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Ausnahmen von den besonderen Schutzvorschriften für Kormorane,
vom 02.05.2001


I. Vorbemerkung

Mit dem o.g. Runderlass hatte ich Ihnen Hinweise für den Umgang mit Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit der Vergrämung von Kormoranen gegeben. Dabei hatte ich auch auf Erfahrungen der LÖBF mit einem Pilotversuch zur nicht tödlichen Vergrämung von Kormoranen zum Schutz bedrohter Äschenbestände an der Lenne hingewiesen sowie auf die Vorbereitung eines Maßnahmenkatalogs durch einen hierfür eingerichteten Arbeitskreis.

Dieser Maßnahmenkatalog liegt seit einiger Zeit vor. Trotz intensiver Abstimmungen ist es letztlich nicht gelungen, eine in allen Punkten von den Fischerei- und Naturschutzverbänden gemeinsam getragene Regelung zu, entwickeln.

Da wegen der existenziellen Bedrohung einzelner Fischbestände und Teichwirtschaften durch Kormorane weiterhin Regelungsbedarf besteht, sehe ich mich veranlasst, nachfolgend rechtliche und fachliche Hinweise im Zusammenhang mit einer möglichen Beantragung von artenschutzrechtlich erforderlichen Ausnahmegenehmigungen zu geben.

II.  Regelungsinhalt

Dieser Erlass regelt das Vorgehen bei wirtschaftlichen Schäden durch Kormorane in fischereiwirtschaftlichen Betrieben Gefährdung einheimischer Äschenbestände durch Kormorane in den im Anhang benannten Gebieten und genehmigungsfreien Vergrämungsmaßnahmen.

III. Rechtsgrundlage

Der Kormoran (Phalakrocorax carto sinensis) ist als europäische Vogelart nach § 20 a Nr. 7b) Buchstaben bb) BNatSchG besonders geschützt.
Nach § 20 f Abs. 1 Nr. 1 tgba.org BNatSchG ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Darüber hinaus ist es auch verboten, wildlebende Tiere der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören (§ 20 f Abs.1 Nr. 3 BNatSchG).
Vergrämungsmaßnahmen innerhalb der Brutzeit vom 01. April bis 31. Juli sind grundsätzlich nicht zulässig.

Von den Verboten des § 20 f Abs. 1 BNatSchG können die ULB im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dies
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Zucht, des Anbaus oder der Ansiedlung
erforderlich ist (§ 20 g Abs. 6 BNatSchG). Diese Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, soweit der Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflusst wird, Art. 9 Abs. 1 und 2 der EG-Vogelschutz-Richtlinie beachtet wird und sonstige Belange des Artenschutzes oder Verpflichtungen aus unternationalen Übereinkommen nicht entgegenstehen.

Als genehmigungsfreie Vergrämungsmaßnahmen, d.h. nicht unter das Verbot des § 20 f Abs. 1 Nr. l BNatSchG fallende Handlungen, kommen die Maßnahmen nach Anhang VII. 1., Abschnitt A (ohne 2a), B (ohne3b) sowie C (ohne 1) in Betracht.
Nach § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die im Anhang VII. 1. Abschnitt C 1. sowie alle im Abschnitt D genannten Maßnahmen grundsätzlich verboten und nur im Einzelfall mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 20 g Abs. 6 tgba.org BNatSchG zulässig.
Darüber hinaus sind die im Anhang VII. 1.Abschnitte A bis D aufgeführten Maßnahmen, die im Bereich der Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten von Kormoranen durchgeführt werden sollen, nach § 20 f Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verboten und nur im Einzelfall mit einer Ausnahmegenehmigung nach. § 20 g Abs. 6 BNatSchG zulässig.

Im konkreten Einzelfall sind bei den geplanten Vergrämungsmaßnahmen immer die Auswirkungen auf andere Vögel sowie deren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten zu prüfen. Bei der Abwägung sollte vorab die Vogelschutzwarte der LÖBF konsultiert werden.
Die genehmigungsfreien Vergrämungsmaßnahmen können auch außerhalb der im Anhang genannten Gebiete durchgeführt werden.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat mit der EU-Kommission die Grundzüge für den Entwurf einer "Kormoran"-Verordnung (einschließlich von Maßnahmen zur Bestandsregulierung) abgestimmt. Somit stehen grundsätzlich auch Maßnahmen zur Regulierung der Kormoran-Bestände im Einklang mit den Bestimmungen der EG-Vogelschutz-Richtlinie.
Sofern über die artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen hinaus bei Maßnahmen innerhalb von Naturschutzgebieten Befreiungen nach § 69 LG von den Verboten der Schutzgebietsverordnungen erforderlich werden, ist der Landschaftsbeirat vor Erteilung der Befreiung zu beteiligen.

IV. Fachliche Grundsätze

Maßnahmen zur Vergrämung von Kormoranen dürfen nur in dem Umfang und für den Zweck durchgeführt werden, mit dem sie nach § 20 g Abs. 6. BNatSchG genehmigt wurden, sofern sie nicht ohnehin genehmigungsfrei sind. Bei der Genehmigung ist zu beachten. dass zunächst nur "milde" Maßnahmen zugelassen werden, soweit sie wirksam sind. Erst im Falle des Versagens solcher Maßnahmen kommen sukzessive "härtere" Maßnahmen in Betracht. Abschüsse einzelner Kormorane können als "letztes Mittel" ausnahmsweise zugelassen werden, wenn auch die höhere Landschaftsbehörde (HLB) im Benehmen mit der oberen Fischereibehörde (OFB) zustimmt. Voraussetzung für eine Abschuss-Genehmigung von Kormoranen ist, dass die Äsche durch übermäßigen Fraß durch Kormorane in ihren Beständen tatsächlich gefährdet ist.
Im Konfliktfall ist die LÖBF einzuschalten, um eine fachliche Lösung anzubieten. In den übrigen Fällen ist die LÖBF regelmäßig über die erteilten Ausnahmegenehmigungen zur Vergrämung von Kormoranen nach 20 g Abs. 6. BNatSchG zu informieren. In Einzelfällen bietet die LÖBF eine fachliche Beratung an.

Abschüsse von Kormoranen an fischereiwirtschaftlichen Betrieben und an Fischgewässern, die nicht in den im Anhang benannten Gebieten liegen, sind in keinem Fall zulässig.
Fischereiwirtschaftliche Betriebe haben im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignete technische Maßnahmen zur Minderung von Fraßschäden durch Kormorane zu ergreifen. Die LÖBF und die Landwirtschaftskammern können dabei ggf. zur fachlichen Beratung in Anspruch genommen werden. Sollten trotz entsprechender Maßnahmen wirtschaftlich unvertretbare  Minderungen der Betriebserlöse durch Fraßschäden von Kormoranen verursacht sein, kann das Land NRW die Mindereinnahmen voll erstatten.

In allen übrigen Fällen kommt eine Entschädigung infolge kormoranbedingter Rückgänge des Fischbestandes aus rechtlicher Sicht nicht in Betracht.
Der Anhang ist bindender Bestandteil des Erlasses.

V. Verfahren

1. In begründeten Fällen können Fischereibetriebe Fischereiberechtigte und im Artenschutz tätige örtliche Initiativen Anträge gemäß § 20 g Abs. 6 BNatSchG stellen, um Ausnahmen von den Verboten des § 20 f Abs.1 Nr.1 und 3 BNatSchG im Hinblick auf Kormorane zu erwirken.
2. Der Antrag ist an die örtlich zuständige ULB zu richten. Die untere Fischereibehörde (UFB) wird beteiligt. Werden die Zuständigkeiten mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte berührt, bestimmt die Aufsichtsbehörde die örtlich zuständige Behörde (vgl. § 4 OBG). Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Ausnahme-Sachverhalt nach § 20g Abs. 6 BNatSchG tgba.org zur Prüfung ansteht.
3. Bei Anträgen von fischereiwirtschaftlichen Betrieben nach § 20g Abs. 6 Nr. 1 BNatSchG sind zusätzlich die LÖBF und die zuständige Landwirtschaftskammer (LWK) zu beteiligen. Hier ist durch die LWK zu prüfen, inwieweit Investitionen zur passiven Schadensabwehr von Kormoranen aus Mitteln des EU-Strukturfonds für die Fischerei (FIAF) im Rahmen der möglichen Höchstförderung bezuschusst werden können. Können trotz dieser Vorkehrungen erhebliche wirtschaftliche Schäden durch Kormorane an fischereiwirtschaftlichen Betrieben nicht vermieden werden, erstattet das Land NRW die Mindereinnahmen bis zu 100 %, solange weitergehende Vergrämungsmaßnahmen durch Abschüsse verboten bleiben.
4. Sofern zum Schutz der heimischen Äschenbestände (nach § 20 g Abs. 6 Nr. 2 BNatSchG) als letzte Möglichkeit ein Abschuss von Kormoranen vorgenommen werden soll, ist vorher von der ULB der HLB darzustellen, welche Vergrämungsmaßnahmen wie und mit welchem Erfolg durchgeführt worden sind. Die HLB entscheidet im Benehmen mit der OFB im Einzelfall, gegebenenfalls unter Hinzuziehung der LÖBF, ob die im Anhang dargestellten Schritte / Maßnahmen im notwendigen Umfang, jedoch ohne ausreichende Wirkung vorgenommen worden sind. Nur in diesem Fall kann sie einer Genehmigung zum Abschuss zustimmen. Die Genehmigung wird maximal für ein Jahr erteilt und in den Abschusszahlen begrenzt. Eine Verlängerung darf nur dann gewährt werden, wenn die Maßnahme wirksam war, aber noch nicht ausgereicht hat, Die Entscheidung über eine behördliche Genehmigung soll binnen vier Wochen nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen erfolgen.
6. Bei Anträgen für Zwecke der Forschung, Lehre, Zucht, des Anbaus oder der Ansiedlung (nach § 20 g Abs. 6 Nr. 3 BNatSchG) ist die LÖBF zu beteiligen.
7. Anträge sind unter Beachtung der im Anhang aufgeführten Kriterien zu stellen. Aus den Anträgen muss insbesondere hervorgehen, welches Ziel erreicht werden soll und warum die Maßnahmen in der beantragten Form für notwendig erachtet werden. Eine genaue Beschreibung der Maßnahmen nach Art, Umfang, Ort, Zeit, Beteiligten und erwarteten Wirkungen und Nebenwirkungen ist erforderlich, Angaben über bereits durchgeführte Maßnahmen und deren Erfolg erleichtern die Entscheidung der örtlich zuständigen Behörde.

VI.  Sonstige Regelungen

Meine Runderlasse vom 22.12.1997, 26.02.1998 und 17.11.1998 (III B 1 - 615.06.00.06) hebe ich auf. Der Erlass tritt mit sofortiger Wirkung für die Dauer von 5 Jahren in Kraft. Die LÖBF beurteilt vor Ablauf der Laufzeit dieses Erlasses die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen.

VII. Anhang

1. Vorschläge zur Anwendung von Vergrämungmaßnahmen

Hierarchischer Einsatz der Maßnahmen
Die Maßnahmen (der Tabelle) sind gestaffelt einzusetzen, d.h. zunächst "milde" Maßnahmen, die zusätzlich wenig Nebenwirkungen aufweisen und im Falle deren Versagung sukzessive "härtere" Maßnahmen eventuell auch unter Inkaufnahme von Nebenwirkungen. Grundsätzlich sind die Methoden Ziffern A, B und C (hier Nr. 2 bis 4) als milde gegenüber dem Kormoran einzustufen, die Methoden D nicht. Die Methoden B und teilweise auch A weisen Nebeneffekte auf andere Tierarten auf. Die Methode D2b ist aus den genannten Gründen erst nach deutlichem Versagen der übrigen, nicht-letalen Methoden in Erwägung zu ziehen und sollte dann auf Grund der nicht eindeutig geklärten Effektivität lediglich punktuell getestet werden. Hierbei ist dann eine besonders sorgfältige Effizienzkontrolle erforderlich.

Strategien des Einsatzes

In den meisten Fällen sind größere Schwärme von fischfressenden Vögeln leichter zu vertreiben als isolierte Einzelvögel und kleine Trupps. Es sollte daher nur eine Reduzierung, nicht aber völlige Vertreibung der Kormorane erwartet werden. Folgende Punkte (1-4, aus KELLER, l996) sind unbedingt zu beachten:
1. Das Vergrämungsprogramm muss begonnen werden, bevor die Vögel ein festes Verhaltensmuster beim Nahrungserwerb entwickelt haben, d.h. bevor sie gelernt haben, dass ein bestimmtes Gewässer eine besonders gute Nahrungsquelle darstellt. Je länger sich die Vögel an ein bestimmtes Gewässer gewöhnt haben, desto schwieriger wird es, sie wieder zu vertreiben.
2. Es sollte unbedingt versucht werden, die Vögel bereits vor der Landung im Gewässer zu verscheuchen. Wenn es gelingt, die Vögel am frühen Morgen (i.d.R. gegen Sonnenaufgang) zu vertreiben, so ziehen sie gewöhnlich zu einer anderen Nahrungsquelle weiter.
3. Es ist unbedingt eine Kombination aus mehreren Vergrämungstechniken anzuwenden. Man darf sich nicht auf nur eine oder zwei Methoden verlassen. Außerdem sind häufig die Standorte von automatischen bzw. passiven Abwehranlagen (z.B. Vogelscheuchen, Knallanlagen) zu wechseln und die Kombination der verwendeten Techniken möglichst oft zu ändern.
4. Bei der Anwendung aller Abwehrtechniken ist ein aggressives und ausdauerndes Vorgehen notwendig. Nachlässigkeit beeinträchtigt schnell den Erfolg!
5. Verscheuchen und Vergrämen von anfliegenden, im Landen befindlicher und jagender Kormorane
a) Ganzährig: Maßnahmen Nr. A 3/ B 1, B 2
b) im Sommer: Maßnahme D 2 b für ortstreue Kormorane im Falle des Versagens von nicht-letalen Maßnahmen, nicht zulässig vom 1.4. bis 31.7. in einem Umkreis von 30 km um Brutkolonien aus Tierschutzgründen.

6. Auflösung von Schlafplätzen
Maßnahme Al, A2b, A3/Bl, B2
Die Methode A 1 wird zur Nachsorge aufgelöster Schlafplätze (vor Einbruch der Dunkelheit) empfohlen, da dadurch eventuell eine weitere Lärmbelastung der Landschaft sowie ein erheblicher Personalaufwand vermieden werden kann.

Die weiteren Anlagen sind derzeit nicht verfügbar.




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