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Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Küstenfischereiordnung- KüFO) vom 5. Oktober 1994 einschließlich der Änderungen vom 7. Oktober 1997 und vom 18. März 1998


§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Küstengewässer nach § 1 Abs. 2 des Fischereigesetzes.

§ 2 Anerkennung von Berufsausbildungen zur Verwendung von Fanggeräten außer der Handangel
(1) Als eine der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertige Berufsausbildung, die zur Verwendung anderer Fanggeräte als der Handangel berechtigt, werden anerkannt der Abschluss einer Ausbildung als
1. Hochseefischer, Matrose der Hochseefischerei, Vollmatrose der Hochseefischerei,
2. Küstenfischer oder Matrose der Küstenfischerei oder
3. Diplomfischereiingenieur, Diplomfischwirt oder Ingenieur der Binnenfischerei,
4. Binnenfischer.
(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag einer Ausbildung nach Absatz 1 gleichstellen
1. eine andere als die in Absatz 1 genannte fischereiliche Ausbildung im In- und Ausland, die den Anforderungen an den Abschluss der Ausbildung zum Fischwirt entspricht, oder
2. eine mindestens zehnjährige Tätigkeit im Haupterwerb als Küsten- oder Binnenfischer, wenn der Antragsteller mindestens 40 Jahre alt ist.
(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
1. beglaubigte Kopien der Prüfungsurkunden oder Zeugnisse über den Abschluss der Berufsausbildung oder 
2. Nachweise über die bisherige fischereiliche Berufstätigkeit und 3. der Lebenslauf.
Die obere Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.

§ 3 Begrenzung der Art und Anzahl von Fanggeräten sowie ihre Verteilung
(1) Die maximale Anzahl und die Arten der Fanggeräte für die einzelnen Fischereibezirke sind in der Anlage 1 aufgeführt.
(2) Die obere Fischereibehörde legt nach Anhörung der Hegegemeinschaft des Fischereibezirkes die Verteilung der Fanggeräte auf die Haupt- und Nebenerwerbsfischer fest. Bei der Verteilung sind vorrangig Haupterwerbsfischer zu berücksichtigen, die ihren Sitz in der Nähe der Fischereibezirke haben und dort überwiegend ihre fischereiliche Tätigkeit ausüben, deren Möglichkeiten beschränkt sind, in anderen Fischereibezirken oder außerhalb von Fischereibezirken zu fischen.
(3) Als Haupt oder Nebenfischer gilt nur, wer bei der Seeberufsgenossenschaft als solcher gemeldet ist.
(4) Personen, die die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 des Fischereigesetzes erfüllen, aber weder Haupt- noch Nebenerwerbsfischer sind, kann die obere Fischereibehörde die Verwendung von Fanggeräten außer der Handangel nur für den Eigenbedarf gewähren. Die Anzahl der Fanggeräte wird durch die obere Fischereibehörde festgelegt und beschränkt sich auf höchstens acht Aalkörbe, 100 Meter Stellnetze und 100 Haken auf der Langleine je Person.

§ 4 Fischfang mit der Handangel
Für die nach § 9 Abs. 1 des Fischereigesetzes erteilte Erlaubnis zum Fischfang mit der Handangel gelten folgende Auflagen:
1. Der Fischfang ist nur für den Eigenbedarf zulässig.
2. Der Erlaubnisscheininhaber darf höchstens drei Handangeln verwenden. Die ausgelegten Handangeln sind während des Angelns ständig zu beaufsichtigen.
3. Für jede Handangel sind zwei Anbißstellen, beim Heringsangeln ein Paternoster mit sechs Anbißstellen zulässig.
4. Beim Fischfang mit der Handangel ist von Fanggeräten außer anderen Handangeln ein Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten. In den Fischereibezirken Nummer 1 bis 7 (§ 22 tgba.org Abs. 1) sind Boote während des Angelns zu verankern.

§ 5 Mindestmaße
Fische dürfen nur gefangen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse mindestens folgende Längen aufweisen:

 

Aal , außer Blankaalen

45 cm

Barsch

20 cm

Dorsch

38 cm NEU

Flunder

25 cm

Glattbutt

30 cm

Hecht

50 cm NEU

Hering

16 cm

Kliesche

25 cm NEU

Lachs

60 cm

Meeräsche

40 cm

Meerforelle

45 cm

Ostseeschnäpel

40 cm

Quappe

30 cm NEU

Scholle

25 cm

Steinbutt

30 cm

Wittling

23 cm

Zander

45 cm, in den Fischereibezirken Darßer Boddenkette, Stettiner Haff und Peenestrom 40 cm

   

§ 6 Maschenöffnung und Fanggeräte
(1) Soweit nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union oder des Bundes etwas anderes bestimmt wird, gelten in den Küstengewässern darüber hinaus folgende Mindestmaschenöffnungen:
a) Stellnetze, Waden, Zeesen und Garne
- zum Fang von Dorsch 105 mm
- zum Fang von Meerforelle und Plattfisch 120 mm
- zum Fang von Lachs 157 mm
- zum Fang von Hering 32 mm
- zum Fang von Zander und Hecht 100 mm
- zum Fang von Barsch 80 mm
b) Schleppnetze einschließlich Waden, Zeesen und Garne
- zum Fang von Aal 25 mm
c) Reusen und Aalkörbe 25 mm
d) Stellnetze in der Eisfischerei (Klapperfischerei) 100 mm
(2) Das Verfahren der Messung der Maschenöffnung richtet sich nach den Vorschriften der Europäischen Union.

§ 7 Industriefischerei
Es ist verboten, gezielt Heringe, Sprotten, Dorsche und Plattfische zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr zu fischen oder anzulanden.

§ 8 Schonzeiten
(1) Folgende Fischarten dürfen ganzjährig nicht gefangen werden:
1. Flußneunauge (Lampetra fluviatilis)
2. Meerneunauge (Petromyzon marinus)
3. Finte (Alosa fallax)
4. Maifisch (Alosa alosa)
5. Stör (Acipenser sturio)
6. Zährte (Vimba vimba)
7. Ziege (Pelecus cultratus)
(2) Die nachstehend aufgeführten Fischarten haben folgende Schonzeiten, in denen sie nicht gefangen werden dürfen:

 

weibliche Flunder und weibliche Scholle

1. Februar bis 30. April

Glattbutt und Steinbutt

1. Juni bis 31. Juli

Hecht

20. März bis 15. Mai

Ostseeschnäpel

1.Oktober bis 30. November

Lachs und Meerforelle

1. September bis 31. November NEU

Zander

1. Mai bis 31. Mai

   

§ 9 Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische
Werden entgegen § 5 untermaßige Fische gefangen oder werden Fische während der für sie in § 8 festgelegten Schonzeit gefangen, so müssen sie unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt in das Gewässer in Freiheit zurückgesetzt werden. Fische, für die eine Schonzeit oder ein Mindestmaß gilt, dürfen während dieser Zeit oder unterhalb des Mindestmaßes nur angeboten oder verkauft oder gehältert werden, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass sie aus dem Ausland oder aus einem Bundesland stammen, in dem der Fang erlaubt ist. Werden sie entgegen diesen Vorschriften zum Verkauf angeboten, so können sie nach den §§ 22 und 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.

§ 9a Verhalten bei unzulässiger Zusammensetzung des Fanges
Übersteigt beim Fischfang das Gewicht der untermaßigen oder der geschützten mitgefangenen Fische 20 vom Hundert des Fanges, so ist der Fischer verpflichtet- entweder die Fangmethode zu ändern oder Fanggeräte mit größerer Maschenöffnung zu verwenden. Das gleiche gilt, wenn der Beifang an einer Fischart, für die eine größere Mindestmaschenöffnung vorgesehen ist, 20 vom Hundert des Fanggewichtes übersteigt. Die Anlandung der untermaßigen oder geschützten Fische oder des Beifanges bestimmt sich nach den Regeln des gemeinschaftlichen Fischrechtes.

§ 10 Schleppnetzfischerei

..... (uninteressant für Angler)

§ 11 Kumm- und Bügelreusen
(1) Reusen mit einer Bügelhöhe ab 60 Zentimeter und Kummreusen dürfen nur mit einer Genehmigung der oberen Fischereibehörde aufgestellt werden. Mit Erteilung der Genehmigung ist die genaue Position festzulegen. Die Hegegemeinschaft, in deren Bezirk sich die Reuse befindet, ist vor Erteilung der Genehmigung anzuhören.
(2) Die obere Fischereibehörde kann festlegen, dass Reusen nicht so gesetzt werden dürfen, dass den Fischen der Zugang zu den Laichplätzen versperrt wird. In diesem Fall sind mindestens zwei Drittel der Breite des Gewässers freizulassen.
(3) Reusenpfähle sind nach Beendigung der Fangsaison, bei Ganzjahresreusen nach Beendigung der Herbstsaison, unverzüglich aus dem Wasser zu entfernen. Dieses gilt auch für die Verankerung der Schwimmreusen. Abgebrochene Pfähle oder abgerissene Anker müssen spätestens mit dem Fanggerät entfernt werden. Ist das nicht unverzüglich möglich. so ist die Stelle durch eine Boje zu kennzeichnen und der oberen Fischereibehörde sowie dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt umgehend anzuzeigen.
(4) Die obere Fischereibehörde kann die nach Absatz 1 erteilte Genehmigung zurücknehmen, wenn die Reusenstelle über ein Kalenderjahr nicht genutzt wurde oder der Fischbestand gefährdet ist.

§ 12 Ordnung beim Fischfang
(1) Fanggeräte oder Reihen von Fanggeräten müssen zueinander mindestens einen Abstand von 50 Meter haben. Der Abstand zu Kumm- und Bügelreusen muss mindestens 300 Meter betragen.
(2) Kummreusen müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 300 Meter zur nächsten Kummreuse haben. Gleiches gilt für Bügelreusen, die hintereinander aufgestellt werden, wenn die Gesamtlänge des entstandenen Reusenzuges 250 Meter übersteigt.
(3) Bügelreusen müssen einen seitlichen Abstand zueinander von mindestens 50 Meter haben. Der Abstand zu Kummreusen muss mindestens 300 Meter betragen.
(4) Fischer mit beweglichen Fanggeräten müssen stehenden Fanggeräten ausweichen.
(5) Beim Fischfang auf gefrorenen Gewässern sind die Eislöcher deutlich zu kennzeichnen.
(6) Fanggeräte und Fischbehälter sind regelmäßig zu kontrollieren und fischerei- gerecht zu bewirtschaften.

§ 13 Wattwurmwerbung
(1) Wattwürmer dürfen nur im Handverfahren gewonnen werden.
(2) Wird der Bestand an Wattwürmern gefährdet, so kann die obere Fischereibehörde das Sammeln von Wattwürmern in den betreffenden Gebieten beschränken oder verbieten.

§ 14 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
Verboten sind:
1. der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom,
2. der Gebrauch reißender, klemmender und stechender Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen, Aalscheren sowie der Gebrauch von Fanggeräten mit losen Haken, sofern diese reißend eingesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind das Blinkern, Pilken und Spinnen.

§ 15 Fischschonbezirke
(1) Zu Fischschonbezirken werden ganzjährig erklärt:
Da die Schlaumeier aus dem Ministerium hier geografische Koordinaten verwenden ist Ihnen damit nicht geholfen. Erkundigen Sie sich bei einem Gerätehändler vor Ort – das ist effektiver.
(3) In den Fischschonbezirken ist in den angegebenen Zeiten jeglicher Fischfang verboten.
(4) In dem Fischschonbezirk Warnowmündung ist vom Verbot ausgenommen:
1. der Fischfang mit der Handangel,
2. der Fischfang mit der Langleine auf Aal,
3. mit Erlaubnis der oberen Fischereibehörde der Fang von Köderfischen mit der Besteckwade.
(5) Die Küstengewässer nordöstlich Usedoms, südlich 54° 15' N werden für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Oktober zum Schonbezirk erklärt, in dem der Fischfang mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung unter 105 Millimetern verboten ist.

§ 16 Laichschonbezirke
(1) Zu Laichschonbezirken werden nachfolgend genannte Gebiete erklärt:

Im Stettiner Haff
1. Neuwarper See
2. Repziner Haken und Repziner Schaar
3. Hartschaar
4. Kamighaken
5. Göschenbrinksfläche
6. Anklamer Fähre
7. Borkenhaken
8. Usedomer See

Im Peenestrom
1. Klotzower Gewässer
2. Jamitzower Hard
3. Balmer See
4. Hohe Schaar
5. Hohendorfer See
6. Sauziner Bucht
7. Spitzhörner Bucht
8. Mahlzower Bucht
9. Rohrplan bei Zecherin
10. Bucht südlich Kuhler Ort (Alter Acker)
11. Krösliner See einschließlich Alte Peene
12. Freester Hock
13. Freesendorfer See

Im Greifswalder Bodden
1. Abfluß Freesendorfer See
2. Dänisch Wiek
3. Gristower Wiek
4. Puddeminer Wiek
5. Schoritzer Wiek
6. Wreechener See
7. Neuensiener See
8. Seiliner See
9. Zicker See

Im Strelasund
1. Deviner See
2. Kemlade
3. Gustower Wiek
4. Wamper Wiek
5. Kubitzer Bodden

In den Gewässern zwischen Hiddensee und Rügen
1. Gewässer zwischen Ummanz u. Rügen
2. Nordteil des Wieker Boddens
3. Neuendorfer Wiek
4. Breeger Bodden nördlich der Saalsteine
5. Mittel- und Spyker See
6. Westteil der Lietzower Bucht

In der Darßer Boddenkette
1 .Flemendorfer Baek
2. Barther Strom
3. Fitt
4. Prerower Strom
5. Saaler Riff
6. Saaler Bodden
7. Recknitz

Die genaue Beschreibung und Abgrenzung der aufgeführten Laichschonbezirke ergibt sich aus Anlage 2.
(2) In den Laichschonbezirken ist es verboten,
1. in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai den Fischfang auszuüben.
2. in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni das Wasserbett zu räumen, Wasserpflanzen zu werben oder zu beseitigen, Kies, Sand, Schlick oder anderes Material aufzubringen oder zu entnehmen. Die Erfüllung der Aufgaben zur Unterhaltung und Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Bundeswasserstraßen sollen in dieser Zeit möglichst nicht durchgeführt werden.

§ 17 Ausnahmen
(1) Die Vorschriften über Mindestmaße, Schonzeiten, Schonbezirke und die Beschaffenheit von Fanggeräten gelten nicht für Untersuchungen der oberen Fischereibehörde und für wissenschaftliche Untersuchungen der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei, der Bundesforschungsanstalt für Fischerei und mit Zustimmung der oberen Fischereibehörde auch anderer wissenschaftlicher Institute.
(2) Werden Nachteile für die Fischerei bekannt oder sind sie zu erwarten, so kann die obere Fischereibehörde von den in Absatz 1 genannten Anstalten die Einhaltung der dort genannten Vorschriften verlangen.
(3) Ausnahmen von den §§ 3,5,6,7,8,14 Nr. 1,15 Abs. 3,16 Abs. 2 tgba.org und § 22 Abs. 2 kann die obere Fischereibehörde im Einzelfall auf Antrag zulassen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Fischbestände dadurch nicht gefährdet werden.
(4) Für Zwecke einer Versuchsfischerei kann die obere Fischereibehörde zeitlich und räumlich begrenzt Ausnahmen von den Vorschriften über Mindestmaße, Schonzeiten, Schleppnetzfischerei, Schonbezirke und die Beschaffenheit von Fanggeräten zulassen und der Versuchsfischerei gleichzeitig durch Allgemeinverfügung Vorrang gegenüber anderer Fischereitätigkeit einräumen.

§ 18 Aussetzen von Fischen
(1) Besatzmaßnahmen in Küstengewässern bedürfen der Genehmigung durch die obere Fischereibehörde. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss Angaben über die Fischarten, den Umfang und den Ort der Maßnahme enthalten.
(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn
1. der Nachweis über die Seuchenfreiheit des Besatzes nicht vorgelegt werden kann,
2. gebietsfremde oder nicht gewässertypische Fischarten ausgesetzt werden sollen,
3. Gründe des Arten- und Biotopschutzes entgegenstehen,
4. die Besatzmaßnahme aus Gründen der Hege nicht erforderlich ist.
(3) Ist die Genehmigung nicht schon aus Gründen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 zu versagen, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt und Natur.

§ 19 Kennzeichnung und Registrierung von Fischereifahrzeugen
(1) Die Eigentümer von Fahrzeugen, mit denen der Fischfang ausgeübt wird, sind verpflichtet, das Fahrzeug bei der oberen Fischereibehörde registrieren zu lassen. Ist das Fahrzeug im Seeschiffsregister eingetragen, ist der Registrierung ein Auszug aus dem Seeschiffsregister beizufügen. Ferner sind anzugeben:
1. die nautische und fangtechnische Ausrüstung und
2. die Nutzung im Haupt- oder Nebenerwerb.
(2) Ist das Fahrzeug nicht im Seeschiffsregister eingetragen, muss der Antrag zusätzlich folgende Angaben enthalten:
1. Name, Art, Baujahr und Heimathafen des Fahrzeuges,
2. Größe (Lüa), Länge zwischen den Loten (LL), Breite, Seitenhöhe und Raumzahl (BRZ),
3. Hersteller (Typ) und Kapazität (Stärke) der Haupt- und Hilfsmaschinen.
(3) Die obere Fischereibehörde erteilt ein Fischereikennzeichen, das aus
- einer Buchstabenverbindung,
- einer Erkennungsnummer,
- dem Buchstaben N für Fahrzeuge der Nebenerwerbsfischerei besteht.
Die Bescheinigung über das Fischereikennzeichen ist ständig an Bord mitzuführen.
(4) Das erteilte Fischereikennzeichen ist auf jeder Seite des Bugs des Fahrzeuges deutlich anzubringen, und zwar bei Fahrzeugen unter 10 Meter Länge über alles 0,50 Meter vom Vorsteven und bei Fahrzeugen ab 10 Meter Länge über alles mindestens 1 ,50 Meter vom Vorsteven. Buchstaben und Zahlen müssen in einer sich vom Untergrund abhebenden Farbe (schwarz oder weiß) ausgeführt sein. Buchstaben sind in lateinischer Druckschrift, Zahlen in arabischen Ziffern auszuführen. Folgende Buchstabengrößen sind mindestens einzuhalten:
Fahrzeuge unter 10 Meter Länge über alles 15 Zentimeter hoch, 2 Zentimeter dicke Striche,
Fahrzeuge von 10 bis 17 Meter Länge über alles 25 Zentimeter hoch, 4 Zentimeter dicke Striche,
Fahrzeuge über 17 Meter Länge über alles 45 Zentimeter hoch, 6 Zentimeter dicke Striche.
Das Kennzeichen darf nicht verändert, verdeckt, beseitigt oder unkenntlich gemacht werden.
(5) Der Eigentümer hat der oberen Fischereibehörde unverzüglich folgende Veränderungen mitzuteilen:
1. Wechsel des Eigentümers oder des Besitzers,
2. Namen, Art und Heimathafen des Fahrzeuges,
3. Größe und Raumgehalt oder Raumzahl und
4. Hersteller (Typ) und Kapazität (Stärke) der Haupt- und Hilfsmaschinen
(6) Das erteilte Fischereikennzeichen ist zu entfernen und die Bescheinigung nach Absatz 3 unverzüglich an die obere Fischereibehörde zurückzugeben, wenn das Fahrzeug
- nicht mehr überwiegend in der Berufsfischerei verwendet wird,
-dauernd in einen Heimat- oder Registrierhafen außerhalb des Landes verlegt wird oder
- den Eigentümer wechselt.

§ 20 Kennzeichnung von Fanggeräten und Fischbehältern
(1) In den Küstengewässern sind ausgelegte Stell- und Treibnetze sowie Aalschnüre und Korbketten durch Flaggen so zu kennzeichnen, dass an den Enden je zwei viereckige Flaggen gesetzt werden. Bei Längen über 500 Meter sind darüber hinaus in Abständen von höchstens 400 Meter Bojen mit je einer Flagge anzubringen. (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) Reihen von Netzen, Aalkorbketten und Angelschnüre, die im spitzen Winkelliegen, sind im Scheitelpunkt des Winkels mit einer dreieckigen Flagge zu kennzeichnen. Netze, die nahe der Oberfläche eingesetzt werden, sind mit Schwimmkörpern so zu kennzeichnen, dass der Verlauf der Netze zu erkennen ist. Außerhalb der Fischereibezirke nach § 22 sind die ausgesetzten Fanggeräte zusätzlich mit Radarreflektoren zu kennzeichnen. In der Frühjahrssaison kann bei Heringsstellnetzen zusätzlich zu den roten Flaggen eine Flagge mit individueller Farbgebung gesetzt werden.
(2) Für Netze sind rote Flaggen von mindestens 40 Zentimeter Kantenlänge, für Angelschnüre und Aalkorbketten schwarze Flaggen von mindestens 20 Zentimeter Kantenlänge zu verwenden. Die Flaggen sind am oberen Ende von Bojen zu befestigen, die mindestens eine Höhe von 1 ,50 Meter über der Wasseroberfläche erreichen. Bei Wassertiefen von weniger als 1 ,50 Meter und Aalkorbketten kann die Boje kleiner sein.
(3) Werden außerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung in vier Seemeilen Abstand von der Basislinie verläuft, hoch stehende Stell- oder Treibnetze gesetzt, die den Schiffsverkehr behindern können, so sind bei diesen am oberen Ende nachts anstelle der Flaggen weiße Lichter, die alle fünf Sekunden aufblinken, zu setzen.
(4) An den Bojen der Endflaggen der Fanggeräte ist das Fischereikennzeichen des Fischereifahrzeuges anzubringen, zu dem die Fanggeräte gehören. Ist kein Fischereikennzeichen erteilt, so ist die erteilte Registriernummer anzubringen. Das Aufstellen von Fischbehältern und -gehegen ist der oberen Fischereibehörde mit Angabe der Position anzuzeigen.
(5) An Schleppnetzen ist am Steertende eine Boje anzubringen. Scheerbretter und Steertboje sind mit dem Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges zu versehen.
(6) Der Steertpfahl von Kumm- und Bügelreusen muss gut sichtbar (zum Beispiel durch einen 1 Meter hohen Busch oder einen entsprechenden Radarreflektor) gekennzeichnet sein. Schwimmreusen müssen, sofern die Fangkammern (Kumm) schwimmende Fangvorrichtungen sind, am Anfang und Ende des Fanggerätes mit je einer Boje gekennzeichnet werden. Der Schwecken muss mindestens zwei Meter über die Wasseroberfläche hinausragen und mit je zwei roten Flaggen gekennzeichnet sein. Die Kantenlänge einer Flagge muss mindestens 40 Zentimeter betragen, der Abstand zwischen den Flaggen 20 Zentimeter. Die drei äußeren Pfähle von Kummreusen müssen bei normalem Wasserstand mindestens zwei Meter, die anderen Pfähle und die Pfähle anderer Geräte mindestens einen Meter über die Wasseroberfläche hinausragen. Bei Schwimmreusen ist jeder Seitenanker mit einem Schimmer zu kennzeichnen.
(7) An Fischbehältern und -gehegen, am Steertpfall von Kumm- und Bügelreusen und an der seeseitigen Boje von Schwimmreusen ist eine Tafel zu befestigen. Die Tafel muss mindestens 20 Zentimeter lang und sieben Zentimeter breit sein. Auf der Tafel ist das Fischereikennzeichen des Fahrzeuges in gut lesbarer Schrift aufzubringen.
(8) Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte dürfen nicht ausgebracht werden.

§ 21 Fischereistatistik
Betriebe der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei sind verpflichtet. der oberen Fischereibehörde ihre Fänge und Anlandungen auf einem Anmeldeschein nach  Anlage 3 zu dieser Verordnung monatlich bis zum 5. des Folgemonats zu melden.

§ 22 Fischereibezirke
(1) Zur Gewährleistung der Hege der Fischbestände und zur besseren Bewirtschaftung der Gewässer werden folgende Teile der Küstengewässer zu Fischereibezirken erklärt:

1. Stettiner Haff
Von der Grenze zur Republik Polen bis zur Straßenbrücke Zecherin einschließlich Warper See und Usedomer See sowie der unteren Ücker bis zur Straßenbrücke Üeckermünde, der unteren Zarow bis zur Straßenbrücke Grambin und der unteren Peene bis zur Eisenbahnbrücke Anklam;

2. Peenestrom
Von der Straßenbrücke Zecherin bis zur Linie Nordspitze Struck -Nordspitze Peenemünder Haken einschließlich Achterwasser, Balmer See, Nepperminer See, Krienker See und KrumminerWiek sowie des Pudagla Baches bis zur Straßenbrücke Pudagla, der Spandowerhagener Wiek und des Freesendorfer Sees;

3. Greifswalder Bodden
Von der Linie Nordspitze Struck -Nordspitze Peenemünder Haken bis zur Linie Nordspitze Peenemünder Haken -Nordspitze Ruden - Südperd bis zur Linie Venzvitz - Groß Miltzow einschließlich sämtlicher Inwieken, des Zicker Sees, des Seiliner Sees, des Neuensiener Sees, des Wreechener Sees und des Unterlaufes des Ryck bis zur Straßenbrücke Greifswald;

4. Strelasund
Von der Linie Venzvitz - Groß Miltzow bis zur Linie Lotsenturm Barhöft -Unterfeuer Bock, bis zur Nordgrenze des Fischschonbezirkes "Der Bock" und bis zur Linie Südspitze Hiddensee - Freesenort einschließlich Kubitzer Bodden und der Breite bis zur Straßenbrücke Waase - Mursewiek sowie sämtlicher Inwieken;

5. Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen
Von der Linie Südspitze Hiddensee -Freesenort bis zur Nordgrenze des Fischschonbezirkes "Der Libben" einschließlich Rassower Strom. Wieker Bodden, Breetzer Bodden, Breeger Bodden, Neuendorfer Wiek, Tetzitzer See, Spyker See, Mittel See und Großer Jasmunder Bodden;

6. Kleiner Jasmunder Bodden

7. Darßer Boddenkette
Von der Linie Lotsenturm Barhöft - Unterfeuer Bock westwärts einschließlich Grabow, Barther Bodden, Zingster Strom, Fitt, Meiningen, Bodstedter Bodden, Koppelstrom, Saaler Bodden und Ribnitzer See sowie der Unterlauf der Barthe bis zur Straßenbrücke Barth, der Prerower Strom in seiner gesamten Länge, der Unterlaufder Recknitz bis zur Straßenbrücke Ribnitz-Damgarten und der Körkwitzer Bach bis zur Straßenbrücke Körkwitz;

8. Wismar Bucht
Südlich der Linie Halbinsel Wustrow (54 Grad 05,6 Minuten Nord, 11 Grad 33,3 Minuten Ost)-Groß-Klütz-Höved einschließlich Wohlenberger Wiek, Boltenhagener Bucht, Eggers Wiek, des Kirch-Sees, des Breitlings und des Salzhaffs.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fischereibezirken Nummer l' 2, 4, 5, 6 und 7 dürfen nur Fahrzeuge zum Fischfang eingesetzt werden, die in der Länge über alles nicht größer als zwölf Meter sind und b) deren Motorstärke 100 Kilowatt nicht überschreitet.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 33 Abs.1 Nr. 21 Fischereigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 Abs. 4 ohne die dort genannte Erlaubnis oder unter Missachtung der dort genannten Beschränkungen fischt;
2. § 4 Nr.1 bis 3 für andere Zwecke als Eigenbedarf angelt, mehr als drei Handangeln verwendet, sie nicht ständig beaufsichtigt oder die Zahl der Anbissstellen nicht einhält;
3. § 4 Nr. 4 den Mindestabstand nicht einhält oder das Boot während des Angelns in den Fischereibezirken Nummer 1 bis 7 (§ 22 Abs. 1) treiben lässt;
4. § 6 Abs. 1 Fanggeräte mit zu geringen Maschenöffnungen verwendet;
5. § 7 die dort genannten Fischarten zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr fischt oder anlandet;
6. § 9 untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt in das Gewässer in Freiheit zurücksetzt;
7. § 9 Fische, für die eine Schonzeit oder ein Mindestmaß gilt, verkauft, obgleich er ihre Herkunft aus einem Gebiet, in dem solche Vorschriften nicht gelten, nicht nachweisen kann, oder wer Fische während ihrer Schonzeit hältert;
8. § 9a nicht die Fangmethode ändert oder Fanggeräte mit größerer Maschenöffnung verwendet, wenn das Gewicht der unzulässigen mitgefangenen Fische 20 vom Hundert des Fanges übersteigt;
9. § 10 Abs. 1 mit Schleppnetzen, Snurrewaden, Baumkurren oder anderen Fanggeräten der aktiven Fischerei Fische fängt;
10. § 11 Abs. 1 Reusen ohne Erlaubnis oder abweichend von der Erlaubnis der oberen Fischereibehörde aufstellt;
11. § 11 Abs. 2 Reusen so setzt, dass den Fischen der Zugang zu den Laichplätzen versperrt wird oder nicht mindestens zwei Drittel der Breite eines Gewässers frei bleiben;
12. § 11 Abs. 3 Reusenpfähle oder Verankerungen von Schwimmreusen nach Beendigung der Fangsaison nicht unverzüglich aus dem Wasser entfernt oder abgebrochene Pfähle oder abgerissene Anker nicht zusammen mit dem Fanggerät entfernt;
13. § 12 Abs. 1 Fanggeräte näher als 50 Meter zu anderen Fanggeräten setzt oder Fanggeräte näher als 300 Meter zu Kumm- und Bügelreusen setzt;
14. § 12 Abs. 2 den Mindestabstand von 300 Meter zwischen Kummreusen oder Bügelreusenzüge über 250 Meter Länge nicht einhält;
15. § 12 Abs. 3 den Mindestabstand von 50 Metern bei Bügelreusen untereinander oder von 300 Metern zu Kummreusen nicht einhält;
16. § 12 Abs. 4 stehenden Geräten nicht ausweicht;
17. § 12 Abs. 5 beim Fischfang auf gefrorenen Gewässern die Eislöcher nicht deutlich kennzeichnet;
18. § 12 Abs. 6 Fanggeräte und Fischbehälter nicht regelmäßig kontrolliert und fischereigerecht bewirtschaftet;
19. § 13 Abs. 1 Wattwürmer mit anderen Verfahren als dem Handverfahren gewinnt;
20. § 13 Abs. 2 Wattwürmer in Gebieten gewinnt, in denen die Gewinnung verboten wurde oder beschränkt wurde;
21. § 14 verbotene Fanggeräte verwendet oder verbotene Fangmethoden anwendet;
22. § 15 Abs. 3 in den Fischschonbezirken zu den angegebenen Zeiten des Fischfangverbotes Fische fängt;
23. § 15 Abs. 5 in dem bezeichneten Gebiet in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober den Fischfang mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung unter 105 Millimeter tgba.org betreibt;
24. § 16 Abs. 2 Nr. 1 in den Laichschonbezirken in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai den Fischfang ausübt;
25. § 16 Abs. 2 Nr. 2 in den Laichschonbezirken in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni das Wasserbett räumt. Wasserpflanzen wirbt oder beseitigt, Kies, Sand. Schlick oder anderes Material aufbringt oder entnimmt, ohne dass die Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Bundeswasserstraßen dies in dieser Zeitspanne zwingend erforderlich macht;
26. § 18 Abs. 1 in Küstengewässern Fische ohne Genehmigung der oberen Fischereibehörde einsetzt;
27. § 19 Abs. 1 Fischereifahrzeuge nicht bei der oberen Fischereibehörde registrieren lässt; 28. § 19 Abs. 3 die Bescheinigung über das Fischereikennzeichen nicht ständig mit sich führt;
29. § 19 Abs. 4 das Fischereikennzeichen nicht in der erforderlichen Größe, der vorgeschriebenen Farbe und an dem vorgesehenen Ort anbringt, dieses verändert oder verdeckt;
30. § 19 Abs. 5 der oberen Fischereibehörde nicht unverzüglich die angegebenen Änderungen mitteilt;
31. § 19 Abs. 6 das Fischereikennzeichen nicht entfernt und die Bescheinigung der oberen Fischereibehörde nicht zurückgibt;
32. § 20 Abs. 1 bis 7 Fanggeräte und Fischbehälter nicht in der vorgeschriebenen Art und im vorgeschriebenen Umfang kennzeichnet. oder das Aufstellen von Fischbehältern nicht anzeigt;
33. § 20 Abs. 8 Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte ausbringt;
34. § 21 die statistischen Angaben nicht. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet; 35. § 22 Abs. 2 in den dort angegebenen Fischereibezirken Fahrzeuge einsetzt, die länger als zwölf Meter sind oder deren Motorstärke 100 Kilowatt überschreitet.

§ 24 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Fischereiordnung vom 5. Januar 1979 (GBI. DDR I S. 40), zuletzt geändert durch die Anordnung Nummer 7 vom 20. März 1990 (GBI. DDR I S. 228),
2. die Verfügung B 2/82 des Fischereiaufsichtsamtes der DDR vom 4. Januar 1982 auf der Grundlage der Anordnung über das Statut des Fischereiaufsichtsamtes der DDR vom 29. Dezember 1978,
3. die Verfügung B 2/83 des Fischereiaufsichtsamtes der DDR über die Lachsfischerei in den Fischereigewässern der DDR vom 20. August 1983,
4. die Verfügung B 1/85 des Fischereiaufsichtsamtes über die Durchführung der Frühjahrslaichschonzeit und die Festlegung der Frühjahrslaichschonbezirke sowie Artenschonzeiten für die Hechtbestände in den inneren Seegewässern der DDR vom 14. Januar 1985,
5. die Verfügung B 3185 des Fischereiaufsichtsamtes der DDR über die Regelung des Fischfanges im Bereich des Oderhaffs vom 2. September 1985,
6. die Verfügung B 1 189 des Fischereiaufsichtsamtes der DDR über die Regelung der zeitweiligen Befischung von Teilgebieten der Fischereigewässer der DDR mit Schleppnetzen vom 31. Mai 1989,
7. die Verfügung B 1 190 des Fischereiaufsichtsamtes der DDR über die Maßnahmen zur Schonung, Erhaltung und rationellen Nutzung der lebenden Ressourcen in den Fischereigewässern der DDR vom 1. Januar 1990 in der Fassung ihrer Ergänzung vom 15. August 1990.





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