|
Verordnung über die Fischereiaufsicht vom 18. April 1996
Auf Grund des § 47 Abs. 2 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775), wird verordnet:
§ 1 (1) Zur Ausübung der Fischereiaufsicht können die unteren Fischereibehörden nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen
Fischereigesetzes Personen im Rahmen der amtlichen Verpflichtung jeweils für die Dauer von drei Jahren mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Fischereiaufsicht beauftragen. Die Betroffenen müssen sich verpflichten,
ihre Obliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen. (2) Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen haben bei ihrer Tätigkeit einen Lichtbildausweis (Anlage 1 tgba.org) mitzuführen und diesen vor jedem
amtlichen Einschreiten unaufgefordert vorzuweisen. (3) Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes endet die Befugnis und die Verpflichtung der betroffenen Person, die Aufgaben der Fischereiaufsicht für die untere
Fischereibehörde wahrzunehmen.
§ 2 (1) Für die Ausübung der Fischereiaufsicht dürfen nur Personen verpflichtet werden, die im Besitz eines gültigen Inlands-Fischereischeines sind und die über
ausreichende Kenntnisse der Fischkunde, des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Fischerei-, Tierschutz-, Naturschutz- und des Wasserrechts verfügen.
Die erforderlichen Kenntnisse sind in einem Lehrgang der staatlichen Fischereischule des Landes Hessen zu erwerben. (2) Wird der Fischereischein der mit der Fischereiaufsicht beauftragten Person nach § 30 oder §
31 tgba.org des Hessischen Fischereigesetzes eingezogen oder für ungültig erklärt, darf die betroffene Person die Fischereiaufsicht nicht mehr ausüben. Die untere Fischereibehörde teilt dies der betroffenen Person
mit; der Lichtbildausweis ist unverzüglich zurückzugeben.
§ 3 (1) Die dreijährige Fischereiaufsichtstätigkeit kann durch eine erneute amtliche Verpflichtung verlängert werden; Voraussetzung hierfür
ist der Nachweis einer Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung der staatlichen Fischereischule innerhalb des letzten Jahres vor der Weiterverpflichtung.
(2) Die zur Fischereiaufsicht amtlich verpflichteten Personen sind befugt, 1. die Identität von Personen festzustellen; 2. die Aushändigung der Fischereischeine, der Erlaubnisscheine oder der
Elektrofischereigenehmigung zur Prüfung zu verlangen; 3. die Fanggeräte und den Fang zu kontrollieren und sicherzustellen, wenn der Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften besteht;
4. Besatzmaßnahmen und gemeinschaftliches Fischen zu überwachen und zu kontrollieren. (3) Die zur Fischereiaufsicht amtlich verpflichteten Personen haben eine angemessene Fischereiaufsicht zu gewährleisten. Kann
die Aufsicht über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ausgeführt werden, ist dies der unteren Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen. Über ihre Fischereiaufsichtstätigkeit haben sie jährlich einen
Bericht bei der unteren Fischereibehörde vorzulegen.
§ 4 Die §§ 1 bis 3 tgba.org gelten für nebenamtlich bestellte staatliche Fischereiaufsichtspersonen entsprechend.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
|