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Thüringer Verordnung über die Fischereibeiräte und Fischereiberater (ThürFBBrVO), vom 22. Juli 1998
Aufgrund des § 46 Abs. 4 und des § 47 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG) vom 22.
Oktober 1992 (GVB]. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBI. S. 415), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
§ 1 Zusammensetzung und Berufung der Fischereibeiräte (1) Der Landesfischereibeirat bei der obersten Fischereibehörde und der Fischereibeirat bei der oberen Fischereibehörde bestehen jeweils aus zwölf
Mitgliedern. Der Fischereibeirat bei der unteren Fischereibehörde besteht aus fünf Mitgliedern. (2) Dem Fischereibeirat nach Absatz 1 Satz 1 gehören jeweils an: 1. zur Vertretung der Fischereiberechtigten
a) ein Mitglied, das Inhaber des Fischereirechts eines Eigenfischereibezirks ist, b) ein Mitglied, das Inhaber eines Fischereirechts an einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk ist,
2. ein Mitglied als Vertreter der Fischzüchter und Teichwirte, 3. ein Mitglied als Vertreter der Berufsfischerei, 4. drei Mitglieder als Vertreter der Angelfischerei,
5. je ein Mitglied als Vertreter der Land- und Forstwirtschaft, der Fischereiwissenschaft und des Veterinärwesens, 6. ein Mitglied als Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, 7. ein Mitglied als Vertreter
der nach § 29 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) anerkannten Verbände. (3) Dem Fischereibeirat nach Absatz 1 Satz 2 gehören an:
1. ein Mitglied als Vertreter der Fischereiberechtigten der Eigenfischereibezirke, 2. ein Mitglied als Vertreter der Fischereigenossenschaften, 3. ein Mitglied als Vertreter der Berufsfischerei,
4. ein Mitglied als Vertreter der Angelfischerei, 5. ein Mitglied als Vertreter der nach § 29 Abs. 4 BNatSchG anerkannten Verbände. (4) Die Mitglieder werden von der Fischereibehörde, bei welcher der
Fischereibeirat gebildet wird, auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. (5) Die Berufung erfolgt mit Ausnahme des Vertreters der Fischereiwissenschaft auf
Vorschlag. Das Vorschlagsrecht nach interner Abstimmung haben: 1. für die Vertreter der Fischereiberechtigten der Gemeinde- und Städtebund Thüringen und der Thüringer Waldbesitzerverband e. V.,
2. für die Fischzüchter und Teichwirte die Berufsvereinigung, 3. für die Berufs- und Angelfischerei die zuständigen Fischereiverbände, 4. für die Land- und Forstwirtschaft der Thüringer Bauernverband im
Benehmen mit dem Verband unabhängiger und privater Bauern und Landeigentümer, 5. für den Vertreter des Vetetinärwesens das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, 6. für den Vertreter der kommunalen
Spitzenverbände die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Thüringens und 7. für den Vertreter des Naturschutzes die nach § 29 Abs. 4 BNatSchG anerkannten Verbände. (6) Der Vorschlag erfolgt nach
Aufforderung durch die Fischereibehörde, bei der der Fischereibeirat zu bilden ist. Liegt innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Aufforderung kein Vorschlag vor, so beruft die jeweilige Fischereibehörde die
fehlenden Mitglieder unmittelbar.
§ 2 Mitgliedschaft (1) Mitglied eines Fischereibeirats kann nur werden, wer seine Hauptwohnung im Sinne des Melderechts in Thüringen hat. Dies gilt nicht für
die Vertreter der Fischereiwissenschaft. (2) Die nach § 1 Abs. 5 Vorschlagsberechtigten stellen sicher, dass die vorgeschlagenen Personen über die erforderliche Sachkunde auf den Gebieten der Fischerei, der
Fischereibiologie, der Limnologie, der Biologie, des Naturschutzes oder der Fischgesundheit verfügen. (3) Die Vertreter der Berufs- und Angelfischerei müssen Inhaber eines gültigen Fischereischeins, die Vertreter
der Land- und Forstwirtschaft Inhaber oder Pächter eines Fischereibezirks oder Inhaber eines Fischereirechts oder einer Fischzucht oder Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein. (4) Eine gleichzeitige
Mitgliedschaft in mehreren Fischereibeiräten ist unzulässig-, die stellvertretenden Mitglieder stehen insoweit den Mitgliedern gleich.
§ 3 Beendigung der Amtszeit
(1) Die Amtszeit eines Mitglieds endet: 1. mit Ablauf der Amtsdauer (§ 1 Abs. 4 Satz 1), 2. durch Niederlegung des Amtes, 3. durch Abberufung oder
4. wenn die Bedingung des § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht mehr erfüllt ist. (2) Nach Ablauf der Amtsdauer (§ 1 Abs. 4 Satz 1 tgba.org) führen die Fischereibeiräte ihre Geschäfte bis zum ersten Zusammentreten der neu
gebildeten Fischereibeiräte weiter. (3) Ein Mitglied kann von seinem Amt abberufen werden, wenn seine Berufung nicht zulässig war oder nicht mehr (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) zulässig ist oder es
seinen Pflichten nicht nachkommt. (4) Für die Berufung eines Nachfolgers des vor dem Ablauf der Amtsdauer ausgeschiedenen Mitglieds gelten die Bestimmungen über die Zusammensetzung und Berufung nach § 1.
§ 4 Berufung der Fischereiberater (1) Die Berufung des Fischereiberaters und seines Stellvertreters erfolgt durch die untere Fischereibehörde (§ 47 Abs. 1 Satz 1 ThürFischG). (2) Vor der Berufung
können der unteren Fischereibehörde von den Fischereiorganisationen (Fischereiverbände und Fischereivereine) geeignete Personen vorgeschlagen werden, die einen gültigen Fischereischein besitzen und bereit sind, das
Amt des Fischereiberaters zu übernehmen. (3) Einigen sich die Fischereiorganisationen nicht auf eine Person oder schließt sich die untere Fischereibehörde dem Vorschlag nicht an, so benennt die untere
Fischereibehörde eine ihr geeignet erscheinende Person, die einen gültigen Fischereischein besitzt und bereit ist, das Amt zu übernehmen. Sie gibt den Fischereiorganisationen Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Nach
Eingang der Stellungnahmen trifft die untere Fischereibehörde ihre endgültige Entscheidung.
§ 5 Aufgaben des Fischereiberaters
Der Fischereiberater muss nach § 47 Abs. 2 Satz 1 ThürFischG insbesondere gehört werden bei: 1. Fragen der Hege und vor dem Aussetzen von Fischen zur Erhaltung eines dem Gewässer angemessenen Fischbestandes (§ 2
ThürFischG); 2. Festsetzung der Höchstzahl der Fischereierlaubnisscheine sowie Beschränkungen der Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel (§ 14 Abs. 2 ThürFischG);
3. Regelung des Betretungsrechts (§ 16 Abs. 2 und 3 tgba.org ThürFischG); 4. Abrundung von Eigenfischereibezirken (§ 20 ThürFischG).
§ 6 Stellung des Fischereiberaters (1) Der
Fischereiberater ist ständiger Berater der unteren Fischereibehörde. Er ist nicht Bediensteter der Fischereibehörde. (2) Der Fischereiberater ist zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung seiner Tätigkeit
und zur Verschwiegenheit verpflichtet. (3) Dem Fischereiberater wird von der unteren Fischereibehörde ein Ausweis nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung ausgestellt. Nach Beendigung der Tätigkeit des
Fischerei6eraters (§ 47 Abs. 1 ThürFischG) ist dieser Ausweis von der ausstellenden Behörde einzuziehen.
§ 7 Aufwandsentschädigungen (1) Die Fischereibeiratsmitglieder und Fischereiberater
erhalten als Ersatz der ihnen bei der Durchführung von genehmigten Reisen entstehenden notwendigen Auslagen auf Antrag Auslagenersatz nach der niedrigsten Reisekostenstufe des Thüringer Reisekostengesetzes vom 10.
März 1994 (GVBI. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Zur Abgeltung der sonstigen Aufwendungen und des Zeitaufwands erhalten die Fischereiberater von der zuständigen unteren Fischereibehörde eine
monatliche Pauschalaufwandsentschädigung in Höhe von 100 Deutsche Mark. Wird das Amt des Fischereiberaters länger als einen Monat nicht ausgeübt, entfällt die Aufwandsentschädigung für den entsprechenden Zeitraum.
Dem stellvertretenden Fischereiberater steht die Aufwandsentschädigung für die Zeit der Wahrnehmung der Geschäfte des Fischereiberaters zu. Für die Berechnung der tageweisen Entschädigung ist der Monat mit 30 Tagen
anzusetzen.
§ 8 Fischereibeirat Als Fischereibeirat im Sinne dieser Verordnung gelten der Landesfischereibeirat sowie der Fischereibeirat bei der oberen und die Fischereibeiräte bei den
unteren Fischereibehörden.
§ 9 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über die Fischereibeiräte und Fischereiberater vom 30. Mai 1994
(GVBI. S. 762) außer Kraft.
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