|
Fischerprüfungsordnung (FischPrüf0), vom 14. November 1994
Auf Grund des § 31 Abs. 2 Satz 4 des Fischereigesetzes vom 31. August l993 (GVBl. S. 464) wird verordnet:
§ 1 Prüfungsbehörde Zuständig für die Abnahme der Fischerprüfung, ist die untere Fischereibehörde. Diese führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss und hat für die Rechtmäßigkeit des
Prüfungsverfahrens Sorge zu tragen.
§ 2 Prüfungsausschuss (1) Bei den Prüfungsbehörden ist ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der Fischerprüfung zu bilden. Liegen einer Prüfungsbehörde bis vier
Wochen vor Prüfungsbeginn weniger als 15 Anmeldungen vor, ist sie berechtigt, im Einvernehmen mit einer benachbarten Fischereibehörde auch für die bei ihr angemeldeten Kandidaten die Prüfung, dort vornehmen zu
lassen. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern: 1. dem Fischereiberater, der Fischereiberaterin (Vorsitz). 2. zwei fischereipachtfähigen Personen als Beisitzer, von denen eine ein Vertreter
des Landesfischereiverbandes sein soll. (3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Berufung des einen Mitgliedes nach Absatz 2 Nr. 2 und dessen Stellvertreter erfolgt auf Vorschlag der im
Landesfischeiverband organisierten Verbände. Als Mitglied des Prüfungsausschusses soll nicht berufen werden, wer gegen Entgelt bei der Ausbildung der Prüflinge mitgewirkt hat. (4) Wenn die Zahl der Prüflinge es
erfordert, können für eine Prüfung mehrere Ausschüsse gebildet werden. Für die Beisitzer gilt Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 entsprechend. (5) Der Prüfungsausschuss wird für die Dauer der Amtszeit des
Fischereiberaters(§ 50 Abs. 2 des Fischereigesetzes) durch die Prüfungsbehörde berufen Eine erneute Berufung ist zulässig. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 sind ehrenamtlich tätig. Auf sie
finden die Vorschriften der §§ 81 bis 84, 86 und 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 18. August 1993 (GVBL LSA S. 412) Anwendung. (7) Für die Teilnahme an einer Fischerprüfung
erhalten die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Prüfungsausschusses von der Prüfungsbehörde eine Vergütung in Höhe von 100 DM sowie Ersatz der tatsächlich anfallenden Fahrtkosten. Diese sind entsprechend den
reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung vom 13. November 1973 (BGBl. 1 S. 1621). zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher
Vorschriften und der Verordnung zu § 6 Abs. 3 tgba.org des Bundesreisekostengesetzes vom 29. November 1991 (BGBl. I S. 2154), in der jeweils geltenden Fassung abzurechnen. Mit der Vergütung sind Vor- und
Nacharbeiten mit abgegolten.
§ 3 Prüfungstermin (1) Die Fischerprüfung ist einmal jährlich zu einem von der obersten Fischereibehörde landeseinheitlich festzusetzenden Termin durchzuführen.
(2) Der Prüfungstermin (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) ist durch die Prüfungsbehörde spätestens zwei Monate vorher in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
§ 4 Zulassung zur Prüfung 1) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt auf Antrag unter Verwendung eines von der Prüfungsbehörde auszugebenden Formulars. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss
spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde vorliegen. Dem Antrag ist der Einzahlungsnachweis für die Prüfungsgebühr beizufügen.
(3) Die Prüfungsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. (4) Als zugelassen gilt, wem nicht bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin ein schriftlicher Versagungsbescheid zugestellt wird.
§ 5 Versagung der Zulassung (1) Die Zulassung zur Fischerprüfung ist zu versagen, wenn 1. die Antragsunterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht wurden,
2. bei Anträgen Minderjähriger die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter fehlt. 3. der Minderjährige zum Zeitpunkt der Prüfung jünger als siebeneinhalb Jahre alt ist.
(2) Im Falle der Versagung ist die Prüfungsgebühr in voller Höhe zu erstatten.
§ 6 Rücktritt von der Prüfung (1) Der Rücktritt von der Prüfung bedarf der Schriftform. Ist der Rücktritt auf
Grund eines unvorhersehbaren Ereignisses gerechtfertigt, ist die Prüfungsgebühr in voller Höhe zu erstatten. Der Rücktrittsgrund ist nachzuweisen, im Falle der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung. Wird der
Rücktritt aus anderen Gründen bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin erklärt. erfolgt die Erstattung abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20 DM; im übrigen entfällt eine Gebührenerstattung.
(2) Tritt der Prüfling während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als, nicht bestanden.
§ 7 Prüfungsablauf
(1) Zuständig für die Durchführung und den Ablauf der Prüfung ist der Prüfungsausschuss. (2) Die Prüfung, ist nichtöffentlich. Vertreter der Fischereibehörden können an der Prüfung teilnehmen. Mit Ausbildungs-
und Prüfungsangelegenheiten befassten Vertretern des Fischereiverbandes soll die Anwesenheit bei der Prüfung gestattet werden. (3) Für den schriftlichen Prüfungsteil erstellt die obere Fischereibehörde einen
landeseinheitlichen Prüfungsbogen mit mindestens 60 Prüfungsfragen. Dieser ist allen Prüfungsbehörden rechtzeitig vor Prüfungsbeginn in ausreichender Anzahl in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden. Der
Umschlag darf erst zu Beginn der Prüfung geöffnet werden. Jedem Prüfling ist ein Fragebogen zu übergeben, den dieser vor Beantwortung der Prüfungsfragen gut lesbar mit seinem Namen zu kennzeichnen hat. (4) Die
schriftlichen Fragen sind innerhalb einer Zeit von zwei Stunden zu beantworten. Mit der Abgabe des Prüfungsfragebogens an die aufsichtführende Person gilt der schriftliche Teil für den Prüfling, als beendet. Ei- hat
den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen. (5) In Anschluss an den schriftlichen Prüfungsteil wird vom Prüfungsausschuss der mündlich-praktische Prüfungsteil durchgeführt. Das Prüfungsgespräch erfolgt in Gruppen
mit höchstens fünf Prüflingen und soll insgesamt für jeden Prüfling 10 Minuten dauern. Das Prüfungsprotokoll ist gruppenweise zu erstellen. Die Einzelbeiträge der Prüflinge sind vom Prüfungsausschuss unmittelbar
nach dem Prüfungsgespräch zu ermitteln und im Protokoll festzustellen. Können sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht einigen, entscheidet der oder die Vorsitzende.
§ 8 Prüfungsinhalt
(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind folgende Hauptfächer: 1. Fischkunde (insbesondere Unterscheidung der heimischen Fischarten, Fischfamilien und nichtheimischen Fische in natürlichen Gewässern.
Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Unterscheidung der Geschlechter und Fischkrankheiten). 2. Gewässerkunde (Gewässertypen, Gewässerzonen. Fischregionen,
Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen, Gewässerökologie, Gewässerpflege), 3. Gerätekunde (erlaubte und nicht erlaubte Fanggeräte, Fangmethoden), 4. Rechtskunde
(Landesfischereirecht, Tierschutzrecht. Naturschutzrecht, Wasserrecht, Umweltrecht, Lebensmittelrecht und Tierseuchenrecht). (2) Gegenstand der mündlich-praktischen Prüfung ist das Verhalten während der
Fischereiausübung, der Umgang mit Fischereigerät und das Versorgen gefangener Fische.
§ 9 Ordnungsverstöße (1) Jeder Versuch eines Prüflings, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder
unzulässiger Hilfsmittel zu beeinflussen, stellt einen Ordnungsverstoß dar, der von der aufsichtführenden Person mit dem unverzüglichen Ausschluss des Prüflings von der weiteren Teilnahme an der Prüfung geahndet
werden kann. (2) Die aufsichtführende Person ist berechtigt, erkennbar unter Alkohol oder Drogeneinwirkung stehende Prüflinge von der weiteren Prüfung auszuschließen. Gleiches gilt im Fall von mutwilligen
Störungen der Prüfung, wenn diese trotz Abmahnung durch die aufsichtführende Person nicht unterlassen werden. (3) Im Fall des Ausschlusses nach Absätzen 1 und 2 tgba.org gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Erweist sich nachträglich innerhalb von fünf Jahren, dass eine Voraussetzung nach Absatz 1 vorlag oder dass der Prüfling eine Zulassung zur Prüfung, durch falsche Angaben erwirkt hat, kann die Prüfungsbehörde
die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. (5) Die aufsichtführende Person hat zu Beginn der Prüfung die Prüflinge über die Folgen von Ordnungsverstößen nach den Absätzen 1 bis 4
zu belehren.
§ 10 Prüfungsniederschrift (1) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und
zusammen mit den Prüfungsunterlagen von der Prüfungsbehörde fünf Jahre aufzubewahren ist. (2) Die Niederschrift muss folgende Angaben enthalten: 1. die Namen der Prüflinge, 2. die Namen der bei der Prüfung
anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses und zur Aufsicht herangezogener weiterer Personen, 3. Uhrzeit von Beginn und Ende der Prüfung, 4. Hinweis auf die erfolgte Belehrung nach § 9 Abs. 5,
5. Entscheidungen der aufsichtführenden Person nach § 9 Abs. 2.
§ 11 Prüfungsergebnis, Prüfungszeugnis (1) Die Auswertung der Prüfungsfragebögen und der Bewertungsbögen für die mündlich-praktische
Prüfung ist vom Prüfungsausschuss innerhalb einer Woche nach dem Prüfungstermin abzuschließen. (2) Die Prüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die Wertung ist zunächst
getrennt für den schriftlichen und den mündlich-praktischen Teil vorzunehmen. Nur wenn beide Prüfungsteile mit "bestanden" bewertet sind, gilt die Fischerprüfung insgesamt als bestanden. Die schriftliche
Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 75 v. H der Fragen richtig beantwortet wurden. Ein vergleichbarer Maßstab ist für die Bewertung der mündlich-praktischen Prüfung anzulegen.
(3) Über die bestandene Prüfung wird ein Prüfungszeugnis erteilt.
§ 12 Akteneinsicht Der Prüfling kann binnen eines Monats nach Erhalt des Ergebnisbescheides auf Antrag bei der Prüfungsbehörde
Einsicht in seine Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen. Die Einsicht hat unter Aufsicht zu erfolgen.
§ 13 Prüfungswiederholung (1) Eine nicht bestandene Fischerprüfung ist vollständig zu
wiederholen. Eine Wiederholung ist frühestens zum nächsten behördlich festgelegten Prüfungstermin möglich. (2) Für die Wiederholung einer Prüfung gelten die §§ 1 bis 12 entsprechend.
§ 14 Jugendfischerprüfung (1) Die Jugendfischerprüfung besteht aus einer mündlich-praktischen Prüfung. § 7 Abs. 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Prüfungsgespräch insgesamt für jeden Prüfling 20
Minuten dauern soll. Der Prüfungsinhalt hat die Hauptfächer nach § 8 Abs. 1 tgba.org zu umfassen. (2) Die Prüfungsfragen sind auf grundlegende Kenntnisse zu beschränken und dem Alter der Prüflinge anzupassen.
(3) Die Jugendfischerprüfung, erfolgt zeitgleich mit der Prüfung nach § 3. Im übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 entsprechend.
§ 15 Wahl der Prüfung Kinder, die im Zeitpunkt der Prüfung
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. können zwischen der Teilnahme an einer Jugendfischerprüfung und an der Fischerprüfung nach § 7 wählen. Das Jugendfischerprüfungszeugnis berechtigt nur zur Erteilung
eines Jugendfischereischeins, der längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt werden darf.
§ 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
|