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Erlaß zum Heranführen von Kindern und Versehrten
(geistig/körperlich Behinderte) an die Angelfischerei, vom 19. November 1997
Personen, die das 10. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und deshalb den Jugendfischereischein noch nicht erwerben können sowie Versehrte, die nicht geschäftsfähig sind und auch keine Fischerprüfung absolvieren können, dürfen unter folgenden
Voraussetzungen und Maßgaben an die Angelfischerei herangeführt werden:
1. Grundsatz: Eine volljährige Person, die im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist und über die notwendige Autorität verfügt,
übt den Fischfang mit der Handangel im Sinne der §§ 26 und 34 aus. Sie steht für die Beachtung aller gültigen, die Fischereiausübung betreffenden Regelungen ein.
2. Grundsatz: Einem Kind oder einem
Versehrten dürfen Handlungen, die seine Einsicht und Befähigung übersteigen, weder ganz noch teilweise überlassen werden. Zu gewährleisten sind insbesondere die Bestimmungen des Tierschutzes. Deshalb dürfen die
Kinder und diese Versehrten nicht tätig werden beim - Abködern eines lebenden Fisches, - Betäuben und Töten von Fischen.
3. Grundsatz: Kinder oder Versehrte können im Rahmen ihrer Einsicht und
Befähigung in die Ausübung des Fischfangs einbezogen werden. Die volljährige Person (s. 1. Grundsatz) muß aber jeder Zeit bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen, damit die ordnungsgemäße Fangtätigkeit
ständig gewährleistet ist.
4. Grundsatz: Die Fischereiausübung durch den volljährigen Fischereischeininhaber und der Kinder bzw. der Versehrten darf insgesamt höchstens mit zwei Handangeln erfolgen (vgl. §
14 tgba.org ThürFischVO).
Erläuterungen
1. Mit der vorgeschlagenen Verfahrensweise wird nicht gegen die Bestimmungen des ThürFischG verstoßen. Es werden damit aber die Möglichkeiten zur Beteiligung am
Fischfang genutzt. Wichtigste Voraussetzung zur Erfüllung des ersten Grundsatzes ist, daß die volljährige Person auch die geeignete Person ist. Das trifft z. B. zu für
- Erziehungsberechtigte mit gültigem Fischereischein, - zuständige Jugendwarte (-leiter), - von den Eltern mit der Aufsicht betraute Personen mit gültigem Fischereischein oder
- für die Betreuung von Versehrten zuständige Personen, die einen Fischereischein besitzen. Damit ist bestimmt, daß das Kind oder der Versehrte das Angeln nicht selbständig praktizieren kann.
2. Weil der
„Erwachsene“ den Fischfang ausübt, darf er das Kind bzw. den Versehrten zu keiner Zeit mit der Angel alleine lassen. Er muß zu jeder Zeit bereit sein einzugreifen, wenn Situationen einzutreten drohen, die vom Kind
oder Versehrten nicht vollständig und gefahrlos bewältigt werden können.
3. Die Anzahl der bei dieser Form der Ausübung des Fischfanges zu benutzenden Handangeln bleibt den Bestimmungen des § 14 tgba.org
Thüringer Fischereiverordnung entsprechend grundsätzlich auf zwei beschränkt. Die Montage des Angelgerätes kann unter Anleitung das Kind oder der Versehrte ebenso erstellen, wie es/er das „Auswerfen“ nach
Unterweisung selbst durchführen kann. Gleiches gilt für das Keschern und das Verwerten des gefangenen Fisches. Der Anhieb und Drill können vom Kind oder Versehrten nach Einweisung selbst ausgeführt werden. Der
Erwachsene Fischereischeininhaber ist im rechtlichen Sinn der Fischereiausübende. Er muß sofort und unmittelbar eingreifen, wenn dies die Sachlage, insbesondere der Tierschutz, erfordert.
4. Es gilt der
Grundsatz, daß die Kinder unter 10 Jahren an das Angeln herangeführt werden sollen. Eine praktische und theoretische Ausbildung zum Angelfischer sollte daher erst nach vollendetem 10. Lebensjahr (vgl.
einschlägige fischereirechtliche Regelungen im ThürFischG und ThürFischPVO) erfolgen. Die Möglichkeit, Kinder oder Versehrte am Angeln zu beteiligen, ist so exakt wie möglich zu handhaben. Bei Verstößen des
Kindes unter 10 Jahren oder des nicht geschäftstüchtigen Versehrten gegen das Fischerei- und Tierschutzgesetz haftet der erwachsene Fischereischeininhaber.
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