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Verordnung über die Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität in Gewässern zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken
(Elektrofischereiverordnung - EFischV)
Vom 13. September 1996

Auf Grund des § 32 Abs. 2 Nr. 8 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Benehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1  Zulassungspflicht
(1) Die Zulassung nach § 26 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg kann auf Antrag für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte, Personen, Zwecke und Anlagen sowie auf höchstens drei Jahre befristet erteilt werden. Sie ist stets widerruflich zu erteilen und kann mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden. Die Regelungen der Verordnung über die Fischerei in Naturschutzgebieten bleiben unberührt.
(2) Bei Vorliegen von Koppelfischerei kann die Zulassung von der Zustimmung der Fischereiausübungsberechtigten des Gewässers oder Gewässerabschnittes abhängig gemacht werden.
(3) Die Zustimmung der Fischereiausübungsberechtigten angrenzender Gewässer oder Gewässerteile kann verlangt werden, wenn nachteilige Auswirkungen auf den dortigen Fischbestand zu erwarten sind.
(4) Die Zulassung für die Verwendung von Elektrizität zu Forschungs- und Lehrzwecken kann auch bei Versagung der  Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden, wenn es das besondere öffentliche Interesse erfordert.

§ 2  Zulassungsvoraussetzungen für den Elektrofischfang
(1) Die Zulassung zur Ausübung des Elektrofischfanges kann nur für fischereiliche Bestandsaufnahmen und Bestandsuntersuchungen, für Hegemaßnahmen, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke sowie zur fischereilichen Gewässerbewirtschaftung erteilt werden.
(2) Die Zulassung kann nur erteilt werden, wenn
1. der Antragsteller oder der von ihm beauftragte Elektrofischer eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein) nachweist,
2. eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, der Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren Einrichtung vorgelegt wird, dass die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht (Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung).
(3) Der Elektrofischfang darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsgleichstrom ausgeübt werden. Die oberste Fischereibehörde kann weitere Anforderungen an die einzusetzenden Elektrofischfanganlagen festlegen, wenn dies aufgrund des wissenschaftlichen oder technischen Fortschritts erforderlich ist oder eine Gefährdung des Fischbestandes oder der übrigen Tierwelt zu erwarten ist.

§ 3  Zulassungsvoraussetzungen für ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen
Für die Zulassung zur Verwendung von Elektrizität  zum Fernhalten, Abweisen und Umlenken von Fischen (ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen) gilt § 2 Abs. 1 und 2 tgba.org entsprechend.

§ 4  Aufsichtspflicht, Betrieb der Elektroanlagen
(1) Ortsveränderliche Elektrofischfanganlagen und  Elektrofischscheuchanlagen sind im Abstand von drei Jahren von einer der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 genannten Einrichtungen zu überprüfen. Das Ergebnis ist  zu dokumentieren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Wer Elektroanlagen verwendet, hat deren ordnungsgemäßen Zustand zu sichern. Elektroanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des VDE, zu betreiben.
(3) Der Elektrofischer hat bei der Ausübung des Elektrofischfanges die Fangelektrode selbst zu führen und den Totmannschalter selbst zu betätigen. Er hat mindestens eine Hilfsperson hinzuzuziehen, der die einschlägigen Bestimmungen des VDE bekannt sind.

§ 5  Ausweisungspflicht
(1) Bei der Ausübung des Elektrofischfangs hat der Elektrofischer den Zulassungsbescheid mitzuführen. Auf Verlangen ist dieser Polizeibeamten, Fischereiaufsehern sowie Dienstkräften der Fischereibehörden auszuhändigen.
(2) Für Personen, die zum Fischfang künstliches Licht verwenden oder ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen betreiben, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

§ 6  Fangnachweis
(1) Wird der Elektrofischfang für fischereiliche Bestandsaufnahmen, Bestandsuntersuchungen oder zu Forschungs- und Lehrzwecken ausgeübt, hat der Inhaber der Zulassung einen Fangnachweis nach einem von der obersten Fischereibehörde herausgegebenen Muster zu führen.
(2) Der Fangnachweis ist am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf, bei Widerruf der Zulassung oder auf Anforderung der Fischereibehörde vorzulegen.

§ 7  Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 1 Abs. 1 Elektrizität oder künstliches Licht ohne Zulassung verwendet,
2. § 2 Abs. 3 Satz 1 eine andere als die zugelassene Stromart verwendet,
3. § 4 Abs. 1 Satz 1 tgba.org ortsveränderliche Elektrofischfanganlagen und Elektrofischscheuchanlagen nicht im Abstand von drei Jahren überprüfen läßt,
4. § 4 Abs. 3 nicht mindestens eine Hilfsperson hinzuzieht, die Fangelektrode nicht selbst führt oder den Totmannschalter nicht selbst betätigt,
5. § 5 den Zulassungsschein nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur Einsichtnahme aushändigt.

§ 8  Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




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