|
Fischereischeingesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (FSG) vom 22. Januar 1992, geändert am 30. Juni 1994 und am 22. November 2001
§ 1 Fischereischeinpflicht (1) Wer den
Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein mit sich führen. Der Fischereischein ist auf Verlangen den Beamten und Angestellten der Fischereibehörden, den Polizeibeamten und den
amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern zur Prüfung vorzulegen. (2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die zur Unterstützung des Fischereiausübungsberechtigten oder seiner Gehilfen,
die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben. (3) Der Fischereischein ist außerdem erforderlich für künstlich angelegte Teiche oder Gewässer, sofern sie mit der Handangel
befischt werden.
§ 2 Dauer der Gültigkeit Der Fischereischein wird auf Lebenszeit erteilt.
§ 3 Erteilungspflicht, Versagung und Entzug
(1) Der Fischereischein ist zu erteilen, wenn 1. der Antragssteller das zehnte Lebensjahr vollendet hat, 2. er eine Fischereischeinprüfung abgelegt hat,
3. keine Gründe vorliegen, die zu einer Versagung führen. (2) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen einer strafbaren (Copyfalle, Text geklaut bei
angeltreff.org) Handlung gegen fischereirechtliche, tierschutzrechtliche, wasserrechtliche, umweltschutzrechtliche, jagdrechtliche und waldrechtliche Vorschriften oder wegen des Diebstahls von Fischen oder
Fischereigeräten rechtskräftig verurteilt worden sind. (3) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, die in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verstoßes gegen fischereirechtliche,
tierschutzrechtliche, wasserrechtliche, umweltschutzrechtliche, waldrechtliche und jagdrechtliche Vorschriften mit einer Geldbuße belegt worden sind. (4) Ist ein Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 noch nicht
abgeschlossen, kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden. (5) Der Fischereischein kann entzogen werden, wenn
Umstände eintreten oder bekannt werden, die die Versagung rechtfertigen würden oder gerechtfertigt hätten.
§ 4 Fischereischeinprüfung (1) Durch die Fischereischeinprüfung ist festzustellen, ob
der Antragsteller ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen kann:
- fischereirechtliche, tierschutzrechtliche, wasserrechtliche, fischseuchenrechtliche, naturschutz- und umweltrechtliche Vorschriften, - Arten und Biologie in Gewässern lebender Organismen,
- Lebensräume und Lebensgemeinschaften aquatischer Systeme sowie Pflege der Gewässer, - Hege der Fischbestände und anderer in Gewässern lebender Organismen, - Fanggeräte und ihr Gebrauch.
(2) Von der Fischereischeinprüfung ist befreit, 1. wer die Prüfung als Fischwirt oder eine gleichgestellte Ausbildung hat oder hierzu ausgebildet wird,
2. wer in einem anderen Bundesland einen Fischereischein erworben hat, 3. wer die in Absatz 1 für die Erteilung eines Fischereischeins erforderlichen Kenntnisse außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes
erworben hat und vergleichbare Befähigungsnachweise vorlegen kann, 4. wer vor dem 3. Oktober 1990 tgba.org die Raubfischqualifikation des Deutschen Anglerverbandes erworben hat. (3) Der
Landwirtschaftsminister erlässt in Abstimmung mit den Verbänden eine Prüfungsordnung für die Fischereischeinprüfung, in der die Prüfungsgebiete und Anforderungen bestimmt sind sowie die Prüfungsgebühren und
das Prüfungsverfahren geregelt werden. (4) Die Fischereischeinprüfung kann unter Aufsicht des Landes von den Fischereiverbänden durchgeführt werden. Die Prüfung muss für jedermann zu gleichen Bedingungen
zugänglich sein.
§ 5 Fischereiabgabe (1) Wer den Fischfang ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. (2) Von der Abgabe ist befreit, wer den Fischereischein eines anderen
Bundeslandes besitzt und nicht seinen Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern hat. (3) Der Minister erlässt eine Gebührenordnung. Die Abgabe beträgt mindestens fünf und höchstens 25 Euro im Jahr.
(4) Die Abgabe gilt für das Kalenderjahr.
§ 6 Verwendung der Fischereiabgabe (1) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land zu. (2) Der Landwirtschaftsminister verwendet das Aufkommen
aus der Fischereiabgabe im Benehmen mit einem aus Vertretern der beruflichen und nichtberuflichen Fischerei gebildeten Ausschuss nach Abzug der Bearbeitungskosten nach pflichtgemäßem Ermessen zur Förderung der
Fischerei. Aus den Mitteln sind insbesondere zu fördern: 1. die Verbesserung der ökologischen und fischereilichen Verhältnisse der Gewässer, 2. Artenhilfsprogramme gefährdeter Fischarten, 3. die
Schulung und Fortbildung von Fischereiaufsehern und Gewässerwarten sowie Lehr- und Prüfbefähigten für die Fischereischeinprüfung gemäß § 4 Abs. 3.
§ 7 Ermächtigungen
Der Landwirtschaftsminister wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen 1. das Verfahren für die Erteilung des Fischereischeins, 2. die Zuständigkeit für die Fischereischeinprüfung,
3. Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht aus besonderen Gründen, 4. das Verfahren für die Erteilung eines Gästefischereischeins 5. die Höhe der Fischereiabgabe, 6. das Verfahren zur Erhebung der
Fischereiabgabe; er kann dabei auch festlegen, dass der Fischereischein nur gültig ist, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist; ein Teil der Abgabe kann den Antragstellern als
Bearbeitungsentgelt belassen werden. 7. das Muster der Fischereischeine.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1
1. den Fischfang ohne gültigen Fischereischein ausübt, 2. den Fischereischein nicht bei sich führt oder ihn auf Verlangen nicht vorzeigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro
durch die zuständige Behörde geahndet werden. Das mitgeführte Fischereigerät kann eingezogen werden. § 23 tgba.org des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 9 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
|