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Landesverordnung über die Fischerei in den
Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our vom 18. November 1986 (GVBl. S. 359), i. d. F. vom 10. Dezember 2001
Auf Grund
des § 2 des Landesgesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter
gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern vom 21. Juli 1976 (GVBl. S. 199, BS Anhang I 69) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2.
Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach
§36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) wird verordnet:
§ 1 Ausübung der Fischerei (1) Wer in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our
einschließlich des Stausees bei Vianden die Fischerei ausübt, muss, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat, einen auf seinen Namen lautenden Fischereierlaubnisschein bei sich führen. (2) Vor Vollendung des 14.
Lebensjahres darf die Fischerei in den in Absatz 1 genannten Gewässern nur unter Aufsicht eines volljährigen Inhabers eines Fischereierlaubnisscheines ausgeübt werden.
(3) Die Ausübung der Fischerei hat natur- und tierschutzgerecht zu erfolgen. (4) Besatzmaßnahmen in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our sind nur mit Zustimmung der Gemeinsamen Grenzfischereikommission
zulässig.
§ 2 Erteilung des Fischereierlaubnisscheins (1) Der Fischereierlaubnisschein wird ausgegeben 1. als Uferschein für den Fischfang mit einer Handangel (Uferfischerei) 2. für Mosel
und Sauer als Nachenschein zum Fischgang mit einer Handangel unter Verwendung eines Nachens, Bootes, Floßes oder einer ähnlichen Schwimmvorrichtung (Nachenfischerei). Der Nachenschein schließt den Uferschein ein und
gilt ohne Nachenbenutzung auch für die Our. Übt der Inhaber eines Nachenscheins die Fischerei ohne Nachen aus, so ist er an die Einschränkungen der Uferfischerei gebunden.
(2) Der Fischereierlaubnisschein wird erteilt 1. als Jahreserlaubnisschein für die Dauer eines Jahres vom Tag der Ausgabe, 2. als Monatserlaubnisschein für die Dauer von 30 aufeinander folgenden Tagen,
3. als Wochenerlaubnisschein für die Dauer von sieben aufeinander folgenden Tagen, 4. als Tagessammelschein für die Dauer eines Tages für Gruppen von mehr als zwölf Personen, die die Fischerei gemeinsam vom Ufer
aus ausüben. (3) Als Entgelt/Gebühr sind zu entrichten für den 1. Jahreserlaubnisschein als Uferschein 15,00 EUR; Jahreserlaubnisschein als Nachenschein 40,00 EUR
2. Monatserlaubnisschein als Uferschein 10,00 EUR; Monatserlaubnisschein als Nachenschein 25,00 EUR 3. Wochenerlaubnisschein als Uferschein 5,00 EUR; Wochenerlaubnisschein als Nachenschein 10,00 EUR
4. Tagessammelschein je Person und Veranstaltung 0,50 EUR (4) Die Entgelte für den Bereich des Stausees bei Vianden werden von der „Société Electrique de l’Our“ festgesetzt.
(5) Der Fischereierlaubnisschein wird erteilt: 1. in Luxemburg durch die Distriktskommissare. Die Ausgabe nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 kann jeweils in eigener Verantwortung übertragen werden. 2. in
Rheinland-Pfalz durch die Verbandsgemeindeverwaltungen Arzfeld, Irrel, Konz, Neuerburg und Trier-Land; die Verbandsgemeinden nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr,
3. im Saarland durch die Gemeindeverwaltung Perl, 4. für den Bereich des Stausees bei Vianden durch die „Société E-lectrique de l’Our.“
§ 3 Versagung des Fischereierlaubnisscheins
(1) Der Fischereierlaubnisschein ist Personen zu versagen, 1. die in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung wegen Fischwilderei zu einer Freiheits- oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
2. gegen die in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche Vorschriften eine Geldbuße verhängt worden ist, 3. die in den letzten drei Jahren vor der
Antragstellung wegen Fälschung eines Fischereierlaubnisscheins rechtskräftig verurteilt worden sind. (2) Bei Beantragung des Fischereierlaubnisscheines hat der Antragsteller zu versichern, dass Versagungsgründe
gemäß Absatz 1 nicht vorliegen. (3) Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Versagung des Fischereierlaubnisscheins rechtfertigen, so ist derselbe von der Behörde, die ihn erteilt hat, für ungültig zu
erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Erstattung des Entgelts/der Gebühr besteht nicht.
§ 4 Erlaubte Fischereigeräte (1) Zum Fischfang in Sauer und Our darf pro Person nur eine Handangel
verwendet werden. Der Fischfang in der Mosel darf pro Person mit zwei Handangeln betrieben werden. Als Handangel gilt ein Fischereigerät, das aus Angelrute, Angelschnur, einen Angelhaken und Köder besteht, wobei
Rolle, Senker (Bleikörner) und Schwimmer als zugelassenes Zubehör und Drillinge als ein Haken gelten. (2) Die Handangeln dürfen während des Fischfangs nicht verlassen werden und müssen unter ständiger Kontrolle
des Anglers bleiben. (3) Der Fischfang mit der Handangel darf unbeschadet der Ausnahme von § 5 Nr. 3 und § 6 tgba.org nur vom Ufer aus erfolgen. Als Ufer gelten nicht Inseln, Brücken und die an das Wasser
angrenzenden Teile von Schleusen, Wehren, Kraftwerksanlagen, Stegen und schwimmenden Anleger.
§ 5 Fischereibeschränkungen Verboten sind: 1. der Fang von mehr als drei Salmoniden (Forellen, Äschen)
2. das Reißen der Fische, 3. die Wattfischerei, mit Ausnahme beim Flugangeln in der Sauer, 4. das Ködern mit gebietsfremden Fischarten sowie mit Krebsen, Kaulquappen, Fröschen, natürlichen oder künstlichen
Fischeiern oder gefärbten Maden sowie das Anfüttern mit gefärbten Maden, 5. der Fischfang während der Nacht; als Nacht gilt a) vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 bis 5.oo Uhr
b) vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr 6. jede Art des Fischfangs im Bereich der Sauerstaustufe Rosport-Ralingen, und zwar von 100 m oberhalb bis 300 m unterhalb des Stauwehrs, gemessen
von der Wehrachse ab, 7. die Uferfischerei im Bereich der Moselstaustufe Palzem/Stadtbredimus von Strom-km 230 bis 229,5 rechtsseitig und 230,3 bis 229,5 linksseitig sowie im Bereich der Moselstaustufe
Grevenmacher/ Wellen von Strom-km 212,95 bis 212,3 rechtsseitig und 213,3 bis 212,3 linksseitig.
§ 6 Nachenfischerei Für die Ausübung des Fischfangs vom Nachen aus gilt, dass 1. der Nachen
während des Fischfangs im Fluss verankert oder am Ufer befestigt sein muss; während des Fahrens oder Treibens ist der Fischfang verboten, 2. alle zum Befestigen oder Verankern des Nachens dienenden Gegenstände
nach beendigter Fischerei weg geräumt werden müssen, 3. der Nachenfischer in der Mosel bei der Flussabwärtsfahrt und bei der Flussaufwärtsfahrt einen Mindestabstand von 10 m vom Ufer einhält; auf der Sauer soll
er die Flussmitte benutzen, 4. die Nachenfischerei im Bereich der Moselstaustufe Palzem/ Stadtbredimus von Strom-km 230,4 bis 229,5 sowie im Bereich der Moselstaustufe Grevenmacher/Wellen von Strom-km 213,0 bis
212,3 verboten ist.
§ 7 Schonzeiten (1) Die jährliche Schonzeit dauert 1. in der Mosel und in der Sauer vom 1. März bis einschließlich 14. Juni,
2. in der Our vom 1. Januar bis einschließlich 31. März. Während der jährlichen Schonzeiten ist jeglicher Fischfang verboten. (2) Es gelten folgende Artenschonzeiten: 1. für den Hecht (Esox lucius L.) und
den Zander (Stizostedion lucioperca L.) vom 1. Januar bis einschließlich 14. Juni, 2. für die Bachforelle (Salmo trutta forma fario L.), in der Mosel, Sauer und Our unterhalb der Brücke Dasburg vom 1. Oktober bis
einschließlich 31. März, in der Our oberhalb der Brücke in Dasburg vom 1. August bis einschließlich 31. März, 3. für die Äsche (Thymallus thymallus L.) vom 1. Januar bis einschließlich 30. April, 4. für das
Rotauge (Rutilus rutilus L.) die Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus L.), die Schleie (Tinca tinca L.), die Nase (chondrostoma nasus L.), die Barbe (Barbus barbus L.) und den Karpfen (Cyprinus carpio L.) vom 1.
März bis einschließlich 14. Juni. (3) Für alle Nachbenannten Arten gilt eine ganzjährige Artenschonzeit Lachs (Salmo salar L.) Meerforelle (Salmo trutta L.) Quappe, Rutte (Lota lota L.)
Bachneunauge (Lamperta planeri Bloch) Bitterlinge (Rhodeus sericeus amarus Bloch) Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis L.) Steinbeißer (Cobitis taenia L.) Karausche (Carassius carassius L.)
Schneider (Alburnoides bipunctatus L.) Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus L.) Steinkrebs (austropotamobius tottentium Schr.) Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera L.)
Große Flussmuschel (Unio tumidis L.) und Kleine Flussmuschel (Unio crassus L.)
§ 8 Mindestmaße Fische der Nachgenannten Arten dürfen nicht entnommen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum
Ende des längsten Teils der Schwanzflosse gemessen, nicht mindestens folgende Länge haben: Hecht (Esox lucius L.) 50 cm Zander (Stizostedion lucioperca L.)45 cm Aal (anguilla anguilla L.) 40 cm
Barbe (Barbus barbus L.) 35 cm Karpfen (Cypriamus carpio L.) 35 cm Äsche (Thymallus thymallus L.) 30 cm Nase (Chrondrostoma nasus L.) 30 cm Schleie (Tinca tinca L. ) 25 cm
Bachforelle (Salmo trutta forma fario L.) 15 cm Rotfeder (Scardinius crythrophtalmus L. 15 cm Plötze, Rotauge (Rutilus rutilus) 10 cm
§ 9 Fischereiaufsicht
(1) Die Fischereiaufsicht über die Grenzgewässer wird ausgeübt 1. in Luxemburg a) durch die Beamten der Forst- und Fischereiverwaltung b) durch die Beamten der Zollverwaltung,
c) durch die Beamten der großherzoglichen Polizei, d) im Bereich des Stausees bei Vianden auch durch die Beauftragten Bediensteten der „Société Electrique de l’Our“, 2. in Rheinland-Pfalz
a) durch die staatlichen Fischereiaufseher, b) durch die Beamten des zuständigen Polizeipräsidiums und der Wasserschutzpolizei, c) durch die nebenamtlich bestellten Fischereiaufseher
d) durch die vom Land bestellten und amtlich verpflichteten Fischereiaufseher, e) und im Bereich des Stausees bei Vianden auch durch die beauftragten Bediensteten der „Société E-lectrique de l’Our“,
3. im Saarland a) durch die Beamten der Wasserschutzpolizei des Landes Rheinland-Pfalz gemäß Staatvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über die Ausübung schifffahrtspolizeilicher
Vollzugsaufgaben aus dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße „Mosel“ vom 3. März/27. Juli 1965 (GVBl. S. 215 tgba.org) BS Anhang I 26),
b) durch die Beamten der Fischereibehörde des Landkreises Merzig-Wadern, c) durch die Beamten der Ortspolizeibehörde der Gemeinde Perl,
d) durch die vom Land bestellten und amtlich verpflichteten Fischereiaufseher. (2) Die mit der Fischereiaufsicht Beauftragten üben dieselbe nur an den Ufern ihres jeweiligen Dienstbereichs und den diesen
entsprechenden Kondominiumsflächen aus.
§ 10 Befugnisse des Fischereiaufsichtspersonals (1) Den mit der Fischereiaufsicht Beauftragten sind auf Verlangen 1. die beim Fischfang gebrauchten oder
dafür verwendbaren Fanggeräte, die gefangenen Fische sowie die zu deren Aufbewahrung geeigneten Behälter vorzuzeigen und zu öffnen, auch wenn diese sich in den Fahrzeugen befinden,
2. die Personalien nachzuweisen und der Fischereierlaubnisschein vorzuzeigen. (2) Die Nachenfischer haben auf Anruf ihr Fahrzeug anzuhalten, bis sie zum Weiterfahren ermächtigt werden. Auf Verlangen haben sie an
Land zu fahren und die Durchsuchung des Nachens auf Fanggeräte, Fischbehälter und Fische zu gestatten. (3) Die mit der Fischereiaufsicht Beauftragten sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln,
Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke innerhalb ihres Dienstbereiches zu betreten und die Gewässer zu befahren.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 3 Abs. 2 des Landesgesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland zur Neuregelung der
Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 den Fischfang in den Grenzgewässern Mosel,
Sauer und Our einschließlich des Stausees bei Vianden ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereierlaubnisschein bei sich zu führen, 2. entgegen § 1 Abs. 4 in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our ohne die
Zustimmung der Gemeinsamen Grenzfischereikommission Besatzmaßnahmen tätigt. 3. entgegen § 4 Abs. 1 die Fischerei mit anderen Geräten als einer Handangel ausübt, 4. entgegen § 4 Abs. 1 mit mehr als einer
Handangel zu gleicher Zeit in der Sauer oder der Our fischt, 5. entgegen § 4 Abs. 1 mit mehr als zwei Handangeln zu gleicher Zeit in der Mosel fischt,
6. entgegen § 4 Abs. 2 während des Fischfangs die Handangeln unbeaufsichtigt lässt, 7. entgegen § 4 Abs. 3 mit dem Uferschein den Fischfang nicht vom Ufer ausübt,
8. entgegen § 5 Nr. 1 die zugelassenen Fangmengen überschreitet, 9. entgegen § 5 Nr. 2 Fische reißt, 10. entgegen § 5 Nr. 3 die Watfischerei ausübt, 11. entgegen § 5 Nr. 4 das Ködern mit gebietsfremden
Fischarten oder mit Krebsen, Kaulquappen, Fröschen, natürlichen oder künstlichen Fischeiern oder gefärbten Maden ausübt oder mit gefärbten Maden anfüttert,
12. entgegen § 5 Nr. 5 den Fischfang während der Nacht ausübt, 13. entgegen § 5 Nr. 6 in der Verbotszone im Bereich der Sauerstaustufe Rosport-Ralingen fischt, 14. entgegen § 5 Nr. 7 in den Verbotszonen im
Bereich der Moselstaustufen Palzem/ Stadtbredimus und Grevenmacher/Wellen fischt, 15. entgegen § 6 Nr. 1 den Fischfang vom fahrenden oder treibenden Nachen ausübt, 16. entgegen § 6 Nr. 2 die Befestigungen
und Verankerungen des Nachens nach Beendigung der Fischerei nicht wegräumt, 17. entgegen § 6 Nr. 3 als Nachenfischer die vorgeschriebenen Abstände vom Ufer nicht einhält, 18. entgegen § 6 Nr. 4 die
Nachenfischerei in den Verbotszonen im Bereich der Moselstaustufen Palzem/ Stadtbredimus und Grevenmacher/Wellen ausübt, 19. entgegen § 7 die Schonzeiten nicht beachtet,
20. entgegen § 8 untermäßige Fische fängt, 21. entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 tgba.org sich weigert, den mit der Fischereiaufsicht Beauftragten die beim Fischfang gebrauchten oder dafür verwendbaren Fanggeräte oder
die gefangenen Fische vorzuzeigen oder die zu deren Aufbewahrung geeigneten Behälter, auch wenn diese sich in Fahrzeugen befinden, zu öffnen, 22. entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 den mit der Fischereiaufsicht
Beauftragten die Personalien nicht nachweist oder den Fischereierlaubnisschein nicht vorzeigt, 23. entgegen § 10 Abs. 2 als Nachenfischer sein Fahrzeug auf Anruf nicht anhält, nicht an Land fährt oder die
Durchsuchung des Nachens nicht gestattet. (2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 des Landesgesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und den
Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern ist die Struktur- und
Genehmigungsdirektion Nord als obere Fischereibehörde.
§ 12 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmungen)
Änderungen: Verordnung vom 7. April 1992 (GVBl. S. 111) 1. Artikel 250 Gesetz vom 12. Ok-tober 1999 (GVBl. S. 325) 2. Artikel 78 Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 325)
(aufgehoben mit Artikel 2 VO vom 10. Dez, 2002) 3. Artikel 1 Verordnung vom 10. Dezember 2001 (GVBl. S. 299)
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