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Verordnung zur Ausübung der Fischerei im Hafen Stralsund vom 13. Dezember 2001
§ 1 Fischschonbezirk "Hafen Stralsund" (1) Im Hafen der Hansestadt Stralsund wird zur Schonung der Fischbestände im Winterlager der Bereich von der Nordmole bis zur Ziegelgrabenbrücke einschließlich
der Kanäle für die Zeit vom 1. Dezember bis zum 28. Februar zum Fischschonbezirk "Hafen Stralsund" erklärt.
(2) Im Fischschonbezirk ist die Fischereiausübung mit der Handangel unter Verwendung von Mehrfachhaken und mit der Senke verboten. (3) In den Kanälen (Fährkanal, Semlower Kanal, Badenkanal, Querkanal,
Heilgeistkanal und Langer Kanal einschließlich Flotthafen) sowie vom Ippenkai und von der Nordmole und den Stegen an der Nordmole in das Hafenbecken hinein ist während der angegebenen Schonzeit jegliche
Fischereiausübung verboten.
§ 2 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 33 Abs. 1 Nr. 21 tgba.org Fischereigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 2 im
Fischschonbezirk die Fischerei mit der Handangel unter Verwendung von Mehrfachhaken oder mit der Senke oder 2. entgegen § 1 Abs. 3 die Fischerei in den Kanälen (Fährkanal, Semlower Kanal, Badenkanal, Querkanal,
Heilgeistkanal und Langer Kanal einschließlich Flotthafen) oder vom Ippenkai oder von der Nordmole oder den Stegen an der Nordmole in das Hafenbecken hinein während der angegebenen Schonzeit ausübt.
§ 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 13. Dezember 2001
Nachtrag:
Die Schonzeit für 2004/2005 ist vom 15.11.2004 bis zum 31.03.2005 festgelegt worden.
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