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Bremische Binnenfischereiverordnung (BremFiG), Vom 2. Mai 2006
Auf Grund des § 21 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Bremischen Fischereigesetzes vom 17. September 1991 (Brem.GBl S. 309 – 793-a-1), das zuletzt durch § 23 des Gesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung dient der Hege und dem Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Binnengewässern. Sie regelt die Entnahme von Fischen sowie die schonende Bewirtschaftung der natürlichen Bestände und gilt in allen Binnengewässern. Für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt wird,
gelten nur die §§ 9, 10 und 11 Abs. 5.
§ 2 Fangverbote Es ist verboten, Fische der folgenden Arten zu fangen:
1. Bachneunauge (Lampetra planeri)
2. Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
3. Flussneunauge (Lampreta fluviatilis)
4. Finte (Alosa fallax)
5. Groppe (Cottus gobio)
6. Maifisch (Alosa alosa)
7. Meerneunauge (Petromyzon marinus)
8. Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus)
9. Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
10. Schmerle (Noemacheilus barbatulus)
11. Schneider (Alburnoides bipunctatus)
12.Steinbeißer (Cobitis taenia)
13. Stör (Acipenser sturio)
14. Zährte (Vimba vimba)
15. Kleine Flussmuschel (Unio crassus)
§ 3 Fangbeschränkungen (1) Fische und Krebse der folgenden Arten dürfen nur gefangen werden, wenn sie als Besatz nachweislich in das Gewässer eingebracht oder wenn für diese Arten bestandsunterstützende Maßnahmen durchgeführt worden sind. Sie müssen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse mindestens folgende Längen aufweisen:
1. Bachforelle (Salmo trutta f. fario) 30 cm
2. Lachs (Salmo salar) 60 cm
3. Meerforelle (Salmo trutta trutta) 50 cm
4. Rapfen (Aspius aspius) 40 cm
5. Flusskrebs (Astacus astacus) 11 cm
(2) Fische der nachstehenden Arten dürfen nur gefangen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse mindestens folgende Länge haben:
1. Aal (Anguilla anguilla) 35 cm
2. Äsche (Thymallus thymallus) 35 cm
3. Barsch (Perca fluviatilis) 15cm
4. Döbel (Leucisus cephalus) 30 cm
5. Flunder (Platichthys flesus) 25 cm
6. Hecht (Esox lusius) 60 cm
7. Quappe (Lota lota) 35 cm
8. Zander (Lacioperea sidra) 40 cm
§ 4 Schonzeiten
(1) Es ist verboten, Fische der nachgenannten Arten während der folgenden Zeit zu fangen:
1. Äsche (Thymallus thymallus) 1. März bis 15. Mai
2. Bachforelle (Salmotte f. fario) 5. Oktober bis 15. Febr.
3. Barsch (Perca fluviatilis) 1. Februar bis 15. Mai
4. Flusskrebs (Astacus astacus) 1. November bis 30. Juni
5. Hecht (Esox lucius) 1. Februar bis 15. Mai
6. Lachs (Salmo salar) 15. Oktober bis 15 März
7. Meerforelle (Salmo trutta) 15. Oktober bis 15. Febr.
8. Zander (Stizostedion lucioperca) 1. Februar bis 15. Mai
(2) In Gewässern, in denen sich eine der vorstehenden Fischarten,
ausgenommen Hechte, fortpflanzen, oder die sie auf der Laichwanderung durchwandert, sind ständige Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten abzustellen. (3) Während der Raubfischschonzeiten vom 1. Februar bis 15. Mai ist jegliche Spinnfischerei (einschl. Blinkern und Twistern) sowie das Fischen mit Köderfisch verboten.
§ 5 Zurücksetzen unberechtigter Fänge, Fangeinrichtungen
(1) Werden Fische, deren Fang
verboten ist, lebend gefangen, so hat der Fischer sie unverzüglich wieder einzusetzen; werden sie beim Fang getötet oder sind sie nicht mehr lebensfähig, so hat er sie unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Das
Einbringen von toten oder nicht mehr lebensfähigen Fischen in ein Gewässer ist unzulässig.
(2) Beim Fischfang mit Netzen oder Reusen dürfen untermaßige Fische und der Schonzeit unterliegende Fische, die tot oder nicht mehr lebensfähig sind, verwertet werden. Für Fische, die mit einem Fangverbot nach § 2 dieses Gesetzes belegt sind, gilt § 5 Abs. 1 entsprechend. (3)Fangeinrichtungen wie Reusen und Körbe sind täglich zu leeren. Sie sind so zu stellen, dass ein Trockenfallen bei Niedrigwasser ausgeschlossen ist. (4) Es ist verboten, Fische der in § 2 oder § 3 Abs. 1 aufgeführten Arten als Köder zu verwenden.
§ 6 Ausnahmen vom Fangverbot Die oberste Fischereibehörde kann im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde von den Verboten und Fangbeschränkungen der §§ 2 bis 5 Ausnahmen zulassen, wenn dies
1. für wissenschaftliche Zwecke, 2. zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern oder 3. für Hegemaßnahmen, insbesondere zur Laichgewinnung oder zum Fang von Setzaalen oder von Aalbrut, erforderlich
ist.
§ 7 Fischereiausübung (1) Die Maschen von Fischereinetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knoten gemessen, eine Weite von mindestens 3 cm haben. Dies gilt nicht für
die Kehlen von Netzen, dem hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Aalreusen und für Senken.
(2) Ständige Fischereieinrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von mindestens 2 cm ha en. Sie müssen für den
Wechsel der Fische die halbe Breite der Wasserfläche freilassen und in fließenden Gewässern mindestens 500 in voneinander entfernt sein.
(3) Angler haben neben den im Erlaubnisschein oder im Fischereischein für die Stockangelei zugelassenen Fanggeräten einen Unterfangkescher, ein Maß zur Längenbestimmung gefangener Fische, einen Schlagstock zum Betäuben, einen Hakenlöser und ein Messer mit sich zu führen. Die Landung der Fische hat, soweit örtlich möglich, mittels Unterfangkescher zu erfolgen.
(4) Fangfertige Geräte dürfen nur dort mitgeführt werden, wo auch die Erlaubnis zum Fang besteht. Im Gewässer ist zur selben Zeit nur das Ausbringen der im Fischereischein genannten Anzahl von Fischfanggeräten und für die Stockangelei nur das Ausbringen von zwei Stockangeln zulässig.
§ 8 Schutz von Fischlaich und Fischnährtieren (1) Zum Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und von Fischnährtieren ist die Entnahme oder sonstige
Vernichtung von Wasserpflanzen in der Zeit vom 1. März bis 31. Juni verboten.
(2) Fischlaich und Fischnährtiere geschützter Arten dürfen ohne Erlaubnis der Obersten Fischereibehörde und der Obersten
Naturschutzbehörde nicht dem Gewässer entnommen oder beschädigt werden. Bei allen Arten bedarf die Entnahme der Genehmigung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters.
§ 9 Elektrofischerei (1) In einem
Binnengewässer darf ein Elektrofischereigerät nur mit Genehmigung der Obersten Fischereibehörde im Benehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde benutzt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die
Elektrofischerei zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Gewässers oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist und
1 .der Antragsteller oder der von ihm Beauftragte die erforderliche Ausbildung besitzt, 2. der Antragsteller eine ausreichende Haftpflichtversicherung (500 000 Euro für Personenschaden, 50 000 Euro für Sachschaden) nachweist, 3. ein Gerät benutzt werden soll, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht. (2) Die Ausbildung ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Elektrofischerei in
der Bundesrepublik Deutschland nachzuweisen. Ein nicht von einer staatlichen Stelle angebotener Lehrgang muss von der Obersten Fischereibehörde als geeignet anerkannt sein. Die Oberste Fischereibehörde kann
zulassen, dass Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die Elektrofischerei ohne Nachweis eines Lehrganges durchführen dürfen. (3) Die
Eignung des zu verwendenden Gerätes ist durch eine Bescheinigung des Technischen Überwachungsvereins, der Elektroberatung Bayern GmbH oder einer Prüfstelle des Verbandes Deutscher Elektrotechniker nachzuweisen, die
nicht älter als drei Jahre sein darf. (4) Die Genehmigung ist für ein bestimmtes Gerät und für ein bestimmtes Gewässer auszustellen und auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie ist bei jeder Benutzung des Gerätes
mitzuführen.
§ 10 Wissenschaftliche Elektrofischerei 1.Ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 dürfen staatliche Stellen und Forschungseinrichtungen die Elektrofischerei für wissenschaftliche Untersuchungen betreiben. Mit der Durchführung
dürfen nur Personen betraut werden, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 tgba.org erfüllen oder die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen.
(2)
Untersuchungen nach Absatz 1 sind der Obersten Fischereibehörde spätestens einen Monat vor ihrem Beginn schriftlich anzuzeigen. Dabei ist anzugeben: 1. Beginn und voraussichtliche Dauer der Untersuchung,
2. der Untersuchungszweck, Name und Ordnung des zu befischenden Gewässers sowie Länge der zu befischenden Strecken und 3. Name und Eignung der betrauten Personen.
§11 Natürliche Bewirtschaftung (1) Die fischereirechtliche
Bewirtschaftung eines Gewässers soll mit den bereits in ihm vorkommenden Arten von Fischen erfolgen. Erforderliche Besatzmaßnahmen sind auf die natürliche Lebensgemeinschaft abzustimmen. Zwischen Besatz und Fang ist
eine Zeitspanne von mindestens drei Monaten vorzusehen. (2) Fische der nicht in der Anlage aufgeführten Arten dürfen nur mit Genehmigung der Obersten Fischereibehörde im Benehmen mit der Obersten
Naturschutzbehörde ausgesetzt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen Nachteile für die natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern oder die Bewirtschaftung der Fischbestände
nicht zu besorgen sind, Die Oberste Fischereibehörde kann verlangen, dass ohne Genehmigung ausgesetzte Fische vom Verursacher wieder gefangen werden.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne § 41 Abs. 1 Nr. 19 BremFiG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Fische der dort genannten Arten fängt,
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- 2. entgegen § 3 Abs. 1 Fische oder Krebse ohne vorherigen Besatz oder bestandserhaltende Maßnahmen oder untermaßige Fische oder Krebse der dort genannten Arten fängt,
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- 3. entgegen § 3 Abs. 2 untermaßige Fische der dort genannten Arten fängt,
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- 4. entgegen § 4 Abs. 1 Fische oder Krebse der dort genannten Arten während ihrer Artenschonzeiten fängt,
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- 5. entgegen § 4 Abs. 2 ständige Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten nicht abstellt,
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- 6. entgegen § 4 Abs. 3 während der Raubfischschonzeiten Spinnfischerei (einschließlich Blinker und Twistern) betreibt oder mit Köderfisch fischt,
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- 7. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2, 3 oder § 4 Abs. 1 noch lebensfähige Fische nicht unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt wieder einsetzt,
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- 8. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2, 3 oder § 4 Abs. 2 nicht mehr lebensfähige Fische nicht unverzüglich tierschutzgerecht tötet oder tote Fische nicht unschädlich beseitigt,
- 9. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2, 3 oder § 4 Abs. 2 tote oder nicht mehr lebensfähige Fische in ein Gewässer einbringt oder an einem Gewässer liegen lässt,
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- 10. entgegen § 5 Abs. 3 Fangeinrichtungen nicht täglich leert oder sie trocken fallen lässt,
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- 11. entgegen § 5 Abs. 4 Fische der in § 2 oder § 3 Abs. 1 aufgeführten Arten als Köder verwendet,
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- 12. entgegen § 7 Abs. 1 unzulässige Fischereinetze verwendet,
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- 13. entgegen § 7 Abs. 2 unzulässige ständige Fischereieinrichtungen verwendet oder die Abstände nicht einhält,
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- 14. entgegen § 7 Abs. 3 die aufgeführten Gegenstände nicht mit sich führt oder Fische bei möglichem Einsatz eines Unterfangkeschers ohne diesen Kescher anlandet,
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- 15. entgegen § 7 Abs. 4 fangfertige Geräte mit führt oder mehr als die zulässige Anzahl von Fischfanggeräten ausbringt,
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- 16. entgegen § 8 Abs. 1 innerhalb des angegebenen Zeitraumes Wasserpflanzen entnimmt oder vernichtet oder die Bestimmung zum Reinigen und Mähen nicht beachtet,
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- 17. entgegen § 8 Abs. 2 ohne Erlaubnis der genannten Institutionen Fischlaich oder Fischnährtiere entnimmt oder beschädigt,
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- 18. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Elektrofischereigeräte ohne Genehmigung der obersten Fischereibehörde benutzt oder entgegen Absatz 4 die Genehmigung nicht mitführt,
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- 19. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Fische ohne Genehmigung der obersten Fischereibehörde aussetzt,
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- 20. entgegen § 11 Abs. 4 eingesetzte Fische vorzeitig fängt,
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- 21. entgegen § 11 Abs. 5 an gewerblich genutzten Gewässern ein vorzeitiges Angeln zulässt.
§ 13 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bremische Binnenfischereiverordnung vom 10. März 1992 (Brem.GBl. S. 51 – 793-a-5) außer Kraft.
Bremen, den 2. Mai 2006 Der Senator für Wirtschaft und Häfen
Anlage (zu § 11 Abs. 2)
Fische, für deren Aussetzung eine Genehmigung der
Obersten Fischereibehörde nicht erforderlich ist:
1. Aal ( Anguilla anguilla)
2. Aland (Leuciscus idus)
3. Äsche (Thymallus thymallus)
4. Bachforelle (Salmo trutta forma fario)
5. Barsch (Perca fluviatilis)
6. Blei (Brassen, (Abramis brama) Brachsen)
7. Dreistacheliger (Gasterosteus aculeatus) Stichling
8. Döbel (Leuciscus cephalus)
9. Giebel (Carassius gibelio)
10. Gründling (Gobio gobio)
11. Güster (Blicke) (Abramis bjoerkna)
12. Hasel (Leuciscus leuciscus)
13. Hecht (Esox lucius)
14. Karausche (Carassius carassius)
15. Karpfen (Cyprinus carpio)
16. Kaulbarsch (Gymnocephalus cernuus)
17. Lachs (anadrome (Salmo salar) Wanderform)
18. Meerforelle (Salmo trutta f. trutta)
19. Plötze (Rotauge) (Rutilus rutilus)
20. Quappe (Lota lota)
21. Rapfen (Aspius aspius)
22. Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus)
23. Schleie (Tinca tinca)
24. Stint (Osmerus eperlanus)
25. Ukelei (Alburnus alburnus)
26. Zander (Stizostedion lucioperca)
27. Zope (Abramis ballerus)
28. Flusskrebs (Astacus astacus)
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