|
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der
Fischereiabgabe RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 25. 11. 1997 - IH B 6 - 760.52
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land gewährt Zuwendungen zur Förderung der Fischerei (§ 36 Abs. 2 Landesfischereigesetz -LFischG) nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften
zu § 44 LHO. (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung Grundsätzlich kommen alle fischereidienlichen Maßnahmen im Sinne der Vorschriften des LFischG für eine Förderung aus
Mitteln der Fischereiabgabe in Betracht. Eine Begrenzung der Förderung ist vor dem Hintergrund der verfügbaren Haushaltsmittel erforderlich und erfolgt nach Kriterien, die sich an der Bedeutung des Vorhabens im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie den örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen orientieren.
Folgende Maßnahmen werden auf der Grundlage dieser Richtlinien gefördert:
2.1 Aufstellung von Hegeplänen nach § 30a Abs. 2 LFischG, 2.2 Untersuchungen zum Bestand und zu den Lebensräumen von Fischen, 2.3 Kleine Maßnahmen zur Biotopverbesserung. 2.4 Fischbesatzmaßnahmen 2.4.1
zum Ausgleich bei beeinträchtigter natürlicher Fortpflanzung einer Fischart gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe a) LFischG, 2.4.2. zur Wiederansiedlung ursprünglich heimischer Fischarten gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe b)
LFischG, 2.4.3 als Ausgleichsmaßnahmen nach Fischsterben gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe c) LFischG, 2.4.4. zum Erstbesatz in neu geschaffenen Gewässern gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe d) LFischG.
2.5 Aus- und Fortbildung in der Angelfischerei. 2.6 Fischereidienliche Maßnahmen i.S.d. § 36 Abs. 2 tgba.org LFischG, die nach Art und Umfang nicht unter die Nummern 2.1 bis 2.5 fallen (Sonderfälle).
3. Zuwendungsempfänger Fischereiberechtigte (Fischereigenossenschaften, Fischereipächter); Fischereiverbände.
4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die 4.1.1.
Maßnahmen nach Nummer 2.1 den Anforderungen des § 30a LFischG entsprechen (soweit eine Rechtsverordnung nach § 30a Abs. 4 LFischG vorliegt, ist diese zugrunde zu legen), 4.1.2. Maßnahmen nach Nummer 2.2 nach Art
und Umfang so bemessen sind, dass hieraus nach fachlichem Ermessen ein wichtiger Beitrag zur Fischbestandskunde mit Anwendungsbezug zur Fischerei erkennbar ist, 4.1.3. Maßnahmen nach Nummer 2.3 als kleiner
fischereibezogener Beitrag zur Verbesserung des Biotops Erfolg versprechend durchgeführt werden können und die übrigen Voraussetzungen, z.B. die notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen,
vorliegen, 4.1.4. Maßnahmen nach Nummer 2.4 der Nummer 3.4 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (VV LFischG), RdErl. v. 22. 6.1995 (SM31. NW. 793) sowie der Nummer 5.4.1
entsprechen; zusätzlich ist nachzuweisen, dass 4.1.4.1 beim Aussatz von Fischen gemäß Nummer 2.4.1 tgba.org das Mindestmaß der Arten gemäß § 3 LFischO nicht überschritten wurde, 4.1.4.2 beim Aussatz von
Fischen gemäß Nummer 2.4.2 in den Fällen des § 18 Abs. 2 LFischO die Genehmigung der oberen Fischereibehörde vorliegt, 4.1.4.3 bei Fischsterben gemäß Nummer 2.4.3 Ermittlungen zur Feststellung des
Schadensverursachers ohne Erfolg blieben; 4.1.5 Maßnahmen nach Nummer 2.5 von geschultem Personal und im erforderlichen Rahmen durchgeführt werden, 4.1.6 Vorhaben nach Nummer 2.6 in jedem Einzelfall von mir
nach Anhörung des Fischereibeirats als förderungswürdig eingestuft wurden. 4.2 Alle Maßnahmen erfordern die enge Zusammenarbeit mit dem Fischereiverband NRW e. V. sowie den amtlichen mit Fischereiangelegenheiten
befassten Stellen, soweit deren Zuständigkeit gegeben ist. 4.3 Die Feststellungen zu Nummern 4.1.1 bis 4.1.5 trifft die zuständige Bewilligungsbehörde im Einvernehmen Mit der zuständigen oberen Fischereibehörde.
Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn die obere Fischereibehörde nicht innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung getroffen hat. Sollte das Einvernehmen nicht zu erreichen sein, ist mir der Vorgang zur Beratung
im Fischereibeirat vorzulegen. 4.4 Der Antrag für Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.3 sowie 2.5 ist bis zum 1. 12. jeden Jahres und für Maßnahmen nach Nummer 2.6 bis zum 30. 6. oder 1. 12. jeden Jahres - jeweils
unter Verwendung des Musters in Anlage 2 - zu stellen. 4.5 Der Antrag für Maßnahmen nach Nummer 2.4 ist zusammen mit dem Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 5 zu stellen.
5 Art, Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart Projektförderung 5.2 Finanzierungsart Anteilfinanzierung Der der Ermittlung des Zuschusses zugrunde liegende Vomhundertsatz für Maßnahmen nach
den Nummern 2.1 bis 2.5 wird jeweils im Anschluss an die Anhörungen des Fischereibeirats von mir bekannt gegeben. Über den Zuschusssatz zu Maßnahmen nach Nummer 2.6 entscheide ich jeweils im Anschluss an die
Sitzungen des Fischereibeirats, in denen über diese Maßnahmen beraten wurde. In besonderem Maße fischereidienliche Maßnahmen i.S.d. § 36 Abs. 2 LFischG können - nach meiner Entscheidung - ausnahmsweise bis zu 100
v.H. gefördert werden.
Förderungsrahmen: 10 bis 60 v.H. Bagatellgrenze: bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 200,-DM bei den übrigen Maßnahmen 1000,-DM
5.3 Form der Zuwendung Zuschuss
5.4 Höhe der Zuwendung 5.4.1 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.5 wird jährlich von mir nach Anhörung des Fischereibeirats in der Frühjahrssitzung festgelegt. Sie beträgt
für Maßnahmen nach - Nummern 2.1 bis 2.3 höchstens je 10.000,- DM - Nummer 2.5 höchstens je 5.000,- DM. Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.4 wird nach der Zahl der ausgegebenen
Jahresfischereierlaubnisscheine bemessen. Die Höchstgrenzen pro Jahresfischereierlaubnisschein werden nach Beratung in der Frühjahrssitzung des Fischereibeirats von mir festgelegt. Die Höhe der Zuwendung für
Maßnahmen nach der Nummer 2.6 wird jeweils im Anschluss an die Anhörung des Fischereibeirats für jeden Einzelfall festgelegt. 5.4.2 Verfahren zur Ermittlung der Höhe der Zuwendung 5.4.2.1 Das voraussichtliche
Antragsvolumen aller Maßnahmen nach Nummer 2.4 für das folgende Jahr wird bis zum 1. 12. des laufenden Jahres der Bewilligungsbehörde gemeldet. 5.4.2.2 Die Bewilligungsbehörden ermitteln auf der Grundlage der
nach Nummer 4.3 gestellten Anträge und des nach Nummer 5.4.2.1 gemeldeten Antragsvolumens das Gesamtantragsvolumen -getrennt- für den jeweiligen Zuwendungszweck nach den Nummern 2.1 bis 2.5 - und teilen mir das
Ergebnis bis zum 15.01. des folgenden Jahres mit.
6 Verfahren Das Verfahrensschema ist in Anlage 1 dargestellt. Danach ist der Fischereibeirat maßgeblich an folgenden Entscheidungen beteiligt:
- jährliche Festlegung der Mittelbereitstellung für sämtliche Vorhaben, - Entscheidungen zu Anträgen nach der Nummer 2.6 sowie - Entscheidungen zu allen Anträgen, für oder gegen deren Bewilligung kein
Einvernehmen zwischen der Landwirtschaftskammer und der oberen Fischereibehörde hergestellt werden konnte.
Im einzelnen: 6.1 Verfahren für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.3, 2.5 und 2.6
6.1.1 Antragsverfahren Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 2 in zweifacher Ausfertigung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Soweit es sich um Zuwendungsempfänger handelt, die Mitglieder
des Fischereiverbandes NRW e. V. sind, soll der Antrag über diesen Verband geleitet werden, damit dieser zur Förderungswürdigkeit Stellung nehmen und eventuelle Unklarheiten im Vorfeld bereinigen kann, in den
übrigen Fällen direkt an die Bewilligungsbehörde. 6.1.2 Bewilligungsverfahren 6.1.2.1 Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter. Wenn keine anderen Gründe seitens
der Bewilligungsbehörde entgegenstehen, kann die Bewilligung von Maßnahmen nach Nummern 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5 erfolgen, wenn binnen vier Wochen nach Beteiligung der oberen Fischereibehörde von dort keine Bedenken
erhoben werden. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.6 tgba.org kann die Bewilligung mit meiner Zustimmung nach Anhörung des Fischereibeirats erfolgen (vgl. 4.3).
6.1.2.2 Für den Zuwendungsbescheid ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden. 6.1.3 Vor Beginn des Auszahlungsverfahrens sind die Original-Rechnungsbelege über die durchgeführten Maßnahmen vorzulegen.
6.1.4 Auszahlungsverfahren Die Zuwendungen werden nach der Bewilligung ausgezahlt. 6.1.5 Verwendungsnachweisverfahren Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 zu führen.
6.2 Verfahren für Maßnahmen nach Nummer 2.4 6.2.1 Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren 6.2.1.1 Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 5 in' zweifacher Ausfertigung bei der zuständigen
Bewilligungsbehörde einzureichen. 6.2.1.2 Dem Antrag sind die quittierten Originalrechnungen als Verwendungsnachweis beizufügen; die Rechnungen sind zu spezifizieren nach Fischart, Stückzahl und Größe. Bei Besatz
von Eiern, Fischbrut sowie von ein- oder zweisömmrigen Cypriniden ist die Größenangabe entbehrlich. Auf den Rechnungen muss die Besatzmaßnahme bestätigt werden. 6.2.1.3 Soweit es sich um Zuwendungsempfänger
handelt, die Mitglieder des Fischereiverbandes NEW e.V. sind, soll der Antrag über diesen Verband geleitet werden, damit dieser zur Förderungswürdigkeit Stellung nehmen kann, in den übrigen Fällen direkt an die
Bewilligungsbehörde. 6.2.1.4 Im Laufe des Jahres können für dasselbe Gewässer auch mehrere Anträge gestellt werden, wobei die nach Nummer 5.4.1 festgelegten Förderungsgrenzen einzuhalten sind.
6.2.2 Bewilligungsverfahren 6.2.2.1 Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter. 6.2.2.2 Für den Zuwendungsbescheid ist das Muster der Anlage 6 zu verwenden.
6.2.3 Auszahlungsverfahren Die Zuwendungen werden nach der Bewilligung ausgezahlt. 6.3 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die
Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
Inkrafttreten Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 1998 in Kraft; gleichzeitig tritt mein RdErl. v. 24. 5. 1983 (S1M1. NW. 793), Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen für Fischbesatzmaßnahmen aus Mitteln der Fischereiabgabe, außer Kraft.
|