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Verordnung über gemeinschaftliches Fischen
vom 5. November 1991

Auf Grund des § 37 Nr. 20 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.Dezember 2000 (GVBl. I S. 588 tgba.org), wird verordnet:


§ 1
(1) Gemeinschaftliches Fischen ist eine Veranstaltung, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt wird.
(2) Gemeinschaftliches Fischen ist verboten, wenn es aus Wettbewerbsgründen, zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen, zur Erlangung von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern und Plazierten durchgeführt wird.
(3) Das Verbot bezieht sich auf Veranstaltungen an fließenden oder stehenden Gewässern sowie an Teich- und Fischzuchtanlagen.


§ 2
(1) Die Veranstaltung eines gemeinschaftlichen Fischens nach § 1 Abs. 1 in fließenden oder stehenden Gewässern ist der für den Ort der Veranstaltung zuständigen unteren Fischereibehörde mindestens ein Monate vor Beginn anzuzeigen.
(2) Die Anzeige muß enthalten:
1. Name und Anschrift des Veranstalters
2. Fischereiorganisation/Verein
3. voraussichtliche Anzahl der Teilnehmer
4. Bezeichnung des Gewässers/Gewässerstrecke
5. Angaben über Tag und Dauer des gemeinschaftlichen Fischens
6. Zweck des Fischens.
(3) Zum Schutze der am und im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der an das Wasser gebundenen Vogelarten und der trittempfindlichen Ufervegetation, kann die untere Fischereibehörde Auflagen für das gemeinschaftliche Fischen festsetzen. Während der Brutzeit (1. April bis 15. Juli) oder zum Schutz besonders geschützter Pflanzen und seltener Pflanzengesellschaften kann die untere Fischereibehörde gemeinschaftliches Fischen
räumlich und zeitlich einschränken oder verbieten. Auflagen, Beschränkungen oder ein Verbot sind dem Veranstalter spätestens einen Monat vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen.


§ 3
Ordnungswidrig im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 15 tgba.org des Hessischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 ein verbotenes gemeinschaftliches Fischen veranstaltet oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,
2. entgegen § 2 Abs. 1 der unteren Fischereibehörde die Veranstaltung eines gemeinschaftlichen Fischens nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 einer vollziehbaren Anordnung der unteren Fischereibehörde zuwiderhandelt.


§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




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