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Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für das
Land Schleswig-Holstein (LFischG-DVO) Vom 06. November 2002
Aufgrund des § 7 Abs. 5, des § 20 Abs. 1, des § 21
Abs. 5, des § 26 Abs. 5, des § 27 Abs. 4, des § 29 Abs. 6 und des § 39 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997
(GVOBl. Schl.-H. S. 471), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Landesverordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), verordnet das Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung,
Landwirtschaft und Tourismus:
Abschnitt 1 Fischereibuch § 1 Fischereibuch, Auskunftserteilung (1) Die Eintragung von Berichtigungen wie Übertragungen oder Löschungen von selbständigen
Fischereirechten erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind notariell beglaubigte Abschriften von Urkunden wie Erbscheine, Kaufverträge oder Einwilligungen zur Löschung von selbständigen Fischereirechten beizufügen,
aus denen sich die Rechtsänderung ergibt. (2) Eine Auskunft aus dem Fischereibuch ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Abschnitt 2 Fischereibezirke, Hegepläne § 2
Fischereibezirke Die in der Anlage 1 aufgeführten Gewässersysteme einschließlich ihrer Zu- und Abflüsse sowie der stehenden Gewässer im Zuge der Gewässersysteme oder -strecken sind Fischereibezirke im Sinne des §
20 Abs. 1 LFischG.
§ 3 Hegepläne (1) Die Hegepläne sind nach einem von der oberen Fischereibehörde bestimmten Muster anzufertigen. (2) Für folgende Gewässer sind keine Hegepläne zu fertigen:
1. Gräben, deren durchschnittliche Breite bei Mittelwasserstand weniger als 3 m beträgt und 2. stehende Gewässer, die nicht größer als 50 ha sind. (3) Weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Aufstellung eines
Hegeplans kann die obere Fischereibehörde auf begründeten Antrag zulassen. (4) Eine Abstimmung der Hegepläne nach § 21 Abs. 2 tgba.org Satz 1 LFischG innerhalb eines Fischereibezirks ist nur mit dem
hegepflichtigen Ober- und Unterlieger erforderlich.
Abschnitt 3 Fischereischein, Fischereischeinprüfung § 4 Erteilung des Fischereischeins (1) Fischereischeine werden auf Antrag gemäß dem Muster
der Anlage 2 erteilt. Die Jahreszahlen auf der Rückseite des Fischereischeins können bei Neudrucken aktualisiert werden. Bei erteilten Fischereischeinen kann eine Aktualisierung der Jahreszahlen mit einem
Aufkleber vorgenommen werden, der der Rückseite des Fischereischeinmusters nach Anlage 2 entspricht. (2) Der Fischereischein muss mit einem Lichtbild versehen sein, wenn die Inhaberin oder der Inhaber das 16.
Lebensjahr vollendet hat. Das Lichtbild wird von der zuständigen Behörde eingefügt und gesiegelt.
§ 5 Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht (1) Personen, die ihre Hauptwohnung nicht in
Schleswig-Holstein haben und keinen Fischereischein eines anderen Bundeslandes besitzen, können für die Dauer von höchstens 40 aufeinanderfolgenden Kalendertagen pro Kalenderjahr von der Fischereischeinpflicht
ausgenommen werden. Die Ausnahmegenehmigung erteilt nach dem Muster der Anlage 3 die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die Fischerei ausgeübt werden soll. (2) Soweit Interessen der Fischerei, des
Naturschutzes, des Tierschutzes und des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen, kann die obere Fischereibehörde in schriftlich begründeten Einzelfällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht
zulassen. (3) Personen, die in einer Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt stehen, benötigen für den Fischfang im Rahmen ihrer Ausbildung keinen Fischereischein.
§ 6 Fischereischeinprüfung
(1) Die von der obersten Fischereibehörde beliehenen Fischereiverbände führen unter Aufsicht des Landes die Fischereischeinprüfung durch. Die oberste Fischereibehörde kann jederzeit für die Durchführung
Weisungen erteilen, an Prüfungen teilnehmen und Unterlagen einsehen. (2) Die Gebühr für die Prüfung steht dem jeweiligen Fischereiverband zu; sie wird von ihm erhoben. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie
wird in der Regel schriftlich durchgeführt, in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe des Prüfungsausschusses. (4) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet ein Prüfungsausschuss, der aus einer oder einem
Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht. (5) Der Prüfungsausschuss wird vom jeweiligen Fischereiverband für jede Prüfung berufen. In den Prüfungsausschuss dürfen nur Personen berufen werden,
die eine von der obersten Fischereibehörde anerkannte Lehr- und Prüfungsbefähigung besitzen. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende und eine Beisitzerin oder ein
Beisitzer anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Ausschussmitglieder sind bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten nicht an Weisungen gebunden.
§ 7
Fischereischeinprüfungszeugnis (1) Über das Bestehen der Prüfung wird dem Prüfling ein Prüfungszeugnis erteilt. (2) Über das Nichtbestehen der Prüfung wird der Prüfling mündlich unterrichtet. Er kann einen
schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung verlangen. Gegen die Prüfungsentscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 8 Ausnahmen von der Ablegung einer Fischereischeinprüfung
Eine Befreiung von der Ablegung einer Fischereischeinprüfung nach § 27 Abs. 3 LFischG gilt auch für 1. Personen, die einen gültigen Fischereischein eines anderen Bundeslandes nach dem 01. März 1983 besessen haben
oder besitzen, 2. Personen, die bis zum 28. Februar 1983 eine Sportfischerprüfung vor einem Sportfischerverband abgelegt haben oder 3. Personen, die in EU-Mitgliedsstaaten eine mit den Anforderungen in § 27
Abs. 1 LFischG vergleichbare Prüfung abgelegt haben.
Abschnitt 4 Fischereiabgabe § 9 Fischereiabgabe (1) Die Fischereiabgabe beträgt 10
für jedes Kalenderjahr. Die Fischereiabgabe wird von den örtlichen Ordnungsbehörden und von der oberen Fischereibehörde durch Ausgabe von Abgabemarken erhoben. (2) Von dem Aufkommen der Fischereiabgabe stehen
dem Land Schleswig-Holstein 8,20 € und den Erhebungsstellen 1,80 € zu. Der dem Land zustehende Anteil der Fischereiabgabe ist jeweils für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Mai des Folgejahres bis zum
10. Juni abzuführen. (3) Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird erbracht, in dem die Abgabemarke mit dauerhaft eingetragener Jahreszahl auf den Fischereischein oder die Ausnahmegenehmigung
nach § 5 Abs. 1 geklebt wird.
Abschnitt 5 Gemeinschaftsfischen § 10 Gemeinschaftsfischen Gemeinschaftsfischen mit abschließender Erfassung der Fangergebnisse sind nur im Rahmen traditioneller
Veranstaltungen oder zur Erfüllung der Hegepflicht zulässig. Fangergebnisse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind den Hegepflichtigen zu übergeben, für den Bereich der Küstengewässer der oberen
Fischereibehörde.
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 11 Anlagen Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1.
Januar 2003 in Kraft. Hiervon abweichend tritt § 2 am 1. Januar 2006 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 tgba.org tritt die Landesverordnung zur Durchführung des
Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 223), außer Kraft.
Anlage 1 zu § 2 LFischG-DVO Fischereibezirke:
Flussgebietseinheit Eider (Einzugsgebiet Nordsee) 1. Wiedau mit Nebengewässern wie z.B. Schmale, Süderau und Dreiharder Gotteskoogstrom 2. Alter Sielzug mit Nebengewässern 3. Bongsieler Kanal / Soholmer Au
/ Lecker Au / Schafflunder Mühlenstrom mit jeweiligen Nebengewässern 4. Arlau mit Nebengewässern wie z.B. Ostenau 5. Husumer Mühlenau mit Nebengewässern wie z.B. Mildau 6. Gewässer Eiderstedts wie z.B.
Uelvelsbüller Sielzug, Poppenbüller und Tetenbüllspieker Sielzug, Sielzüge im Gebiet Tümmlauerkoog und St. Peter Ording 7. Zuflüsse zur Tideeider vom Eider-Sperrwerk bis Schleuse Nordfeld mit Gewässern wie z.B.
Süder Bootfahrt, Norder Bootfahrt, Alte Eider, Witzworter Hauptsielzug, Großer Sielzug, Schülper Sielzug, Nesserdeicher Hauptau, Alt- und Neuensieler Hauptstrom (St. Annener Sielzug) 8. Treene mit allen
Nebengewässern wie z.B. Rheider Au, Silberstedter Au, Krummbek, Jübek, Bollingstedter Au, Jerrisbek, Bondenau, Kielstau 9. Binneneider
9.1 Zuflüsse zur Binneneider von Nordfeld bis Bollwerk in Süderstapel wie z.B. Broklandsau 9.2 Binneneider vom Bollwerk Süderstapel bis Rendsburg mit Nebengewässern wie z. B. Neue Schlote/Große Schlote/Alte
Sorge, Wallener Au, Tielenau und Sorge/Neue Sorge mit Nebengewässern wie z.B. Rinne, Seebrookstrom, Mühlenau (Westermühlen), Süderau, Gieselau Kanal nördlich der Schleuse, Luhnau, Mühlenbach (Fockbek)
10. Miele/Nordermiele/Südermiele mit Nebengewässern wie z.B. Warwerorter Kanal und Süderau 11. Kooggewässer Südwest Dithmarschens wie z.B. Meentenstrom, Neufelder Fleth und Braake
Flussgebietseinheit Schlei/Trave (Einzugsgebiet Ostsee) 1. Einzugsgebiet Flensburger Förde mit den Gewässern Krusau, Mühlenstrom/Adelbybek, Au bei Meierwik, Schwennau/Munkbrarupau, Pugumer Au, Siegumer Au,
Langballigau, Habernis-Steinberger Au, Lippingau, Lehbek und Geltinger Au 2. Einzugsgebiet Schlei mit den Gewässern Grimsnisau, Lindau, Füsinger Au/Loiter Au, Mühlenbach bei Schleswig, Selker Mühlenau, Hüttener
Au und Osterbek, Koseler Au, Kriesebyau, Bienebek und Schleibach 3. Einzugsgebiet Eckernförder Bucht mit den Gewässern Schwarzbek, Schwastrumer Au, Fuhlenau, Kronsbek und Lasbek 4. Einzugsgebiet Kieler Förde
mit den Gewässern Strander Au, Schwentine mit Nebengewässern wie z.B. Passau, Spolsau, Alte Schwentine, Tensfelder Au und Malenter Au, Mühlenbach (Heikendorf), Hagener Au mit Salzau und Selkau, Wendtorfer Au
(Barsbek), Schönberger Au und Schierbek 5. Einzugsgebiet Hohwachter Bucht mit den Gewässern Hohenfelder Mühlenau, Kossau, Wagrien – Nessendorfer Mühlenau, Kükelühner Mühlenau sowie Oldenburger Graben mit
Nebengewässern wie z.B. Johannisbek, Farver Au und Randkanal 6. Gewässer auf Fehmarn wie z. B. Kopendorfer Au 7. Einzugsgebiet Lübecker Bucht mit den Gewässern Godderstorfer Au, Siggener Kanal, Ringkanal,
Neustädter Binnenwasser/Kremper Au (OH) / Lachsbach , Aalbek, Trave mit Nebengewässern wie z. B. Schwartau, Heilsau, Beste, Poggenbek, Pulverbek, Mözener Au/Leezener Au, Brandsau, Bißnitz und Berliner Au sowie
Wakenitz mit Nebengewässern wie z. B. Landgraben, Grönau, Bäk, Schaalseekanal
Flussgebietseinheit Elbe (Einzugsgebiet Elbe) 1. Nord-Ostsee-Kanal mit Nebengewässern wie z. B. Büttler Kanal/Burger
Au/Helmschen Bach, Schafstedter Mühlenbach, Gieselau, Querenbek, Gieselau Kanal südlich der Schleuse, Schirnau, Alte Eider/Lindauer Mühlenau, Felmer Au, Alter Eiderkanal Projensdorf, Holstenau/Otterkrugsbach,
Besdorfer Bach, Iselbek, Steenfelder Bach, Hanerau, Haaler Au mit Nebengewässern wie z.B. Fuhlenau, Todenbüttler Au, Pulser Mühlenau, Osterstedter Au, Papenau und Wapelfelder Au, Haarbek, Luhnau, Jevenau mit
Nebengewässern wie z.B. Bokeler Au, Brammer Au, Kattbek Wehrau/Mühlenau, Alte Eider/Mühlenau/Eiderkanal, Alte Eider Krummwisch, Obereider bis Schleuse Strohbrück mit Nebengewässern 2. Zuflüsse zur Stör von der
Mündung bis Delftorbrücke in Itzehoe wie z. B. Kremper Au (IZ tgba.org), Große Wettern, Kampritt Wettern, Wilster Au mit Nebengewässern und Bekau mit Nebengewässern 3. Stör mit Nebengewässern wie z.B.
Breitenburger Kanal, Schmiedeau, Große Aue (Rantzau), Mühlenbarbeker Au, Hörner Au, Bramau/Osterau mit Nebengewässern, Bullenbach, Wegebek, Brokstedter Au, Bünzer Au/Buckener Au, Aalbek, Schwale, Geilenbek und
Sünderbek 4. Rhin bei Glückstadt mit Nebengewässern 5. Langenhalsener Wettern mit Nebengewässern 6. Zuflüsse zur Krückau von der Mündung bis Elmshorner Wassermühle wie z.B. Großer Ritt, Kleine Au und Wettern
7. Krückau mit Nebengewässern wie z.B. Offenau, Höllenau und Ekholter Au 8. Zuflüsse zur Pinnau von der Mündung bis Straßenbrücke bei Uetersen wie z.B. Wettern 9. Pinnau mit Nebengewässern wie z. B.
Ohrbroksgraben, Bilsbek, Appener Au, Mühlenau/Düpenau und Gronau 10. Haseldorfer Binnenelbe mit Nebengewässern 11. Wedeler Au 12. Alster mit allen Nebengewässern 13. Ammersbek/Hunnau 14. Wandse
15. Glinder Au 16. Bille mit Nebengewässern wie z.B. Schwarze Au, Corbek, Fribek, Trittauer Mühlenbach und Schiebenitz 17. Elbe von Hamburg Stadtgrenze bis Landesgrenze Schleswig-Holsteins mit
Mecklenburg-Vorpommern und Landesgrenze mit Niedersachsen 18. Elbe-Lübeck-Kanal mit Nebengewässern wie z. B. Stecknitz, Linau, Steinau/Mühlenbek, Gethsbek, Möllner Mühlenbek/Hellbach/Stichelsbach,
Steinau/Duvenseebach, Göldenitz und Grienau
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