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Landesfischereiverordnung - LFischVO - vom 3. April 1998 (geändert durch Artikel 24 Euroumstellungsgesetzes vom 20.11.2001)
§ 1 Schonzeiten und Mindestmaße (1) Für die nachgenannten Fisch-,
Krebs- und Muschelarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße (cm):
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Seeforelle
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1.Oktober bis 28. Februar
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50 cm
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Bachforelle
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im Hochrhein zwischen Gailingen und Grenzach
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1.Oktober bis 28. Februar
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28cm
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in Fließgewässern oberhalb 800 m ü. NN
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1.Oktober bis 28. Februar
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20 cm
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im übrigen
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1.Oktober bis 28. Februar
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25 cm
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Regenbogenforelle
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1.Oktober bis 28. Februar
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kein Mindestmaß
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Huchen (gilt nur in der Donau und ihrem
Einzugsgebiet)
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1. Februar bis 31. Mai
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70 cm
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Seesaibling
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1. Oktober bis 28. Februar
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25 cm
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Bachsaibling
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1.Oktober bis 28. Februar
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kein Mindestmaß
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Äsche
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1. Februar bis 30. April
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30 cm
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Felchen
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15. Oktober bis 10. Januar
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30 cm
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Aal (gilt nur im Rhein und seinem Einzugsgebiet)
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keine Schonzeit
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40 cm
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Hecht
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15. Februar bis 15. Mai
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50 cm
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Zander
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1. April bis 15. Mai
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45 cm
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Quappe, Trüsche
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1. November bis 28. Februar
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30 cm
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Karpfen
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keine
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35 cm
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Schleie
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5. Mai bis 30. Juni
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25 cm
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Barbe
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1. Mai bis 15. Juni
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40 cm
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Rapfen (gilt nur in der Donau und ihrem
Einzugsgebiet)
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1. März bis 31. Mai
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40 cm
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Nase
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15. März bis 31. Mai
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35 cm
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Aland
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1. April bis 31. Mai
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25 cm
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Edelkrebs, Flusskrebs
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Weibchen
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1. Oktober bis 10. Juli
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12 cm
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Männchen
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1. Oktober bis 31. Dezember
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12 cm
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Steinkrebs
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Weibchen
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1. Oktober bis 10. Juli
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8 cm
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Männchen
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1. Oktober bis 31. Dezember
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8 cm
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(2) Für folgende Arten gilt ganzjährige Schonzeit: Alle
Neunaugen, Atlantischer Stör, Lachs, Meerforelle, Wandermaräne, Maifisch, Finte, Frauennerfling, Strömer, Schneider, Zärte, Bitterling, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Schrätzer, Streber, Zingel, Groppe,
Dohlenkrebs, Flußperl, Fluss- und Teichmuscheln. (3) Als Mindestmaß gilt der Abstand bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze
des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib. (4) Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den
Fanggeräten gelöst und in das Gewässer zurückversetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.
§ 2 Anlandepflicht Gefangene Fische nicht einheimischer Arten, für die weder ein Schonmaß noch eine
Schonzeit festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer zurückversetzt werden. Gleiches gilt für Brachsen im Oberrhein ab der Staustufe Iffezheim stromabwärts, und im Neckar ab Gemarkung
Deizisau bis zur Mündung in den Rhein.
§ 3 Fischerei mit Angeln (1) Das Angelgerät darf höchstens drei Angelhaken haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen.
Jeder Fischer darf gleichzeitig höchstens mit Zwei Angelgeräten fischen. Die Angelgeräte müssen ständig beaufsichtigt werden. Die Verwendung des Zockers ist verboten. Der Fischfang ist nur eine Stunde vor
Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, der Aal-, Wels -, und Krebsfang bis 24 Uhr für den Zeitraum der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr, gestattet.
(2) Absatz 1 findet für die Leg- und Reihenangeln keine Anwendung. (3) Das Fischen mit dem lebenden Köderfisch ist unzulässig, soweit es den §§ 1 und 17 des Tierschutzgesetzes widerspricht, insbesondere wenn kein
vernünftiger Grund vorliegt. Soweit die Verwendung lebender Köderfische zulässig ist, dürfen sie nur am Maul oder am Rücken angehängt werden; sie sind sicher zu befestigen. (4) zehnfüßige Süßwasserkrebse oder
Teile davon dürfen nur als Köder verwendet werden, wenn sie zuvor abgekocht oder in sonstiger Weise keimfrei gemacht wurden. (5) Von Netzen und Reusen muss beim Angeln mit der Wurfrute ein Abstand von mindestens
50 m eingehalten werden.
§ 4 Fischerei mit Netzen (1) Die Maschenweite der Netze muss mindestens 25 mm betragen Dies gilt nicht für den Fangsack beim Schokker, dem Scherbretthamen und dem Zugnetz.
Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge bis zu 1 m und einer Maschenweite von höchstens 14 mm verwendet werden. (2) Beim Auslegen der Netze ist von den Netzen anderer Fischer ein Abstand von
mindestens 50 m einzuhalten. Dies gilt nicht für den Köderfischfang.
§ 5 Fischerei mit Reusen Die Reusen müssen so aufgestellt werden, dass der erste Bügel am Reuseneingang unter Wasser steht. Zu
fremden Reusen ist ein Abstand von mindestens 20 m einzuhalten. Ausgelegte Reusen sind fischereigerecht zu warten.
§ 6 Elektrofischerei (1) Unter Anwendung des elektrischen Stromes
(Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde gefischt werden. Mit Impulsstrom darf nur gefischt werden, wenn dies von der Fischereibehörde ausdrücklich zugelassen ist. Die Verwendung von
Wechselstrom ist verboten. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden für fischereiliche Hegemaßnahmen, zum Aalfang, zum Fang von Laichfischen und für Untersuchungs- und Lehrzwecke. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich
für bestimmte Personen, Zwecke, Gewässer und Geräte, für eine bestimmte Frist und stets widerruflich zu erteilen. Sie kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Bei Ausübung der Elektrofischerei ist die
Erlaubnis mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsehern zur Prüfling auszuhändigen. (3) Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist 1. der Nachweis, dass die Person, die die Elektrofischerei
ausüben will, an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei erfolgreich teilgenommen hat (Bedienungsschein), 2. der Nachweis, dass das Elektrofischereigerät einschließlich
seines Zubehörs den anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein), 3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für
Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei nach den Mindestversicherungssummen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge. (4) Keiner Erlaubnis bedürfen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben
Bedienstete der Fischereibehörde, der Fischereiforschungsstelle und staatliche Fischereiaufseher Absatz 3 Nr.1 und 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 7 Fischerei in Fischwegen In den Fischwegen
sowie in einem Umkreis von 30 m, im Rhein von 50 m oberhalb und unterhalb der Ein- und Ausgänge ist jede Art des Fischfangs verboten.
§ 8 Beschränkung für das Aussetzen von Fischarten
(1) Nicht ausgesetzt werden dürfen 1. Fische, die genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes oder gentechnische Veränderungen, soweit
nicht eine Genehmigung zum Aussetzen nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Nachkommen solcherart veränderter Fische, 2. Aale in Fließgewässer der Forellen- und Äschenregion und in Gewässer
mit einem sich selbst erhaltenden Edel-, Dohlen- oder Steinkrebsbestand, 3. Regenbogenforellen und Bachsaiblinge in die Zuflüsse des Bodensee-Obersees,
4. Fische mit Krankheitsanzeichen oder einem erkennbaren Parasitenbefall und 5. Fischarten, die in der jeweiligen fischereibiologischen Gewässerregion des Aussetzungsgebietes nicht standortgerecht sind. (2)
Fischarten der Gewässersysteme Donau und Rhein, die im jeweils anderen Gewässersystem natürlicherweise nicht vorkommen, dürfen nur in ihrem natürlichen Gewässersystem sowie in Gewässern ausgesetzt werden, denen es
an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt.
§ 9 Entfernen von Wasserpflanzen und Entnehmen fester Stoffe (1) Sofern keine naturschutzrechtlichen
Bestimmungen entgegenstehen, ist das Mähen von Rohr und Schilf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis 28. Februar, in der übrigen Jahreszeit nur für das Aufstellen von Reusen gestattet. In der Zeit vom 1. April bis 30.
Juni ist die Entnahme von sonstigen Wasserpflanzen einschließlich der Unterwasserpflanzen in den Gewässern nicht zulässig. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaumaßnahmen sowie für
behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes. (2) Der Fischereiausübungsberechtigte ist, sofern keine naturschutzrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, berechtigt,
Wasserpflanzen auch in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni zu entfernen, wenn dies zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf den Fischbestand erforderlich ist. (3) In der Zeit vom 1. Februar bis 30. April ist
die Entnahme von Sand, Kies und Steinen aus Gewässern der Forellen- und Aschenregion nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde zulässig, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Gestattung erforderlich ist.
§ 10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten (1) Die Fischereibehörde kann für ein bestimmtes Gewässer anordnen, dass an Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird
(Fischereifahrzeuge) auf beiden Seiten des Fahrzeugs an gut sichtbarer Stelle Namen und Anschrift des Fischers oder Eigentümers in deutlicher, auch im Wasser haltbarer Schrift angebracht sein müssen, sofern die
Fahrzeuge nicht schon auf Grund schifffahrtsrechtlicher Vorschriften gekennzeichnet sind. Anstelle des Namens und der Anschrift kann ein nicht verwechselbares, der staatlichen Fischereiaufsicht angezeigtes
Kennzeichen angebracht werden. (2) Netze, Reusen und Reihenangeln sind mit Name und Anschrift oder mit den Anfangsbuchstabe des Namens des Besitzers zu kennzeichnen. Anstelle der Kennzeichnung nach Satz l kann
auch die Kennzeichnung des Fischereifahrzeugs verwendet werden.
§ 11 Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine (1) Der Fischereiberechtigte oder der Pächter hat über die Ausgabe der
Erlaubnisscheine Listen zu führen. In die Listen sind einzutragen: 1. Laufende Nummer des Erlaubnisscheins, 2. Name des Inhabers des Erlaubnisscheins,
3. Tag der Ausstellung des Erlaubnisscheins und seine Gültigkeitsdauer, 4. Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich der Erlaubnisschein bezieht, und 5. Angaben über zugelassene
Fanggeräte, Mengenbeschränkungen und Abweichung von Schonmaßen. (2) Werden von den ausgegebenen Erlaubnisscheinen Durchschriften. Abschriften oder Kopien (Vervielfältigungen durch den Fischereiberechtigten oder
den Pächter gefertigt, kann von der Führung der Listen nach Absatz 1 Satz 1 abgesehen werden, wenn die Vervielfältigungen mit laufenden Nummern versehen und gesondert aufbewahrt werden. (3) Die Listen nach Absatz
1 sind mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer der auf der Liste eingetragenen Erlaubnisscheine die Vervielfältigungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer des
Erlaubnisscheines aufzubewahren.
§ 12 Fischereiabgabe Die Fischereiabgabe wird für jedes Kalenderjahr, für das der Fischereischein gültig ist auf 6 Euro festgesetzt.
§ 13 Fischereibeiräte
(1) Der Landesfischereibeirat hat dreizehn, der Fischereibeirat bei der Fischereibehörde sechs Mitglieder. Es werden berufen 1. in den Landesfischereibeirat a) sieben Mitglieder auf Vorschlag des
Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V., wobei mindestens zwei Mitglieder Berufsfischer sein müssen und ein Mitglied im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der badisch-württembergischen Bauernverbandes
benannt sein muss, b) drei Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände, c) ein Mitglied auf Vorschlag des nach § 51 Abs. 3 Naturschutzgesetzes anerkannten Landesnaturschutzverbandes.
d) zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landes Baden-Württemberg, 2. in den Fischereibeirat a) vier Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V., wobei mindestens ein Mitglied
Berufsfischer und ein Mitglied im Einvernehmen mit dem zuständigen Bauernverband benannt sein müssen, b) ein Mitglied auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände, c) ein Mitglied auf Vorschlag des nach § 51
Abs. 3 Naturschutzgesetzes anerkannten Landesnaturschutzverbandes. (2) Die Beiratsmitglieder werden auf die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen. Für jedes Beiratsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
Die Mitglieder des Fischereibeirats müssen ihre Hauptwohnung im Bezirk der Fischereibehörde haben. (3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Beiratsmitglieder vorzeitig von ihrer Mitgliedschaft
entbunden werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen.
§ 14 Sachkundenachweis (1) Die Erteilung des Fischereischeins mit Ausnahme des
Jugendfischereischeins ist davon abhängig, dass ausreichende Kenntnisse auf folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden: 1. Allgemeine Fischkunde, 2. Spezielle Fischkunde, 3. Gewässerökologie, Fischhege,
4. Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung und Verwertung der gefangenen Fische und 5. fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutsame Rechtsvorschriften.
(2) Ausreichende Kenntnisse im Sinne des Absatzes 1 besitzen: 1. Fischwirte sowie solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg oder innerhalb von fünf Jahren
vor dem Inkrafttreten als Fischer, Teichwirte oder Fischzüchter im Haupt- oder Nebenerwerb tätig waren, 2. Personen, die auf dem Gebiet der Fischereiwissenschaft ausgebildet und geprüft sind, 3. Personen, die
im Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst in Fischereikunde geprüft worden sind, 4. Personen, die die Prüfling nach § 15; eine amtliche Fischereiprüfung in einem anderen Land der
Bundesrepublik Deutschland oder eine von der Fischereibehörde als gleichwertig anerkannte sonstige Prüfling auf fischereilichem Gebiet bestanden haben. (3) Vom Nachweis der Sachkunde wird abgesehen bei
1. Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen, 2. Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg einen Jahresfischereischein
erworben haben. 3. Personen, die sich nicht länger als einen Monat in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, 4. Mitgliedern diplomatischer, berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörigen, soweit
sie über Nachweise des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind, 5. Personen, denen ein Fischereischein nach der Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei durch die
französischen Mitglieder der alliierten Streitkräfte vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger vom 3. Juli 1954) erteilt wurde. (4) Außerhalb des Landes Baden-Württemberg abgelegte Prüflingen nach Absatz 2 Nr.4 gelten
nur bei Personen als Sachkundenachweis, die zum Zeitpunkt der Prüfling keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hatten.
§ 15 Fischerprüfung (1) Die nach § 31 Abs. 2 FischG erforderliche Sachkunde kann
auch durch die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung nachgewiesen werden. Die Abnahme der Prüfung wird den Landratsämtern und den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise als unteren Verwaltungsbehörden übertragen.
Die Prüfungstage werden landeseinheitlich vom Ministerium Ländlicher Raum (Ministerium festgelegt und im Staatsanzeiger bekannt gegeben. (2) Die Anmeldung zur Prüfling muss spätestens einen Monat vor der Prüfling
erfolgen. Zuständig ist die Prüfungsbehörde, in deren Bezirk der Vorbereitungslehrgang absolviert worden ist. (3) Die Prüfungsbehörde kann vor Beginn der Prüfling die Vorlage eines Ausweises mit Lichtbild
verlangen und Personen, die sich nicht ausweisen können, von der Teilnahme an der Prüfling ausschließen. Wer am Prüfungstag das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei Prüfungsbeginn die nach § 16 Abs. 1
Satz 2 erforderliche Lehrgangsteilnahme nicht nachweisen kann, ist zurückzuweisen.
§ 16 Vorbereitungslehrgang (1) Wer die Prüfling ablegen will, hat an dem vom Ministerium anerkannten Lehrgang des
Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V. zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Die Lehrgangsteilnahme muss sich auf alle Prüfungsgebiete erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern. (2) Die
Anerkennung des Lehrgangs kann befristet oder unbefristet erfolgen, sie ist stets widerruflich. Die Anerkennung eines Lehrgangs ist mindestens drei Monate vor Lehrgangsbeginn unter Angabe des Lehrgangsprogramms zu
beantragen.
§ 17 Durchführung der Fischerprüfung (1) Die Prüfling ist eine schriftliche Prüfling. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden. (2) Innerhalb von
zwei Stunden sind 60 Fragen aus allen in § 14 Abs. 1 tgba.org genannten Gebieten zu beantworten. Dabei ist anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten für richtig gehalten werden. (3) Allen
Teilnehmern eines Prüfungstermins sind dieselben Prüfungsfragen zu stellen. Wer während der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, kann von der Prüfling ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als
nicht bestanden. (4) Die Prüfling hat bestanden, wer mindestens 45 der gestellten Fragen und dabei mindestens die Hälfte aus jedem Sachgebiet richtig beantwortet hat. (5) Nach bestandener Prüfling erhält der
Bewerber von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis. Hat er die Prüfung nicht bestanden, so teilt ihm die Prüfungsbehörde dies mit.
§ 18 Verzeichnis der Fischereirechte (1) Das Verzeichnis der
Fischereirechte wird nach einem vom Ministerium bestimmten Muster geführt. Eintragungen sind vom Eintragenden unter Angabe des Datums zu unterschreiben. (2) Eintragungen in das Verzeichnis werden auf Antrag oder
auf Grund einer Anzeige nach § 8 Abs. 4 Satz 2 oder § 9 Satz 4 FischG vorgenommen. Die Vereinigung von Fischereirechten nach § 10 Abs. 1 und 2 FischG, die Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts nach § II Abs.
1 und die Feststellung des Erlöschens eines beschränkten Fischereirechts nach § 12 Abs. 1 FischG werden von Amts wegen in das Verzeichnis eingetragen. (3) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
in § 7 Abs. 2 Satz 1 FischG genannten Behörde einzureichen. Mit dem Antrag sollen die für den Nachweis des Fischereirechts erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. (4) Die Behörde kann den Antrag in der
Gemeinde, in deren Gebiet das Fischereirecht liegt, für die Dauer eines Monats öffentlich auslegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu geben mit dem Hinweis, dass
Einwendungen gegen die Eintragung während der Auslegung bei der Behörde vorgebracht werden können. Besteht Streit über ein Fischereirecht, kann die Behörde die Eintragung davon abhängig machen, dass eine
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich das Recht des Antragstellers ergibt. (5) Die Behörde teilt dem Betroffenen den Inhalt der Eintragung mit. Gleichzeitig unterrichtet sie die
Personen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, über das Ergebnis ihrer Prüfung. (6) Veränderungen oder Löschungen im Verzeichnis der Fischereirechte erfolgen durch die Eintragung eines Änderungs- oder
Löschungsvermerks.
§ 19 Satzung der Fischereigenossenschaft (1) Die Satzung der Fischereigenossenschaft muss Bestimmungen enthalten über
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr der Fischereigenossenschaft, 2. Erfassung aller Mitglieder in einem Mitgliederverzeichnis, 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
4. Aufgaben der Genossenschaftsversammlung und des Vorstandes, 5. Stellvertretung des Vorsitzenden, 6. Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes,
7. Frist und Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung, 8. Voraussetzungen für die Erhebung einer Umlage, 9. Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsprüfling,
10. Aufstellung der Bewirtschaftungsplane, 11. Form für die Bekanntmachungen der Fischereigenossenschaft. (2) Die Fischereibehörde erlässt die Satzung, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Bildung des
gemeinschaftlichen Fischereibezirks von der Fischereigenossenschaft eine genehmigungsfähige Satzung vorgelegt wird. Beschließt die Fischereigenossenschaft nicht innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung der
Fischereibehörde gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 FischG eine genehmigungsfähige Satzungsänderung, so kann die Fischereibehörde die Satzungsänderung erlassen. Die Satzung sowie deren Änderung sind gemäß Absatz 1 Nr.10 auf
Kosten der Fischereigenossenschaft bekannt zu machen.
§ 20 Bildung der Fischereigenossenschaft (1) Mit der Bildung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks beruft die Fischereibehörde unter Vorlage
des Entwurfs für eine Satzung die Mitglieder der Fischereigenossenschaft zur ersten Genossenschaftsversammlung ein. Die Einberufung ist spätestens drei Monate vor dem Termin der Versammlung in den Gemeinden, auf
deren Gebiet sich die Fischereigenossenschaft erstreckt, ortsüblich bekannt zu geben mit dem Hinweis, an welcher Stelle und zu welcher Zeit der Satzungsentwurf in der Gemeinde offenliegt. In der (Copyfalle, Text
geklaut bei angeltreff.org) Einberufung sind die Mitglieder der Fischereigenossenschaft aufzufordern, innerhalb von zwei Monaten den Wert ihrer Fischereirechte, insbesondere Lage, Länge, durchschnittliche Breite,
Fläche, Besatz, Wassergüte, der Fischereibehörde schriftlich mitzuteilen. Die Fischereibehörde hat bis zur Genossenschaftsversammlung ein vorläufiges Verzeichnis gemäß § 23 Abs. 3 FischG tgba.org aufzustellen.
(2) Die erste Genossenschaftsversammlung wird von einem Vertreter der Fischereibehörde geleitet. Zunächst ist über das vorläufige Mitgliederverzeichnis zu beschließen, wobei die Mitglieder für jedes Fischereirecht
eine Stimme haben. Anschließend ist über die Satzung zu beschließen Nach Annahme der Satzung sind der Vorstand sowie dessen Vorsitzender zu wählen, der die beschlossene Satzung unverzüglich der Fischereibehörde zur
Genehmigung vorzulegen hat. (3) Im Falle des § 27 Abs. 3 Satz 2 FischG beruft die Fischereibehörde, die weitere Genossenschaftsversammlung gemäß Absatz 1 Satz 2 ein. Absatz 2 Sätze 1 und 4 sowie § 27 Abs. 3 Satz
3 FischG finden entsprechende Anwendung.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr.27 FischG handelt wer
1. einer Vorschrift des § 1 über Schonzeiten und Mindestmaße zuwiderhandelt, 2. entgegen § 2 Fische nicht anlandet, 3. entgegen § 3 Abs. 1, 3 bis 5, § 4 Abs. 1 oder 2, § 5 Sätze 1 oder 2 die Fischerei mit
Angeln, Netzen oder Reusen ausübt, 4. entgegen § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ohne Erlaubnis der Fischereibehörde unter Anwendung des elektrischen Stromes oder mit Wechselstrom fischt oder entgegen Absatz 2 Satz 3 bei
Ausübung der Elektrofischerei die Erlaubnis nicht mit sich führt oder auf Verlangen den Fischereiaufsehern nicht zur Prüfling aushändigt, 5. entgegen § 7 in sowie oberhalb oder unterhalb von Fischwegen fischt,
6. entgegen § 8 Fische aussetzt, 7. entgegen § 9 Wasserpflanzen oder feste Stoffe entnimmt oder Rohr oder Schilf mäht, 8. entgegen § 10 Abs. 1 einer vollziehbaren Anordnung der Fischereibehörde nicht nachkommt,
9. entgegen § 11 keine Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine führt oder aufbewahrt. (2) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 51 Abs. 4
Nr1 FischG genannten Behörden.
§ 22 Befreiung Die Fischereibehörde kann im Einzelfall zu wissenschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder seuchenhygienischen Zwecken, für fischereiliche
Hegemaßnahmen oder zur Gewinnung von Fortpflanzungsmaterial für die Fischzucht Befreiung von den §§ 1 bis 9 erteilen. Im Rahmen ihrer Dienstaufgaben sind Bedienstete der Fischereibehörde und der
Fischereiforschungsstelle sowie staatliche Fischereiaufseher von den Vorschriften der §§ 1 bis 5, 7 und 9 befreit.
§ 23 Geltungsbereich Für Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 FischG finden nur §
3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und die §§ 21 und 22, für die Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 FischG nur die §§ 1 bis 6 und die §§ 9, 18% 21- und 22 tgba.org, für den
Bodensee-Obersees einschließlich des Überlinger Sees nur § 3 Abs. 4 und die §§ 6, 8 bis 11 und 18 bis 22 und für den Geltungsbereich der Unterseefischereiordnung (Untersee und Seerhein) nur § 3 Abs. 4, die §§, 6, 9
und 10 Abs. 1, § 11 und die §§ 18 bis 22 Anwendung
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesfischereiverordnung LFischVO) vom 10.
Dezember 1980 (GBI. S.630), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 1995 (GBI. S.251), außer Kraft.
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