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Ausübung der Fischerei in Naturschutzgebieten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 14. 11. 1997
Bei der Ausweisung von Naturschutzgebieten durch
ordnungsbehördliche Verordnung oder durch eine entsprechende Festsetzung in einem Landschaftsplan ist darauf zu achten, daß die Belange von Naturschutz und Fischerei nach Maßgabe der dafür jeweils geltenden
gesetzlichen Bestimmungen angemessen berücksichtigt werden. Die nachstehenden Grundsätze sollen helfen, Konflikte zwischen der Fischerei und dem Naturschutz zu vermeiden, die infolge einer aus Gründen des
Naturschutzes möglicherweise notwendig werdenden Einschränkung oder Untersagung der Fischerei entstehen können.
In Naturschutzgebieten sind die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Ge- und Verbote vom
Verordnungsgeber festzulegen. Dabei, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit Einschränkungen der Fischerei aus Naturschutzgründen notwendig sind. Unter Zugrundelegung der Kriterien der
Arbeitsanleitung können in Abstimmung, zwischen Landschafts- und Fischereibehörden in Naturschutzverordnungen zeitliche oder räumliche Einschränkungen oder die Untersagung der Fischerei festgelegt werden.
Vertragliche Regelungen können Ge- und Verbote zur Erreichung des Schutzzwecks ergänzen.
1. Rechtliche Grundlagen Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz -LG) enthält in § 19 die Verpflichtung, die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft u.a. als Naturschutzgebiete festzusetzen. Die Festsetzung bestimmt den
Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote.
1.1. Naturschutzgebiete werden entweder durch entsprechende Festsetzungen im Landschaftsplan (§ 20 LG) oder
durch ordnungsbehördliche Verordnungen der höheren oder unteren Landschaftsbehörden (§ 42a Abs. 1 und 2 LG) ausgewiesen.
1.2. Naturschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung von
Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wild lebender Pflanzen und Tierarten. b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen. landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder c) wegen der
Seltenheit, der besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer
Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a (§ 20 LG).
1.3. Die Wirkungen der Schutzausweisung ergeben sich aus § 34 Abs. 1 LG. Danach sind in den Naturschutzgebieten nach Maßgabe näherer
Bestimmungen entweder im Landschaftsplan oder aber in der ordnungsbehördlichen Verordnung alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner
Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
1.4. Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften des Landschaftsgesetzes und unter Abwägung der dort genannten Kriterien enthalten die
Schutzausweisungen zahlreiche Verbote, die auf die Erreichung des Schutzzwecks für das einzelne Naturschutzgebiet gerichtet sind. Die Verbote orientieren sich also am Schutzzweck. Ihr Ziel ist es, Schäden, Störungen
oder sonstige Beeinträchtigungen von jedem einzelnen Schutzgebiet abzuwenden. Neben zahlreichen anderen Störfaktoren kann auch die fischereiliche Nutzung eines Gewässers, unabhängig von der Größe der Fläche, im
Naturschutzgebiet zu Störungen führen. In derartigen Fällen sind gegebenenfalls zeitliche oder räumliche Einschränkungen oder die gänzliche Untersagung der Fischerei notwendig.
1.5. Dabei ist zu beachten,
dass das Fischereirecht nach § 3 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes (LFischG) die Befugnis verleiht, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich
anzueignen.
Außerdem umfasst das Fischereirecht gemäß § 3 Abs. 2 LFischG die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestand zu erhalten und zu
hegen. Künstlicher Besatz ist danach in der Regel nur zulässig a) zum Ausgleich bei beeinträchtigter natürlicher Fortpflanzung einer Fischart, b) zur Wiederansiedlung ursprünglich heimischer Fischarten,
c) nach Fischsterben, d) zum Erstbesatz in neugeschaffenen Gewässern, e) zum Ausgleich fischereilicher Schäden (§§ 40 Abs. 2 tgba.org und 45 Abs. 3 LFischG).
Fischereiausübungsberechtigte und ihre
Helfer sind nach § 20 Abs. 1 LFischG außerdem befugt, an das Wasser angrenzende Ufer, Inseln, Anlandungen usw. zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene 'Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit
öffentlich-rechtliche (z. B. naturschutzrechtliche) Vorschriften nicht entgegenstehen.
2. Kriterien für die Einschränkung der Fischereiausübung in Naturschutzgebieten Im Spannungsfeld der genannten
Vorschriften kann die Fischereiausübung in Naturschutzgebieten aus folgenden Gründen zeitlich oder räumlich eingeschränkt oder gänzlich verboten werden:
2. 1 Beeinträchtigung des Brutbestandes der im Uferbereich brütenden Vögel In Gewässernähe können Menschen unbeabsichtigt für viele brütende Vögel eine solche Störung darstellen, dass diese ihr Gelege verlassen
und nicht oder nur verzögert wieder zurückkehren. Dadurch können die Eier je nach Witterungslage auskühlen oder überhitzen und die Embryonen absterben oder die Gelege oder Jungvögel von Beutegreifern aufgefressen
werden. Entscheidend für den Umfang der Störung ist, ob die Fluchtdistanz der jeweiligen Art unterschritten wird.
Die Fluchtdistanz wird von mehreren Faktoren bestimmt: Sie ist nicht nur von Art zu Art
verschieden, sondern hängt auch bei einer Art z.B. von der Deckung des Nestes oder der Häufigkeit von Störungen ab. Bei einer Annäherung vom Wasser mit dem Boot werden im Vergleich zu Störungen von der Landseite aus
in der Regel größere Fluchtdistanzen sowohl bei Brutvögeln als auch bei Durchzüglern und Wintergästen festgestellt. Als effektive Fluchtdistanz ist hierbei die Entfernung zwischen der sich am Ufer aufhaltenden
Person und dem Nest zu betrachten, bei der der brütende Vogel das Nest wieder aufsucht, um weiterzubrüten. Die Vögel verlassen nämlich das Gelege mehrmals täglich, z.B. zur Nahrungssuche, unabhängig von äußeren
Störungen; sie kehren aber erst dann wieder zum Nest zurück, wenn die effektive Fluchtdistanz nicht unterschritten ist.
2.2 Beeinträchtigung des Mauser-, Rast- und Winterbestandes von Vögeln Mauserplätze
entstehen nur dort.. wo es störungsarme Gewässer gibt, da Vogelarten wie Enten und Rallen in dieser Zeit (Juli bis September) kurzzeitig flugunfähig sind oder die Flugfähigkeit eingeschränkt ist. Während der
Wintermonate, insbesondere zwischen Oktober und März, haben die Schwimmvögel Fluchtdistanzen, die bei einzelnen Arten bei 200 bis 300 m liegen können. Selbst wenn die Vögel nach der Störung auf nahe gelegene
Gewässer(teile) ausweichen, verschlechtert sich bei entsprechender Störungshäufigkeit die körperliche Leistungsfähigkeit der Wasservögel. Durch die Störungen wird zusätzlich Energie verbraucht und es reduziert sich
die Zeit für die Nahrungsaufnahme.
2.3 Beeinträchtigung des Bestandes von Amphibien, Kleinfischen, Wasserinsekten und wassergebundenen Säugetieren Große und kleine Stillgewässer sind Lebensräume für
Amphibien, Kleinfische, Wasserinsekten, Mollusken und weitere Organismen. Die vorgenannten Arten sind durch überhöhte Besatzmaßnahmen und einen dadurch übermäßigen Bestand. der auch gewässerökologisch nachteilig
ist, gefährdet, wenn Laich. Larven oder sogar erwachsene Tiere übermäßig gefressen werden. Unter den Amphibien reagieren vor allem die Molch- und Froscharten in vielen Gewässern empfindlich auf einen hohen
Fischbestand. Der Rückgang der Kleinfische in Stillgewässern kann neben vielen anderen Ursachen auch auf den überhöhten Fischbestand zurückzuführen sein. Überbesatz ist nach den Bestimmungen des Fischereigesetzes
jedoch nach § 3 Abs. 2 LFischG rechtswidrig oder deutet auf mangelhafte Erfüllung der Hegepflicht hin. Die wassergebundenen Säugetierarten Biber und Fischotter können durch länger andauernde Anwesenheit von
Anglern in ihren Revieren nachhaltig gestört werden.
2.4 Beeinträchtigungen der heimischen Fischfauna Einer Beeinträchtigung der heimischen Fischfauna wird bereits durch die bestehenden fischerei- und
naturschutzrechtlichen Bestimmungen entgegengewirkt. Nach § 3 Abs. 2 LFischG ist ein den örtlichen Verhältnissen entsprechender artenreicher heimischer Fischbestand zu erhalten. In § 18 Abs. 1
Landesfischereiordnung (LFisch0 tgba.org) wird das Aussetzen von nicht heimischen Fischen, Neunaugen, Krebsen und Muscheln sowie deren Laich grundsätzlich verboten. Um zusätzlich der Gefahr der Faunenverfälschung
durch unklare Herkünfte zu begegnen, ist in § 18 Abs. 2 LFischO geregelt, dass gemäß § 1 LFischO ganzjährig geschonte (heimische) Arten nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde ausgesetzt werden dürfen.
Nach § 20a Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gelten im rechtlichen Sinne diejenigen wildlebenden Arten als heimisch, die sich in Deutschland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere
Generationen als Population erhalten. Dies betrifft auch eingebürgerte oder eingeschleppte Arten. In Naturschutzgewässern ist der Begriff "heimisch" eng auszulegen, soweit es um die Erhaltung und
Entwicklung einer gebietstypischen Gewässerbiozönose geht. Deshalb sollen dort nur Fischarten erhalten werden, deren natürliches Verbreitungsgebiet ganz oder teilweise in Nordrhein-Westfalen liegt; soweit dies
ausnahmsweise erforderlich ist, kann das auch durch künstlichen Besatz geschehen. Alle übrigen - d.h. gebietsfremden - Fischarten sollen in Naturschutzgebieten grundsätzlich nicht ausgesetzt werden (vgl. § 20d Abs.
2 BNatSchG). Für die jeweilige gebietsspezifische Regelung ist das Einvernehmen mit der im Verfahren beteiligten Fischereibehörde anzustreben. Gelingt dies nicht, ist die nächst höhere Behörde einzuschalten. In
richtunggebenden Einzelfällen behält sich das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft die Entscheidung vor. Diese Beschränkungen gelten nicht für Naturschutzgebiete, in denen traditionell
Teichwirtschaft betrieben wird.
2.5 Beeinträchtigung der Vegetation Im Bereich der Ufer und an den Standplätzen am Ufer kann die Vegetation (z.B. Röhrichte, Hochstaudenund Quellfluren) durch den Tritt oder
die Entnahme von Pflanzen stark beeinträchtigt oder zerstört werden. Deshalb ist im Einzelfall darauf zu achten, dass eine derartige Beeinträchtigung der Vegetation nicht im Widerspruch zum Schutzziel des
betreffenden Naturschutzgebietes (§ 20 LG) steht.
2.6 Beeinträchtigung des Wasserchemismus Durch Anfüttern von Fischen und Einbringung von Fremdstoffen können Gewässer belastet werden. Auf diese Maßnahmen
ist daher in Naturschutzgebieten (außerhalb der traditionellen Teichwirtschaften) zu verzichten.
3. Fischhege Die Pflicht zur Fischhege folgt aus § 3 Abs. 2 LFischG. Danach muss ein der Größe und
Beschaffenheit des Gewässers entsprechender artenreicher heimischer Fischbestand erhalten und gehegt werden. Künstlicher Besatz ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
3.1 Grundsätze Die
fischereiliche Hegepflicht umfasst im öffentlichen Interesse alle Maßnahmen, die zur Erhaltung eines den Gewässerverhältnissen entsprechenden Fischbestandes notwendig sind. (Copyfalle, Text geklaut bei
angeltreff.org) Dabei sind die Standortfaktoren, die typischen Lebensgemeinschaften der Gewässer sowie andere Nutzungsarten angemessen zu berücksichtigen. Umfang (Biomasse) und Zusammensetzung (Arten) des
Fischbestandes sind maßgebliche Zielgrößen für Hegemaßnahmen. Die fischereiliche Hege wird als Teil der ordnungsgemäßen Fischereiausübung regelmäßig im Rahmen der fischereilichen Nutzung durchgeführt. Eine
fischereiliche Übernutzung ist nicht ordnungsgemäß. Fischbesatz zum Ausgleich von Überfischung ist daher nicht durch die gesetzliche Hegeverpflichtung abgesichert und grundsätzlich - insbesondere in
Naturschutzgebieten - abzulehnen.
Alle Maßnahmen. die zur Aufstellung und Durchführung von Hegeplänen nach § 30a LFischG in Naturschutzgebieten notwendig sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung der unteren
Landschaftsbehörde.
3.2 Fischereiliche Hegepflicht in Naturschutzgebieten Im Rahmen der fischereilichen Hegepflicht ist grundsätzlich eine Bestandskontrolle erforderlich. Deren Umfang kann durch den
Schutzzweck eingeengt werden. Alle Hegemaßnahmen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Landschaftsbehörde festzulegen.
4. Fischerei in naturschutzwürdigen Gewässern In naturschutzwürdigen
Gewässern ist die Fischerei dem besonderen Schutzzweck des Gebietes anzupassen. Dieser besondere Schutzzweck wird im Verordnungstext für das Naturschutzgebiet in § 1 der jeweiligen Verordnung oder in der
Schutzausweisung des Landschaftsplans formuliert. Der Schutzzweck ist der fachliche Maßstab für notwendige Einschränkungen bestehender (Fischerei-)Rechte. Er muss deshalb gebietsspezifisch formuliert werden. Die
fischereiliche Nutzung kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Fischereiausübung nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 13 LFischG in Naturschutzgebieten gemäß §§ 19, 20 und 34 Abs. 1 LG eingeschränkt werden, sofern es der Schutzzweck
erfordert. Die Einschränkung kann räumlich oder zeitlich sein und bis zum völligen Fischereiverbot führen.
5. Verfahren Die Federführung für den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen zur
Ausweisung von Naturschutzgebieten liegt entweder bei den Bezirksregierungen als höhere Landschaftsbehörden (§ 42 a Abs. 1 LG) oder aber bei den Kreisen oder den kreisfreien Städten als untere Landschaftsbehörden (§
42 a Abs. 2 LG). Die Behörden werden fachlich durch die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/ Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen beraten. Bei Schutzgebietsfestsetzungen im Rahmen der
Landschaftsplanung wird das Verfahren durch die Kreise oder kreisfreien Städte durchgeführt. In Beteiligungsverfahren werden neben den anderen Trägern öffentlicher Belange auch die Fischereibehörden und die
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen gehört, sofern Fischereigewässer. betroffen sind. Diese beurteilen, soweit notwendig, die Entwicklung dem Gewässer
angepasster Fischbestände bei der Ausweisung von Schutzgebieten.
In den §§ 11 und 12 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22. Oktober 1986 (GV. NW. S. 683 tgba.org), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 18. Oktober 1994 (GV. NW. S. 934);- SGV. MW. 791 -sind die Träger öffentlicher Belange, Stellen und Verbände aufgezählt, die bei der Aufstellung von Landschaftsplänen und beim Erlass
ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Ausweisung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen zu beteiligen sind. In beiden Vorschriften ist die Aufzählung der zu beteiligenden
Behörden und öffentlichen Stellen nicht abschließend geregelt. Im Einzelfall können weitere Behörden und öffentliche Stellen beteiligt werden, sofern sie in ihrem Aufgabenbereich betroffen sind oder betroffen sein
können.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen sowohl bei der Aufstellung der Landschaftspläne als auch
beim Erlass ordnungsbehördlicher Schutzverordnungen immer dann zu beteiligen ist, wenn ihre Aufgaben berührt sind oder berührt sein können. Ferner ist eine enge Zusammenarbeit der höheren Landschaftsbehörden mit den
oberen Fischereibehörden und der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen unerlässlich, wenn durch die Ausweisung von Naturschutzgebieten Fischereirechte
betroffen werden.
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