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Wichtige Adressen:
Gemäß § 47 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen besteht eine zweistufige Fischereiverwaltung:
Oberste Fischereibehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Hausadresse: 01097 Dresden, Wilhelm-Buck-Str. 2 Postadresse: 01075 Dresden, PF 100 550 Telefon: (0351) 564 6665 Telefax: (0351) 5646691 Homepage: http://www.smul.sachsen.de/
Fischereibehörde ist die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft www.landwirtschaft.sachsen.de/fischerei. Die Aufgaben werden durch
das Referat Fischerei in Königswartha mit den Außenstellen Köllitsch und Chemnitz wahrgenommen.
Dienststelle Königswartha – Zentrale und zuständig für den Regierungsbezirk Dresden
Hausadresse: 02699 Königswartha, Hauptstr. 12a Postadresse: 02697 Königswartha, PF 11 40 Telefon: (035931) 296 10 Telefax: (035931) 29611
Außenstelle Köllitsch – zuständig für den Regierungsbezirk Leipzig Hausadresse: 04886 Köllitsch, Am Park 3 Postadresse: 04886 Köllitsch, Am Park 3 Telefon: (034222) 46160 Telefax: (034222) 46109
Außenstelle Chemnitz – zuständig für den Regierungsbezirk Chemnitz Hausadresse: 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Str. 41
Postadresse: 09105 Chemnitz, Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft - Fischereibehörde, Sitz im RP Chemnitz Telefon: (0371) 532 2849 Telefax: (0371) 532 1803
Die Sächsische Landesanstalt für
Landwirtschaft als Fischereibehörde ist hoheitlich zuständig für alle Vollzugsaufgaben des SächsFischG sowie Fachbehörde und für die Wahrnehmung öffentlicher Belange im Bereich Fischereiwesen zuständiger Träger.
Sächsische Schifffahrtsordnung in Kraft
Am 08.04.2004 wurde nach fast 3 Jahren Bearbeitungszeit eine „Sächsische Schifffahrtsordnung“ in Kraft gesetzt. Damit wurden nun alle Bestimmungen auf diesem Gebiet
aus der DDR-Zeit abgelöst.
Das Landesrecht hat sich dabei, wie es Ziel war, weitgehenst an das Bundesrecht auf den Bundeswasserstraßen bzw. beschiffbaren Gewässern in Sachsen angelehnt. Wichtigtster Punkt ist, dass
Führerscheinpflicht nur noch ab 3,68 KW/5 PS notwendig ist.
Die Geschwindigkeitsbegrenzung für Kleinfahrzeuge liegt bei 15 km/h, im Uferbereich bei 7 km/h und bei mindestens 200 m breitem Gewässer außerhalb des 100 m –
Uferbereiches 30 km/h.
Wir möchten darauf hinweisen, dass nach wie vor aber die Festlegung gilt, dass die Beangelung vom Boot aus die fischereiausübungsberechtigten Verbände in ihren Gewässerordnungen festlegen. Ob dabei
Kleinfahrzeuge mit Motoren bis 5 PS verwendet werden können, kann nur mit den Unteren Wasserbehörden durch die Verbände geregelt werden und ist abhängig davon welche Festlegungen dazu im neuen, z. Z. in Bearbeitung befindlichen
Wassergesetz, geregelt wird.
Neue ID-Fischereischeine ab 01. Januar 2005
Mit Veröffentlichung der Novelle der 1. Durchführungsverordnung für das Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen am 18.11.04 wurden die Voraussetzungen geschaffen,
den bisher ausgegebenen Fischereischein aus Neobondpapier durch einen Fischereischein im Scheckkartenformat zu ersetzen. Ab sofort werden in Sachsen von der Fischereibehörde als erstem Land in der Bundesrepublik moderne ID (ldentity)-Fischereischeine ausgestellt. Der ID-Karten Fischereischein enthält bisher nicht vorhandene Sicherheitsmerkmale in Form eines Wasserzeichens auf der Vorder- und eines Hologramms auf der Rückseite.
Die Ausgabe eines Fischereischeins im Scheckkartenformat war für die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft ein notwendiger Schritt zur Vereinfachung der Verwaltungsabläufe. Seit 1993 hat sich die Zahl der
Fischereischeininhaber in Sachsen nahezu verdoppelt. Hauptanliegen ist, die Bearbeitungszeiten bei der Ausstellung der Fischereischeine auf künftig weniger als zwei Wochen zu verkürzen. Künftig wird eine Verlängerung der
Fischereischeine auch per Internet möglich sein.
Bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gelten die alten Fischereischeine weiter. Sie werden systematisch nach Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer ausgetauscht. Darüber hinaus
ist zu beachten, dass durch die Änderung der Höhe der Fischereiabgabe nunmehr neue (gerundete) Gebühren für die Fischereischeine erhoben werden:
- Jugendfischereischein: 8,00 EUR
- Jahresfischereischein: 11,00 EUR
- Dreijahresfischereischein: 25,50 EUR
- Fünfjahresfischereischein: 39,00 EUR
Anmerkung:
1999 gab es den Fünfjahresfischereischein noch für 50 DM, heute nunmehr 39 € ist eine recht großzügige “Rundung”.
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