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Prüfungsordnung zum Erwerb des Fischereischeins im Land Mecklenburg-Vorpommern,
vom 8. September 1992, zuletzt geändert am 13. Dezember 2001


§ 1 Prüfungsbehörde
Prüfungsbehörden im Sinne des § 4 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Fischereischeingesetzes sind die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte.

§ 2 Prüfungsberechtigte
Über die Befähigung der in § 4 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Fischereischeingesetzes genannten Personen entscheidet die Prüfungsbehörde.

§ 3 Prüfer
Der Prüfer ist zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung seiner Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 4 Voraussetzung zur Teilnahme an der Prüfung
(1) Der Prüfungstermin wird mindestens zwei Monate vorher in den örtlichen Tageszeitungen und durch Aushang bei den Prüfungsbehörden angekündigt.
(2) Der Bewerber hat sich spätestens vier Wochen vor dem angekündigten Prüfungstermin bei einer der in § 1 genannten Prüfungsbehörden anzumelden.
(3) Der Bewerber muss vor Prüfungsbeginn die Prüfungsgebühr entrichten.

§ 5 Prüfungsgebiete
(1) Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der in § 4 Abs. 1 des Fischereischeingesetzes genannten Gebiete.
(2) Entsprechende Fragenkomplexe für die nach § 4 Abs. 1 des Fischereischeingesetzes zutreffenden Gebiete müssen von der oberen Fischereibehörde zugelassen sein.

§ 6 Prüfungsverfahren
(1) Aus den in § 5 Abs. 1 genannten Gebieten sind 60 Fragen schriftlich zu beantworten.
(2) Die Prüfungsunterlagen werden bei Prüfungsbeginn im Beisein der Bewerber einem versiegelten Umschlag entnommen.
(3) Die Prüfungsdauer beträgt 90 Minuten.
(4) Über die Anzahl der Personen je Prüfung entscheidet der Prüfer. Je Prüfungstermin sollten mindestens 15, höchstens 50 Personen teilnehmen.
(5) Durch den Prüfer sind die Bewerber vor Prüfungsbeginn darüber zu belehren, dass eine Kontaktaufnahme untereinander während der Prüfungsdauer bzw. die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel den Prüfungsausschluss zur Folge hat.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

§ 7 Prüfungsergebnis
(1) Die Auswertung der Prüfung wird durch den Prüfer im Anschluss an die Prüfung vorgenommen.
(2) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn mehr als 15 Fragen nicht oder nicht richtig beantwortet wurden oder mehr als die Hälfte der Fragen aus einem Fragenkomplex nicht oder nicht richtig beantwortet wurden oder ein Verstoß gemäß § 6 Abs. 5 tgba.org vorliegt.
(3) Bei bestandener Prüfung ist dem Bewerber ein vom Prüfer bestätigter Prüfungsbescheid auszuhändigen.
(4) Über das Nichtbestehen der Prüfung wird der Bewerber mündlich unterrichtet. Er kann einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung verlangen. Personen, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung frühestens zum nächst bekannt gegebenen Prüfungstermin wiederholen.
(5) Sämtliche Prüfungsunterlagen sind, vom Prüfer unterschrieben, unverzüglich der im § 1 genannten zuständigen Behörde zuzustellen.

§ 8
(gestrichen)

§ 9 Kostenerstattung
Der Prüfer erhält ein pauschales Entgelt von 25 Euro je Prüfung. Damit sind neben der Vergütung die Fahrtkosten und andere Ausgaben abgegolten.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.




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