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Schutzmaßnahmen gegen Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis)

Vorbemerkung
Durch die Änderung des Hessischen Fischereigesetzes (HFischG) vom 1. Oktober 2002 (GVBl. I S. 614) § 44a wurde die Zuständigkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Tötungsverboten für geschützte Tiere (§42 Abs. 1, § 43 Abs. 8 BNatSchG) den unteren Fischereibehörden (UFB) für den Kormoran (Phalacrocorax carbo sinensis) übertragen.
Dieser Erlass steht im Einklang mit der RL 79/409/EWG tgba.org „Vogelschutzrichtlinie“, die in Art. 9 Abs. 1 a, Ausnahmen von den Artikeln 5,6,7 und 8 unter bestimmten Bedingungen zulässt.
Zur einheitlichen, angemessenen und schnellen Umsetzung dieser gesetzlichen Regelungen ergeht folgender Erlass über Schutzmaßnahmen gegen Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis).


Sachlicher Geltungsbereich
Dieser Erlass regelt das Vorgehen zum Schutz der Fischbestände bei Gefährdung durch den Kormoran in
1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern;
2. allen künstlich angelegten und ablaßbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.

I. Ausgangslage
Seit einigen Jahren hat sich auch in Hessen durch Zunahme brütender, überwinternder und durchziehender Kormorane der Fraßdruck einerseits auf wild lebende Fische in den Fließgewässern und andererseits auf Fischbestände in stehenden Gewässern bzw. gewerblichen Fischzuchtbetrieben verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten können Kormoraneinflüge konzentriert auftreten und damit Gefahren sowohl für den Fischartenschutz als auch erhebliche Schäden für die Fischerei verursachen.
Angemessene Abwehrstrategien gegenüber dem Kormoran sollen sowohl die Gefährdung der Fische in Fließgewässern, stehenden Gewässern und gewerblichen Fischzuchtanlagen verringern, als auch das Entstehen neuer Brutkolonien verhindern.

II. Möglichkeiten der Schadensabwehr
Da eine Reduktion der Kormoranbestände in den Hauptbrutkolonien in Nordeuropa nicht erfolgt und entsprechend kein europaweiter Rückgang der Bestandszahlen zu erwarten ist, sind Schutzmaßnahmen vor Ort erforderlich. Handlungsvorschläge liegen seit Ende März 1998 als „Maßnahmenkatalog zum Kormoran-Management" vor (Anlage 1). Die im Katalog vorgeschlagenen abgestuften Schutzmaßnahmen sind geeignete Vorgehensweisen, mit denen sowohl dem Fischartenschutz und den Belangen der Binnenfischerei als auch dem Vogelschutz Rechnung getragen werden kann.
An Gewässern, die durch den Kormoran gefährdet sind, sind verstärkt Renaturierungsmaßnahmen durchzuführen, um die dem Kormoran zur Verfügung stehende Wasserfläche zu vermindern, um Versteckmöglichkeiten für Fische zu schaffen und eine Beschattung des Gewässers zu erreichen (Ufervegetation).
A) Nicht tödliche Vergrämungsmaßnahmen
Grundsätzlich sind vorrangig nicht tödliche (nonletale) Abwehrmaßnahmen anzuwenden. Entsprechende Handlungsvorschläge sind in dem o.g. Maßnahmenkatalog aufgeführt.
B) Vergrämungsabschüsse
Nur wenn nonletale Abwehrmaßnahmen erfolglos geblieben sind oder abzusehen ist, dass solche Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg erzielen werden, oder wenn nonletale Maßnahmen aus anderen nachvollziehbaren Gründen ausscheiden (z. B. ungewollte und erhebliche Störung anderer Arten, Landschaftsschutz, Unverhältnismäßigkeit), können Vergrämungsabschüsse zugelassen
werden.
Durch die Änderung des Hessischen Fischereigesetzes -HFischG (§44 a)- ergeben sich derzeit zwei Möglichkeiten der Zulassung von Vergrämungsabschüssen:
1. Genehmigung einer Ausnahme von den Tötungsverboten nach § 43 tgba.org Abs. 8 BNatSchG. Zuständig ist die UFB
2. Erteilung einer Befreiung von den Tötungsverboten nach § 62 Abs. 1 BNatSchG zur Abwendung erheblicher Schäden in der gewerblichen Binnenfischerei. Zuständig ist die untere Naturschutzbehörde (UNB).
 
1. Ausnahmen von den Tötungsverboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG nach § 43 BNatSchG § 43 Abs. 8 BNatSchG bestimmt: „Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des § 42 zulassen, soweit dies
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder
3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung erforderlich ist.“
Aus Gründen des Fischartenschutzes ergeben sich drei unterschiedliche Ansätze zur Gewährung einer Ausnahme:

Ausnahmen nach Vorlage einer fischereibiologischen Untersuchung:
Die Tatbestandsmerkmale des § 43 Abs. 8 Nr. 2 BNatSchG können dann als gegeben angenommen werden, wenn Arten aus den Anhängen der FFH Richtlinie, der Roten Liste, bzw. des § 1 der Verordnung über die gute fachlichen Praxis in der Fischerei (LVO) durch den Kormoran gefährdet sind. Diese Bedingungen sind in hessischen stehenden Gewässern und nicht gewerblichen Teichanlagen zur Zeit u.a. bei Karausche, der heimischen Unterart des Bitterlings, Rotfeder und Schleie gegeben. In Fließgewässern sind vor allem die Äsche, Bachforelle, Barbe, Hasel, Nase u. a zu nennen. Für eine Ausnahme von den Tötungsverboten zur Abwendungen von Gefährdungen für diese geschützten Arten ist durch eine qualifizierte fischereiliche Untersuchung
• das Vorkommen
• und ihre natürliche Reproduktion
nachzuweisen.
Darüber hinaus ist in nachvollziehbarer Weise ( Erfassung der Einflüge etc.) die Bestandsbedrohung durch den Kormoran zu belegen. Liegen die fischereibiologischen Untersuchungsergebnisse und die Nachweise über Kormoraneinflüge vor, können Vergrämungsabschüsse unabhängig vom Gewässertyp und dessen Nutzung zugelassen werden.

Ausnahmen bei Gewässerabschnitten entsprechend der „Liste der gefährdeten Gewässerabschnitte“ (Anlage 3)
Eine fischereibiologische Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen Gewässerabschnitt handelt, der bereits in die Gewässerliste des Anhang 2 aufgenommen wurde. Damit die Gewässerliste als aktuelle Hilfe gelten kann, wurde sie aktualisiert und soll künftig alle 5 Jahre überarbeitet werden.

Vergrämungsabschüsse bei Wiederansiedlungsprojekten
Sind laufende Wiederansiedlungsprojekte durch Kormoraneinflüge betroffen, so können ebenfalls Vergrämungsabschüsse zugelassen werden.
Wiederansiedlungsprojekte sind fischereibiologisch sinnvolle freiwillige Wiederansiedlungsmaßnahmen oder vom Land Hessen initiierte, betriebene oder geförderte Maßnahmen.

2.) Befreiungsverfahren nach § 62 BNatSchG
Treten bei Betrieben der Binnenfischerei erhebliche Schäden durch Kormoraneinflüge auf, so können von der zuständigen UNB Vergrämungsabschüsse im Rahmen einer Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG wegen „nicht beabsichtigen Härte“ zugelassen werden.

III. Einschränkungen und Auflagen bei Vergrämungsabschüssen
Vergrämungsabschüsse während der Brutzeit (1. April bis 31. Juli) in einem Umkreis von 30 km um Brutkolonien (Anlage 2) sind nicht zulässig. Es soll damit verhindert werden, dass die zur Aufzucht der Jungtiere notwendigen Elterntiere getötet werden. Ein evtl. notwendig werdender Vergrämungsabschuss während der Sommermonate in einem Abstand von mehr als 30 km zu Brutkolonien kann unter den oben genannten Bedingungen zugelassen werden, da brütende Tiere sich erfahrungsgemäß nicht soweit von ihren Nestern entfernen.
Vergrämungsabschüsse von Kormoranen sind stets räumlich zu begrenzen und zeitlich zu befristen. Ausnahmen von den Tötungsverboten des § 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz werden für die Dauer von 4 Jahren - mit dem Recht des jederzeitigen Widerrufes aufgrund geänderter Bedingungen und mit der Maßgabe, dass die Vergrämungsabschüsse erst ½ Stunde vor Sonnenaufgang beginnen dürfen und ½ Stunde nach Sonnenuntergang zu beenden sind - zugelassen.

IV. Ergänzende Vollzugshinweise und Empfehlungen
1. Kommt es an Gewässerabschnitten für die noch keine fischereibiologische Untersuchung vorliegt bzw. nicht in der Gewässerliste enthalten sind zu gefahrbringenden Kormoraneinflügen oder werden diese gemeldet, so begutachtet die zuständige UFB die Situation umgehend vor Ort.
2. Sollte bei dieser Ortsbesichtigung die Überzeugung gewonnen werden, dass weitere erhebliche Schäden an den bedrohten Arten nur noch durch einen Vergrämungsabschuss verhindert werden können, so kann in dringenden Fällen auch von der Möglichkeit einer mündlichen Genehmigung Gebrauch gemacht werden. Sofern noch kein Antrag gestellt war, kann vor Ort entsprechend auch ein formloser Antrag entgegen genommen werden. Mündliche Anträge und Genehmigungen sind schriftlich binnen 4 Wochen nachzureichen. Nachzureichen ist auch die fischereibiologische Untersuchung.
3. Kormorane zählen nicht zu den jagdbaren Tierarten, der Vergrämungsabschuss ist dementsprechend keine Jagdgausübung. Deshalb ist nach § 45 Waffengesetz eine Schießerlaubnis erforderlich, die von der zuständigen Behörde nach erfolgter naturschutzrechtlicher Entscheidung erteilt wird.
Die für die Erteilung der Schießerlaubnis zuständige Behörde wird von der UFB schriftlich, oder in besonders eiligen Fällen auch mündlich, über die Entscheidung informiert, so dass der Genehmigungsinhaber schnellstmöglich in den Besitz der Schießerlaubnis gelangen kann.
Es empfiehlt sich, den für die Fläche zuständigen Jagdausübungsberechtigten mit dem Vergrämungsabschuss zu beauftragen, da der Jagdausübungsberechtigte in der Regel die für die Schießerlaubnis notwendigen Voraussetzungen (Schusswaffe, Sachkunde etc.) erfüllt. Zugleich wird eine Kollision mit der Jagdausübung ausgeschlossen. Den Hegegemeinschaften, Fischereivereinen oder Fischereirechtsinhabern wird empfohlen, sich frühzeitig mit den für den betreffenden Gewässerabschnitt zuständigen Jagdausübungsberechtigten oder anderen Personen, die den Vergrämungsabschuss ausführen sollen, abzustimmen.
4. Sind mehrere Hegegemeinschaften, Fischereivereine oder Fischereirechtsinhaber an einem zusammenhängenden Gewässerabschnitt beteiligt, der ansonsten die Voraussetzungen für einen Vergrämungsabschuss erfüllt, ist ausreichend, wenn von diesen Hegegemeinschaften, Fischereivereinen oder Fischereirechtsinhabern ein gemeinschaftlicher Antrag auf Ausnahme von den Tötungsverboten gestellt wird und für diesen Abschnitt eine Sammelgenehmigung erteilt wird. Ist für einen Gewässerabschnitt mehr als eine untere Fischereibehörde zuständig, entscheidet die untere Fischereibehörde, in deren örtliche Zuständigkeit der längere Gewässerabschnitt fällt, im Einvernehmen mit den beteiligten unteren Fischereibehörden. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die örtlich zuständige untere Fischereibehörde für den Abschnitt ihres Zuständigkeitsbereiches. Die diesbezügliche Abstimmung soll grundsätzlich die genannte Frist von drei Werktagen zwischen Antragsstellung und Bescheid nicht überschreiten.
5. Den Fischereivereinen etc. wird empfohlen, Kormoraneinflüge mit Datum, Uhrzeit und Anzahl der beobachteten Vögel zu registrieren. Die bereits durchgeführten nonletalen Abwehrmaßnahmen sollen ebenso dokumentiert werden, wie auch die Gründe, warum die Maßnahmen keinen Erfolg hatten oder nicht durchführbar waren.
6. Unabhängig davon bitte ich mir, über evtl. auftretende Schwierigkeiten auf dem Dienstweg unverzüglich zu berichten.
7. Ausnahmen nach § 43 BNatSchG, Befreiungen nach § 62 BNatSchG sowie die Schießerlaubnis sind kostenpflichtig und werden nach der jeweiligen Verwaltungskostenordnung erhoben.
8. Bei den Ausnahmen und Befreiungen handelt es sich um Entscheidungen nach dem Naturschutzrecht. Daher ist hier der Widerspruch möglich.
9. Eine unangemessene - und damit ggf. rechtswidrige -Auslegung der Ausnahmegewährung kann als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz gewertet werden.
10. Über alle Maßnahmen innerhalb eines Naturschutzgebietes, die zunächst grundsätzlich unzulässig sind, entscheidet die zuständige Naturschutzbehörde, die Vorschriften der Schutzgebietsverordnung finden Anwendung.
11. Über die gewährten Ausnahmen und Befreiungen ist jährlich zum 15. Mai zu berichten.

V. Anwendung durch die Unteren Naturschutzbehörden
Die UNB wenden diesen Erlass im Falle von Anträgen auf Erteilung einer Befreiung im Bereich der Binnenfischereibetriebe sinngemäß an.

VI. Anlagen
1. Maßnahmenkatalog zum Kormoranmanagement
2. Liste der Brutkolonien des Kormorans
3. Liste der Gewässerabschnitte, an denen Vergrämungsabschüsse zugelassen werden können
4. Muster eines Antrages
a.) Ausnahme
b.) Befreiung
5. Muster einer Genehmigung
a.) Ausnahme
b.) Befreiung

Die Anlagen können Sie auf der
Homepage des Fischereiverband Kurhessen einsehen.

In Vertretung
gez. Seif
(Seif)




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