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Verordnung über die Qualitätsanforderungen an Fischgewasser (Fischgewässerqualitätsverordnung)*)
Vom 5. September 1997

Auf Grund des § 2 b Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 20. August 1990 (Nds. GVBI. S. 371), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1997 (Nds. GVBl. S. 110), wird verordnet:


§1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt fur Gewässer und Gewässerteile, die in Anlage 1 als schutz- und verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um die Qualität von Fischgewässern sicherzustellen. Ausgenommen sind Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.

§2
Begriffsbestimmungen

(1) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen Fischarten aus der Familie der Karpfen (Cyprinidae) oder anderer Arten, wie Hecht (Esox lucius), Barsch (Perca fluviatilis) und Aal (Anguilla anguilla), leben oder leben können.
(2) Salmonidengewasser sind Gewasser, in denen Fischarten wie Lachs (Salmo salar), Forelle (Salmo trutta), Aesche (Thymallus thymallus) und aus der Gruppe der Renken (Coregonus) leben oder leben kOnnen.

§3
Qualitätsanforderungen

(1) Die in Anlage 1 bezeichneten Gewässer mussen den Qualitätsanforderungen der Anlage 2 entsprechen.
(2) Qualitätsanforderungen der Spalte I der Anlage 2 sind als Grenzwerte einzuhalten. Die Einhaltung der Richtwerte der Spalte G der Anlage 2 tgba.org ist nach dem jeweiligen Stand der Technik anzustreben.
(3) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Grenzwerte für die in Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter eingehalten werden oder nachteilige Auswirkungen auf diese Parameter nicht zu erwarten sind.

§4
Ausnahmen

Ausnahmen von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 sind nur zulässig, wenn

1. bei den Parametern, die in Anlage 2 mit ,,(0)" gekennzeichnet sind, außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen oder
2. die in Anlage 2 festgelegten Grenzwerte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden.

§5
Überwachung

(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 ist nach den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 uber die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S.1), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/692/EWG tgba.org vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S.48), in der jeweits geltenden Fassung zu Überprüfen.
(2) Die Analyse- oder Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter sind in Anlage 2 festgelegt. Das Niedersächsische Landesamt für Ökologie kann andere, gleichwertige Verfahren anerkennen.

§6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/ EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/692/ EWG vom 28. Dezember 1991 (ABI. EG Nr. L 377 S. 48).



Anlage 1
(zu § 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und 3)
 

Verzeichnis der bezeichneten Fischgewässer

Erläuterungen:
Sal = Salmonidengewässer
Cyp = Cyprinidengewässer
M = Mündung

Legende:
Name des Gewässers
 Gewässerstrecke von
 bis
 Bemerkung
 
Aller
 Gifhorn
 M in die Weser
 Cyp
 
Böhme
 Quelle
 M Warnau
 Sal
 
Böhme
 M Warnau
 M in die Aller
 Cyp
 
Delme
 Quelle
 Delmenhorst
 Sal
 
Delme
 Delmenhorst
 M in die Ochtum
 Cyp
 
Else
 Melle
 Landesgrenze Nordrhein-Westfalen
 Cyp
 
Emmer
 Landesgrenze Nordrhein-Westfalen
 M in die Weser
 Sal
 
Ems
 Landesgrenze Nordrhein-Westfalen
 Wehr Herbrum
 Cyp
 
Este
 Heimbruch
 M in die Elbe
 Cyp
 
Fuhse
 Quelle
 M in die Aller
 Cyp
 
Geeste
 Quelle
 Landesgrenze Bremen
 Cyp
 
Gerdau
 Quelle
 M in die llmenau
 Sal
 
Große Aa
 Quelle
 M in die Ems
 Cyp
 
Große Aue
 Landesgrenze Nordrhein-Westfalen
 M in die Weser
 Cyp
 
Hache
 Quelle
 M in die Ochtum
 Sal
 
Hemme
 Quelle
 Landesgrenze Bremen
 Cyp
 
Hese
 Quelle
 M Aubach
 Sal
 
Hase
 M Aubach
 M in die Ems
 Cyp
 
Hunte
 Mittellandkanal
 M in die Weser
 Cyp
 
Ilmenau
 Uelzen/Veerßen
 Bockelsberg
 Sal
 
Ilmenau
 Bockelsberg
 M in den Ilmenau-Kanal
 Cyp
 
Innerste
 Quelle
 M Neile
 Sal
 
Innerste
 M Neile
 M in die Leine
 Cyp
 
Ise
 Rumstorf
 M in die Aller
 Cyp
 
Leine
 M Rase
 M in die Aller
 Cyp
 
Luhe
 Quelle
 M in die Ilmenau
 Sal
 
Lune
 Quelle
 Fleeste
 Cyp
 
Meehach
 Düsselburger Wall
 M in die Weser
 Cyp
 
Neue Aue
 Quelle
 M in die Aller
 Cyp
 
Ochtum
 M Hache
 Landesgrenze Bremen
 Cyp
 
Oder
 Quelle
 M in die Rhume
 Sal
 
Oker
 Quelle
 Vienenburg
 Sal
 
Oker
 Vienenburg
 M in die Aller
 Cyp
 
Örtze
 Quelle
 M in die Aller
 Sal
 
Oste
 Quelle
 Zeven
 Sal
 
Oste
 Zeven
 Osten
 Cyp
 
Rhume
 Gieboldehausen
 M in die Leine
 Cyp
 
Schunter
 Beienrode
 M in die Oker
 Cyp
 
Siede
 Quelle
 M in die Große Aue
 Cyp
 
Soeste
 Quelle
 M in das Barßeler Tief
 Cyp
 
Söse
 Quelle
 M in die Rhume
 Sal
 
Sule
 Quelle
 M in die Große Aue
 Cyp
 
Weser
 Hann. Münden
 Landesgrenze Bremen
 Cyp
 
Wörpe
 Quelle
 Landesgrenze Bremen
 Cyp
 
Wümme
 Quelle
 M Veerse
 Sal
 
Wümme
 M Veerse
 Landesgrenze Bremen
 Cyp




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