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Verordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt (Brandenburgische Kormoranverordnung - BbgKorV)
Vom 20. Dezember 2004


Auf Grund des § 43 Abs. 8 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in Verbindung mit § 12 Abs. 3 und § 14 der Bundesartenschutzverordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Zulässigkeit von Tötungs- und Vergrämungsmaßnahmen
(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 allgemein zugelassen, abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) in der Zeit vom 16. August eines Jahres bis zum 15. März des Folgejahres mit einer für die Jagd zugelassenen Schusswaffe zu töten. Nicht am Brutgeschäft beteiligte immatur gefärbte Kormorane können nach Maßgabe von Satz 1 ganzjährig getötet werden. Verboten bleibt der Abschuss von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.
(2) Den Bewirtschaftern der in § 2 Abs. 1 genannten Gewässer und Anlagen oder von diesen beauftragten Personen wird abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 12 Abs. 1 tgba.org Satz 1Nr. 2 der Bundesartenschutzverordnung gestattet, an diesen Gewässern Kormorane mit Hilfe von Lasergeräten zu vergrämen. Die Bestimmungen zur Verhütung von Schäden an Dritten, die durch den Einsatz von Lasergeräten hervorgerufen werden können, bleiben davon unberührt.
(3) Die im Rahmen des Absatzes 1 erlegten Tiere sind auf vorheriges Verlangen des Landesumweltamtes unter Angabe von genauer Erlegungszeit (Datum, Uhrzeit) und genauem Erlegungsort (Gewässer, Gewässerabschnitt oder Teichwirtschaftsbetrieb) für Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen.
(4) Soweit nach Absatz 3 die Kormorane nicht für Forschungszwecke benötigt werden, sind nach Absatz 1 getötete Kormorane von den Besitzverboten des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes allgemein ausgenommen. Die Vermarktungsverbote des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 2
Örtliche Beschränkungen
(1) Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 500 Meter an einem Gewässer, an dem ein Fischereirecht nach § 3 Abs. 1 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg besteht, oder an einer Anlage zur Aufzucht und Haltung von Fischen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg befinden. Für die Vergrämung von Kormoranen gemäß § 1 Abs. 2 gilt Satz 1 entsprechend.
(2) § 1 Abs. 1 und 2 gilt nicht für 1. Naturschutzgebiete und Nationalparks sowie Gebiete, die als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt sind oder gemäß § 28 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes einer Veränderungssperre zwecks Ausweisung als Naturschutzgebiet unterliegen, es sei denn, dass insoweit eine nach der jeweiligen Schutzgebietsverordnung oder dem jeweiligen Gesetz erforderliche flächenschutzrechtliche Befreiung gewährt worden ist,
2. Europäische Vogelschutzgebiete (§ 2a Abs. 1 Nr. 9 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes),
3. Brutkolonien im Zeitraum vom 16. März bis 15. August eines jeden Jahres sowie diese umgebende Flächen im Radius von 500 Metern gemessen von deren Randbereichen. § 1 Abs. 1 gilt auch nicht in befriedeten Bezirken im Sinne von § 5 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg.

§ 3
Abschussberechtigung
(1) Zum Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist berechtigt, wer einen Jagdschein besitzt und
1. in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder
2. von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt worden ist.
Soweit erforderlich, können die Bewirtschafter von Gewässern oder Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 auch andere Jagdscheininhaber mit der Durchführung des Abschusses beauftragen. Der zuständige Jagdausübungsberechtigte ist hierüber vorab zu informieren.
(2) Die Tötung von Kormoranen auf der Grundlage dieser Verordnung sowie auf Grund von Ausnahmen oder Befreiungen, die vom Landesumweltamt im Einzelfall zugelassen wurden, ist hinsichtlich der Verwendung von Schusswaffen der Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 des Waffengesetzes gleichgestellt.
(3) Teichwirte und deren Beauftragte sind abweichend von Absatz 1 auch dann zum Abschuss nach § 1 Abs. 1 berechtigt, wenn sie weder jagdausübungsberechtigt sind noch einen Jagdschein besitzen und sich der Kormoran auf oder über dem Betriebsgelände befindet. Sie müssen die waffenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen; Absatz 2 gilt insoweit nicht.

§ 4
Brutkolonien und Schlafplätze
(1) Abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes wird den Bewirtschaftern von Gewässern oder Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 sowie den von ihnen beauftragten Personen gestattet, die Neugründung von Brutkolonien oder Schlafplätzen des Kormorans zu verhindern.
(2) Die Gestattung nach Absatz 1 gilt nur in den ersten zwei Jahren des Bestehens der Neugründung. Im Falle der Neugründung von Brutkolonien ist die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 nur vom 16. August eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres zulässig.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern sich die Neugründungen innerhalb der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Gebiete befinden.

§ 5
Unberührtheit anderer Rechtsvorschriften
(1) Unberührt von dieser Verordnung bleiben die übrigen Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die sonstigen Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte nach § 12 Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung sowie § 33 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. Bei der Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung ist die Beeinträchtigung anderer besonders geschützter Arten zu vermeiden.
(2) Die Befugnis des Landesumweltamtes, insbesondere in bestehenden Brutkolonien oder an Schlafplätzen des Kormorans auf Antrag im Einzelfall
1. weitere Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden oder nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zum Schutz der heimischen Tierwelt, insbesondere zur Unterstützung von Projekten im Bereich des Fischartenschutzes, oder
2. Befreiungen nach § 62 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zuzulassen, bleibt unberührt.

§ 6
Berichtspflichten, Befugnisse des Landesumweltamtes
(1) Wer von einer Zulassung oder Gestattung nach den §§ 1, 3 oder 5 Abs. 2 Gebrauch gemacht hat, hat dem Landesumweltamt bis zum 1. April eines jeden Jahres Bericht zu erstatten über
1. die Anzahl der erlegten Kormorane,
2. die Tage der einzelnen Abschüsse unter Angabe des genauen Erlegungsortes (Gewässer, Gewässerabschnitt oder Teichwirtschaftsbetrieb),
3. bei beringten Kormoranen die Aufschrift des Ringes (Ringnummer),
4. die Anzahl der unterbundenen Brutansiedlungen unter Angabe der angewandten Maßnahmen, der Tage (Datum), an denen diese angewandt wurden sowie des genauen Ortes (Gewässer, Gewässerabschnitt oder Teichwirtschaftsbetrieb).
Wird von der Zulassung oder Gestattung nach den §§ 1, 3 oder 5 Abs. 2 tgba.org von Jagdscheininhabern Gebrauch gemacht, welche im betreffenden Gebiet jagdberechtigt sind, obliegt die Berichtspflicht nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten. Werden andere Jagdscheininhaber gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 durch Bewirtschafter von Gewässern oder Anlagen mit dem Abschuss beauftragt, so obliegt die Berichtspflicht dem Beauftragenden.
(2) Das Landesumweltamt hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden. Es kann nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Es kann insbesondere die Befugnisse nach den §§ 1und 3 im Einzelfall entziehen, wenn von ihnen in missbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht wird oder der Berichtspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen wird.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 am Brutgeschäft beteiligte Kormorane in der Zeit vom 16. März bis 15. August eines Jahres tötet,
2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 Kormorane im Zeitraum zwischen Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang abschießt,
3. entgegen § 2 Abs. 1 Kormorane in einer Entfernung von mehr als 500 Meter zu einem Gewässer oder einer Anlage abschießt oder mit Lasergeräten vergrämt,
4. Kormorane innerhalb der in § 2 Abs. 2 genannten Gebiete tötet oder vergrämt,
5. Kormorane ohne Berechtigung nach § 3 tötet,
6. entgegen § 4 die Neugründung von Brutkolonien oder Schlafplätzen verhindert,
7. den Berichtspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt.
Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Brandenburgische Kormoranverordnung vom 23. April 2002 (GVBl. II S. 278) außer Kraft.

Potsdam, den
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident Matthias Platzeck
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke

Neue Kormoranverordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden
Presseinformation vom 16.11.2004

Zu den Ergebnissen der heutigen Kabinettsitzung teilt der Stellvertretende Regierungssprecher Manfred Füger mit:

Potsdam – Die Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung den Entwurf einer neuen Verordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane gebilligt. Nach Unterschrift durch Fachminister Dietmar Woidke und Brandenburgs Ministerpräsidenten Matthias Platzeck (beide SPD) tritt die neue Kormoranverordnung, mit der wirksamer als bisher den von Kormoranen verursachten fischereiwirtschaftlichen Schäden entgegen gewirkt werden soll, am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

Im April 2002 trat bereits eine Kormoranverordnung für Brandenburg in Kraft, die insbesondere an Teichwirtschaften die Durchführung von Kormoranabschüssen und anderen Vergrämungsmaßnahmen vereinfachen sollte.

Mit Blick auf die hohen Bestandszahlen bei Kormoranen im Lande und die auch weiterhin vorgebrachten fischereiwirtschaftlichen Schäden wurde nun die alte Verordnung bereits vor ihrem Auslaufen zum 1. April 2005 überarbeitet.

Dabei war zu beachten, dass Kormorane nach dem Bundesnaturschutzgesetz als „besonders geschützte Art“ eingestuft werden. Auch die europäische Vogelschutzrichtlinie stellt die Art unter Schutz.

Die heute beschlossene Verordnung erlaubt den ganzjährigen Abschuss von Kormoranen an sämtlichen fischereilich genutzten Gewässern beziehungsweise an Anlagen zur Fischzucht und –haltung sowie in einem Umkreis von 500 Metern.

Während der Brutzeit vom 16. März bis zum 15. August eines jeden Jahres ist allerdings nur der Abschuss nicht brütender Jungvögel erlaubt, die an ihrer hell gefärbten Unterseite zu erkennen sind. Außerdem darf flächendeckend die Neugründung von Brutkolonien verhindert werden.

Um dem Schutz des Kormorans auch weiterhin ausreichend Rechnung zu tragen, sind sämtliche Maßnahmen nur außerhalb von Schutzgebieten zulässig. Im Einzelfall kann das Landesumweltamt allerdings auch dort Maßnahmen zur Reduzierung der Kormoranbestände auf Antrag betroffener Fischereibetriebe und nach gründlicher Prüfung zulassen.

Trotz dieser Einschränkungen hat Brandenburg damit die am weitesten gehende Kormoranverordnung aller Bundesländer.

Quelle: http://www.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=190145&_siteid=15





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