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Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für
Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (1. DVO SächsFischG)
Vom 1. April 1993
Konsolidierte Fassung mit eingearbeiteter Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur
Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (1. DVO SächsFischG) vom 6. September 2004
Fischereiprüfung § 1 Prüfungsbehörde
(1) Für die Abnahme der Fischereiprüfung gemäß § 30 SächsFischG ist die Fischereibehörde zuständig. (2) Die Fischereibehörde kann ein oder mehrere Staatliche Ämter für Landwirtschaft oder Staatliche Ämter für
Landwirtschaft und Gartenbau für ihren Amtsbezirk oder für mehrere Amtsbezirke damit beauftragen, die Fischereiprüfung vor Ort praktisch durchzuführen. Die Übertragung kann unter Beibehaltung der Zuständigkeit der
Fischereibehörde im übrigen auf die Amtsbezirke einzelner Staatlicher Ämter für Landwirtschaft oder Staatlicher Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau beschränkt werden. (3) Die Aufsicht in der Prüfung führt ein
von der Prüfungsbehörde für jeden Prüfungsort zu benennender Prüfungsleiter. Falls es die Umstände, insbesondere die voraussichtliche Zahl der Prüflinge oder die räumlichen Verhältnisse am Prüfungsort erfordern,
soll die Prüfungsbehörde geeignete Personen, die in dem Sächsischen Landesfischerverband e. V. organisiert sind, zur Unterstützung des Prüfungsleiters hinzuziehen. Das Nähere über die Vergütung der Aufsichtspersonen
regelt das Sächsische Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten durch Verwaltungsvorschrift.
§ 2 Zeit, Ort und Form der Prüfung (1) Die Fischereiprüfung findet mindestens einmal
im Jahr zu einem von der Fischereibehörde nach Tag und Uhrzeit landeseinheitlich festgesetzten Termin statt. Die Fischereibehörde hat den Prüfungstermin sowie die für die einzelnen Stadt- und Landkreise bestimmten
Prüfungsorte spätestens drei Monate vor dem Prüfungstermin in geeigneter Weise bekannt zu geben. (2) Die Fischereiprüfung ist schriftlich und dauert 90 Minuten. Sie wird mittels eines Prüfungsfragebogens nach dem
Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. Die unter mehreren möglichen Antworten für richtig erachtete ist durch Ankreuzen zu kennzeichnen. Aus wichtigem Grund kann die Fischereibehörde in Einzelfällen eine mündliche
Prüfung zulassen. (3) Zu jedem Prüfungstermin erstellt die Fischereibehörde einen landeseinheitlichen Prüfungsfragebogen. Dieser ist dem nach § 1 Abs. 3 Satz 1 von der Prüfungsbehörde bestimmten Prüfungsleiter
rechtzeitig vor Prüfungsbeginn in ausreichender Anzahl in einem versiegelten Umschlag zuzustellen. Das Siegel darf erst zu Beginn der Prüfung gebrochen werden. (4) Die Prüfung ist nichtöffentlich. Vertreter der
obersten Fischereibehörde dürfen jederzeit zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs im Prüfungsraum anwesend sein. Satz 2 gilt entsprechend für Vertreter der Fischereibehörde in Fällen des § 1 Abs. 2.
(5) Die Prüfung ist an dem Ort abzulegen, den die Fischereibehörde gemäß Absatz 1 für den Stadt- oder Landkreis, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, als Prüfungsort bestimmt. Hat der
Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Sächsischen Fischereigesetzes, ist die Prüfung an dem für den Stadt- oder Landkreis bestimmten Prüfungsort abzulegen, in dem der
Antragsteller am Vorbereitungslehrgang gemäß § 5 Abs. 1 teilgenommen hat. Aus wichtigem Grund, den der Antragsteller schriftlich darzulegen hat, kann die Fischereibehörde die Ablegung der Prüfung an einem anderen
Prüfungsort gestatten.
§ 3 Prüfungsgegenstand (1) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete: 1. Allgemeine Fischkunde (Bau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe,
Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten); 2. Besondere Fischkunde (Artenkenntnis); 3. Gewässerkunde (Gewässertypen, Gewässerzonen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege,
Besatzungsmaßnahmen, Gewässerökologie, Gewässerpflege, Gewässerverunreinigungen); 4. Gerätekunde (erlaubte und verbotene Fanggeräte, Fangmethoden, Behandlung gefangener Fische, Entnahme von Wasserproben); 5.
Gesetzeskunde (Grundzüge und wichtige Einzelbestimmungen des Landesfischereirechts, des Natur- und Artenschutzes, Tierschutzes, Umweltrechts und des fischereispezifischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts).
(2) Die fünf Sachgebiete sind in jeweils zwölf Fragen von annähernd gleichem Schwierigkeitsgrad zu prüfen.
§ 4 Zulassung zur Prüfung (1) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt auf Antrag. Sie setzt
voraus, dass der Antragsteller an einem vom Sächsischen Landesfischereiverband e.V. oder einem diesem angeschlossenen Verband der Fischer oder Angler durchgeführten Vorbereitungslehrgang teilgenommen hat. Als
Teilnahme gilt nur der lückenlose Besuch sämtlicher Unterrichtsstunden (2) Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem nach § 2 Abs. 1 tgba.org festgesetzten Prüfungstag bei der Fischereibehörde zu stellen. Die
Fischereibehörde kann sich zur Ausgabe der Antragsvordrucke, zur Entgegennahme der Anträge und deren Weiterleitung der Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Verbände bedienen. (3) Der Antrag muss enthalten
1. Vor- und Familiennamen des Antragstellers, 2. das Geburtsdatum des Antragstellers, 3. die Anschrift des Hauptwohnsitzes des Antragstellers,
4. die Bescheinigung eines in Absatz 1 genannten Verbandes über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang
5. Bei Anträgen Minderjähriger die Vor- und Familiennamen, Anschrift und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, 6. den Tag der Antragstellung 7. die Unterschrift des Antragstellers. (4) Zur Prüfung darf
ein Antragsteller nicht zugelassen werden, der seinen Antrag nicht fristgerecht oder nicht in der Form des Absatzes 3 eingereicht hat. Die Zulassung ist ferner zu versagen, wenn zwischen Antragstellung und Teilnahme
an einem Vorbereitungslehrgang mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Der Antragsteller muss zum Prüfungstermin das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ladung zur Prüfung. Eine Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 5 Vorbereitungslehrgang (1) Der Vorbereitungslehrgang dauert 30
Unterrichtsstunden. Der Vorbereitungslehrgang beinhaltet neben einem theoretischen Teil auch eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische. Erfolgt die praktische
Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch Unbefugte auszuschließen. (2) Die Verbände geben Ort und Zeit ihrer Vorbereitungslehrgänge sowie Einzelheiten der Anmeldung rechtzeitig und in geeigneter Weise
bekannt. Sie übersenden der Fischereibehörde eine Mehrfertigung ihrer Bekanntmachung. (3) Vorbereitungslehrgänge dürfen die in § 4 Abs. 1 (Text geklaut bei angeltreff.org) genannten Verbände erst nach Genehmigung
ihrer Lehrpläne durch die Fischereibehörde durchführen. Die Lehrpläne müssen dem Rahmenlehrplan der Fischereibehörde entsprechen, sind mit diesem fortzuschreiben und jeweils nach Ablauf von vier Jahren erneut zur
Genehmigung einzureichen. Die Fischereibehörde kann die Abberufung ungeeigneter Lehrkräfte verlangen.
§ 6 Rücktritt von der Prüfung
(1) Die Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Antragsteller vor ihrem Beginn zurücktritt oder der Prüfung fernbleibt. (2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne Zustimmung des Prüfungsleiters
zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn für den Rücktritt ein wichtiger Grund in der Person des Prüflings liegt.
§ 7 Prüfungsniederschrift
(1) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Prüfungsniederschrift zu fertigen, in die insbesondere aufzunehmen sind:
1. die Namen des Prüfungsleiters, weiterer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 zur Aufsicht hinzugezogener Personen und der Prüflinge, 2. Uhrzeit des Beginns und des Endes der Prüfung,
3. die erfolgte Belehrung nach § 9 Abs. 2, 4. Entscheidungen des Prüfungsleiter nach § 9 Abs. 1 Satz 1. (2) Die Niederschrift ist von dem Prüfungsleiter zu unterzeichnen und der Fischereibehörde mit den
bearbeiteten Prüfungsfragebögen spätestens am nächsten auf den Prüfungstag folgenden Werktag zu übersenden.
§ 8 Prüfungsergebnis, Prüfungszeugnis (1) Die Fischereibehörde wertet die
Prüfungsfragebögen aus und vermerkt die Anzahl der richtigen Antworten auf dem jeweiligen Prüfungsfragebogen.
(2) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens acht Fragen je Sachgebiet und insgesamt 45 von 60 Fragen richtig beantwortet hat. (3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die Fischereibehörde hierüber ein Zeugnis aus
das Prüfungszeugnis wird nach einem von der obersten Fischereibehörde herausgegebenen Muster erstellt
(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt die Fischereibehörde darüber eine mit Begründung versehene schriftliche Ergebnisfeststellung.
(5) Die Fischereibehörde hat die Prüfungsunterlagen bis zum Ende des fünften Jahres nach der Prüfung aufzubewahren.
§ 9 Ordnungsverstoß (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er sonst gegen die Ordnung, so kann ihn der Prüfungsleiter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im Falle
des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Der Prüfungsleiter hat zu Beginn der Prüfung die Prüflinge über die Folgen eines Ordnungsverstoßes nach Absatz 1 zu belehren. (3) Erweist sich
nachträglich, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag oder dass der Prüfling seine Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erwirkt hat, so kann die Fischereibehörde die Prüfung für nicht bestanden
erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.
§ 10 Wiederholung Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Auf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung finden § 4 Abs. 1 bis 4
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Vorbereitungslehrgang nach jeweils zwei nicht bestandenen Prüfungen erneut abgeleistet werden muss.
§ 11 Gleichstellung (1) Die Fischereibehörde
erkennt auf Antrag eine Qualifikation als Nachweis der Sachkunde im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SächsFischG an, wenn der Antragsteller das Vorliegen dieser Qualifikation durch Urkunden nachweist. Im Falle der
Anerkennung stellt sie hierüber ein Zertifikat nach einem Muster der obersten Fischereibehörde aus. (2) Die Fischereibehörde erkennt auf Antrag Fischereiprüfungen aus anderen Bundesländern als Nachweis der
Sachkunde im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 5 SächsFischG an, wenn der Antragsteller a) eine bestandene Prüfung, die in Prüfungsart und –gegenstand mit der Prüfung nach § 3 und b) die Teilnahme an einem
Vorbereitungslehrgang, der in Inhalt und Umfang mit den Lehrgängen nach § 5 vergleichbar ist, durch Urkunden nachweist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11a Prüfungsgebühr Für die
Durchführung der Fischereiprüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Ergebnisfeststellung nach § 8 Abs. 4 wird eine Prüfungsgebühr in Höhe von 30 EUR erhoben.
§ 12
Inhalt der Fischereischeine (1) Die Fischereischeine im Sinne des 5. Abschnitts des Sächsischen Fischereigesetzes müssen folgende Angaben enthalten: 1. den Vor- und Familienname des Inhabers,
2. das Geburtsdatum des Inhabers, 3. die Anschrift des Hauptwohnsitzes des Inhabers, 4. die Gültigkeitsdauer, 5. den Ort und Zeitpunkt der Ausstellung, 6. ein Passbild des Inhabers,
7. die Unterschrift des Inhabers und 8. die ausstellende Behörde. (2) Die Fischereischeine müssen den von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Mustern entsprechen.
§ 13
Unternehmensfischereischein (1) Fischereiwirtschaftliche Unternehmen können einen Unternehmensfischereischein führen. Dieser berechtigt alle in dem Unternehmen Beschäftigten zur Ausübung der Fischerei in den
von dem Unternehmen bewirtschafteten Gewässern, ohne dass die Beschäftigten selbst Inhaber eines Fischereischeins sein müssen. (2) Ein Unternehmensfischereischein muss folgende Angaben enthalten:
1. die Bezeichnung des Unternehmens, 2. die Anschrift des Unternehmens, 3. den Name des Geschäftsinhabers, des Geschäftsführers oder eines von ihm beauftragten entscheidungsbefugten und ortsansässigen
Angestellten, 4. die Gültigkeitsdauer, 5. den Ort und Zeitpunkt der Ausstellung, 6. die Unterschrift des Inhabers und 7. die ausstellende Behörde. (3) Der Unternehmensfischereischein wird auf Antrag
von der Fischereibehörde nach einem Muster der obersten Fischereibehörde für ein Kalenderjahr erteilt. Seine Verlängerung ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres für das Folgejahr zu beantragen.
(4) Für die Erteilung eines Unternehmensfischereischeines ist der Sachkundenachweis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 tgba.org SächsFischG für den Geschäftsinhaber, den Geschäftsführer oder einen von ihm beauftragten
entscheidungsbefugten und ortsansässigen Mitarbeiter erforderlich.
§ 14 Höhe der Fischereiabgabe Mit der Verwaltungsgebühr für die Erteilung eines Fischereischeins erhebt die Fischereibehörde
eine Fischereiabgabe. Diese beträgt pro Jahr der Gültigkeitsdauer des Fischereischeins 1. für einen Jugendfischereischein 3 EUR, 2. für einen Unternehmensfischereischein 80 EUR und
3. für andere Fischereischeine 6 EUR
§ 15 Erlaubnisschein Erlaubnisscheine (§ 22 Abs. 2 und 3 SächsFischG) dürfen nur nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung ausgegeben werden.
§ 16 Führung von Listen (1) Die Inhaber oder Pächter von Fischereirechten sind verpflichtet, über die Ausgabe der Erlaubnisscheine Listen zu führen, in die einzutragen sind:
1. laufende Nummer des Erlaubnisscheins, 2. Name des Inhabers des Erlaubnisscheins, 3. Tag der Ausstellung des Erlaubnisscheins und seine Gültigkeitsdauer,
4. Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich die Erlaubnis bezieht, 5. Angaben über zugelassene Fanggeräte, Mengenbeschränkungen und Abweichungen von Schonmaßnahmen. (2) Werden durch den
Inhaber oder Pächter des Fischereirechts Vervielfältigungen (Durchschriften, Abschriften, Kopien) der ausgegebenen Erlaubnisscheine gefertigt, kann von der Führung der Listen nach Absatz 1 abgesehen werden, wenn die
Vervielfältigungen mit laufenden Nummern versehen und gesondert aufbewahrt werden. (3) Die Listen nach Absatz 1 sind mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer der in der Liste eingetragenen
Erlaubnisscheine, die Vervielfältigungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer des Erlaubnisscheins aufzubewahren.
§ 17 Vorlagepflicht Die Inhaber oder Pächter von
Fischereirechten sind verpflichtet, den Bediensteten der Fischereibehörde und dem örtlich zuständigen ehrenamtlichen Fischereiaufseher (§ 49 Abs. 2 SächsFischG tgba.org) auf Verlangen die Listen nach § 16 Abs. 1
oder die Vervielfältigungen nach § 16 Abs. 2 zur Einsichtnahme und erforderlichenfalls auch zur Fertigung von Kopien vorzulegen.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Die Verordnung trat am 19. November 2004 in Kraft).
Dresden, den 6. September 2004 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath
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