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(3) Sollen von den in Absatz 1 und 2 genannten Arten zum Zwecke der
künstlichen Vermehrung oder zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen Fische gefangen werden, so kann die untere Fischereibehörde auf Antrag Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen.
§ 6 Behandlung untermassiger Fische und Fang von Fischen während der Schonzeit Werden entgegen § 4 untermassige Fische gefangen oder werden Fische während der für sie in § 5 festgelegten Schonzeit gefangen, so
müssen sie unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt in das Gewässer in Freiheit zurückgesetzt werden. Werden untermassige Fische oder Fische während ihrer Schonzeit verkauft, so hat de Eigentümer gegenüber den
Fischereiaufsehern die Herkunft nachzuweisen.
§ 7 Schutz der Fischnährtiere Die Entnahme von Fischnährtieren für den gewerblichen Bedarf ist ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten verboten.
§ 8 Verbotene Fanggeräte Der Gebrauch reißender, klemmender und stechender Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen, Aalscheren ist verboten. Das gleiche gilt für Fanggeräte mit losen Haken, sofern diese reißend
eingesetzt werden. Ausgenommen hiervon ist das Blinkern, Pilken und Spinnen. Die Fischerei mit Schleppnetzen, die mit durch Motorkraft getriebene Fahrzeuge über Grund geschleppt werden, ist verboten.
§ 9 Aussetzen von Fischen (1) Besatzmaßnahmen in Binnengewässern, mit denen gebietsfremde oder nicht gewässertypische Fischarten ausgesetzt werden sollen, bedürfen der Genehmigung der unteren Fischereibehörde. Das
gilt auch für die in § 5 genannten Fischarten. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss Angaben über die Fischarten, den Umfang und den Ort der Maßnahmen enthalten. (2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn
1. der Nachweis über die Seuchenfreiheit des Besatzes nicht vorgelegt werden kann, 2. Gründe des Arten- oder Biotopschutzes entgegenstehen, 3. die Besatzmaßnahme aus Gründen der Hege nicht erforderlich ist, 4.
im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die Bestandsaufstockung mit gebietsfremden Fischen oder Fischeiern von gebietsfremden Fischen erfolgen soll, obwohl eine Bestandsaufstockung über Fische oder Fischeier der verbliebenen Bestände
möglich wäre. (3) Ist eine Genehmigung, die nach Absatz 1 Satz 1 tgba.org erforderlich ist, nicht schon aus Gründen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 zu versagen, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Landesamt für
Umwelt und Natur.
§ 10 Einlassen zahmen Wassergeflügels Die Aufzucht und Haltung von Wassergeflügel auf Gewässern bedarf der Zustimmung des Fischereiberechtigten.
§ 11 Fischfangstatistiken
(1) Die Fischereiberechtigten haben an jedem Fangtag für jedes Gewässer, das sie bewirtschaften, Fangaufzeichnungen zu machen und hiernach eine Jahresfangstatistik über die Fischfänge und Besatzmaßnahmen zu fertigen.
Ausgenommen sind die Fischereiberechtigten, die ihre Gewässer fast ausschließlich mit der Handangel bewirtschaften.
(2) Für die Jahresfangstatistik ist ein Formblatt zu verwenden, das von den unteren Fischereibehörden ausgegeben wird. (3) Die Fischfangstatistiken sind mit den geforderten Angaben bis zum 31. Januar des Folgejahres der
unteren Fischereibehörde vorzulegen.
§ 12 Fischereibezirke Zur Hege der Fischbestände und Pflege der Gewässer werden folgende Gewässersysteme zu Fischereibezirken erklärt:
1. Stepenitz und Maurine von der Quelle bis zur Mündung in den Dassower See, 2. Boize von der Landesgrenze bis zur Mündung in den Hafen Boizenburg, 3. Sude von der Quelle bis zur Mündung in den Hafen Boizenburg,
4. Löcknitz von der Landesgrenze Brandenburg bis zur Landesgrenze Niedersachsen, 5. Wallensteingraben vom Auslauf des Schweriner Sees bis zur Mündung in den Hafen Wismar,
6. Großer Hellbach von der Quelle bis zur Mündung in das Salzhaff, 7. Eide von der Quelle bis zur Eibe, 8. Störwasserstraße mit Schweriner See, Burgsee, Heidensee, Ziegelsee bis zur Mündung in die Eide,
9. Recknitz von der Quelle bis zur Straßenbrücke Ribnitz-Damgarten (Paßgehöft) 10. Warnow von der Quelle bis zum Austritt aus dem Breitling, 11. Barthe von der Quelle bis zur Straßenbrücke Barth,
12. Peene von den Quellen bis zur Eisenbahnbrücke Anklam, 13. Ücker von der Landesgrenze bis zur Straßenbrücke Ueckermünde, 14. Havel von den Quellen bis zur Landesgrenze, 15. Gothensee auf Usedom.
§ 13 Örtliche Zuständigkeit Untere Fischereibehörden sind die Ämter für Landwirtschaft 1. Wittenburg für die Landkreise Bad Doberan, Güstrow, Ludwigslust, Nordwestmecklenburg und Parchim sowie für die
kreisfreien Städte Rostock, Schwerin und Wismar, 2. Altentreptow für die Landkreise Demmin, Mecklenburg-Strelitz, Müritz, Nordvorpommern, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow sowie für die kreisfreien Städte
Greifswald, Neubrandenburg und Stralsund.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 33 Abs. 1 tgba.org Nr. 21 des Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 Abs. 1 die Elektrofischerei ohne Genehmigung ausübt; 2. § 3 Abs. 2 die Genehmigung für die Elektrofischerei nicht mit sich führt;
3. § 3 Abs. 3 die Ergebnisse der Elektrofischerei nicht auf Verlangen der unteren Fischereibehörde zur Verfügung stellt; 4. § 6 Fische nicht unverzüglich in das Fanggewässer zurücksetzt oder gegenüber den
Fischereiaufsehern die Herkunft zum Verkauf angebotener Fische nicht nachweist; 5. § 8 verbotene Fanggeräte verwendet; 6. § 9 Abs. 1 Fische ohne Genehmigung der unteren Fischereibehörde aussetzt;
7. § 11 Abs. 1 keine Fangaufzeichnungen und keine Jahresfangstatistik führt oder sie unrichtig oder unvollständig fertigt; 8. § 11 Abs. 2 die Fischfangstatistik nicht auf dem von der unteren Fischereibehörde
ausgegebenen Formblatt erstellt und die darin geforderten Angaben nicht macht; 9. § 11 Abs. 3 die Jahresfangstatistik nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 15 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 (GBI. DDR I Nr. 23 S. 290) außer Kraft.
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