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Anlage 2 zur LVSA-Gewässerordnung Trinkwassertalsperren
Bei der Ausübung des Angelns an TWT ist allgemein zu beachten, dass sich der Angler in der Fassungszone eines Trinkwassergebietes nach Sächsischem Wassergesetz (SächsWG) § 48 befindet. Art und Umfang des Angelns
dürfen die hygienischen und wasserrechtlichen Belange nicht beeinträchtigen. Der Nachweis der erforderlichen TWT-Belehrung hat aktenkundig im Fangbuch zu erfolgen.
Der Aufenthalt in der Fassungszone
(Umfriedung bzw. Beschilderung) ist nur Inhabern eines für die zu betretende TWT gültigen Erlaubnisscheines und auch nur zum Zwecke der Ausübung des Angelns erlaubt. Auch die Mitnahme von Familienangehörigen in die
Fassungszone ist untersagt.
An TWT ist untersagt: - das Befahren der Fassungszone mit Fahrzeugen aller Art sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen - das Angeln von den Stauwerken und
wasserwirtschaftlichen Anlagen sowie innerhalb von markierten Sicherheitszonen - jegliche Beschädigung der Stauwerke, der Uferbefestigung, der Umzäunung und des Bewuchses
- das Übersteigen oder Durchklettern der Umzäunung - jede Verunreinigung des Wassers, der Uferzonen, der Wege und des rückwärtigen Geländes (wie das Wegwerfen von Papier, Plastbeuteln, Speiseresten, Gläsern,
Büchsen und Flaschen) - das Verwenden von Köderbehältnissen aus Glas - das Hineinwaten, Baden und die Benutzung von Booten und anderen Schwimmkörpern - das Feuermachen, Abkochen und Zelten
- das Auswaiden und Schuppen gefangener Fische - das Anfüttern - das Angeln mit Fleisch, Leber, Blut, Molke oder Fleischmaden als Köder - das Mitbringen von Haustieren - die Verrichtung der Notdurft
innerhalb 100 m vom Gewässer (außerhalb dieses Bereiches ist die Notdurft mit Erde abzudecken) - das Eisangeln - das Nachtangeln
Durch den Verpächter gewässerspezifisch aufgehobene Verbote bzw. weitere,
noch nicht aufgeführte Einschränkungen sind in den Gewässerverzeichnissen eingetragen oder vor Ort bekannt gemacht.
Anglern, die wiederholt oder in grober Weise gegen die Regelungen an TWT verstoßen, ist der
Vermerk "TWT tgba.org belehrt" zu versagen oder ungültig zu machen.
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