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Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Fischerei im Bodensee (Bodenseefischereiverordnung - BodFischVO)
Vom 18. Dezember 1997
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7, 10, 11, 13 und 15 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (FischG) vom 14. November 1979 (GBl. S. 466), geändert
durch Gesetz vom 25. November 1985 (GBl.S. 385), 2. § 5 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):
§ 1 Geltungsbereich Diese
Verordnung regelt die Ausübung der Fischerei im Bodensee (Obersee einschließlich des Überlinger Sees).
§ 2 Zulässige Fanggeräte
(1) Die Berufsfischerei darf nur mit den nachstehenden Fanggeräten ausgeübt werden: 1. Auf dem an das Ufer anschließenden Teil des Bodensees, dessen Wassertiefe 25 m nicht übersteigt (Halde), mit Spannsätzen,
Bodennetzen, Trappnetzen, Reusen, Legschnüren und Sandfelchensätzen, 2. auf dem außerhalb der Halde gelegenen Teil des Bodensees (hoher See) mit Schwebsätzen, Forellensätzen, Bodennetzen, Reusen und Legschnüren,
3. mit den für die Angelfischerei zugelassenen Fanggeräten. (2) Die Angelfischerei darf nur mit Angelgeräten, Hamen, Köderflaschen und Kescher ausgeübt werden. (3) Nicht zugelassen sind schwimmfähige
Oberähren bei Schwebsätzen, Spannsätzen und Forellensätzen sowie monofiles Netzmaterial bei Forellensätzen und Trappnetzen.
§ 3 Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte (1) Netze und Reusen dürfen
nur verwendet werden, wenn sie plombiert sind, nach einer Veräußerung, wenn sie neu plombiert sind. Trappnetze sind an der höchsten Stelle des Netzes und Garnreusen am ersten Reusenbügel mit einer Plombe, alle
übrigen Netze an beiden Enden der Oberähre mit je einer Plombe zu versehen. Vor dem Anschlagen können nach Prüfung der Maschenweite, Höhe und Fadenstärke Netze vorplombiert werden. Bei Verlust einer Plombe ist das
Netz oder die Garnreuse nochmals zu plombieren. Zuständig für die Anbringung der Plombe ist der staatliche Fischereiaufseher. (2) Netze und Garnreusen dürfen nach der Plombierung keinerlei Behandlung unterzogen
werden, die geeignet ist, die Maschenweite zu verändern. Ergibt eine spätere Nachprüfung, daß ein Netz oder eine Garnreuse nicht mehr den Vorschriften entspricht, sind die Plomben zu entfernen. (3) Die
Maschenweite ist unmittelbar nach einer mindestens zwölf Stunden dauernden Wässerung der Netze zu ermitteln, indem die Fäden von jeweils zehn seitlich nebeneinanderliegenden Maschenreihen über eine Höhe von fünf
Maschen zusammengefaßt und mit einem Gewicht von 1 Kilogramm belastet werden. Die Mindestmaschenweite ist eingehalten, wenn der Durchschnitt der gemessenen Maschenschenkel das Maß der Mindestmaschenweite ergibt oder
übersteigt. Überschreitungen des entsprechend festzustellenden Höchstmaßes müssen unter einem Millimeter bleiben. (4) Für die Berechnung der Höhe der Netze gilt die in der Anlage aufgeführte Tabelle zur
Berechnung der Netzhöhe nach der Anzahl der Maschen. (5) Netze und Legschnüre sind vom Patentinhaber mit Bojen oder Bauchen zu kennzeichnen. Bojen sind mit Vor- und Familiennamen, Bauchen mit den Initialen des
Patentinhabers zu versehen. In Fällen, in denen Verwechslungen möglich sind, soll die Fischereibehörde eine zusätzliche Kennzeichnung verlangen. Die schiffahrtsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 4
Verwenden von Fanggeräten (1) Das Setzen und Heben der Fanggeräte für die Berufsfischerei sowie die Ausübung der Fischerei mit Angelfischergeräten sind von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach
Sonnenuntergang erlaubt. Bezugsort für die Sonnenaufgangs- und Sonnenuntergangszeiten ist die Wetterwarte Konstanz. Der Aalfang vom Ufer aus ist bis 1.00 Uhr gestattet. (2) Funkpeilgeräte sind unbeschadet
sonstiger Vorschriften nur für freitreibende Schwebnetze zugelassen. Berufsfischer, die solche Geräte verwenden wollen, haben dem staatlichen Fischereiaufseher die erforderlichen Angaben über die eingesetzten Geräte
und die Sendefrequenzen zu machen.
Besondere Vorschriften für die einzelnen Fanggeräte § 5 Schwebsätze (1) Ein Patentinhaber darf im freitreibenden Schwebsatz höchstens drei oder im verankerten
Schwebsatz höchstens vier Schwebnetze gleichzeitig verwenden. Sie sind zu einem Satz zu verbinden. (2) Für das Schwebnetz gelten folgende Höchst- und Mindestmaße: 1. Maschenweite mindestens 44 mm,
2. Fadenstärke mindestens 0,12 mm, 3. Netzlänge höchstens 120 m, 4. Netzhöhe höchstens 7 m. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf in der Zeit vom 31. März, 12.00 Uhr, bis 30. Juni, 12.00 Uhr, im
Schwebsatz ein Netz mit einer Maschenweite von mindestens 40 mm verwendet werden, solange das in den beiden 44 mm-Netzen erzielte Fanggewicht jenes im 40 mm-Netz nicht erreicht. Wird es erreicht oder überschritten
oder ist dies auf Grund der Ergebnisse der Probefischerei schon vor Beginn der Fischerei mit dem freitreibenden Schwebsatz anzunehmen, ordnet die Fischereibehörde an, daß das 40 mm-Netz durch zwei 44 mm-Netze zu
ersetzen ist. § 17 bleibt unberührt. (4) Freitreibende Schwebsätze dürfen vom 31. März, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, verwendet werden. Sie dürfen von Montag bis Donnerstag, und zwar vom 31. März bis 31.
Mai und vom 1. Oktober bis 15. Oktober frühestens um 15.00 Uhr, vom 1. Juni bis 30. September frühestens um 17.00 Uhr gesetzt werden. Sie dürfen nur während einer Nacht gesetzt bleiben. Vom 1. Juli, 12.00 Uhr, bis
15. September, 12.00 Uhr, muß die Schnurlänge mindestens 5 m betragen. (5) Verankerte Schwebsätze dürfen vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 31. März, 12.00 Uhr, verwendet werden. Sie dürfen an Sonn- und Feiertagen
nicht gehoben werden. Sie sind an beiden Enden zu verankern. Zwischen verankerten Schwebsätzen sowie zu Spann- und Forellensätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
§ 6 Spannsätze (1) Ein
Patentinhaber darf gleichzeitig nur einen Spannsatz verwenden. Für den Spannsatz gelten folgende Höchst- und Mindestmaße: 1. Maschenweite mindestens 44 mm, 2. Netzlänge höchstens 100 m,
3. Satzlänge höchstens 500 m, 4. Netzhöhe höchstens 2 m, 5. Fadenstärke mindestens 0,12 mm. (2) Spannsätze dürfen vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, verwendet werden. In der Zeit vom 1.
Juni, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, ist den Inhabern von Hochseefischereipatenten das Setzen von Spannsätzen nicht gestattet. Während der übrigen Zeit ist das gleichzeitige Verwenden von Schwebsätzen und
Spannsätzen untersagt. (3) Spannsätze dürfen 1. vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 31. März, 12.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden, 2. vom 31. März, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, nur
von Montag bis Donnerstag gesetzt werden; sie müssen spätestens am Freitag, 12.00 Uhr, gehoben sein. (4) Der Spannsatz ist an beiden Enden zu verankern. Er ist so zu setzen, daß sich beide Satzenden auf der Halde
befinden. Zu Forellensätzen und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindetens 200 m einzuhalten.
§ 7 Forellensätze (1) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens drei Netze verwenden, die zu
einem Satz (Forellensatz) zu verbinden sind. Für den Forellensatz gelten folgende Höchst- und Mindestmaße: 1. Maschenweite mindestens 70 mm, 2. Netzlänge höchstens 100 m, 3. Netzhöhe höchstens 5 m,
4. Fadenstärke mindestens 0,20 mm. (2) Forellensätze dürfen in der Zeit vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 15. Juli, 12.00 Uhr, verwendet werden. Sie dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden. (3) Der
Forellensatz ist an beiden Enden zu verankern. Zwischen den Forellensätzen sowie zu Spann- und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
§ 8 Bodennetze
(1) Für Bodennetze gelten folgende Höchst- und Mindestmaße: 1. Maschenweite - für den Fang von Barschen (Barschnetze): 28 - 32 mm - für den Fang von Felchen (Felchennetze): 38 - 44 mm
- für den Fang von Hechten und Zandern (Hecht-/Zandernetze): mindestens 50 mm; 2. Fadenstärke mindestens 0,12 mm; 3. Netzlänge höchstens 100 m; 4. Netzhöhe höchstens 2 m.
(2) Bodennetze dürfen wie folgt verwendet werden: 1. Barschnetze vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 1. Mai, 12.00 Uhr, und vom 20. Mai, 12.00 Uhr, bis 14. November; 2. Felchennetze vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis
1. April, 12.00 Uhr, und vom 31. Mai, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr; 3. Hecht-/Zandernetze vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 1. April, 12.00 Uhr, und vom 31. Mai, 12.00 Uhr, bis 15. Juli, 12.00 Uhr, und vom
15. September, tgba.org 12.00 Uhr, bis 14. November. (3) Bei der Verwendung der Bodennetze nach den Absätzen 1 und 2 gelten folgende Einschränkungen:
1. Vom 21. Mai bis 30. September müssen sie täglich gehoben werden, 2. vom 21. Mai bis 30. September müssen sie an Samstagen bis spätestens um 12.00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 18.00 Uhr
gehoben sein, 3. vom 1. Oktober bis 30. April dürfen sie an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden. Ausgenommen ist der Laichfischfang auf Gangfische,
4. an Sonn- und Feiertagen dürfen sie erst ab 17.00 Uhr gesetzt werden. (4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens verwenden: 1. Sechs Barsch- oder Felchennetze; 2. zwei Hecht-/Zandernetze, die auf
der Halde oder im Hohen See gesetzt werden dürfen, sowie in der Zeit vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 1. April, 12.00 Uhr, zwei weitere Hecht-/Zandernetze, die jedoch ausschließlich im Hohen See gesetzt werden dürfen.
(5) Abweichend von Absatz 2 dürfen vier Felchennetze während der letzten vier Fangnächte vor Weihnachten (letzter Hebetag spätestens 23. Dezember) im Hohen See gesetzt werden. Absatz 3 Nr. 3 und 4 sind
anzuwenden. (6) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen vom 10. Januar bis 31. März zum gezielten Trüschenfang im Hohen See maximal drei Bodennetze durch dreiwandige Bodennetze (Spiegelnetze) im Verhältnis
ein Bodennetz zu zwei Spiegelnetze ersetzt werden. Für die Spiegelnetze gelten folgende Höchst- und Mindestmaße: 1. Maschenweite des Außengarns mindestens 180 mm,
2. Maschenweite des Innengarns mindestens 38 mm, 3. Netzlänge höchstens 50 m, 4. Netzhöhe höchstens 2 m (im eingestellten Zustand). (7) Ergänzend zu den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen zur Durchführung gezielter
Brachsenfänge höchstens vier Bodennetze mit nachstehenden Höchst- und Mindestmaßen verwendet werden: 1. Maschenweite mindestens 80 mm, 2. Fadenstärke mindestens 0,20 mm, 3. Höhe höchstens 4 m. Auf der
Halde dürfen sie vom 10. Januar bis 31. März und vom 21. Mai bis 14. November sowie außerhalb der Halde vom 21. Mai bis 31. März verwendet werden.
§ 9 Trappnetze (1) Ein Patentinhaber darf jeweils nur
ein Trappnetz verwenden. Die Höhe des Trappnetzes darf höchstens 2 m betragen. Die Maschenweite muß beim Leitgarn, bei den Flügeln und im Herzstück mindestens 32 mm betragen. Der Kasten muß einen rechteckigen, über
die ganze Länge gleichbleibenden Querschnitt von mindestens 1 m x 1 m aufweisen. (2) Trappnetze dürfen nur dort verwendet werden, wo die Wassertiefe nicht größer ist als die Höhe des Netzes. Sie sind mindestens
jeden zweiten Tag zu entleeren.
§ 10 Reusen (1) Reusen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Höhe oder ihr Durchmesser am ersten Reusenbügel 60 cm nicht übersteigt. Die Maschenweite von Garnreusen muß
mindestens 10 mm betragen. Drahtreusen sind nicht zugelassen. Die Höchstlänge des Leitgarns beträgt maximal 6 m, diejenige vorhandener Seitenflügel maximal 3 m je Reuse. (2) Reusen dürfen während des ganzen
Jahres in beliebiger Zahl verwendet werden; vom 1. Mai bis 15. September sind sie täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden zweiten Tag zu entleeren.
§ 11 Legschnüre (1) Legschnüre dürfen während
des ganzen Jahres in unbegrenzter Zahl und mit beliebig vielen Angelhaken verwendet werden. Sie sind täglich zu heben. (2) Als Köderfische dürfen nur Kaulbarsche und Weißfische verwendet werden, die aus dem
Bodensee stammen und für die weder Schonmaß noch Schonzeit festgesetzt sind. (3) Das Fischen mit dem lebenden Köderfisch ist unzulässig, soweit es den §§ 1 und 17 des Tierschutzgesetzes widerspricht, insbesondere
wenn kein vernünftiger Grund vorliegt. Soweit die Verwendung lebender Köderfische zulässig ist, dürfen sie nur am Maul angehängt werden; sie sind sicher zu befestigen.
§ 12 Angelgeräte
(1) Das Angelgerät darf höchstens zwei Angelhaken haben. Abweichend von Satz 1 dürfen 1. die Hegene höchstens fünf Angelhaken haben; 2. bei der Schleppfischerei insgesamt höchstens acht Angelhaken als
Einfachhaken mit oder ohne Widerhaken oder als Zwillings- oder Drillingshaken ohne Widerhaken verwendet werden. Die Angelhaken müssen beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein; § 11 Abs. 2 und
3 tgba.org finden Anwendung. (2) Ein Fischer darf mit Ausnahme des Fischfangs mit der Hegene und der Schleppfischerei gleichzeitig höchstens zwei Angelgeräte, neben der Hegene jedoch kein weiteres Angelgerät
verwenden. (3) Die Angelgeräte müssen ständig beaufsichtigt sein. Beim Fischen mit der Wurfrute (Spinnangel) ist von Netzen, Reusen und Legschnüren ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Das Werfen mit der
Hegene ist untersagt. (4) Von einem unter Segel fahrenden Boot aus ist die Schleppfischerei untersagt. (5) Vom 1. November, 12.00 Uhr, bis 10. Januar, 12.00 Uhr, ist die Schleppfischerei untersagt.
§ 13
Hamen (1) Der Hamen darf zum Fang von Kaulbarschen und Weißfischen als Köderfische für den eigenen Bedarf verwendet werden. Dabei dürfen nur solche Weißfische gefangen werden, für die weder Mindestmaß noch
Schonzeit festgesetzt sind. (2) Die Seitenlänge des Hamens darf höchstens 1 m, die Maschenweite höchstens 14 mm betragen. Vom fahrenden Boot aus darf der Hamen nicht verwendet werden.
§ 14 Köderflasche
Zum Köderfischfang für den eigenen Bedarf dürfen Köderflaschen verwendet werden, die mit dem Namen des Auslegers versehen sein müssen. Der Rauminhalt der Köderflasche darf 10 Liter nicht übersteigen. § 13 Abs. 1
Satz 2 findet Anwendung.
§ 15 Kescher Kescher dürfen zur Anlandung der gefangenen Fische verwendet werden.
Schonbestimmungen § 16 Schonzeiten und Mindestmaße, sonstige Einschränkungen
(1) Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße: Fischart Schonzeit Mindestmaß
Blaufelchen 15. Oktober bis 10. Januar 35 cm
Andere Felchen 15. Oktober bis 10. Januar 30 cm Äsche 1. Februar bis 30. April 30 cm Regenbogenforelle keine - Forellen 15. Juli bis 15. September und 1. November bis 10. Januar 50 cm
Seesaibling (Rötel) 1. November bis 31. Dezember 25 cm Hecht 1. April bis 20. Mai 50 cm Zander 1. April bis 31. Mai 40 cm Barsch 1. Mai bis 20. Mai - Karpfen keine 25 cm Schleie keine 20 cm
Aal keine 40 cm
(2) Die Schonzeiten beginnen und enden am angegebenen Tag jeweils um 12.00 Uhr. Als Mindestmaß gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse. Der Fischer
muß beim Fischfang geeignete Hilfsmittel zur genauen Feststellung der Mindestmaße mitführen. (3) Mit den in den §§ 9, 10, 12 bis 15 genannten Geräten gefangene untermaßige oder während der Schonzeit gefangene
Fische sind unverzüglich mit aller Sorgfalt in den Bodensee zurückzuversetzen, wenn sie noch lebensfähig sind. (4) Gefangene Weißfische, für die weder Mindestmaß noch Schonzeit festgesetzt sind, sowie Kaulbarsche
sind anzulanden. (5) Ein Fischer darf mit den für die Angelfischerei zugelassenen Fanggeräten je Tag höchstens 50 Barsche fangen, die anzulanden sind.
§ 17 Massenfänge von Felchen
(1) Bei Massenfängen von Felchen kann die Fischereibehörde 1. die zulässige Zahl der Netze (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4 Nr. 1) verändern, 2. die Mindestmaschenweite der Netze erhöhen,
3. zusätzliche Schontage pro Woche einführen, 4. bei den Schwebnetzen die Schnurlänge festlegen. Die Maßnahmen können miteinander verbunden werden. (2) Als Massenfang im Sinne von Absatz 1 gilt bei Einsatz
von Schweb- und Spannsätzen der Fang von 50 kg Felchen oder mehr je Patentinhaber und Tag, beim Einsatz von Bodennetzen der Fang von 50 Stück Felchen oder mehr je Patentinhaber und Tag. (3) Bei allen Anordnungen
nach Absatz 1 ist deren Geltungsdauer festzulegen. Diese sind bei Einsatz von Schweb- und Spannsätzen spätestens aufzuheben, wenn der Fangertrag je Netz und Tag auf 5 kg absinkt.
§ 18 Beifänge Als
Beifang sind untermaßige Fische sowie während der Schonzeit gefangene Fische anzusehen. Zur Vermeidung erheblicher Beifänge kann der staatliche Fischereiaufseher
1. die Ausübung der Fischerei im kritischen Bereich einstellen (Platzverweisung), 2. die Verwendung von Netzen mit bestimmten Maschenweiten anordnen, einschränken oder untersagen und
3. sonstige geeignete Anordnungen treffen. Kombinationen der Maßnahmen sind möglich. Der Beifang ist jedenfalls dann erheblich, wenn er die Zahl der fangfähigen Fische überschreitet, für die das Netz vorrangig
bestimmt ist.
Besondere Vorschriften für den Laichfischfang § 19 Allgemeines (1) Für den Laichfischfang auf Fische, die den Vorschriften über Schonzeiten und Mindestmaße unterliegen, kann durch die
Fischereibehörde Befreiung von § 16 Abs. 1 erteilt werden. Die Befreiung ist widerruflich und unter folgenden Auflagen zu erteilen: 1. Die laichreifen Fische oder das gewonnene Fortpflanzungsmaterial sind an eine
vom staatlichen Fischereiaufseher bestimmte Fischbrutanstalt abzuliefern, 2. für Beginn und Ende des Laichfischfangs sind die Weisungen des staatlichen Fischereiaufsehers maßgebend. (2) Ein Patentinhaber darf
den Laichfischfang auf Blaufelchen und Gangfische nicht am selben Tag ausüben.
§ 20 Laichfischfang auf Blaufelchen (1) Für den Laichfischfang auf Blaufelchen ist der freitreibende Schwebsatz zu
verwenden. Die Schnurlänge der Schwebnetze (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) darf höchstens 5 m betragen. An jedem Netz müssen mindestens vier Bauchen in gleichem Abstand angebracht werden. Die
Fischereibehörde kann Abweichungen von der Schnurlänge und von der zulässigen Netzzahl anordnen, wenn die ordnungsgemäße Ausübung des Laichfischfangs dies erfordert. (2) Jedes Boot, von dem aus der Laichfischfang
ausgeübt wird, muß mit mindestens zwei Personen besetzt sein, die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung des Laichfischfangs bieten.
§ 21 Laichfischfang auf andere Felchen (1) Für den Laichfischfang auf
Gangfische dürfen Bodennetze mit einer Maschenweite von mindestens 38 mm verwendet werden. Die Fischereibehörde kann hinsichtlich der zulässigen Netzzahl und Maschenweite Abweichungen anordnen, wenn die
ordnungsgemäße Ausübung des Laichfischfangs dies erfordert. (2) Ein Patentinhaber darf für den Laichfischfang auf Sandfelchen nur einen Sandfelchensatz verwenden. Für den Sandfelchensatz gelten folgende Höchst-
und Mindestmaße: 1. Maschenweite mindestens 50 mm, 2. Satzlänge höchstens 100 m, 3. Netzhöhe höchstens 5 m, 4. Fadenstärke mindestens 0,12 mm. Der Sandfelchensatz ist an beiden Enden zu verankern,
wobei sich die uferseitige Verankerung in einer Wassertiefe von höchstens 5 m befinden muß.
§ 22 Laichfischfang auf andere Fische Gefangene laichreife oder kurz vor der Laichreife stehende Hechte und in
der Schonzeit gefangene laichreife Forellen sowie das Fortpflanzungsmaterial der während der Schonzeit gefangenen Gangfische und Sandfelchen sind der vom staatlichen Fischereiaufseher bestimmten Fischbrutanstalt zu
übergeben. Nach der Gewinnung des Fortpflanzungsmaterials sind die gefangenen Fische dem Fischereiausübenden zurückzugeben.
Ordnungswidrigkeiten § 23 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 27 FischG handelt, wer 1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 nicht zugelassene Fanggeräte verwendet,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Netze oder Reusen verwendet, die nicht ordnungsgemäß plombiert sind, 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Netze oder Reusen nach der Plombierung einer Behandlung unterzieht, die geeignet ist, die
Maschenweite zu verändern, 4. Netze oder Legschnüre verwendet, die nicht nach § 3 Abs. 5 gekennzeichnet sind, 5. einer Vorschrift der §§ 4 bis 15 über die Beschaffenheit und die Zahl der Geräte, Netze und
Angelhaken sowie über Zeitraum, Ort und Art ihre Verwendung zuwiderhandelt, 6. entgegen § 11 Abs. 2 Köderfische verwendet oder entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 tgba.org
Halbsatz 2, lebende Köderfische anhängt, 7. entgegen § 13 Abs. 1 Fische fängt, 8. einer Vorschrift des § 16 über Schonzeiten und Mindestmaße zuwiderhandelt,
9. entgegen § 16 Abs. 4 gefangene Fische nicht anlandet, 10. entgegen § 16 Abs. 5 mehr als 50 Barsche fängt oder gefangene Barsche nicht anlandet,
11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt, 12. entgegen § 22 Fische oder Laichmaterial nicht abgibt, 13. einer Einzelanordnung nach § 25 Abs. 2 zuwiderhandelt.
Übergangs- und Schlußbestimmungen § 24 Fischereibehörde Fischereibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Regierungspräsidium Tübingen.
§ 25 Befreiungen, sonstige Einzelanordnungen (1) Die
Fischereibehörde kann im Einzelfall zu wissenschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder seuchenhygienischen Zwecken, für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zur Gewinnung von Fortpflanzungsmaterial für die
Fischzucht Befreiung von den §§ 2 bis 14, 16, 17, 18 Abs. 2, §§ 19 bis 21 erteilen. (2) Zur Durchführung von Beschlüssen der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei kann die
Fischereibehörde durch befristete Einzelanordnung die Ausübung des Fischfangs abweichend von dieser Verordnung regeln, beschränken oder untersagen.
§ 26 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage
nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bodenseefischereiverordnung vom 13. November 1984 (GBl. S. 630), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 1996 (GBl. S. 258) außer Kraft.
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