Logo Teil 1 von angeltreff.org
Linktipps
    Logo Teil 2 von angeltreff.org      

    über das team angeltreff suchen auf angeltreff.org
    Startseite von angeltreff.org alles über Fische Angelgerät, Infos zu den Techniken, sowie Tipps und Tricks Gesetze, Rezepte und vieles mehr Angelreisetipps weltweit, Reiseveranstalter Bücher, CDs, Zeitschriften u.v.m. Gewässertypen, Naturschutz, Probleme mit Wasserkraftwerken...

     

    Berichte
    Fischkrankheiten
    Firmen
    Gesetze
    Kataloge
    Recht
    Rezepte
    Vereine
    Kutterliste

    Fischereigesetz
    1. DVO Fischereigesetz
    2. DVO Fischereigesetz
    3. DVO Fischereigesetz
    4. DVO Fischereigesetz
    5. DVO Fischereigesetz
    DAV - Gewässerordnung
    DAV - Anlage 1
    DAV - Anlage 2
    DAV - Anlage 3
    DAV - Anlage 4
    Uferbetretungsrecht
    Dokumente in Sachsen

       

    Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Landesfischereibeiratsverordnung - LFischBeiratsVO), Vom 17.Januar 1994

    Aufgrund von § 48 Abs.4 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG) vom 1.Februar 1993 (SächsGVBl. S.109) wird verordnet:

    § 1 Landesfischereibeirat
    (1) Der Landesfischereibeirat hat neun Mitglieder. In den Landesfischereibeirat werden berufen auf Vorschlag
    1. des Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten ein Mitglied,
    2. des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung ein Mitglied,
    3. des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie ein Mitglied mit veterinärmedizinischem Hochschulabschluß,
    4. des Sächsischen Städte- und Gemeindetags ein Mitglied,
    5. des Sächsischen Landesfischereiverbandes e.V. zwei Mitglieder, wobei ein Mitglied Berufsfischer sein muß,
    6. des Landesverbandes Sächsischer Angler e.V. ein Mitglied,
    7. des Verbandes der Deutschen Sportfischer - Anglerverband Sachsen e.V. ein Mitglied,
    8. eines nach § 56 tgba.org des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 571 tgba.org), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), anerkannten Naturschutzverbandes ein Mitglied.
    (2) Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten beruft die Beiratsmitglieder auf die Dauer von jeweils fünf Jahren. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, beruft das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten einen Nachfolger für die restliche Amtszeit. Die Mitglieder müssen ihre Hauptwohnung im Freistaat Sachsen haben.
    (3) Die Abberufung eines Mitglieds oder eines Stellvertreters aus wichtigem Grund ist zulässig.
    (4) Den Vorsitz im Landesfischereibeirat führt das auf Vorschlag des Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten berufene Mitglied oder dessen Stellvertreter. Ihm obliegt auch die Geschäftsführung.

    § 2 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

    Dresden, den 17.Januar 1994




    Angler-Forum     Banner     Impressum     Datenschutzerklärung     Anglerpraxis.de



    Minn Kota Endura


    Alle Rechte und Irrtümer vorbehalten! - Ein Projekt mit Unterstützung von anglerboard.de.

    Alle Grafiken und Warenzeichen auf dieser Seite unterliegen dem Recht der jeweiligen Eigentümer.
    Das Kopieren von Bildern und Texten von Angeltreff.org ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet!

    © 2000-2011 Angeltreff.org

    Webtipp: pilgern-heute.de

    Technical support by MLIT