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Verordnung des Ministerium Ländlicher Raum über die Aufzeichnung
der Fänge der Berufsfischer und der Sportfischer in Bereich der Unterseefischereiordnung Vom 22. Dezember 1999
Auf
Grund von § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Unterseefischereiordnung in der Fassung vom 24. November 1992 (GBl. 1993 S. 27 tgba.org) wird verordnet:
§ 1 Aufzeichnungspflichtigen für Berufsfischer (1)
Inhaber eines Fischereibetriebs mit Berufsfischerkarte A ( Berufsfischer ) haben folgende Aufzeichnungen über die erzielten Fänge zu erstellen: 1. Erfassung aller gefangenen Fische nach Arten mit Angabe des
täglichen Gesamtfanggewichts der unbearbeiteten Fische in Kilogramm, bei Forellen, Hechten und Zandern zusätzlich mit Angabe der täglichen Stückzahl; 2. Angabe des Fangtages; 3. monatliche Zusammenfassung der
täglichen Stückzahlen und Gewichte, getrennt nach einzelnen Fischarten. Die Aufzeichnungen sind bis zum sechsten Tag des folgenden Monats der Staatlichen Fischereiaufsicht zu übermitteln. (2) Die
aufzeichnungspflichtigen Berufsfischer können Genossenschaften, Berufsfischervereinigungen oder Fischhandlungen mit der Wahrnehmung ihrer Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten beauftragen.
§ 2
Aufzeichnungspflichten für Sportfischer (1) Inhaber von Sportfischerkarten (Sportfischer) haben Aufzeichnungen über folgende Fänge zu erstellen: 1. Äschen, Forellen, Hechte, Karpfen, Schleien und Zander unter
jeweiliger Angabe des Einzelgewichts und der jeweiligen Länge in cm; 2. Aale, Barben, Barsche, Brachsen, Döbel, Felchen, Hasel, Rotaugen, Trüschen und anderer Arten unter Angabe des Gesamtfanggewichts und der
jeweiligen Stückzahl. Die Aufzeichnungen sind unmittelbar nach dem Fang zu erstellen. (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind monatlich zusammenzufassen und jährlich bis spätestens 15. Januar des auf das
Fangjahr folgenden Jahres dem Landratsamt Konstanz zu übermitteln.
§ 3 Aufzeichnungsvordrucke Für die Aufzeichnungen sind die vom Landratsamt Konstanz erstellten Vordrucke zu verwenden.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 22 tgba.org
des Gesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den §§ 1 und 2 dieser Verordnung die Fänge nicht oder nicht vollständig aufzeichnet oder die Aufzeichnungen nicht rechtzeitig an die in §§ 1 und 2 benannten Stellen übermittelt.
§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Aufzeichnung der Fänge der Berufsfischer im Bereich der
Unterseefischereiordnung vom 26. August 1992 außer Kraft.
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