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Verordnung über die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher
vom 8. September 1994
Auf Grund des § 32 Abs. 2 Nr. 7 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai
1993 (GVBl. I S. 178) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1 Persönliche und fachliche Eignung (1) Personen, die volljährig, zuverlässig und gesundheitlich und
zeitlich in der Lage sind, ihren Aufgaben nachzukommen, können von den unteren Fischereibehörden zu Fischaufsehern bestellt und amtlich verpflichtet werden (Fischereiaufseher tgba.org).
(2) Die Bestellung ist davon abhängig, dass der Bewerber eine Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg nachweist oder einen gültigen Fischereischein besitzt
und über ausreichende Kenntnisse der Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher verfügt. (3) Die unteren Fischereibehörden haben zur Feststellung der Eignung des Bewerbers ein Prüfungsgespräch mit einer
Dauer von bis zu 30 Minuten durchzuführen. (4) Zu Fischereiaufsehern können eigene Vollzugsbeamte oder ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellt werden. Die unteren Fischereibehörden können auch auf Vorschlag
der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten, der Fischereigenossenschaften, der Fischereiverbände und Gemeinden für deren Gewässer geeignete Personen zu Fischereiaufsehern bestellen.
(5) Die Fischereiaufseher unterliegen der Aufsicht der unteren Fischereibehörden.
§ 2 Verpflichtung (1) Die Fischereiaufseher sind stets widerruflich für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2) Mit der Bestellung verpflichten die unteren Fischereibehörden die Fischereiaufseher zur gewissenhaften Tätigkeit, zu unparteiischem Handeln und gebotener Verschwiegenheit. über die Verpflichtung ist eine
Niederschrift aufzunehmen und von dem Verpflichteten und dem Bediensteten der unteren Fischereibehörde, der die Belehrung vorgenommen hat, zu unterschreiben.
§ 3 Dienstausweis, Dienstabzeichen (1)
Die Fischereiaufseher erhalten von der unteren Fischereibehörde einen Dienstausweis und ein Dienstabzeichen. (2) Fischereiaufseher haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach außen sichtbar ein
Dienstabzeichen zu tragen und bei dienstlichem Einschreiten den Dienstausweis vorzuzeigen, sofern dies nicht aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist. (3) Bei Beendigung der Tätigkeit als Fischereiaufseher sind
das Dienstabzeichen und der Dienstausweis der unteren Fischereibehörde zurückzugeben.
§ 4 Pflichten (1) Die Fischereiaufseher haben über ihre Tätigkeiten ein Tagebuch zu führen, das den
Fischereibehörden auf Verlangen jederzeit vorzulegen ist. (2) Die Fischereiaufseher haben die von ihnen festgestellten Verstöße gegen Vorschriften des Fischereirechts sowie besondere Vorkommnisse wie
Fischsterben und erhebliche Gewässerverunreinigungen unverzüglich der unteren Fischereibehörde zu melden oder, wenn diese nicht erreichbar ist und bei Gefahr in Verzug einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Im
übrigen obliegt ihnen die Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1 und 3 tgba.org des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116). (3) Bei jeder Ordnungswidrigkeit, die
nicht durch Verwarnung geahndet werden kann, hat der Fischereiaufseher der zuständigen Fischereibehörde eine schriftliche Ordnungswidrigkeitsanzeige unverzüglich zuzuleiten.
§ 5 Fortbildung (1)
Die Fischereibehörden unterrichten die Fischereiaufseher in geeigneter Weise über Rechtsvorschriften und Bestimmungen, die den Schutz, die Erhaltung, die Hege und Sicherung standortgerechter Fischbestände regeln,
soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Fischereiaufseher von Bedeutung ist. (2) Die unteren Fischereibehörden führen regelmäßig Lehrgänge zur Fortbildung der Fischereiaufseher durch.
§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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