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Hamburgisches Fischereigesetz
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt
die Fischerei auf Fische, Muscheln und Krebse in den hamburgischen Binnen- und Küstengewässern. (2) Die in Absatz 1 genannten Tiere werden in diesem Gesetz unter der Bezeichnung "Fische"
zusammengefasst. Als Fischerei gilt jede Tätigkeit nach § 2 Absatz 1. (3) Binnengewässer sind die oberirdischen Gewässer im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 16.
Oktober 1976 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 301S). Küstengewässer sind die Teile der Nordsee, auf die sich die Hoheit der Freien und Hansestadt Hamburg erstreckt. (4) Die Vorschriften des Wasserrechts, des
Grünanlagenrechts sowie die Verordnungen über Naturschutzgebiete und Naturdenkmale nach den §§ 15, 16 und 19 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 tgba.org (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 167) bleiben unberührt.
§ 2 Inhalt des Fischereirechts (1) Das Fischereirecht ist die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich
anzueignen. (2) Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht verbunden, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden einheimischen Fischartenbestand zu erhalten und, soweit erforderlich, durch
Besatz zu ergänzen. Dies gilt nicht für die berufsmäßig betriebene Teichwirtschaft. (3) Das Fischereirecht steht vorbehaltlich des Absatzes 4 dem Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem
Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. (4) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehen (selbständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie
bei Inkrafttreten des Gesetzes bestanden haben. (5) Soweit die Ausübung der Fischereirechts an öffentlichen Gewässern nicht verpachtet ist, ist der Fischfang für jedermann frei. Beschränkungen, die sich aus
anderen Rechtsvorschriften ergeben, sowie Rechte und Befugnisse Dritter bleiben unberührt. (6) Bei der Fischereiausübung sind die allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit zu beachten. Der Tier-
und Pflanzenbestand im und am Gewässer darf durch die Ausübung der Fischerei nicht geschädigt werden. Soweit ein Gewässer nicht nur fischereilich genutzt wird, hat der Fischereiausübende die andere Nutzungsart
angemessen zu berücksichtigen.
§ 3 Fischereipacht, Fischereierlaubnis (1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang (Fischereipacht) oder (Copyfalle, Text
geklaut bei angeltreff.org) unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnis) übertragen werden. Eine Unterverpachtung ist unzulässig. (2) Der Fischereipachtvertrag und seine Änderung bedürfen der
Schriftform. Der Verpächter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages durch Vorlage schriftlich anzuzeigen.
§ 4 Uferbetretungsrecht
(1) Fischereiberechtigte und Fischereipächter sind befugt, mit Fischereigeräten die an das Wasser angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen, Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige
Wasserbauwerke auf eigene Gefahr soweit zu betreten und zu benutzen, wie es die Ausübung des Fischereirechts erfordert. (2) Das Recht nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, Hofflächen, eingefriedete
Grundstücke und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen. Als eingefriedete Grundstücke gelten auch Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt. Eingezäunte Viehweiden gelten nicht als
eingefriedete Grundstücke. (3) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen zum Fischfang betritt, hat Schäden, die er dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Wer als Berechtigter einem
anderen den Fischfang gestattet, haftet neben diesem gesamtschuldnerisch für die Schäden. (4) Die zuständige Behörde kann durch Verfügung das Betreten bestimmter Grundstücke und Anlagen im und am Gewässer
einschränken oder untersagen, soweit dies zum Schutz der Anlagen oder zur Abwendung von Gefahren erforderlich ist.
§ 5 Fischereischeinpflicht (1) Wer den Fischfang ausübt, muss im Besitz eines
Fischereischeins mit fest eingefügtem Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe sein. Der Fischereischein ist beim Fischfang mitzuführen und auf Verlangen den zur Fischereiaufsicht Befugten vorzuzeigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für die Ausübung des gewerbsmäßig betriebenen Fischfangs in Küsten- und geschlossenen Binnengewässern. (3) Im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes
ausgestellte Fischereischeine stehen dem Fischereischein gleich, wenn der Inhaber seine Hauptwohnung nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg hat
§ 6 Erteilung und Versagung des Fischereischeins
(1) Der Fischereischein wird auf Antrag von der zuständigen Behörde auf Lebenszeit erteilt. (2) Der Fischereischein ist unbeschadet des Absatzes 5 zu erteilen, wenn der Antragsteller das zwölfte Lebensjahr
vollendet und die Sportfischerprüfung nach § 8 abgelegt hat. Der Sportfischerprüfung nach § 8 stehen gleich: 1. die in Hamburg vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder im übrigen Geltungsbereich des
Grundgesetzes abgelegte Sportfischerprüfung, 2. die Prüfung als Fischwirt oder eine gleichgestellte Prüfung. 3. eine wissenschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei. (3) Fischereischeine für
Berufs- und Nebenberufsfischer sind als solche zu kennzeichnen und mit dem zugeteilten Kennzeichen des Fischereifahrzeuges zu versehen. Der Antragsteller hat die nach Satz 1 vorgeschriebenen Angaben bei Änderung
der für sie maßgeblichen Tatsachen von der zuständigen Behörde berichtigen zu lassen. (4) Der Fischereischein muss mit einem von der zuständigen Behörde einzufügenden Lichtbild versehen sein, das von
Jugendlichen bei Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres zu erneuern ist. (5) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, die in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verstoßes gegen
fischereirechtliche, jagdrechtliche, tierschutz- oder naturschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt oder mit einer Geldbuße belegt worden sind. Ist ein Verfahren nach Satz 1 noch nicht abgeschlossen,
kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
§ 7 Fischereiabgabe (1) Fischereischeininhaber mit
Hauptwohnsitz in Hamburg haben eine Fischereiabgabe zu entrichten, solange sie den Fischfang ausüben. Diese gilt für das Kalenderjahr und beträgt mindestens zehn und höchstens zwanzig Deutsche Mark. (2) Die
Fischereiabgabe wird von der Freien und Hansestadt Hamburg durch Ausgabe von Wertmarken erhoben und gesondert verwaltet. Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe ist nach Abzug der Verwaltungskosten zur Förderung der
Fischerei zu verwenden. Aus den Mitteln sind insbesondere zu fördern: 1. Fischbesatzmaßnahmen, 2. Verbesserung der fischereilichen Verhältnisse der Gewässer,
3. Öffentlichkeitsarbeit für die Fischerei sowie für den Fischarten- und Gewässerschutz, 4. Untersuchung und Bekämpfung von Fischkrankheiten, 5. Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Fischarten. (3) Vor
der Verwendung der Mittel hat die zuständige Behörde einen von ihr für diesen Zweck bestellten beratenden Ausschuss zu hören. Der Ausschuss besteht aus einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzenden
und bis zu sechs ehrenamtlichen Mitgliedern, die die Bereiche Sportfischerei, Berufsfischerei, Fischereiwissenschaft, Gewässerkunde und Naturschutz sachkundig vertreten sollen.
§ 8 Sportfischerprüfung
(1) In der Sportfischerprüfung ist festzustellen, ob der Bewerber ausreichende Kenntnisse zur Unterscheidung der Fischarten, über die Biologie und Hege der Fische, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die
Behandlung gefangener Fische, die Gewässerkunde sowie die Vorschriften über Fischerei, Tierschutz und Naturschutz besitzt. (2) Der Senat kann die Durchführung der Sportfischerprüfung einer Stelle außerhalb
der Verwaltung übertragen. (3) Die zuständige Behörde entscheidet auch im Falle der Übertragung nach Absatz 2 über einen Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung.
§ 9 Verbote zum Schutz der Fische (1) Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln, Schlingen sowie verletzenden Geräten mit Ausnahme von Angelhaken ist verboten.
§ 10 bleibt unberührt. (2) Ferner ist verboten, den Fischfang mit lebenden Köderfischen auszuführen. (3) Fische nichteinheimischer Arten und Rassen dürfen in Binnengewässern nur mit Zustimmung der
zuständigen Behörde ausgesetzt werden.
§ 10 Elektrofischerei Wer für den Fischfang ein Elektrofischereigerät benutzen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung
darf nur erteilt werden, wenn 1. die Elektrofischerei zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischgewässers oder für Zwecke der Fischereiwissenschaft oder des Naturschutzes erforderlich ist, 2. der Bewerber
eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang für Elektrofischerei in der Bundesrepublik Deutschland vorlegt und 3. ein Gerät benutzt werden soll, das den anerkannten Regeln
der Technik entspricht. Zum Nachweis der Eignung ist eine nicht über drei Jahre alte Bescheinigung eines technischen Überwachungsvereins oder einer Prüfstelle des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE)
vorzulegen, dass das Gerät den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker entspricht.
§ 11 Wettkampfangeln (1) Die Veranstaltung von Wettkampfangeln ist nur zulässig, wenn der Schutz
des Fischbestandes, die Hege sowie die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Fischarten- und des Vogelartenschutzes, nicht beeinträchtigt werden. (2) Die Veranstaltung von
Wettkampfangeln mit mehr als 20 Teilnehmern ist spätestens einen Monat vorher vom Veranstalter der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist darzulegen, inwieweit die Veranstaltung der Hege
dient, welche Fischarten gefangen und wie die gefangenen Fische verwendet werden sollen. Ergibt die Anzeige, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, kann die zuständige Behörde innerhalb von drei
Wochen nach ordnungsgemäßer Anzeige die Veranstaltung beanstanden mit der Folge, dass die Veranstaltung nicht zulässig ist. (3) Der Veranstalter eines Wettkampfangelns nach Absatz 2 hat der zuständigen
Behörde innerhalb eines Monats nach der Veranstaltung eine Liste der beim Wettkampfangeln gefangenen Fische nach Art, Größe und Gesundheitszustand zu übersenden.
§ 12 Fischwege (1) Wer in einem
offenen Gewässer Absperrbauwerke oder andere Anlagen, die den Wechsel der Fische erheblich beeinträchtigen, herstellt, erneuert oder wesentlich verändert, muss auf seine Kosten Fischwege anlegen und unterhalten.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn die Anlage eines Fischweges nicht möglich oder nicht sinnvoll ist oder Kosten verursachen würde, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu
erwartenden Nutzen stünden. (2) Die Eigentümer bestehender Anlagen nach Absatz 1 müssen die Anlegung und Unterhaltung eines Fischweges gegen Entschädigung dulden, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg ihn im
öffentlichen Interesse anlegt. Liegt die Anlegung auch im Interesse bestimmter Fischereiausübungsberechtigter, so kann die zuständige Behörde sie davon abhängig machen, dass sich die Begünstigten der Freien
und Hansestadt Hamburg gegenüber verpflichten, ihr die Entschädigung sowie die Bau- und Unterhaltungskosten ganz oder teilweise zu erstatten. (3) In den Fischwegen sowie 50 Meter oberhalb und unterhalb
derselben ist jede Art des Fischfangs verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine andere Begrenzung festlegen.
§ 13 Fischereiaufsicht (1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der
zuständigen Behörde. Diese kann zur Durchführung der Fischereiaufsicht auch zuverlässige Personen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und im Besitz eines Fischereischeins sind, jederzeit
widerruflich zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen; die Bestellung kann örtlich beschränkt werden. Die ehrenamtlichen Fischereiaufseher sind zur gewissenhaften Tätigkeit und zur Verschwiegenheit über
die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde, der sie über die von ihnen festgestellten Verstöße gegen Vorschriften
des Fischereirechts sowie über besondere Vorkommnisse wie Fischsterben unverzüglich schriftlich zu berichten haben. Die zuständige Behörde erteilt ihnen einen Ausweis und ein Ausweisschild; diese sind nach
Beendigung der Tätigkeit zurückzugeben. (2) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsehern auf Verlangen ihre Personalien anzugeben und die mitgeführten Fanggeräte,
die Fische sowie die Fischbehälter vorzuzeigen. (3) Der Fischereiaufseher hat sich bei amtlichem Einschreiten auszuweisen. Er ist befugt, Personen, 1. die unberechtigt fischen, 2. die auf oder an
Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit gebrauchsfertigen Fanggeräten angetroffen werden oder
3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen, die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen. Der Fischereiaufseher hat die abgenommenen Fische, soweit es deren
Gesundheitszustand erlaubt, unverzüglich in das Fanggewässer wieder einzusetzen. Der ehrenamtliche Fischereiaufseher hat die abgenommenen Fanggeräte unverzüglich einer Polizeidienststelle zu übergeben.
§ 14 Ermächtigungen (1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen: 1. die Höhe der Fischereiabgabe, 2. die Durchführung der Sportfischerprüfung,
3. die Art und Beschaffenheit der Fischereigeräte sowie ihre Verwendung, 4. die Mindestmaße der Fische, die gefangen werden dürfen, und die Behandlung untermaßiger Fische, 5. die dauernde oder zeitweilige
Beschränkung des Fischfangs bestimmter Fischarten (Artenschutz und Artenschonzeit), 6. die dauernde oder zeitweilige Beschränkung des Fischfangs in bestimmten Gewässern, die insbesondere als Schon-, Laich-
oder Aufwuchsgebiete oder als Winterlager von Bedeutung sind, 7. Verbote und Beschränkungen des Aussetzens bestimmter einheimischer Fischarten oder -rassen, 8. die Registrierung von Fischereifahrzeugen sowie
ihre Kennzeichnung einschließlich des auszulegenden Fischereigeräts. (2) Der Senat wird außerdem ermächtigt, für Amtshandlungen und Prüfungen nach diesem Gesetz und nach den auf dieses Gesetz gestützten
Rechtsverordnungen die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze durch Gebührenordnung festzulegen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen und Prüfungen verbundene
Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen können darüber hinaus die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen für den Gebührenpflichtigen angemessen
berücksichtigt werden. Im übrigen findet das Gebührengesetz vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37) in der jeweiligen Fassung Anwendung.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die nach § 3 Absatz 2 vorgeschriebene Anzeige des Abschlusses oder der Änderung eines Fischereipachtvertrages unterlässt, 2. entgegen § 5
Absatz 1 den Fischfang ausübt, ohne im Besitz eines Fischereischeins mit Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe zu sein, 3. den Fischereischein nicht bei sich führt oder diesen den zur Einsichtnahme
Befugten auf Verlangen nicht vorzeigt, 4. einem Verbot des § 9 zum Schutz der Fische zuwiderhandelt, 5. entgegen § 10 die Elektrofischerei ohne die vorgeschriebene Genehmigung betreibt, 6. entgegen § 11
Absatz 2 seiner Anzeigepflicht als Veranstalter von Wettkampfangeln nicht nachkommt, 7. entgegen § 11 Absätze 2 und 3 unzulässig Wettkampfangeln veranstaltet oder die vorgeschriebene Liste der Fangergebnisse
nicht übersendet, 8. entgegen § 12 Absatz 3 den Fischfang an Fischwegen ausübt, 9. entgegen § 13 Absatz 2 die mitgeführten Fanggeräte, die Fische oder die Fischbehälter nicht vorzeigt, 10. gegen eine
auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung verstößt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. in den Fällen der Nummern 1, 3, 6 und 9 tgba.org mit einer Geldbuße bis zu 1000 DM und 2. in den Fällen der Nummern 2, 4, 5, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 10000 DM geahndet werden.
§ 16 Übergangsbestimmungen (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit fort, sofern sie mit einem Nachweis über die Entrichtung der
Fischereiabgabe versehen sind. Eine Verlängerung der Gültigkeit ist ausgeschlossen. (2) In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann der Fischereischein Personen, die in den letzten fünf
Jahren fortlaufend einen Fischereischein erhalten haben, auch ohne Sportfischerprüfung erteilt werden. In diesen Fällen ist die Gültigkeit des Fischereischeins auf zwei Jahre zu begrenzen,
§ 17 Inkrafttreten (1) § 14 dieses Gesetzes tritt mit dem auf die Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tag in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Juni 1986 in Kraft. Mit
diesem Zeitpunkt treten in ihrer geltenden Fassung außer Kraft: 1. Revidiertes Gesetz, betreffend die Ausübung der Fischerei in der Freien und Hansestadt Hamburg, vom 15. Juni 1887 (Sammlung des bereinigten
hamburgischen Landesrechts I 793-a), 2. Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 793-e tgba.org), 3. Erste Verordnung zur Durchführung und
Ergänzung des Gesetzes über den Fischereischein vom 21. April 1959 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 793-e-l). (2) Weiterhin treten in ihrer geltenden Fassung außer Kraft: 1.
Verordnung über Mindestmaße für Fische vom 22. August 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 793 "a-1), 2. Verordnung, betreffend Anmeldung und Bezeichnung der Küsten- und
Elbfischerfahrzeuge, vom 25. Januar 1901 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 793-b), 3. Verordnung über die Bezeichnung von Fischereifahrzeugen vom 16. März 1938 (Sammlung des bereinigten
hamburgischen Landesrechts I 793-d), sobald eine Verordnung nach § 14 Absatz 1 Nummern 4 und 8 in Kraft getreten ist.
Ausgefertigt Hamburg, den 22. Mai 1986, Der Senat
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