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Landesverordnung zur Durchführung des Fischereischeingesetzes (DVO - FSG), vom 8. September 1992, zuletzt geändert am 13. Dezember 2001
§ 1 Zuständigkeit für die Erteilung und Entziehung des Fischereischeins (1) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines für Sportfischer sind die Bürgermeister der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie
die Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptwohnung hat. Hat der Antragsteller keine Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern, so ist die örtliche Ordnungsbehörde
zuständig, in deren Bezirk er den Fischfang überwiegend ausüben will. (2) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines für Berufsfischer ist das Landesamt für Fischerei. (3) Zuständig für die Entziehung
des Fischereischeins ist die Behörde, die den Fischereischein ausgegeben hat. Bei den von den Ämtern für Landwirtschaft bis zum Jahre 1994 ausgegebenen Fischereischeinen ist für die Entziehung das Landesamt für
Fischerei zuständig.
§ 2 Gültigkeit von Fischereischeinen anderer Länder und Staaten (1) Fischereischeine anderer Bundesländer oder anderer Staaten gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern, sofern sie
gültig sind und solange der Inhaber seinen Hauptwohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern hat. (2) Fischereischeine anderer Bundesländer oder anderer Staaten können gegen einen Fischereischein des Landes
Mecklenburg-Vorpommern umgetauscht werden, wenn die Anforderungen an die Fischereischeinprüfung eines anderen Bundeslandes oder Staates mit denen in Mecklenburg-Vorpommern vergleichbar sind. Über die
Vergleichbarkeit der Fischereischeinprüfung entscheidet das Landesamt für Fischerei.
§ 3 Form des Fischereischeins
(1) Fischereischeine werden nach dem Muster der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, erteilt. (2) Der Fischereischein muss mit einem Lichtbild aus dem Jahr der Antragstellung versehen sein. (3)
Fischereischeine werden für eine Dauer von zwanzig Jahren ausgestellt. Nach Ablauf dieser Frist oder wenn die Identität des Ausweisinhabers nicht mehr feststellbar ist, ist der Fischereischein durch einen neuen zu
ersetzen.
§ 4 Fischereischeinprüfung (1) Zuständig für die Fischereischeinprüfung sind die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte. (2) Die in Absatz 1 benannten
Behörden können die Durchführung der Prüfung auf amtliche sowie ehrenamtliche Fischereiaufseher übertragen.
§ 5 Befreiung von der Fischereischeinpflicht (1) Soweit Interessen der Fischerei, des
Naturschutzes, des Tierschutzes und des Gewässerschutzes nicht berührt werden, kann die obere Fischereibehörde in Einzelfällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht für wissenschaftliche Zwecke
zulassen. (2) Personen, die in einer Ausbildung zum Fischwirt stehen, benötigen für den Fischfang im Rahmen ihrer Ausbildung keinen Fischereischein.
(3) Personen mit ständigem Wohnsitz im Ausland benötigen für den Fischfang keinen Fischereischein.
§ 6 Fischereiabgabe (1) Die Fischereiabgabe beträgt 6 Euro für jedes Kalenderjahr.
(2) Von dem Aufkommen der Fischereiabgabe stehen dem Land 5,20 Euro und der Ausgabebehörde 0,80 Euro zu.
§ 7 Fischereiabgabemarken
(1) Die Fischereiabgabe wird durch die Ausgabe von Fischereiabgabemarken erhoben. (2) Zuständig für die Vergabe der Fischereiabgabemarken sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Berufsfischer und Sportfischer können
die Fischereiabgabemarken auch bei den nach § 1 Abs. 2 zuständigen Behörden erwerben. (3) Die Fischereiabgabe ist in den Fischereischein oder in die nach § 5 tgba.org erteilte Ausnahmegenehmigung zu kleben.
(4) Der Fischereischein ist ohne Fischereiabgabemarke für das betreffende Kalenderjahr ungültig.
§ 7 a Verfahren bei der Abführung der Fischereiabgabe
(1) Die örtlichen Ordnungsbehörden erhalten vom Landesamt für Fischerei auf Anforderung die Fischereiabgabemarken. (2) Die örtlichen Ordnungsbehörden verwalten den Landesanteil an der Fischereiabgabe
treuhänderisch für das Land. Sie können jedoch die vereinnahmten Beträge bis zu dem Zeitpunkt für sich verwenden, zu dem sie nach den nachstehenden Vorschriften zur Abführung verpflichtet sind. (3) Bis zum 15.
Juli führen sie für jede vom Landesamt für Fischerei erhaltene Fischereiabgabemarke ohne weitere Aufforderung 5,20 Euro an das Land ab. Der Betrag vermindert sich um den Wert derjenigen Marken, die nach einer von
der örtlichen Ordnungsbehörde dem Landesamt für Fischerei bis zum 10. Juli übersandten Erklärung bei der örtlichen Ordnungsbehörde am 30. Juni noch vorhanden waren. (4) Bis zum 15. Februar führen sie für die
erhaltenen Fischereiabgabemarken des Vorjahres je 5,20 Euro an das Land ab. Der Betrag vermindert sich um die nach Absatz 3 bereits abgeführten Beträge und um den Wert der bis zum 20. Januar an das Landesamt für
Fischerei zurückgesandten Fischereiabgabemarken des Vorjahres. (5) Nicht rechtzeitig abgeführte Beträge zieht die Landeszentralkasse von den betreffenden Gemeinden ein. Nicht fristgerecht bezahlte Beträge sind
für jeden angefangenen Monat mit 1 vom Hundert zu verzinsen.
§ 8 Übergangsregelung für die Einführung des Euro Für die bis zum 31. Dezember 2001 ausgegebenen Fischereiabgabemarken vermindert sich
der gemäß § 7a Abs. 3 Satz 1 je Marke abzuführende Betrag um 0,09 Euro.
§ 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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