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Uferbetretungsrecht
(1) Entsprechend § 17 tgba.org
Sächsisches Fischereigesetz bestehen uneingeschränkte Uferbetretungsrechte nur für öffentliche Grundstücke soweit keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Ohne Genehmigung des Eigentümers dürfen
landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke und Viehweiden, auch mit Weidezaun eingefriedete, zur Ausübung der Angelfischerei am Ufer betreten und benutzt werden. Zur Erreichung des Ufers sind
grundsätzlich vorhandene Wege zu benutzen und in jedem Fall ist die Vegetation zu schonen.
(2) Die Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ist erforderlich für das Betreten von Gebäude- und
Grundstücksteilen die unmittelbar zum Haus-, Wohn-, Hof- bzw. Hausgartenbereich gehören, auch wenn die Einfriedung des Ufers fehlt.
(3) Das Betreten aller Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.
(4) Ist
der Inhaber des Fischereirechtes Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstückes oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer erfolgen muss, gilt mit Abschluss eines Pacht- oder Erlaubnisvertrags
die Erlaubnis zum Betreten, in zumutbarem Umfang, als erteilt.
(5) Beim Abstellen von Fahrzeugen ist analog zu verfahren, dabei sind wenn vorhanden, Parkmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum zu nutzen.
(6) Jeder Angler ist verpflichtet, sich über örtliche Regelungen des Uferbetretungsrechtes zu informieren und sich entsprechend zu verhalten.
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