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Das ist doch mal interessant, ein Auszug aus der Landtagssitzung zum Beschluss des Fischereigesetzes. Das lesen lohnt sich, sehen Sie selber, was für Dilettanten da über die Fischereigesetze reden und abstimmen:



Stenographischer Bericht über die 49. Sitzung des Landtages von Sachsen-Anhalt am 24. Juni 1993

Beginn: 9.04 Uhr. 

Präsident Herr Dr.   K e i t e l :
Meine Damen und Herren! Hiermit eröffne ich die 49. Sitzung des Landtages von Sachsen-Anhalt in der ersten Legislaturperiode, und ich möchte Sie auf das herzlichste begrüßen. Ich stelle die Beschlußfähigkeit des Hohen Hauses fest, die offensichtlich gegeben ist.

.....

Meine Damen und Herren! Wir treten nunmehr in die Tagesordnung ein. Ich rufe auf Tagesordnungspunkt 1:

Zweite Beratung Entwurf eines Fischereigesetzes (FischG) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 1/2246
Beschlußempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Drs. 1/2732
Änderungsanträge der Fraktion der SPD - Drs. 1/2752 tgba.org neu, Drs. 1/2762

Die erste Beratung, um daran zu erinnern, fand im Rahmen der 44. Sitzung des Landtages am 11. Februar 1993 statt. Als Berichterstatter fungiert der Abgeordnete Herr Rieck von der CDU-Fraktion. Für die Begründung des Änderungsantrages wird anschließend der Abgeordnete Herr Dr. Hecht das Wort nehmen. Es war vorgesehen, die Sache ohne Debatte zu behandeln. Es liegt allerdings aus einer Fraktion bereits eine Wortmeldung vor. - Bitte, Herr Rieck, Sie haben das Wort.

Abgeordneter Herr  R i e c k ,  Berichterstatter des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir werden heute ein Gesetz verabschieden, das für viele - ihrer Meinung nach - vielleicht nicht von so großer Bedeutung ist. Es gibt im Land relativ wenige Berufsfischer, aber laut Angaben der Verbände rund 70 000 Hobbyangler. Für sie trifft dieses Gesetz zu. Von diesen wird dieses Gesetz auch dringend erwartet.

Bei der Erarbeitung des Gesetzes möchte ich insbesondere der Landesregierung, vor allem dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, danken, die den Gesetzentwurf sehr gut vorbereitet hat und es dadurch den Abgeordneten erleichtert hat, die Beratung aufzunehmen und zu einem guten Ende zu führen. Insgesamt wurden 16 Verbände gehört. Ihre Vorschläge wurden zum großen Teil eingearbeitet.

Der Entwurf selbst basiert auf den Fischereigesetzen der Länder Baden-Württemberg und Hessen, die hinsichtlich des Naturschutzes und des Tierschutzgedankens am fortschrittlichsten sind. 

Mitberatend tätig war der Umweltausschuß. Die vom Umweltausschuß vorgeschlagenen Änderungen wurden im Landwirtschaftsausschuß zum großen Teil bei der Erarbeitung des Gesetzes mit bedacht und eingearbeitet.

Lassen Sie mich vor allen Dingen für die Abgeordneten, die nicht näher mit dem Gesetz befaßt waren, kurz auf einige wichtige Punkte eingehen, die in unserem Gesetz neu sind und sich auch von anderen Landesvorschriften unterscheiden. 

Im Teil 1 - Allgemeine Vorschriften - werden nicht nur die Fische an sich, sondern auch die Kleinlebewesen mit einbezogen. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern wird bei uns für den Fischereischein eine Prüfung als zwingend erforderlich erachtet.

Im Teil 2 regeln wir die Fischereirechte. Sie basieren auf Eigentum ähnlich dem Landesjagdrecht und können übertragen werden. Hierbei gibt es neben den Eigentumsfischereirechten noch alte selbständige Rechte, die auch weiterhin fortbestehen.

Im Teil 4 - Fischereibezirke - regeln wir die Fischereibezirke nach den biologischen Einheiten und nicht nach Flächengrößen in Hektar oder in Quadratkilometern. Auch das
ist sicherlich eine Neuerung, denn hier werden die Biotope beachtet und nicht die Größen einzelner Fischereibezirke.

Im Teil 7 regeln wir - und das war ziemlich strittig, insbesondere auch in der Diskussion mit den Verbänden - die Erlangung eines Fischereischeines bzw. Fischereijugendscheines. Hier sind wir, auch auf Antrag der Verbände, sowohl beim Fischereischein auf 14 Jahre mit Prüfung und auf acht Jahre beim Jugendfischereischein heruntergegangen. Allerdings können wir der Auffassung der Verbände nicht folgen, daß Kinder mit acht Jahren ohne Aufsichtsperson selbständig angeln gehen. Wir sind der Meinung, hier sind doch aus tierschützerischen und naturschutzrechtlichen Gründen Aufsichtspersonen notwendig.

Teil 8 regelt den Fischereischutz, den Schutz der Fischbestände und die Vorschriften zur Hege. Auch hier sind in unserem Gesetz Neuerungen vorgesehen.

Im Teil 10 - Entschädigung - muß gesagt werden, daß wir hierzu nach wie vor auf das Entschädigungsgesetz und Ausgleichsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt warten. Wir werden bei Inkrafttreten des Gesetzes darauf noch zu sprechen kommen.

Teil 11 regelt die Ordnungswidrigkeiten, Teil 12 sind Übergangs- und Schlußbestimmungen. Hier gibt es sicherlich noch Probleme im Lande mit der Beendigung der zur Zeit bestehenden Nutzungsverträge. Hier ist sicherlich noch eine ganze Menge Regelungsbedarf vorhanden. Derzeit gilt das DDR-Fischereirecht. 

Bei der Diskussion innerhalb des Ausschusses war eine konstruktive Arbeit zu spüren. Es waren von allen Fraktionen Bemühungen vorhanden, dieses Gesetz zügig durch den Landtag zu bekommen. Hierbei gab es wenige kontroverse Auseinandersetzungen. Dieses spiegelt sich auch im Abstimmungsergebnis wider. Alle Fraktionen haben der Beschlußempfehlung des Ausschusses zugestimmt. 

Nur die PDS hat dagegen gestimmt. Sie hat grundsätzliche Bedenken zum Gesetz, und zwar insbesondere zum Teil 2, der die Eigentumsrechte regelt. Hier gibt es laut PDS andere Ansichten zu Fragen des Eigentums. Das wurde von allen anderen Fraktionen nicht so gesehen. Daher kommt diese Gegenstimme.

Zum Ende meiner Ausführungen möchte ich auf den § 59 hinweisen. Hierbei haben wir zwei Schlußbestimmungen. Ich habe das vorhin schon einmal kurz erwähnt. Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Dieses können wir heute nicht so beschließen. Wir müssen die zweite Variante beschließen: Dieses Gesetzt tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 51 Satz 2 und § 52 Satz 2 treten mit Inkrafttreten des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Ich hatte vorhin darauf hingewiesen, daß wir dieses Enteignungsgesetz noch nicht haben. Wir müssen darum diese zweite Variante des Inkrafttretens wählen.

Abschließend möchte ich feststellen, wir werden heute ein sehr fortschrittliches, dem Naturschutz verbundenes Gesetz erlassen. Ich glaube, daß alle Fraktionen gemeinsam ein vernünftiges und für alle handhabbares Gesetz geschaffen haben. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU und bei der F.D.P.)

Präsident Herr Dr.   K e i t e l :
Ich hatte angekündigt, daß zur Begründung eines vorliegenden Änderungsantrages der Abgeordnete Herr Dr. Hecht das Wort nehmen möchte. Dazu möchte ich ergänzend sagen, daß soeben die Drs. 1/2762 ausgeteilt wird. Ich nehme an, Herr Dr. Hecht, daß Sie auch dazu einige Ausführungen machen werden.

Abgeordneter Herr Dr.  H e c h t  (SPD):
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wie angekündigt, werde ich zu den Änderungsanträgen unserer Fraktion eine Begründung abgeben. 

Ich komme zuerst zu unserem Änderungsantrag in Drs. 1/2752 neu. Die nicht gewerbsmäßige Entnahme von Zooplankton aus Gewässern - im vorliegenden Gesetz als Fischnährtiere bezeichnet - war nach DDR-Recht grundsätzlich erlaubt und gebührenfrei. Insofern werden nach den Regelungen des vorliegenden Entwurfes eines Fischereigesetzes einschneidende Einschränkungen für die Entnahme wirksam, da das Fischereirecht auch das ausschließliche Recht der Aneignung von Fischnährtieren beinhaltet. Aquarien- und Terrarienfreunde, die einer Liebhaberei nachgehen, die ohne Einschränkung als naturnah und bildungsfördernd bezeichnet werden kann, müssen nun eine Genehmigung des jeweiligen Fischereiberechtigten für die Aufnahme von Fischnährtieren besitzen. 

Insbesondere nach Abschluß neuer Pachtverträge für Gewässer, die in Landesbesitz sind, sind Konflikte zwischen den Fischereiberechtigten und den Aquarien- und Terrarienfreunden als Naturnutzer zu befürchten, da neue Kooperationsbeziehungen und gegenseitiges Vertrauen erst aufgebaut werden müssen.

Um diesen Prozeß in positiver Weise zu fördern, beantragen wir den Ihnen vorliegenden zusätzlichen Absatz im § 20 des Fischereigesetzes, der die Fischereipacht beinhaltet. Damit sind Rahmenbedingungen in Richtung eines Konsenses geschaffen; die rechtliche Stellung der Pächter ist nicht angetastet, und den Bedürfnissen der genannten Naturnutzer wird besser Rechnung getragen. 

Es sollte auch in Betracht gezogen werden, daß besonders im ländlichen Gebiet der Weg in eine zoologische Handlung zum Kauf von Fischnährtieren meist weit ist, also Aufwand und Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis stehen, während ein Pachtteich um die Ecke liegen kann.

Wir bitten, diesem Änderungsantrag zuzustimmen. 

Zu dem jetzt ausgeteilten Änderungsantrag in Drs. 1/2762 möchte ich darauf hinweisen, daß im § 29 - Jugendfischereischein - zu der bestehenden Formulierung in Absatz 2 ein Satz mit der Formulierung hinzugefügt wird, die ich hier noch einmal verlesen möchte: 
     "An einem Gewässer, an dem ein rechtsfähiger Anglerverein fischereiausübungsberechtigt ist, ist die Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers nicht erforderlich."
Der Sinn dieser Regelung ist, daß wir bei Gewässern, die derartig von den Anglervereinen betreut werden, diese einschneidende Maßnahme, die auch vom Berichterstatter begründet wurde, nicht für notwendig erachten, weil hier eine bessere Kontrolle im Hinblick auf den Tierschutz gewährleistet ist und weil wir weiterhin alle Möglichkeiten nutzen sollten, um Jugendlichen, insbesondere in ihrer Freizeit, eine sinnvolle Beschäftigung zu ermöglichen. Das macht zur Zeit in unserem Lande Schwierigkeiten. Auch in dieser Hinsicht bitte ich, unseren Änderungsantrag zu interpretieren und ihm zuzustimmen.

Gegen die übrigen Regelungen des Fischereigesetzentwurfes haben wir keine Vorbehalte. - Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der SPD - Zustimmung bei der CDU)

Präsident Herr Dr.   K e i t e l :
Ich hatte angekündigt, daß es eine Wortmeldung gibt. Von der PDS-Fraktion hat der Abgeordnete Herr Krause um das Wort gebeten. Ich bitte, die Ausführungen im Rahmen von drei Minuten zu halten.

Abgeordneter Herr  K r a u s e  (PDS):
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir gehen davon aus, daß der Grund und Boden, die Luft, das Sonnenlicht und auch das Wasser bzw. die Gewässer, einschließlich der darin lebenden Tier- und Pflanzenwelt, Naturressourcen sind und daß diese per Gesetz für alle Bürger dem Prinzip nach frei zugänglich und erlebbar sein müssen. Über diese Ressourcen zu befinden, das sollte sich, angefangen von der Kommune über das Land bis hin zum Staat insgesamt, die Gesellschaft nicht aus den Händen nehmen lassen. 

Selbstverständlich sind Verordnungen, die den besonderen Naturschutz oder auch privatrechtliche Nutzungen regeln, nicht ausgeschlossen. In dem jetzt vorliegenden Fischereigesetz ist wie auch im Jagdgesetz genau das Gegenteil erkennbar. Dem Prinzip nach ist die privatrechtliche, sprich kommerzielle Nutzung festgeschrieben. Selbstverständlich enthält es Passagen, und es wird Verordnungen und flankierende Gesetze geben wie zum Beispiel das Wassergesetz, die die Ansprüche der Bevölkerung regeln und auch den Schutz der Natur nicht ausschließen.

Wer aber auch nur über ein Quentchen politisches Gespür verfügt und über diese Nuance ernsthaft nachdenkt, wird erahnen können, welche großen Auswirkungen dieser angeblich kleine Unterschied früher oder später haben könnte. Erste Signale gibt es ja schon, Stichwort Aquarianer und der eingebrachte Änderungsantrag.

Sehr verehrte Damen und Herren! Da man davon ausgehen darf, daß Sie den vorliegenden Gesetzentwurf kraft Ihrer Mehrheit kritiklos beschließen werden, gestatten Sie mir wenigstens noch einen Hinweis. Aus der Erfahrung heraus, die wir mit der Einführung des Jagdgesetzes gemacht haben, sollten wir uns dafür einsetzen, daß bis zum vollen Inkrafttreten des jetzt im Entwurf vorliegenden Gesetzes bzw. bis zur Registrierung der Fischereirechte alle laufenden Nutzungsrechte unberührt bleiben und die Einführung sowie die Kontrolle über die Einhaltung eines Höchstpachtzinses über eine Verordnung geregelt werden. 

Es müßte doch möglich sein, daß sich ein ähnliches Dilemma wie im Jagdwesen nicht wiederholt. Nicht wenige finanzkräftige Jagdpächter haben durch eine anschließende Vergabe von Begehungsscheinen an ortsansässige Jäger oft das Dreifache an eigentlicher Jagdpachtgebühr für sich eingenommen. Nun mag es sein, daß Angeln und Fischen nicht so attraktiv ist wie die Jagd, aber immerhin zeigen doch die Spekulationssummen den materiellen und ideellen Wert. Mit mehr öffentlichem Einfluß in diesem Bereich 

(Unruhe)

Präsident Herr Dr.   K e i t e l :
Darf ich Sie einmal unterbrechen. - Ich bitte ernsthaft darum, den Gesprächslärmpegel etwas zu senken. - Bitte.

Abgeordneter Herr  K r a u s e  (PDS):
könnte eventuell einerseits Spekulation von vornherein unterbunden und andererseits mehr Geld für die Kommunen und das Land eingenommen werden. 

Aus den genannten Gründen stimmen wir diesem vorliegenden Gesetzentwurf nicht zu. Den beiden Änderungsanträgen stimmen wir zu.

(Beifall bei der PDS)

Präsident Herr Dr.   K e i t e l :
Herr Rieck, Sie haben das Wort.

Abgeordneter Herr  R i e c k  (CDU):
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir hatten im Ausschuß lang und breit darüber diskutiert, ab welchem Alter es einen Jugendfischereischein gibt. Es gab den Vorschlag zehn Jahre. Wir sind auf acht Jahre heruntergegangen. Wir wissen, wie es in der Praxis ist: Ein Anglerverein hat einen Teich gepachtet; aber auch wenn ein Anglerverein diesen Teich gepachtet hat, können wir es aus Naturschutzgründen nicht zulassen, daß achtjährige Kinder dort unbeaufsichtigt angeln gehen. Angenommen, sie haben einen großen Hecht an der Angel.

(Heiterkeit bei der CDU)

Wie bekommen sie den heraus? Das ist Tierquälerei. Wer einmal dabei war, der weiß das. Ich bin der Auffassung, es können eine ganze Menge Kinder sein, zehn oder zwölf Kinder, und es ist ein einziger Aufsichtsberechtigter dabei. Wir sollten schon dafür sorgen, daß eine Aufsichtsperson dabei ist. Selbst die Anglerverbände haben dem, wenn auch mit einer anderen Meinung, dann doch zugestimmt, weil sie gesagt haben, wir sind mit der Altersgrenze so weit heruntergegangen. Ich glaube, wir sollten uns an die Realität halten.

Ich muß sagen, im Ausschuß wurde von seiten der SPD ganz anders diskutiert. Dort wurde dem Punkt zugestimmt, wie wir das vorgeschlagen haben, wir gehen herunter auf acht Jahre, aber eine Aufsichtsperson sollte in der Nähe sein.

Zu dem anderen Antrag in Drs. 1/2752 tgba.org. Hier bin ich der Meinung, auch den müssen wir ablehnen. Wir können zwar die Landesregierung bitten, Rücksicht auf die Aquarianer zu nehmen. Wir sind durchaus der Meinung, daß die Aquarianer weiterhin ihre Wasserflöhe fangen sollen. Daran gibt es überhaupt keinen Zweifel. Das ist ja auch im Fischereigesetz unstrittig. Die Frage ist nur: Können wir als Gesetzgeber in Vertragsverhandlungen eingreifen, damit deren Belange, insbesondere der Aquarianer, im Abschluß der jeweiligen Fischereipachtverträge berücksichtigt werden?

Das ist meiner Meinung nach ein Eingriff des Gesetzgebers in eine Vertragsgestaltung, die allein der Regierung zusteht. Wir können sie darum bitten; wir können auch darauf aufmerksam machen, und wer dann das Fischereirecht pachtet, der kann doch - das ist
doch völlig unbenommen - mit dem Aquarianer, der seine Wasserflöhe nehmen will, eine Absprache treffen.

Aber eines muß man doch sagen: Ich möchte wenigstens gefragt werden, wenn an der von mir gepachteten Stelle die Aquarianer Wasserflöhe fangen. Außerdem trifft das Fischereigesetz nur für Wasserflächen ab 500 m2 zu. Also jeder Dorfteich ist nach wie vor frei, und da werden ja in der Regel die Wasserflöhe auch gefangen. Ich bitte doch um Verständnis hierfür, daß wir beide Anträge, sowohl was die Jugendfischerei als auch was die Wasserflöhe betrifft, ablehnen.

(Beifall bei der CDU - Zuruf vom Abgeordneten Herrn Kühn, SPD)

Präsident Herr Dr.   K e i t e l :
Sie möchten anfragen? - Ich dachte, das war eine Wortmeldung. - Kleinen Moment, Herr Rieck. - Bitte sehr.

(Zurufe von der SPD)

Abgeordneter Herr  K ü h n  (SPD):
Meine Kollegen spotten schon, wie groß müssen die Wasserflöhe sein. Meine Frage ist aber die: Mein Sohn ist acht Jahre alt. Er ist im Anglerverein. Er weiß, wie man Fische tötet. Er kennt die Friedfische und angelt gern. Er kann nur noch in meiner Begleitung angeln gehen. Das kann doch wohl nicht sein. Ich müßte meinem Sohn also heute abend sagen: Du kannst ab heute nicht mehr angeln gehen, weil die CDU der Meinung ist, das ist für Achtjährige ohne Aufsicht durch erwachsene Fischereischeininhaber nicht möglich. Ich bin wirklich betroffen und werde eine persönliche Erklärung im Namen meines Sohnes abgeben, wenn es sein muß. 

(Heiterkeit bei der CDU)

Abgeordneter Herr  R i e c k  (CDU):
Ich hatte erläutert, aus welchen Gründen wir gesagt haben, wir gehen herunter auf acht Jahre. Bisher war es in allen Bundesländern so, daß Ihr Sohn erst ab zehn Jahren überhaupt hätte angeln gehen dürfen. 

(Abgeordneter Herr Kühn, SPD: Außer in Brandenburg!)

- Außer in Brandenburg. Wir haben uns an diese Regelung angeschlossen. In allen anderen Bundesländern, ob CDU- oder SPD-regiert, dürfte Ihr Sohn überhaupt nicht angeln gehen. Das muß man einmal ganz klar sagen. Das können Sie in Ihrer persönlichen Erklärung Ihrem Sohn dann mit erläutern.

Des weiteren bin ich schon der Auffassung - wir haben es vorhin erklärt - auch aus tierschützerischen Gründen - - Nehmen Sie es mir nicht übel, ich bin Tierarzt und habe miterlebt, wie Tiere getötet werden; und glauben Sie mir, es kann durchaus achtjährige Jungen geben, die sehr weit entwickelt sind und die das ordnungsgemäß machen; ich habe aber auch schon Erwachsene gesehen, da haben sich mir die Haare gesträubt. 

(Unruhe bei der SPD, bei der PDS, beim Bündnis 90/Grüne und bei der DS-Fraktion)

Aus diesem Grunde, glaube ich, sollten erwachsene befähigte Personen beim Ausüben des Angelns durch Jugendliche teilnehmen, damit die Erwachsenen die Sache kontrollieren. Wenn Ihr Sohn in den Ferien angeln geht, ist es sicherlich möglich, von seiten des Angelverbandes eine Aufsichtsperson zu stellen. - Ich danke Ihnen. 

Präsident Herr Dr.   K e i t e l :
Herr Abgeordneter Rieck, es wird angefragt, ob Sie noch eine Frage beantworten. - Bitte sehr.

Abgeordneter Herr  F e l k e  (SPD):
Herr Abgeordneter Rieck, ich denke einmal, daß Ihnen bekannt ist, daß ein Jugendfischereischein zu erwerben ist, was mit einer Prüfung verbunden ist. Diese Prüfung umfaßt mit Sicherheit auch das weidgerechte Töten des Fisches. Darüber hinaus der von Ihnen angeführte Punkt, zu dem ich die Frage stellen möchte: Inwieweit ist Ihnen denn bekannt, was Raubfisch und was Friedfisch ist? Der von Ihnen angeführte Hecht, der von den Jugendlichen gefangen wird, gehört ja nicht zu den Friedfischen, die ausschließlich gefangen werden dürfen.

(Beifall bei der SPD)

Abgeordneter Herr  R i e c k  (CDU):
Trotzdem kann der Hecht an der Angel sein, Herr Kollege, und muß dann irgendwie entfernt werden. Darüber sind wir uns doch wohl einig. 

(Zuruf von der SPD: Sie sind kein Angler!)

- Das gebe ich zu. Ich bin kein Angler.

(Unruhe bei der SPD)

Ich habe die Begründung gegeben, und ich halte diese Regelung für sinnvoll. Ich habe es besonders mit tierschützerischen Gründen begründet. Dem ist nichts weiter hinzuzufügen. Da können Sie heute noch eine ganze Weile diskutieren, ob ein Achtjähriger in der Lage ist, einen Fisch zu töten oder nicht.

Meine Auffassung ist die: Es sind Kinder. Ich habe auch einen achtjährigen Sohn, der hier und da vielleicht einmal mit einem Nachbarn angeln will; aber mir ist es doch lieber, wenn ich weiß, es ist noch eine Person da, die ihn beaufsichtigt, nicht nur aus natur- und tierschützerischen Gründen, sondern auch deshalb, weil hier und da einmal ein Jugendlicher Dummheiten am Wasser macht. Ich halte es jedenfalls für vernünftig, daß wir damit eine Aufsichtsperson betrauen. - Danke. 

(Beifall bei der CDU und bei der F.D.P.)

Präsident Herr Dr.   K e i t e l :
Ich danke Ihnen, Herr Abgeordneter. - Meine Damen und Herren! Ich möchte nunmehr zur Abstimmung kommen. Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich werde mich bemühen - ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir weitgehend folgen würden -, das zusammenzufassen, was offensichtlich zusammengefaßt abgestimmt werden könnte.

Wir stimmen zunächst über die selbständigen Bestimmungen ab. § 1 in der unveränderten Fassung des Gesetzentwurfes. Wer diesem seine Zustimmung erteilt, den bitte ich um das Zeichen per Stimmkarte. - Gibt es Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Bei mehreren Stimmenthaltungen ist das ohne Gegenstimmen so beschlossen. 
Dann könnten aus meiner Sicht im Teil 1 die §§ 2 und 3 tgba.org zusammengefaßt werden, und zwar in der Fassung der Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer in dieser Fassung den beiden Paragraphen seine Zustimmung erteilt, den bitte ich um das Zeichen per Stimmkarte. - Das ist klar die Mehrheit. 
Wir kommen zum Teil 2. Hier wären die §§ 4 und 5 in der Fassung der Änderungsempfehlung des Ausschusses abstimmbar. Wer seine Zustimmung dazu erteilt, den bitte ich um das Zeichen per Stimmkarte. - Das ist die Mehrheit. 
§ 6 wird in der unveränderten Fassung des Gesetzentwurfes abgestimmt. Wer die Zustimmung erteilt, den bitte ich um das Zeichen per Stimmkarte. - Das ist die Mehrheit.
Die §§ 7 bis 9 sind in der Fassung der Änderungsempfehlung des Ausschusses abstimmbar. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit.
§ 10 ist in der unveränderten Fassung des Gesetzentwurfes abstimmbar. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit. 
§ 11 wird in der Fassung der Änderungsempfehlung des Ausschusses abgestimmt. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit. 
Die §§ 12 und 13 sind wiederum in der unveränderten Fassung des Gesetzentwurfes abzustimmen. Ich würde beide zusammenfassen. Wer seine Zustimmung erteilt, den bitte ich um das Zeichen per Stimmkarte. - Das ist die Mehrheit. 
Wir kommen zum Teil 3. § 14 ist in der Fassung der Änderungsempfehlung des Ausschusses abzustimmen. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit. 
§ 15 in der unveränderten Fassung des Gesetzentwurfes. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit.
Die §§ 16 und 17 sind in der Fassung der Änderungsempfehlung des Ausschusses abzustimmen. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit.
Teil 4. Der § 18 ist in der unveränderten Fassung des Gesetzentwurfes abzustimmen. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit. 
Der § 19 ist in der Fassung der Änderungsempfehlung des Ausschusses abzustimmen. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit. 
Zum § 20 liegt der Änderungsantrag der SPD in der Drs. 1/2752 neu vor. Die Begründung und die Gegenrede wurden vorgetragen. Wer diesem Änderungsantrag seine Zustimmung erteilt, den bitte ich um das Zeichen per Stimmkarte. - Gegenstimmen? - Das bitte ich zu zählen. Bitte für die Jastimmen noch einmal deutlich die Stimmkarte erheben. Bitte die Gegenstimmen. - Ich bitte noch einmal deutlich um das Erheben der Stimmkarte. - Meine Damen und Herren! Damit ist dieser Antrag mit 37 Jastimmen bei 36 Neinstimmen mehrheitlich angenommen.

(Beifall bei der SPD und bei der PDS)

Ich stelle nun den § 20 in der Fassung der Änderungsempfehlung des Ausschusses unter Berücksichtigung des soeben angenommenen Änderungsantrages zur Abstimmung. Wer dem so beschriebenen § 20 seine Zustimmung erteilt, den bitte ich um das Zeichen per Stimmkarte. - Das ist die Mehrheit.
Meine Damen und Herren! Die §§ 21 bis 23 sind in der Fassung der Änderungsempfehlung des Ausschusses abzustimmen.

(Unruhe)

Ich bitte, die Manöverkritik doch - - 

(Unruhe)

- Können wir die Manöverkritik für einen späteren Zeitpunkt aufheben? Ich meine, es stört jetzt in der Kommunikation. Das ist der einzige Grund, weshalb ich darum bitte.

Die §§ 21 bis 23 sind in der Fassung der Änderungsempfehlung des Ausschusses abzustimmen. Wer seine Zustimmung erteilt, den bitte ich um das Zeichen per Stimmkarte. - Das ist die Mehrheit.
Die §§ 24 und 25 sind in der unveränderten Fassung des Gesetzentwurfes abzustimmen. Wer seine Zustimmung erteilt, den bitte ich um das Zeichen per Stimmkarte. - Das ist die Mehrheit.
Teil 6. § 26 ist in der in der Fassung der Änderungsempfehlung des Ausschusses abzustimmen. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit.
Der § 27 ist in der unveränderten Fassung des Gesetzentwurfes abzustimmen. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit.
Teil 7. § 28 ist in der Fassung der Änderungsempfehlung des Ausschusses abzustimmen. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit.
Zu § 29 liegt der Änderungsantrag der Fraktion der SPD in der Drucksache 1/2762 vor. Es handelt sich um die Einfügung eines Absatzes 2. Begründung und Gegenrede dazu sind vernommen worden. Wer stimmt diesem Änderungsantrag zu? - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Dieser Antrag ist dann mehrheitlich abgelehnt.
§ 29 ist demnach in der Fassung der Änderungsempfehlung des Ausschusses abzustimmen. Wer dieser Fassung seine Zustimmung erteilt, den bitte ich um das Zeichen per Stimmkarte. - Das ist mehrheitlich so beschlossen.
Die §§ 30 bis 32 sind in der Fassung der Änderungsempfehlung des Ausschusses abzustimmen. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit.
§ 33 ist in der Fassung des Gesetzentwurfes abzustimmen. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit.
Teil 8. Die §§ 34 bis 36 sind in der Fassung der Änderungsempfehlung des Ausschusses abzustimmen. Wer stimmt zu? - Ich würde um wirkliche Beteiligung bitten, ansonsten ist das Bild sehr diffus. Ich frage noch einmal: Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit.
Die §§ 37 bis 39 sind in der unveränderten Fassung des Gesetzentwurfes abzustimmen. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit.
Die §§ 40 bis 42 sind in der Fassung der Änderungsempfehlung des Ausschusses abzustimmen. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit.
Die §§ 43 und 44 sind in der Fassung des Gesetzentwurfes abzustimmen. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit.
Die §§ 45 bis 47 sind in der Fassung der Änderungsempfehlung des Ausschusses abzustimmen. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit.
Wir kommen zum Teil 9. Die §§ 48 bis 49 sind in der Fassung der Änderungsempfehlung des Ausschusses abzustimmen. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit.
Die §§ 50 bis 52 sind in der Fassung des Gesetzentwurfes abzustimmen. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit.
§ 53 ist in der Fassung der Änderungsempfehlung des Ausschusses abzustimmen. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit.
§ 54 ist in der Fassung des Gesetzentwurfes abzustimmen. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit.
§ 55 ist in der Fassung der Änderungsempfehlung des Ausschusses abzustimmen. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit.
§ 56 ist in der Fassung des Gesetzentwurfes abzustimmen. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit.
Die §§ 57 und 58 sind in der Fassung der Änderungsempfehlung des Ausschusses abzustimmen. Wer stimmt zu? - Das ist die Mehrheit.
§ 59 ist unter Berücksichtigung der mündlichen Ausführungen des Ausschußvorsitzenden hinsichtlich der Variante zwei, wenn ich das richtig verstanden habe, des Inkrafttretensdatums abzustimmen. Bedarf es dazu noch mal einer - - Ist allen klar geworden, was gemeint war? Dann stelle ich unter Berücksichtigung dieser Ausführungen den § 59 in der Fassung des Gesetzentwurfes zur Abstimmung. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Zeichen per Stimmkarte. - Das ist die Mehrheit.

Meine Damen und Herren! Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über die Teilüberschriften, die in der unveränderten Fassung des Gesetzentwurfes abstimmbar sind. Wer seine Zustimmung erteilt, den bitte ich um das Zeichen per Stimmkarte. - Das ist so beschlossen.
Das gleiche trifft für die Gesetzesüberschrift zu. Wer ihr in der Fassung des Gesetzentwurfes zustimmt, den bitte ich um das Zeichen per Stimmkarte. - Das ist so beschlossen.

Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über das Gesetz in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen. Wer diesem Gesetz in seiner so beschriebenen Gesamtheit seine Zustimmung erteilt, den bitte ich um das Zeichen per Stimmkarte. - Gibt es Gegenstimmen? - Ich zähle neun Gegenstimmen.
Stimmenthaltungen? - Bei neun Gegenstimmen und zwei Stimmenthaltungen ist das Gesetz dann so beschlossen.

Meine Damen und Herren! Ich kündige an, daß es eine persönliche Erklärung geben wird. Diese wird nach Abschluß der zweiten Lesungen in der Tagesordnung eingeordnet.




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