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    Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Binnenfischereiordnung -BiFO) vom 5. Oktober 1994, geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Binnenfischereiordnung vom 30. Januar 1995

    § 1 Geltungsbereich
    Diese Verordnung gilt für die Binnengewässer nach § 1 Abs. 3 Fischereigesetz mit Ausnahme von ablassbaren Teichen und Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht

    § 2 Anerkennung von Berufsausbildungen zur Verwendung von Fanggeräten außer der Handangel
    (1) Als eine der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertige Berufsausbildung, die zur Verwendung anderer Fanggeräte als der Handangel berechtigt, werden anerkannt der Abschluss einer Ausbildung als:
    1. Diplomfischereiingenieur, Diplomfischwirt,
    2. Ingenieur für Binnenfischerei oder
    3. Binnenfischer.
    (2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag einer Ausbildung nach Absatz 1 gleichstellen:
    1. eine andere als die in Absatz 1 tgba.org genannte fischereiliche Ausbildung im In- oder Ausland, die den Anforderungen an den Abschluss der in Absatz 1 genannten Ausbildungen entspricht, oder
    2. eine mindestens zehnjährige Tätigkeit im Haupterwerb als Küsten- oder Binnenfischer, als Teichwirt oder in einer Aquakulturanlage, wenn der Antragsteller mindestens 40 Jahre alt ist.
    (3) Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
    1. beglaubigte Kopien der Prüfungsurkunden oder Zeugnisse über den Abschluss der Berufsausbildung oder
    2. Nachweise über die bisherige fischereiliche Berufstätigkeit und
    3. der Lebenslauf.
    Die obere Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.

    § 3 Elektrofischerei
    (1) Die Elektrofischerei ist nur mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde zulässig. Die Genehmigung ist für die Bewirtschaftung von Gewässern zu erteilen, wenn der Antragsteller
    1. über einen von der unteren Fischereibehörde anerkannten Bedienungsschein für die Elektrofischerei verfügt,
    2. eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins oder des Verbandes Deutscher Elektroingenieure über die Funktionstüchtigkeit des verwendeten Gerätes vorlegt, die im Genehmigungsjahr erteilt wurde, und
    3. den Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) erbringt.
    (2) Bei der Ausübung der Elektrofischerei sind der Bedienungsschein für die Elektrofischerei, die Bestätigung nach Absatz 1 Nr. 2 und die Genehmigung nach Absatz 2 mitzuführen.
    (3) Soweit nicht eine Aufzeichnungspflicht nach § 11 besteht, sind die Ergebnisse der Elektrofischerei schriftlich festzuhalten und auf Verlangen der unteren Fischereibehörde zur Verfügung zu stellen.
    (4) Eine Elektrofischereigenehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn die Maßnahme nicht der Hege der Fischbestände dient.

    § 4 Mindestmaße
    (1) Fische dürfen nur gefangen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Schwanzende mindestens folgende Längen aufweisen:

     

    Aal , außer Blankaalen

    45 cm

    Aaland

    25 cm

    Äsche

    30 cm

    Bachforelle

    30 cm

    Barsch

    17 cm

    Hecht

    45 cm

    Karpfen

    40 cm

    Lachs

    60 cm

    Große Maräne

    30 cm

    Kleine Maräne

    12 cm

    Meerforelle

    45 cm

    Quappe

    20 cm

    Rapfen

    35 cm

    Schleie

    25 cm

    Sumpfkrebs

    11 cm

    Wels

    90 cm

    Zander

    45 cm

       

    (2) Die untere Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke oder aus anderen wichtigen Gründen Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zulassen.

    § 5 Schonzeiten
    (1) Nachstehend aufgeführte Fischarten dürfen ganzjährig nicht gefangen werden:
    Bachneunauge (Lampetra planeri)
    Barbe (Barbus barbus)
    Edelkrebs (Astacus astacus)
    Finte (Alosa fallax)
    Flußneunauge (Lampetra fluviatilis)
    Maifisch (Alosa alosa)
    Meeresneunauge (Petromyzon marinus)
    Nase (Chondrostoma nasus)
    Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus)
    Ostgroppe (Cottus poecilopus)
    Stör (Acipenser sturio)
    Ziege (Pelecus cultratus)
    (2) Die nachstehend aufgeführten Fischarten haben folgende Schonzeiten, in denen sie nicht gefangen werden dürfen:

     

    Bachforelle

    1.Oktober bis zum 31.März

    Bachschmerle

    1.März bis zum 31.Mai

    Binnenstint

    1.März bis zum 30.April

    Bitterling

    1.April bis zum 30. Juni

    Döbel

    1. April bis zum 30.Juni

    Hasel

    1.März bis zum 31.Mai

    Lachs

    1.Juli bis zum 31.März

    Meerforelle

    1.Juli bis zum 31.März

    Große Maräne

    1.Oktober bis zum 31.Dezember

    Kleine Maräne

    1.November bis zum 31.Dezember

    Quappe

    1.Dezember bis zum 31.März

    Schlammpeitzger

    1.April bis zum 31.Juli

    Steinbeißer

    1.April bis zum 31.Juli

    Wels

    1.Mai bis zum 31.Juni

    Westgroppe

    1.März bis zum 31.Mai

    Zährte

    1.Mai bis zum 31.Juli

    Zope

    1.April bis zum 31.Mai

       

    (3) Sollen von den in Absatz 1 und 2 genannten Arten zum Zwecke der künstlichen Vermehrung oder zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen Fische gefangen werden, so kann die untere Fischereibehörde auf Antrag Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen.

    § 6 Behandlung untermassiger Fische und Fang von Fischen während der Schonzeit
    Werden entgegen § 4 untermassige Fische gefangen oder werden Fische während der für sie in § 5 festgelegten Schonzeit gefangen, so müssen sie unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt in das Gewässer in Freiheit zurückgesetzt werden. Werden untermassige Fische oder Fische während ihrer Schonzeit verkauft, so hat de Eigentümer gegenüber den Fischereiaufsehern die Herkunft nachzuweisen.

    § 7 Schutz der Fischnährtiere
    Die Entnahme von Fischnährtieren für den gewerblichen Bedarf ist ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten verboten.

    § 8 Verbotene Fanggeräte
    Der Gebrauch reißender, klemmender und stechender Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen, Aalscheren ist verboten. Das gleiche gilt für Fanggeräte mit losen Haken, sofern diese reißend eingesetzt werden. Ausgenommen hiervon ist das Blinkern, Pilken und Spinnen. Die Fischerei mit Schleppnetzen, die mit durch Motorkraft getriebene Fahrzeuge über Grund geschleppt werden, ist verboten.

    § 9 Aussetzen von Fischen
    (1) Besatzmaßnahmen in Binnengewässern, mit denen gebietsfremde oder nicht gewässertypische Fischarten ausgesetzt werden sollen, bedürfen der Genehmigung der unteren Fischereibehörde. Das gilt auch für die in § 5 genannten Fischarten. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss Angaben über die Fischarten, den Umfang und den Ort der Maßnahmen enthalten.
    (2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn
    1. der Nachweis über die Seuchenfreiheit des Besatzes nicht vorgelegt werden kann,
    2. Gründe des Arten- oder Biotopschutzes entgegenstehen,
    3. die Besatzmaßnahme aus Gründen der Hege nicht erforderlich ist,
    4. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die Bestandsaufstockung mit gebietsfremden Fischen oder Fischeiern von gebietsfremden Fischen erfolgen soll, obwohl eine Bestandsaufstockung über Fische oder Fischeier der verbliebenen Bestände möglich wäre.
    (3) Ist eine Genehmigung, die nach Absatz 1 Satz 1 tgba.org erforderlich ist, nicht schon aus Gründen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 zu versagen, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt und Natur.

    § 10 Einlassen zahmen Wassergeflügels
    Die Aufzucht und Haltung von Wassergeflügel auf Gewässern bedarf der Zustimmung des Fischereiberechtigten.

    § 11 Fischfangstatistiken
    (1) Die Fischereiberechtigten haben an jedem Fangtag für jedes Gewässer, das sie bewirtschaften, Fangaufzeichnungen zu machen und hiernach eine Jahresfangstatistik über die Fischfänge und Besatzmaßnahmen zu fertigen. Ausgenommen sind die Fischereiberechtigten, die ihre Gewässer fast ausschließlich mit der Handangel bewirtschaften.
    (2) Für die Jahresfangstatistik ist ein Formblatt zu verwenden, das von den unteren Fischereibehörden ausgegeben wird.
    (3) Die Fischfangstatistiken sind mit den geforderten Angaben bis zum 31. Januar des Folgejahres der unteren Fischereibehörde vorzulegen.

    § 12 Fischereibezirke
    Zur Hege der Fischbestände und Pflege der Gewässer werden folgende Gewässersysteme zu Fischereibezirken erklärt:

    1. Stepenitz und Maurine von der Quelle bis zur Mündung in den Dassower See,
    2. Boize von der Landesgrenze bis zur Mündung in den Hafen Boizenburg,
    3. Sude von der Quelle bis zur Mündung in den Hafen Boizenburg,
    4. Löcknitz von der Landesgrenze Brandenburg bis zur Landesgrenze Niedersachsen,
    5. Wallensteingraben vom Auslauf des Schweriner Sees bis zur Mündung in den Hafen Wismar,
    6. Großer Hellbach von der Quelle bis zur Mündung in das Salzhaff,
    7. Eide von der Quelle bis zur Eibe,
    8. Störwasserstraße mit Schweriner See, Burgsee, Heidensee, Ziegelsee bis zur Mündung in die Eide,
    9. Recknitz von der Quelle bis zur Straßenbrücke Ribnitz-Damgarten (Paßgehöft)
    10. Warnow von der Quelle bis zum Austritt aus dem Breitling,
    11. Barthe von der Quelle bis zur Straßenbrücke Barth,
    12. Peene von den Quellen bis zur Eisenbahnbrücke Anklam,
    13. Ücker von der Landesgrenze bis zur Straßenbrücke Ueckermünde,
    14. Havel von den Quellen bis zur Landesgrenze,
    15. Gothensee auf Usedom.

    § 13 Örtliche Zuständigkeit
    Untere Fischereibehörden sind die Ämter für Landwirtschaft
    1. Wittenburg für die Landkreise Bad Doberan, Güstrow, Ludwigslust, Nordwestmecklenburg und Parchim sowie für die kreisfreien Städte Rostock, Schwerin und Wismar,
    2. Altentreptow für die Landkreise Demmin, Mecklenburg-Strelitz, Müritz, Nordvorpommern, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow sowie für die kreisfreien Städte Greifswald, Neubrandenburg und Stralsund.

    § 14 Ordnungswidrigkeiten
    Ordnungswidrig im Sinne von § 33 Abs. 1 tgba.org Nr. 21 des Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

    1. § 3 Abs. 1 die Elektrofischerei ohne Genehmigung ausübt;
    2. § 3 Abs. 2 die Genehmigung für die Elektrofischerei nicht mit sich führt;
    3. § 3 Abs. 3 die Ergebnisse der Elektrofischerei nicht auf Verlangen der unteren Fischereibehörde zur Verfügung stellt;
    4. § 6 Fische nicht unverzüglich in das Fanggewässer zurücksetzt oder gegenüber den Fischereiaufsehern die Herkunft zum Verkauf angebotener Fische nicht nachweist;
    5. § 8 verbotene Fanggeräte verwendet;
    6. § 9 Abs. 1 Fische ohne Genehmigung der unteren Fischereibehörde aussetzt;
    7. § 11 Abs. 1 keine Fangaufzeichnungen und keine Jahresfangstatistik führt oder sie unrichtig oder unvollständig fertigt;
    8. § 11 Abs. 2 die Fischfangstatistik nicht auf dem von der unteren Fischereibehörde ausgegebenen Formblatt erstellt und die darin geforderten Angaben nicht macht;
    9. § 11 Abs. 3 die Jahresfangstatistik nicht rechtzeitig vorlegt.

    § 15 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
    (1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    (2) Gleichzeitig tritt die Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 (GBI. DDR I Nr. 23 S. 290) außer Kraft.




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