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    Kormoranverordnung
     
    Aufgrund des § 43 Abs. 8 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) wird verordnet:

    § 1

    Allgemeine Zulassung von Ausnahmen

    (1) 1Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 allgemein zugelassen, abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) durch Abschuss zu töten. 2Bleischrot darf beim Abschuss von Kormoranen nicht verwendet werden.
    (2) 1Nach Absatz 1 getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG allgemein ausgenommen. 2Die Vermarktungsverbote nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG bleiben unberührt.


    § 2

    Örtliche Beschränkungen

    (1) Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 100 Meter an einem Binnengewässer befinden, an dem ein Fischereirecht nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes besteht.
    (2) Von der Zulassung nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind Kormorane in
    1. einem befriedeten Bezirk im Sinne des § 9 des Niedersächsischen Jagdgesetzes,
    2. einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder dem Gebietsteil C des Biosphärenreservates "Niedersächsische Elbtalaue",
    3. einem Gebiet, das gemäß § 34 a Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes zu einem Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt worden ist, oder
    4. einem Gebiet, das der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7tgba.org) in der jeweils geltenden Fassung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldet worden ist.
    (3) Die Befugnis der oberen Naturschutzbehörde,
    1. im Einzelfall weitere Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG zuzulassen und
    2. Befreiungen nach § 62 Abs. 1 BNatSchG zu erteilen,
    bleibt unberührt.


    § 3

    Zeitliche Beschränkungen

    Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf die Zeit vor dem 1. April und nach dem 15. August eines jeden Jahres und auf die Tageszeit zwischen einer Stunde vor Sonnenaufgang und dem Sonnenuntergang.

    § 4

    Personenbezogene Voraussetzungen

    (1) Zum Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist berechtigt, wer einen Jagdschein besitzt und
    1. in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder
    2. von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt worden ist.
    (2) Der Abschuss nach § 1 Abs. 1 gilt als befugte Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 des Waffengesetzes.

    § 5

    Besonderheiten in Bezug auf Teichwirtschaftsbetriebe

    (1) 1Die Inhaberinnen und Inhaber von Teichwirtschaftsbetrieben und deren Beauftragte sind abweichend von § 4 Abs. 1 auch dann zum Abschuss nach § 1 Abs. 1 tgba.org berechtigt, wenn sie weder jagdausübungsberechtigt sind noch einen Jagdschein haben und sich der Kormoran auf oder über dem Betriebsgelände befindet. 2Sie müssen die waffenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen; § 4 Abs. 2 gilt nicht.
    (2) Kormorane, die sich auf oder über dem Betriebsgelände befinden und sicher als Jungvögel erkennbar sind, dürfen abweichend von § 3 ganzjährig zu der dort genannten Tageszeit getötet werden.
    (3) Die Befugnis der oberen Naturschutzbehörde,
    1. auf Antrag im Einzelfall zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden    durch eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG und
    2. durch eine Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG
    zuzulassen, dass Inhaberinnen und Inhabern von Teichwirtschaften und deren Beauftragte abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Neugründungen von Kormorankolonien auf dem Betriebsgelände und in einem Abstand von bis zu zehn Kilometern zu dem Betriebsgelände durch die Beschädigung oder Zerstörung von Niststätten vor Beginn der Eiablage verhindern, bleibt unberührt.

    § 6

    Berichtspflicht

    Wer von der Zulassung nach § 1 Abs. 1 Gebrauch gemacht hat, hat der unteren Naturschutzbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres über die im Vorjahr abgeschossenen Kormorane schriftlich zu berichten und dabei anzugeben:
    1. die Gesamtzahl der Abschüsse,
    2. die Tage der einzelnen Abschüsse,
    3. den Ort und das Gewässer, den Gewässerabschnitt oder den Teichwirtschaftsbetrieb    der einzelnen Abschüsse und
    4. bei beringten Kormoranen die Aufschrift des Rings.


    § 7

    In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt am 15.10.2003 in Kraft und mit Ablauf des 15.10.2007 außer Kraft.




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