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Thüringer Verordnung über die Fischerprüfung
(ThürFischPVO) , vom 12. Juli 1993
Aufgrund des § 29 Abs. 4 des Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG) vom 22. Oktober 1992 (GVBI. S. 515) verordnet der Minister für Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt und Landesplanung:
§ 1 Prüfungsausschuss
(1) Die Fischerprüfung, zur erstmaligen Erteilung eines Fischereischeines ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen. (2) Für die Abnahme der Prüfung wird bei jeder unteren Fischereibehörde ein
Prüfungsausschuss gebildet. Für den Bereich einer kreisfreien Stadt und eines angrenzenden Landkreises kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet werden. In diesem Fall ist die untere Fischereibehörde des
Landkreises zuständig. (3) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern: 1. einem Vertreter der unteren Fischereibehörde. dem der Vorsitz obliegt, 2. dem Fischereiberater.
3. einem Vertreter des Landesfischereiverbandes. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die zur Abnahme der Prüfung erforderliche Eignung haben. Diese ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem
Lehrgang eines Landesfischereiverbandes oder einer staatlichen Lehranstalt nachzuweisen. Der Prüfungsausschuss wird für jeweils drei Jahre durch die untere Fischereibehörde berufen. (5) Für jedes Mitglied ist ein
stellvertretendes Mitglied zu berufen. Die Berufung des Mitgliedes nach Absatz 3 Nr. 3 und seines Stellvertreters erfolgt auf Vorschlag der Fischereivereine und -verbände. Sie wählen aus ihrer Mitte das Mitglied und
das stellvertretende Mitglied.
§ 2 Aufgaben des Prüfungsausschusses Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Die §§ 20 und 81 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.
§ 3 Vorbereitungslehrgang (1) Der Antragsteller hat in einem
von den Fischereiverbänden oder -vereinen angebotenen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. (2) Der Lehrgang umfasst einen theoretischen sowie einen praktischen Teil.
Fischereifachkunde, Ökologie und die praktische Handhabung von (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) Fanggeräten bilden eine Ausbildungseinheit.
(3) Die Lehrgangsdauer beträgt mindestens 30 Stunden: Zeit und Ort sind in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.
§ 4 Prüfungstermin (1) Die Prüfungstermine werden von der obersten
Fischereibehörde landeseinheitlich nach bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr angesetzt. Sie sind von der unteren Fischereibehörde mindestens drei Monate zuvor in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben.
(2) Die Prüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausnahmen kann die obere Fischereibehörde zulassen. (3) Die
Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten und oberen Fischereibehörde sowie der unteren Naturschutzbehörde können bei der Prüfung zugegen sein. (4) Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung sind auf
Antragsformularen nach Anlage 1 zu stellen. Die Formulare gibt die untere Fischereibehörde aus.
§ 5 Zulassung zur Prüfung, Prüfungsgebühr (1) Der Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung ist
spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der für den Antragsteller zuständigen unteren Fischereibehörde einzureichen. Minderjährige Antragsteller haben die Einverständniserklärung, des gesetzlichen
Vertreters dem Antrag beizufügen. (2) Für die Prüfung wird eine Gebühr in Höhe von 30 Deutsche Mark erhoben; sie ist spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn bei der unteren Fischereibehörde zu entrichten. Die
Bescheinigung über die Gebühr ist dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung, beizufügen. (3) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungslehrgang (§3) ist dem Prüfungsantrag beizufügen.
(4) Die Zulassung zur Fischerprüfung ist Antragstellern zu versagen, die 1. das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben 2. entmündigt sind
3. ihre Antragsunterlagen nicht fristgemäß oder unvollständig vorgelegt haben. (5) Die Zulassung kann versagt werden, wenn Gründe vorliegen. bei denen nach § 31 Abs. 2 ThürFischG der Fischereischein versagt
werden kann.
§ 6 Prüfung, Prüfungsdauer (1) Der Prüfungsausschuss hat die Prüfung vorzubereiten und den zeitlichen Ablauf festzulegen. (2) Die Prüfung wird in schriftlicher Form abgelegt.
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten bestehen für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus einem Fragebogen mit je 8 Fragen , für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und Erwachsenen aus einem Fragebogen
mit je zehn Fragen aus den Prüfungsgebieten: 1. allgemeine Fischkunde, 2. spezielle Fischkunde. 3. Gewässerkunde. a) Wasser als Lebenselement, b) Fischhege- und Gewässerpflege.
4. Natur-, Tier- und Umweltschutz. 5. Gerätekunde, 6. Gesetzeskunde den die Prüfling unter Aufsicht auszufüllen haben. Das Nähere über die in den Prüfungsgebieten nach Absatz 2 nachzuweisenden Kenntnisse
ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die Prüfungsfragen für Kinder werden dem Alter entsprechend formuliert. (3) Die Prüfung darf höchstens 30 Minuten dauern. Die Fragebögen sind so zu gestalten, dass die Beantwortung
der Fragen durch Ankreuzen einer von drei vorgeschlagenen Antworten möglich ist. Hilfsmittel sind nicht zugelassen. Die Fragebögen werden landeseinheitlich von der obersten Fischereibehörde erstellt. (4) Die
schriftliche Arbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Jede richtig beantwortete Frage wird mit einem Punkt bewertet. Die Prüfung der Kinder gilt als bestanden. wenn in jedem der in Absatz 2 bezeichneten
Prüfungsgebiete mindestens, fünf Punkte und ais Gesamtergebnis mindestens 36 Punkte erreicht werden. Die Prüfung der Jugendlichen ab vollendetem 14. Lebensjahr und der Erwachsenen gilt als bestanden, wenn in jeder
der in Absatz 2 tgba.org bezeichneten Prüfungsgebiete mindestens sechs Punkte und als Gesamtergebnis mindestens 45 Punkte erreicht werden. (5) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge darauf hinzuweisen, dass
jede gegenseitige Fühlungsaufnahme sowie die Benutzung von Hilfsmitteln untersagt sind und ein Verstoß gegen diese Anweisungen den Ausschluss von der weiteren Prüfung zur Folge hat. Die. Prüfung gilt dann als
"nicht bestanden". Die Erteilung des Hinweises nach Satz 1 sowie Verstöße, die den Ausschluss von der Prüfung zur Folge hatten, sind in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.
§ 7 Prüfungsniederschrift, Prüfungsauswertung, Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis (1) Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Prüflinge, die jeweiligen Prüfer sowie
besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Diese Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zusammen mit den Prüfungsunterlagen von der unteren Fischereibehörde aufzubewahren.
(2) Die Prüfungsbögen werden im Anschluss an die erfolgte Fischerprüfung vom Prüfungsausschuss bewertet. (3) Die Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten. (4) Nach
bestandener Prüfung. erhält der Prüfling ein Zeugnis nach Anlage 3, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet und von der unteren Fischereibehörde mit dem Dienstsiegel zu versehen ist. Hat der
Prüfling nicht bestanden, so ist ihm oder bei Minderjährigen dem Erziehungsberechtigten dieses schriftlich mitzuteilen.
(5) Die bestandene Prüfung der Kinder wird nach Vollendung des 16. Lebensjahres der Prüfung eines Erwachsenen gleichgestellt.
§ 8 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung muss vollständig wiederholt werden. (2) Der Prüfling kann sich selbständig oder in einem Vorbereitungslehrgang auf die erste Wiederholung der Prüfung vorbereiten. (3) Wird
eine Prüfung zum zweiten Mal nicht bestanden. so hat der Prüfling vor der Wiederholungsprüfung die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nachzuweisen.
§ 9 Anerkennung anderer Fischerprüfungen
(1) Der für die erstmalige Erteilung des Fischereischeines nach § 29 Abs. 1 tgba.org ThürFischG vorgeschriebenen Fischerprüfung, gleichgestellt sind:
1. die in der Bundesrepublik Deutschland abgelegte staatliche Fischerprüfung. 2. die in den Ländern Hamburg oder Schleswig-Holstein unter staatlicher Aufsicht abgelegte Fischerprüfung
3. die in der Ländern Bremen oder Niedersachsen vor einem staatlich anerkannten Landesfischereiverband abgelegte Fischerprüfung. Die Erteilung eines Fischereischeines aufgrund einer Fischerprüfung nach Satz 1
setzt voraus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Thüringen hatte und die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang entsprechend den Bestimmungen des § 3
nachweist. (2) Der erworbene fischereiliche Abschluss einer biologisch ausgerichteten Fachhochschule wird der Fischerprüfung gleichgestellt.
§ 10 Akteneinsicht Der Prüfling kann binnen eines
Monats nach Beendigung der Prüfung auf Antrag bei der unteren Fischereibehörde Einsicht in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen. Die Einsichtnahme in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen hat unter
Aufsicht zu erfolgen.
§ 11 Rechtsmittel Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der unteren Fischereibehörde entscheidet die obere Fischereibehörde.
§ 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 2 (Zu § 6 Abs. 2)
Prüfungsgebiete
1. Allgemeine Fischkunde
a) Anatomie der Fische, b) Funktions- und Wirkungsweise der wichtigsten Organe. c) Altersbestimmung, d) Fischkunde.
2. Spezielle Fischkunde
a) Unterscheidung der heimischen Fischarten und der am häufigsten in Küstengewässern vorkommenden Meeresfischarten. b) Kenntnis, über die Lebensweise der unter a) benannten Fische,
c) Kenntnis über die Fischkrankheiten.
3. Gewässerkunde a) Einordnung der Gewässertypen.
b) Kenntnisse über Wirkungen des Wasserchemie auf den Fisch (Sauerstoff, pH, Temperatur, Verunreinigungen). c) Unterscheidung der Fischregionen. d) Bedeutung und Unterscheidung der Wasserpflanzen und der
Tierwelt im und am Gewässer. insbesondere der Lebensgrundlagen für die Fische.
4. Fischhege und Gewässerpflege a) Die Bedeutung. der Erhaltung, der naturnahen Gewässer.
b) Besatzmaßnahmen, Fischhege und Pflege der Fischgewässer c) Bedeutung, von Gewässerverunreinigungen und Verhalten bei deren Feststellung d) Bedeutung von Fangregelungen.
e) Verhalten und Wirken in Schongebieten,
5. Gerätekunde a) erlaubte und nicht erlaubte Fanggeräte und Fangmethoden. b) Behandlung gefangener Fische. c) praktische Handhabung der Fanggeräte.
6. Gesetzeskunde a) Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Landesfischereirechtes. b) wichtige Grundsätze des Tierschutzrechtes (waidgerechtes Verhalten beim Fischen). c)
Tierseuchenrecht - Verhalten beim Auftreten von übertragbaren Fischkrankheiten - Kenntnisse über die Verhinderung der weiteren Verbreitung von Fischkrankheiten.
d) Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Naturschutz- und Wasserhaushaltsrechtes.
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