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Landesverordnung zur Abwehr erheblicher Schäden an Nutzfischen
durch Kormorane durch die Zulassung von Ausnahmen von besonderen Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten (Kormoranlandesverordnung - KormLVO M-V)
Vom 15. August 2003, in Kraft am 23. August 2003, außer Kraft am 30. Juni 2006
Aufgrund des § 43 Abs. 8 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193)
verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden wird abweichend von § *42 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Jagdausübungsberechtigten des
Jagdbezirkes, einem durch diesen benannten Jäger oder ersatzweise einem Landesbediensteten, der zur Jagd befugt ist, gestattet, in den in § 2 festgelegten Gebieten Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) in der
Zeit vom 1. August bis 31. März mit der Waffe zu töten. Die Tötung von Kormoranen auf der Grundlage dieser Verordnung und aufgrund von Ausnahmen nach § *43 Abs. 8 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt als
Jagdausübung im Sinne des § *13 Abs. 6 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592). Unberührt bleiben die Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte nach § *12 der
Bundesartenschutzverordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) geändert worden ist, und über das Zerstören von Nist- und
Brutstätten nach § *42 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(2) Die Anzahl der mit der Waffe getöteten Kormorane ist jährlich bis zum 10. April auf dem Formblatt "Wildnachweisung" durch die
Jagdausübungsberechtigten der zuständigen Jagdbehörde zu melden.
(3) Die Berechtigten dürfen die aufgrund der Befugnis nach Absatz 1 getöteten Vögel in Besitz nehmen und sich aneignen. Die Vermarktungs- und
sonstigen Verkehrsverbote des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 tgba.org des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
§ 2
(1) Die Tötung der Kormorane ist gestattet:
1. in den äußeren und inneren
Küstengewässern einschließlich angrenzender Landflächen in einem Abstand bis zu 300 Metern von der Mittelwasserlinie,
2. auf Fischereigewässern einschließlich angrenzender Landflächen in einem Abstand bis zu
100 Metern.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann auch vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung durch Allgemeinverfügung einzelne Gebiete vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausnehmen, wenn eine
weitere Freigabe zur Tötung nicht mehr erforderlich ist oder der Schutzzweck von gemäß Artikel *4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) geändert worden ist, gemeldeten Gebiete beeinträchtigt werden kann.
(3) Von der Gestattung ausgenommen sind:
1. Nationalparke und Naturschutzgebiete,
2. Flächen innerhalb eines Radius von 500 Metern um bestehende Brutkolonien.
§ 3
Diese Verordnung tritt
am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2006 außer Kraft.
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