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Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck

Der nachfolgende Text dieser Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck berücksichtigt den am 30.11.1995 von der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck gem. § 27 Abs. 1 GO gefassten Beschluss und die vom Bürgermeister der Hansestadt Lübeck gem. § 70 Abs 2 GO getroffenen Entscheidung der 1. Änderung vom 18.12.1995 sowie der 2. Änderung vom 27.02.1997 und der dritten Änderung vom 27.11.1997.


§ 1 Fischereirecht und Gewässer
(1) Die Hansestadt Lübeck ist seit altersher Inhaberin des Fischereirechts an den folgenden Gewässern und zwar unabhängig davon, wer deren Eigentümer ist:
a) Wakenitz mit dem Krähenteich und dem Mühlenteich
b) untere Trave und Elbe-Lübeck-Kanal (Kanaltrave-Klughafen) von der Geniner Straßenbrücke abwärts bis zur Mündung mit Einschluß der Pötenitzer Wiek, des Dassower Sees und der Lübecker Bucht bis zur Linie Harkenbeek - Steinrifftonne (Tonne “Brodten-Ost” ) - Gömnitzer Berg und das auf dieser Linie vom Brodtener Grenzpfahl (Gemeindegrenze Lübeck/Timmendorfer Strand) gefällte Lot,
c) Stadttrave (mit Obertrave, Holstenhafen und Hansahafen), Stadtgraben (mit Wallhafen) und Vorwerker Hafen,
d) untere Trave von der Brücke in Hamberge abwärts bis zur Einmündung in den
Elbe-Lübeck-Kanal.
(2) Die Wakenitz mit dem Krähenteich und dem Mühlenteich, der Stadtgraben mit dem Wallhafen und der Vorwerker Hafen stehen im Eigentum der Hansestadt Lübeck
(3) Das Fischereirecht der Hansestadt Lübeck an den in Absatz 1 genannten Gewässern ist unter dem 14.02.1948 in das Fischereibuch (früher Wasserbuch), das beim Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei des Landes Schleswig-Holstein geführt wird, eingetragen worden.
(4) Diese Nutzungsbedingungen regeln die Ausübung der Angelfischerei.
(5) Fischereiliche Vorschriften des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung sowie die Rechte der Fischereigenossenschaften und der Stadtfischer in den Fischereibezirken, werden durch diese Nutzungsbedingungen nicht berührt.

§ 2 Fischereibezirke
(1) Die Gewässer (§ 1 Abs. 1) sind zur Ausübung der Fischerei sowie der Angelfischerei in
folgende Bezirke eingeteilt:
1. Fischereibezirk I: Die Wakenitz mit dem Krähenteich und dem Mühlenteich.
2. Fischereibezirk II: Untere Trave von der Brücke in Hamberge abwärts bis zur Herrenbrücke (einschl. Stadttrave mit Obertrave, Holstenhafen und Hansahafen), Elbe-Lübeck-Kanal von der Geniner Straßenbrücke abwärts (mit St Jürgenhafen und Klughafen), Stadtgraben mit Wallhafen, Vorwerker Hafen und die Altarme der Trave.
3. Fischereibezirk III: Die Trave von der Herrenbrücke abwärts bis zur Linie, die die Südspitze des Priwalls mit Rendswiekerort (nördliche Begrenzung der Kaimauer des Fähranlegers 6 am Skandinavienkai) verbindet, und zwar unter Ausschluss der Pötenitzer Wiek, deren westliche Grenzen in Ziff. 5 beschrieben ist.
4. Fischereibezirk IV: Die Trave abwärts von der Linie, die die Südspitze des Priwalls mit Rendswiekerort (nördliche Begrenzung der Kaimauer des Fähranlegers 6 am Skandinavienkai) verbindet, und die Lübecker Bucht ( s. § 1 Abs. 1 Buchstabe b tgba.org).
5. Fischereibezirk V:  Der Dassower See und die Pötenitzer Wiek, westlich begrenzt durch die Linie, die die Südspitze des Priwalls über den Spitzenstein hinaus mit dem südlichen Ufer der Trave verbindet.

§ 3 Fischereiausübungsrecht an der Wakenitz
(1) Das Fischereiausübungsrecht in den Fischereibezirken I bis V steht der Hansestadt Lübeck zu.
(2) Die angelfischereiliche Nutzung durch Angler/innen erstreckt sich auf folgende Angelgewässer:
a. Wakenitz (Fischereibezirk I)
b. Trave (Fischereibezirke II, III und Teile von IV) von der Straßenbrücke in Hamberge bis zu einer Verbindungslinie zwischen der Norder- und Südermole in Travemünde. Eingeschlossen ist das Schmutzgewässer: Stadttrave stromabwärts von der Wipperbrücke bis zur Holstentorbrücke, Holstenhafen und Hansahafen, Kanaltrave von der Possehlbrücke bis Hüxtertorbrücke, der Klughafen sowie der Stadtgraben mit Wallhafen uns Lachswehrarm.
c. Küstengewässer der Lübecker Bucht (Teil desFischereibezirkes IV) und zwar nur im Bereich des Brodtner Ufers, vom nördlichen Ende des Steinwalls nördlich des Rettungsturmes bei der Mövensteinbadeanstalt bis vor der Stadtgrenze beim Kinderheim in Niendorf.
(3) Durch Vertrag kann die angefischereiliche Nutzung der Wakenitz an den Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. übertragen werden. Auf der Grundlage dieses Vertrages, der Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck und der Entgeltsordnung der Hansestadt Lübeck für die Ausgabe der Erlaubnisscheine zum Fischfang, dürfen im Fischereibezirk I (Wakenitz) nur Mitglieder eines Angelvereins, der dem Verband Deutscher Sportfischer e.V. angegliedert ist, die Angelfischerei betreiben.
(4) Die Rechte der Stadtfischer der Genossenschaft der Wakenitzfischer im Fischereibezirk I im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 werden durch dem Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. eingeräumten Rechte nicht berührt.

§ 4 Einschränkungen des Fischereiausübungsrechts und Entschädigungsansprüche
(1) Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt die Angelfischerei jederzeit einzuschränken, wenn kommunale Belange dieses erfordern, insbesondere kann sie die Zahl der auszugebenden Erlaubnisscheine zum Fischfang, oder die Nutzung der Wasserflächen beschränken. Entsprechende Informationen sind in den Erlaubnisscheinen zum Fischfang unter “Hinweise” zu entnehmen.
(2) Einschränkungen begründen keine Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche gegenüber der Hansestadt Lübeck.

§ 5 Erlaubnis zum Fischfang
(1) Anglerinnen und Angler kann die Ausübung der Angelfischerei aufgrund eines
Nutzungsvertrages übertragen werden.
(2) Dieser Nutzungsvertrag kommt durch die Aushändigung eines Erlaubnisscheines zu Fischfang im Sinne des Fischereigesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung mit der Hansestadt Lübeck zustande. Diese Nutzungsbedingungen, die besonderen Einschränkungen unter “Hinweis” auf dem Erlaubnisschein zum Fischfang und die Entgeltsordnung im Sinne des § 9 sind Inhalt des Nutzungsvertrages. Abweichungen sind ausgeschlossen.
(3) Die Erlaubnis zum Fischfang ersetzt eine für die Ausübung des Fischfangs gesetzlich besonders vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Erlaubnis nicht.

§ 6 Erteilung der Erlaubnisscheine zum Fischfang
(1) Die Erlaubnis zum Fischfang wird als Jahreserlaubnis (§ 7 Abs. 1) oder als Urlaubererlaubnis (§ 7 Abs. 2) erteilt.
(2) Die Erlaubnis zum Fischfang wird aufgrund eines Antrages der Anglerin/des Anglers erteilt. Für Minderjährige ist der Antrag von deren Erziehungsberechtigten zu stellen. Bei Antragsstellung muss die Anglerin/der Angler im Besitz eines Fischereischeines i. S. d. § 26 LFischG sein. Diese Verpflichtung gilt nicht für Angelerinnen/Angler, die das 12 Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie erhalten eine Erlaubnis zum Fischfang, die sie nur berechtigt, unter der Aufsicht einer volljährigen Erlaubnischeininhaberin oder eines volljährigen Erlaubnisscheininhabers zu angeln.
Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Schleswig-Holstein haben, müssen bei der Ausstellung des Erlaubnisscheines zum Fischfang gemäß der “Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Fischereischein” (DVO-FSG) in seiner jeweils gültigen Fassung einen gültigen Fischereischein ihres Bundeslandes vorlegen. Ist kein gültiger Fischereischein vorhanden, kann die Hansestadt Lübeck auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung mit der Gültigkeit von maximal 40 Tagen gemäß “DVO-FSG” ausstellen, die dem Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. bei der Beantragung eines Erlaubnisscheines zum Fischfang vorzulegen ist.
(3) Die Ausnahmegenehmigung ist mit einer Fischereiabgabemarke zu versehen und diese mit der entsprechenden Jahreszahl zu entwerten.
(4) Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für den Fischereibezirk I (Wakenitz) soweit in diesem das Angeln gemäß § 11 tgba.org nicht verboten ist, ist die Mitgliedschaft in einem Angelverein, der dem Verband Deutscher Sportfischer e.V. angeschlossen ist.
(5) Die Erlaubnis zum Fischfang für den Fischereibezirk I (Wakenitz) erlischt an dem Tage, an dem die Mitgliedschaft der Inhaberin/des Inhabers in einem Angelverein endet. Der Erlaubnisschein zum Fischfang ist ohne Aufforderung unverzüglich an den Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. zurückzugeben.
(6) Die Erlaubnis zum Fischfang ist nicht übertragbar.
(7) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fischfang oder im Falle eines Verlustes die Erteilung einer Zweitausfertigung, kann beim Kreisverband, Haler Ort 19, 23568 Lübeck, gestellt werden. Der Kreisverband entscheidet über den Antrag und erteilt die Erlaubnis oder stellt die Zweitausfertigung im Auftrag der Hansestadt Lübeck aus. Er kann den von ihm autorisierten Angelfachgeschäften die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fischfang und die Erteilung der Erlaubnis übertragen. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit liegt die Entscheidungsbefugnis allein beim Kreisverband.
(8) Die Kurverwaltung Travemünde ist berechtigt, Erlaubnisscheine zum Fischfang für das Angelgewässer “Trave” und die “Küstengewässer” gem. § 3 Abs 2, Buchst. b) und c) auch an Urlauber auszugeben. Die Kurverwaltung Travemünde ist berechtigt, auch mehrmals im Kalenderjahr, einen Urlaubererlaubnisschein im Sinne des § 7 Abs. 2 auszugeben.
(9) Die Stadtfischer sind nicht berechtigt, Erlaubnisscheine zum Fischfang auszugeben.

§ 7 Geltungsdauer
(1) Die Erlaubnis zum Fischfang kann für das laufende und die darauffolgenden zwei Kalenderjahre erteilt werden.
(2) Urlauberinnen/Urlauber kann für die Dauer von höchstens 40 aufeinanderfolgenden Kalendertagen mehrfach im Jahr die Erlaubnis zum Fischfang erteilt werden.

§ 8 Umfang der Erlaubnis
Die Erlaubnis zum Fischfang berechtigt vorbehaltlich der Verbote und Beschränkungen in den §§ 11 und 12 zum Angeln für
a) Mitglieder von Angelvereinen
- in Fischereibezirk I und IV, soweit diese das Küstengewässer i.S. des § 3 tgba.org Abs. 2 Buchst. c) umfasst wenn vom Ufer aus geangelt wird,
- im Fischereibezirk I, wenn vom Boot aus geangelt wird (beinhaltet die Erlaubnis zum Fischfang vom Ufer aus),
- in den Fischereibezirken II, III und IV oder
- im Teilbereich des Fischereibezirks II, der im Süden durch die Possehlbrücke und die Lachswehrbrücke, den Lachswehrarm, im Norden durch die Hubbrücke sowie durch die Grenzen des Hansahafens und des Wallhafens begrenzt ist (Schmutzgewässer)
b) nicht in Angelvereinen organisierte Angelerinnen/Angler
- in den Fischereibezirken II, III und (teilweise) IV mit Ausnahme des Küstengewässers (§ 3 Abs. 2 Buchst. c) oder im Schmutzgewässer (§ 3 Abs. 2 Buchst. b).

§ 9 Entgelte für die Erlaubnisscheine zum Fischfang
Die Höhe des Entgelts für die Erteilung eines Erlaubnisscheines zu Fischfang richtet sich nach der Entgeltsordnung der Hansestadt Lübeck für die Ausgabe der Erlaubnisscheine zum Fischfang in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10 Verwendung der Entgelte
(1) Die Hansestadt Lübeck verwendet die Entgelte aus der Ausgabe der Erlaubnisscheine zu Fischfang (§ 9) nach der Einbehaltung eines jährlich neu festzusetzenden Verwaltungskostenanteils der Hansestadt Lübeck und des jährlich neu festzusetzenden Verwaltungskostenanteils des Lübecker Kreisverbandes der Sportfischer e.V. für
a) Zuschüsse der Stadt für Umweltschutz, Ausbildung und Jugendförderung, zur Unterhaltung des Pachtgewässers und für Maßnahmen des Natur- und Umweltschutzes im Ufer- und Gewässerbereich des Fischereibezirkes I sowie
b) zur Beschaffung von Fischbesatz in den Fischereibezirken und für Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Fischereigenossenschaften.
(2) Bevor die Fischereigenossenschaften und der Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. Anträge auf Bewilligung von Zuwendungen für Fischbesatz stellen, sollen sich diese vorher untereinander über Art und Umfang des Fischbesatzes abstimmen. Falls keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Hansestadt Lübeck. Der Fischbesatz soll durch die Fischereigenossenschaften und den Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. beschafft und in die Gewässer eingesetzt werden.
(3) Der Fischbesatz ist einvernehmlich mit der Hansestadt Lübeck, dem Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. und den Berufsfischern nach Maßgabe des Fischereigesetzes in der jeweils gültigen Fassung festzulegen. Die Hansestadt Lübeck ist vom vorgesehenen Fischbesatz rechtzeitig zu unterrichten. Sie behält sich das Recht vor die Auswahl des vorgesehenen Fischbesatzes abzulehnen und das Einsetzen des Fischbesatzes zu überwachen.
(4) Die Zuwendungen zur Förderung der Sportfischerei werden an den Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. geleistet.
(5) Die Verwendung der nach Abs. 1 Buchstaben a) und b) bewilligten Beträge ist der Hansestadt Lübeck gegenüber durch Vorlage von Rechnungen nachzuweisen.

§ 11 Allgemeine Verbote
(1) Es ist verboten, das Küstengewässer am Brodtner Ufer (§ 3 Abs. 2 Buchst. c) anders als über die öffentlichen oder privaten Zugänge zu betreten. Die Belange des Naturschutzes ist Rechnung zu tragen.
(2) Es ist verboten, ausliegendes Fischfanggeschirr der Genossenschaften der Stadtfischer zu beschädigen, einzuholen oder die Fänge zu entnehmen.

§ 12 Örtliche Angelverbote
(1) Das Angeln ist ganzjährig verboten
a) im Krähenteich mit dem Dükerkanal,
b) im Mühlenteich,
c) im Dassower See und der Pötenitzer Wiek (§ 3 Abs. 2)
d) in den Gewässern des Naturschutzgebietes “Schellbruch” bis zur Treidelpfadbrücke im Mündungsbereich der Medebek,
e) von solchen Anlagen des öffentlichen Hafengebietes der Hansestadt Lübeck aus, die dem Hafenumschlag vorbehalten sind, soweit dort Güterumschlag stattfindet oder vorgesehen ist oder Umschlagsgüter gelagert werden, sowie von Anlagen der abgeschlossenen, nichtöffentlichen Verkehrsbereiche am Nordlandkai, am Skandinavienkai, an der Wallhalbinsel, am Konstinkai, am Seelandterminal und am Terminal am Schlutupkai II,
f) im Naturschutzgebiet Dummersdorfer Ufer, außerhalb des für Angler freigegebenen Bereichs
g) innerhalb der Fischereihäfen Travemünde und Schlutup,
h) vom Beginn des geschützten Landschaftsbestandteils “Ostufer der Untertrave” von Schlutup bis zum Eingang in die Pötenitzer Wiek.
i) im Passathafen sowie von den dort befindlichen Brücken und Stegen,
j) an der Passatanlegebrücke,
k) von der Nordermole,
l) an den Fähranlagen der Wagenfähre beidseitig des Traveufers in Lübeck-Travemünde einschließlich der daran angrenzenden Uferbereiche in einem Abstand bis zu 50 m,
m) auf dem Privatgelände der Seniorenwohnanlage “Rosenhof” auf dem Priwall,
n) vom Eis aus,
o) vom Priwallstrand sowie vom Badestrand in Travemünde von der Nordermole bis zum nördlichen Ende des Steinwalls nördlich des Rettungsturmes bei der Mövenbadeanstalt,
p) von allen Uferstraßen und allen Straßen-, Eisenbahn- und Fußgängerbrücken,
q) in der “Wakenitz” und seinen Nebengewässern vom Ufer außerhalb der festgelegten Angelplätze sowie im Flachwasserbereich nördlich der Insel Spieringshorst vom Boot aus, im Bullensee und in der im Nordteil des Kleinen Sees abgegrenzten Schutzzone,
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Angeln nur verboten in der Zeit vom 01. April bis zum 31. Oktober:
- von den Fähranlegern der Personenfähre (Norderfähre) und der angrenzenden Uferböschung, jeweils in einem Abstand von 50 m stromauf- und abwärts zu den Fähranlegern,
- dem Verlängerungsbauwerk der Nordermole
- der Südermole und den daran anschließenden Uferbereich bis an die Passatanlegebrücke,
- der Sonnenbrücke (Brücke 143)
- dem Schwimmsteg stromaufwärts der Sonnenbrücke (Steg 142a) sowie
- der Außenkante Fischereibrücke.

§ 13 Angelbeschränkungen
(1) Das Angeln unterliegt folgenden Beschränkungen:
a) Im Fischereibezirk I darf nur von den festgelegten Angelplätzen aus geangelt werden; das Angeln vom Boot aus kann vom Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. nach Abstimmung mit der Hansestadt Lübeck gestattet werden
b) in den Fischereibezirken II, III und IV darf nur vom Ufer aus geangelt werden. Das Angeln vom Boot ist auch im Fischereibezirkes IV verboten, der sich von der Linie zwischen der Nordermole und der Südermole sowie der seewärtigen Begrenzung gem. § 1 Abs. 1 Buchst. b) ergibt.
c) Die Erlaubnisinhaberinnen/Erlaubnisinhaber dürfen nicht mehr als zwei schwimmende Angeln benutzen. Ferner darf beim Angeln, ausgenommen in der Wakenitz, ein Senknetz von höchstens 1m x 1m Seitenlänge zum Fang von Köderfischen eingesetzt werden. In den Fischereibezirken I bis IV kann anstelle einer schwimmenden Angel eine Spinnangel (Kunstköder bis höchstens 30 Gramm Gewicht) verwendet werden. Im Fischereibezirk IV dürfen statt schwimmender Angeln Grundangeln mit einem Angelhaken benutzt werden.
d) Von der seewärtigen Begrenzung der Trave, der Verbindungslinie zwischen der Norder- und der Südermole bis zur nördlichen Begrenzung des Wallhafens, der Holstenbrücke sowie der Hüxtertorbrücke, darf während der Zeit vom 15. März bis zum 30. Mai anstelle einer schwimmenden Angel eine Heringsangel, deren Schnur mit einem Senker von höchstens 50 Gramm Gewicht und nicht mehr als zwei Angelhaken versehen ist, zum Fang von Heringen verwendet werden.
e) Es ist verboten Röhricht, Weidengehölze, Seerosenflächen und Schwimmblattzonen sowie die Ufervegetation zu betreten oder mit einem Boot zu befahren. Die Erlaubnisscheininhaber haben Nist-, Brut- und für Tiere bestimmte Zufluchtstätten zu beschützen und deren Nähe zu meiden.
f) Von privaten Kai- und Steganlagen, Brücken, sowie Marinaanlagen u.ä., innerhalb und außerhalb des öffentlichen Hafengebietes der Hansestadt Lübeck, ist mit Erlaubnis des Eigentümers das Angeln erlaubt. Ausgenommen davon ist das Angeln von dort festgemachten Booten oder Wasserfahrzeugen, auch wenn diese teilweise an Land gezogen sind.
(2) Die Hansestadt Lübeck kann das Angeln über die Vorschriften des Abs. 1 hinaus auch zeitlich beschränken. Vorher sollen die Fischereigenossenschaften und der Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. gehört werden. Die Beschränkungen werden öffentlich bekannt gegeben.
(3) Im Fischereibezirk I ist das Angeln vom Boot aus nur während der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt.

§ 14 Fangstatistik
Die Inhaber eines Erlaubnisscheines zum Fischfang im Fischereibezirk I sind verpflichtet, ihre Fänge auf einen vom Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. dafür zur Verfügung gestellten Vordruck zu vermerken und diesen dort, bei Erneuerung der Erlaubnisscheine, zurückzugeben (Fangstatistik).
Im Falle der Auswertung der Fänge durch den Kreisverband der Sportfischer e.V. hat dieser der Hansestadt Lübeck die Auswertung zur Verfügung zu stellen und die Beteiligung der Genossenschaft der Wakenitzfischer sicherzustellen.

§ 15 Tierschutz
(1) Ordnungsgemäße Fischerei hat im Rahmen der tierschutzrechtlichen Vorschriften stattzufinden.
(2) Verboten ist insbesondere:
a) Das Wettfischen.
b) Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder.
c) Die Lebendhälterung von Fischen. Gefangene Fische sind sofort waidgerecht zu töten.

§ 16 Mindestmaße und Schonzeiten
(1) Für die Fischereibezirke III und IV gelten die Mindestmaße und Schonzeiten der Küstenfischereiordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die Fischereibezirke I und II gelten die Mindestmaße und Schonzeiten der Binnenfischereiordnung in der jeweils gültigen Fassung. Abweichend vom Absatz 2 kann der Kreisverband für den Fischereibezirk I höhere Mindestmaße festlegen. Die jeweils festgelegten Mindestmaße sind für die Angler/Anglerinnen verbindlich.

§ 17 Fischereiaufsicht
(1) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfanges in den Fischereibezirken I bis IV kann nur das Landesamt für Fischerei Fischereiaufseher gemäß Fischereigesetz in der jeweils gültigen Fassung einsetzen.
(2) Die Fischereiaufseher sind verpflichtet, sich jedem Angler gegenüber mit dem Ausweisschild und dem Ausweis für Fischereiaufseher auf Verlangen auszuweisen.
(3) Jede Anglerin/jeder Angler ist verpflichtet, einem Fischereiaufseher auf Verlangen die zur Ausübung der Angelfischerei notwendigen Papiere vorzulegen sowie ihr/sein Angelgeschirr und den Fang überprüfen zu lassen.

§ 18 Entzug des Erlaubnisscheines zum Fischfang
(1) Die Hansestadt Lübeck behält sich das Recht vor, die Erlaubnis zum Fischfang entschädigungslos zu widerrufen oder zu versagen, wenn der Erlaubnisscheininhaberin / Erlaubnisscheininhaber
a) gegen fischereirechtliche Vorschriften verstoßen hat,
b) die Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen missachtet oder
c) durch ihr/sein Verhalten bei der Ausübung des Fischfangs zu erkennen gibt, dass sie/er die dafür erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Die Erlaubnisscheininhaberin/Erlaubnisscheininhaber hat den Erlaubnisschein zum Fischfang an die Hansestadt Lübeck zurückzugeben. Die Rückgabe hat innerhalb von 2 Wochen nach dem Widerruf zu erfolgen.
(3) Der Kreisverband ist von der Entscheidung der Hansestadt Lübeck zu unterrichten.

§ 19 Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen der Angelfischerei sind bei der Hansestadt Lübeck, Amt für Wirtschaft, Verkehr und Hafen, zu beantragen und werden beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von dort genehmigt.
(2) Für den Fischereibezirk I sind die Anträge über den Kreisverband an die Hansestadt Lübeck zu stellen.

§ 20 Inkrafttreten
Die dritte Änderung dieser “Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) Gewässern der Hansestadt Lübeck” tritt am 1.1.1998 in Kraft.




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