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Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft
vom 25. Juni 1998, geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2000


§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausübung der Fischerei in den Grenzen des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft gemäß der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft vom 12. September 1990 (GBl. SDr. Nr. 1466 (Nationalpark)).

§ 2 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Fischerei darf im Nationalpark nur mit den Methoden der passiven Fischerei (Reusen, Stellnetze, Langleinen, Handangeln) sowie im Rahmen der Langleinenfischerei mit der Besteckzeese zum Fang von Köderfischen für den Eigenbedarf ausgeübt werden.
(2) Besatzmaßnahmen sind nicht zulässig. Ausnahmen können vom Landesamt für Fischerei als obere Fischereibehörde im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt Vorpommersche Boddenlandschaft zugelassen werden.
(3) Die Anlage von Muschelkulturen sowie die Muschel- und Wattwurmwerbung für gewerbliche Zwecke sind verboten.
(4) Die Anlage oder der Betrieb von stationären Einrichtungen zur Aufzucht von Fischen ist verboten. Die Hälterung von Fischen in der Schutzzone I ist nicht zulässig. Ausnahmen von Satz 1 und 2 können von der obersten Fischereibehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden.
(5) Kommen in Stellnetzen regelmäßig Beifänge von tauchenden Vögeln vor, so ist der Fangplatz zu wechseln.
(6) Innerhalb des im § 22 Abs. 1 Nr. 7 der Küstenfischereiordnung von 5. Oktober 1994 (GVOBl. M-V S. 926), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 1998 (GVOBl. M-V S. 383 tgba.org), festgesetzten Fischereibezirkes dürfen die im § 3 Abs. 4 der Küstenfischereiordnung genannten Personen die Fischerei nur ausüben, wenn sie dort mindestens fünf Jahre lang als Haupt- oder Nebenerwerbsfischer tätig waren.

§ 3 Fischerei in der Schutzzone I
(1) Die Fischerei in der Schutzzone I des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft bedarf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt Vorpommersche Boddenlandschaft. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
a) der Antragsteller im Haupterwerb tätig ist,
b) die beantragte Fischerei nicht im Einzelfall gegen den Schutzzweck des Nationalparkes verstößt.
Die Genehmigung kann befristet und hinsichtlich der Zahl der verwendeten Fanggeräte mit Auflagen versehen werden.
(2) Erlaubnisse nach § 11 der Küstenfischereiordnung für die Aufstellung von Reusen in der Schutzzone I erteilt die obere Fischereibehörde im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt Vorpommersche Boddenlandschaft.
(3) Die Fischereiausübung mit der Handangel ist in der Schutzzone I nicht zulässig. Dies gilt auch für gefrorene Gewässer. (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt Vorpommersche Boddenlandschaft im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 4 Fischerei in der Schutzzone II
(1) In der Schutzzone II ist die Fischerei mit der Handangel sowie die Fischerei aufgrund einer nach § 3 Abs. 4 der Küstenfischereiordnung erteilten Erlaubnis in denjenigen Gebieten nicht zulässig, in denen in der Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Juni 1997 (BGBl. I S. 1542) ein Befahrensverbot für alle Wasserfahrzeuge, Sportfahrzeuge und Wassersportgeräte gemäß § 4 Abs. 2 besteht. Dies gilt auch, wenn die Gewässer gefroren sind.
(2) Bei der Fischereiausübung mit der Handangel ist das verwendete Wasserfahrzeug zu verankern und ein Abstand von mindestens zehn Metern vom Ufer oder der Schilfkante einzuhalten.
(3) Angelfahrten zu gewerblichen Zwecken sind nicht zulässig.
(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht in Gebieten, die das Nationalparkamt Vorpommersche Boddenlandschaft als Angelgebiete ausgewiesen hat.
(5) Für die Fischereiausübung im Rahmen der Langleinenfischerei mit der Besteckzeese zum Fang von Köderfischen für den Eigenbedarf gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.

§ 5
Soweit eine nach § 7 der Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern erteilte Befreiung das Befahren zulässt, gelten die Verbote der §§ 3 Abs. 3 und 4 Abs. 1 nicht.

§ 6 Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 21 tgba.org des Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Abs. 1 die Fischerei nicht ausschließlich mit Methoden der stillen Fischerei ausübt,
2. § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung Besatzmaßnahmen vornimmt,
3. § 2 Abs. 3 Muschelkulturen anlegt oder gewerblich Muscheln oder Wattwürmer wirbt,
4. § 2 Abs. 4 ohne Genehmigung stationäre Einrichtungen zur Aufzucht von Fischen betreibt oder Fische in der Zone I hältert,
5. § 2 Abs. 5 nach regelmäßigen Beifängen von tauchenden Vögeln den Fangplatz nicht wechselt,
6. § 3 Abs. 1 ohne Genehmigung die Fischerei in der Schutzzone I ausübt,
7. § 3 Abs. 3 in der Schutzzone I die Fischerei mit der Handangel ausübt,
8. § 4 Abs. 1 in den dort genannten Verbotszonen mit der Handangel oder aufgrund einer nach § 3 Abs. 4 der Küstenfischereiordnung erteilten Erlaubnis mit anderen Geräten fischt,
9. § 4 Abs. 2 das Fahrzeug während des Fischens nicht verankert oder einen Abstand von mindestens zehn Metern vom Ufer oder der Schilfkante nicht einhält,
10. § 4 Abs. 3 Angelfahrten zu gewerblichen Zwecken vornimmt.
(2) Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.




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