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Verordnung über Fischereibeiräte, vom 17. Dezember 1991
Auf Grund des § 45 Abs. 4 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776) wird verordnet:
§ 1 Landesfischereibeirat und Fischereibeiräte Der Landesfischereibeirat und die Fischereibeiräte bestehen jeweils aus 11 Mitgliedern. Ihnen gehören an zur Vertretung der
1. Fischereiberechtigten a) ein Mitglied, das Inhaber des Fischereirechts eines Eigenfischereibezirks ist, b) ein Mitglied, dem ein Fischereirecht an einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusteht,
2. der Fischzüchter und Teichwirte zwei Mitglieder, 3. der Angelfischerei zwei Mitglieder. Ferner gehört ihnen an jeweils ein Mitglied zur Vertretung der Berufsfischerei, Landwirtschaft, Forstwirtschaft,
Fischereiwissenschaft und eines nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbandes.
§ 2 Voraussetzung der Mitgliedschaft und Berufung (1) Die Mitglieder des Landesfischereibeirates
müssen ihre Hauptwohnung im Lande Hessen, die Mitglieder eines Fischereibeirates im Zuständigkeitsbereich der oberen Fischereibehörde haben, bei der der Fischereibeirat gebildet ist. (2) Die Mitglieder
müssen sachkundig sein. Als sachkundig gilt, wer über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Fischerei, Fischereibiologie, der Limnologie, der Biologie oder des Naturschutzes verfügt. (3) Die Mitglieder werden
auf die Dauer von vier Jahren von der zuständigen Fischereibehörde berufen. Die Berufung erfolgt mit Ausnahme des Mitglieds zur Vertretung der Fischereiwissenschaft auf Vorschlag der beteiligten Verbände.
(4) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. § 1 tgba.org gilt entsprechend. (5) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in zwei Beiräten ist unzulässig; die stellvertretenden Mitglieder stehen
insoweit den Mitgliedern gleich.
§ 3 Beendigung der Amtszeit (1) Die Mitglieder eines Beirates können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Fischereibehörde ausscheiden. Für ein
ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein Nachfolger zu berufen. Gleiches gilt für die stellvertretenden Mitglieder.
(2) Ein Mitglied kann von seinem Amt abberufen werden, wenn es seinen Pflichten nicht nachkommt.
§ 4 Vorsitz, Geschäftsführung, Geschäftsordnung (1) Der Beirat wählt mit der Mehrheit der
Mitglieder aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Vertreter. (2) Der Beirat kann den Vorsitzenden dadurch abwählen, dass er mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Die Geschäftsführung obliegt der Behörde, bei der der Beirat gebildet ist. (4) Das übrige regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Beirat gibt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen
Fischereibehörde.
§ 5 Einberufung, Einladung (1) Die Fischereibehörde beruft nach Absprache mit dem Vorsitzenden oder auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder den Fischereibeirat ein. Der
Beirat ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. (2) Die Einberufung zu Sitzungen hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
§ 6 Sitzungsablauf, Beschlussfähigkeit (1) Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Beirates, bei seiner Verhinderung leitet sie sein Stellvertreter. (2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die
Fischereibehörde muss vertreten sein. Über die Hinzuziehung von Dritten in Einzelfällen entscheidet der Beirat nach seiner Geschäftsordnung. (3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind.
§ 7 Abstimmung Die Beschlüsse des Beirates werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen dabei nicht mit.
§ 8 Aufhebung des bisherigen Rechts Die Erste Ausführungsverordnung zum Fischereigesetz
(Fischereibeiräte) vom 7. Mai 1951 (GVBl. S. 35 tgba.org), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1976 (GVBl. I S. 237), wird aufgehoben.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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