Logo Teil 1 von angeltreff.org

Logo Teil 2 von angeltreff.org      

über das team angeltreff suchen auf angeltreff.org
Startseite von angeltreff.org alles über Fische Angelgerät, Infos zu den Techniken, sowie Tipps und Tricks Gesetze, Rezepte und vieles mehr Angelreisetipps weltweit, Reiseveranstalter Bücher, CDs, Zeitschriften u.v.m. Gewässertypen, Naturschutz, Probleme mit Wasserkraftwerken...
 
 

Berichte
Fischkrankheiten
Firmen
Gesetze
Kataloge
Recht
Rezepte
Vereine
Kutterliste

       

Die hier genannten Regeln und Bestimmungen gelten für Mitglieder und Gastangler an Gewässern des LV Brandenburg des DAV. Diese ersetzen nicht die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, auch wenn sie sich an diesen orientieren.
Ich habe sie hier veröffentlicht, da die Mehrzahl der Gewässer in Brandenburg vom DAV bewirtschaftet werden.

Gewässerordnung des LAV Brandenburg im DAV

P r ä a m b e l
Das Land Brandenburg verfügt über einen unschätzbaren Reichtum an Gewässern; sie stellen ein charakteristisches Merkmal der märkischen Landschaft und einen bedeutenden ökologischen, landeskulturellen und ökonomischen Faktor dar.
Schutz und Pflege der Gewässer als Lebensstätte von Fischen und anderen Lebewesen bilden die Grundlage für jedweden Fischfang und sind daher vorrangige Pflicht eines jeden Anglers.
Die Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V. (nachfolgend LAVB genannt) legt auf der Grundlage der Satzung des LAVB und der geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Regeln für das Angeln in den Gewässern des LAVB und seiner Gliederungen sowie die Normen für das Verhalten der Angler untereinander und in der Umwelt fest.

1. Grundsätze
1.1. Jeder Angler ist verpflichtet, die jeweils gültigen, den Fischfang und den Aufenthalt in der Natur betreffenden gesetzlichen Bestimmungen zu kennen und zu befolgen.

1.2. Der Angler hat sich in der Natur so zu verhalten, dass die Umwelt, seine Mitmenschen und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.

1.3. Jeder Angler, der einer Gliederung des LAVB tgba.org als Mitglied angehört und den entsprechenden Jahresbeitrag entrichtet hat sowie einen gültigen Fischereischein "A" besitzt, hat das Recht, die Gewässer des LAVB zu beangeln. Die Rechte der Inhaber von Begleit- bzw. Jugendfischereischeinen sind auf die Beangelung bestimmter Gewässer und den Gebrauch bestimmter Angelgeräte beschränkt. Voraussetzung für den Erwerb von Salmonidenangelberechtigungen ist der Besitz des Fischereischeines "A" oder "B".

1.4. Die Erteilung von Tages-, Wochen- und Monatsangelkarten für Gewässer des LAVB liegt im Ermessen des Vorstandes und erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Die Regeln dieser Ordnung gelten grundsätzlich auch für die Inhaber von Tages-, Wochen- und Monatsangelkarten. Bezüglich des Umfanges der Angelberechtigung gehen die auf den Tages-, Wochen- und Monatsangelkarten aufgedruckten Vorschriften den Bestimmungen dieser Ordnung vor.

1.5. Jeder berechtigte Angler ist verpflichtet, die Bestimmungen dieser Ordnung einzuhalten und sich vor dem Angeln zu vergewissern, ob seine Rechte nicht durch gesetzliche Bestimmungen, Behördenentscheidungen oder Beschlüsse des Vorstandes des LAVB eingeschränkt oder aufgehoben wurden.

1.6. Der Besitz einer Angelberechtigung verpflichtet den Angler zur Führung einer Fangstatistik nach dem vom LAVB jeweils vorgeschriebenen Muster.

1.7. Der Fischfang ist so auszuüben, dass eine gegenseitige Behinderung oder Störung der am Fischfang beteiligten Personen vermieden wird. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens 50 Metern zu stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen einzuhalten (§ 17 Abs. 1 und 2 BbgFischO tgba.org). Bei der Wahl des Angelplatzes hat der Zuerst gekommene das Vorrecht. Auf gekennzeichneten Behindertenangelplätzen haben Behinderte immer das Vorrecht, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintreffens. Angelstege des LAVB stehen allen berechtigten Anglern zur Nutzung zur Verfügung.

1.8. Es ist verboten, Abfälle, Hilfsmittel oder sonstige Gegenstände am Ufer zurückzulassen oder sie ins Wasser zu werfen.

1.9. Veränderungen an Pflanzen jeder Art im und am Gewässer bedürfen der Zustimmung des Fischereiberechtigten bzw. des Grundeigentümers. Das Schneiden von Astgabeln aus lebenden Ufergehölzen zum Zwecke der Verwendung als Rutenhalter ist untersagt.

1.10. Beim Ansitzangeln vom Ufer aus gilt als Angelplatz die Fläche im Umkreis von 4 Metern um den Stand- bzw. Sitzplatz des Anglers. Dieser hat den von ihm ausgewählten Platz von Müll und Abfällen zu säubern, bevor er mit dem Angeln beginnt. Unterlässt er dies, sind die Fischereiaufseher berechtigt, ihm gegenüber so zu verfahren, als hätte er als Letzter selbst diesen Platz benutzt.

1.11. Der Angler ist verpflichtet, von ihm beobachtete Fischsterben unverzüglich der zuständigen unteren Fischereibehörde und dem Amtstierarzt zu melden (§ 21 Abs. 1 BgbFischO). Sollte dies aus bestimmten Gründen nicht möglich sein, kann die Meldung an den LAVB, den zuständigen Kreisanglerverband oder den betreuenden Verein erfolgen. Diese sind verpflichtet, die Meldung baldmöglichst an die untere Fischereibehörde und den Amtstierarzt weiterzuleiten.

1.12. Angelgewässer des LAVB sind mit Hinweisschildern zu kennzeichnen, aus denen mindestens der Name des Gewässers, dessen Kenn-Nummer lt. Gewässerverzeichnis sowie der Name des betreuenden Vereines ersichtlich sein müssen.

2. Betretungsrechte, Zuwegung zu Gewässern
2.1 Uferbetretung
er Inhaber einer Angelberechtigung ist befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Angelfischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegen- stehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen (§ 16 Abs. 1 BbgFischG). Wenn der Angler die Betretung von Viehweiden nicht vermeiden kann, so hat er darauf zu achten, dass er Weidezäune nicht beschädigt oder unbrauchbar macht. Tore und Gatter müssen stets wieder sorgfältig verschlossen werden. An naturnahen, unverbauten Bach- und Flussabschnitten, Kleingewässern, auf Feucht- und Nasswiesen, in Quellbereichen, Mooren und Sümpfen sowie in Bruch-, Moor- und Auwäldern hat die Betretung so zu erfolgen, dass die Biotope nicht zerstört oder in sonstiger Weise erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden (§ 32 BbgNatSchG). Das Betreten und Befahren des Geleges (bewachsene wasserseitige Uferzone) ist verboten, gleiches gilt für das Zerstören, Befahren und Betreten von natürlichen und belegten Laichplätzen sowie von Fischlaich (§ 15 Abs. 1 und 4 BbgFischO). Die Beangelung des Geleges ist vom festen Ufer, von Stegen oder vom vor dem Gelege liegenden Boot aus gestattet.

2.2 Betretungsbefugnis in der freien Landschaft
In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Diese Befugnis gilt auch für landwirtschaftliche Flächen außerhalb der Nutzzeit. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Die Befugnis gilt sinngemäß für das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie für das Radfahren auf Wegen (§ 44 Abs. 1 und 2 BbgNatschG).

2.3 Betretungsbefugnis im Wald
Sofern nichts anderes bestimmt wurde, ist das Betreten des Waldes jedermann auf eigene Gefahr gestattet. Das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen sind im Walde nur auf Straßen und Wegen erlaubt (§ 19 Abs. 1 und 3 LWaldG).

2.4 Verhaltensregeln, Grenzen der Betretungsbefugnis
Die allgemeinen Betretungsrechte nach 2.2 und 2.3 sind so auszuüben, dass die Rechte der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten nicht beeinträchtigt und andere Erholungssuchende nicht gestört werden (§ 19 Abs. 2 LWaldG, § 45 BbgNatSchG).

2.5 Zufahrt zu Gewässern mit Kraftfahrzeugen, Parken
Die Betretungsbefugnisse nach 2.1, 2.2 und 2.3 geben dem Angler nicht das Recht zum Fahren mit motorisierten Fahrzeugen. Die Zufahrt zum Gewässer hat grundsätzlich über die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu erfolgen. Sind solche nicht vorhanden, können durch die Behörden Fischereiwege ausgewiesen werden. Existieren weder öffentliche Zuwegungen noch Fischereiwege, so ist der Angler für die Beschaffung der zur Benutzung nichtöffentlicher Straßen und Wege erforderlichen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen selbst verantwortlich. Kraftfahrzeuge sind stets auf öffentlichen Parkplätzen oder auf den vom LAVB im Einvernehmen mit den Grundeigentümern und Behörden festgelegten Flächen zu parken. Anglerparkplätze stehen ausschließlich den Inhabern von Angelberechtigungen zur Verfügung.

3. Angelgeräte
3.1 Anzahl der Angelgeräte
Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen (§ 7 Abs. 2 BbgFischO). (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) Unbeköderte Reserveangeln dürfen mitgeführt werden. Die Verwendung von Geräten, die den Anhieb selbsttätig setzen, ist verboten. Inhabern von Begleit- bzw. Jugendfischereischeinen ist nur der Gebrauch von zwei Friedfischangeln gem. 3.2.1 oder einer Flugangel nach 3.2.3.1 gestattet.

3.2. Definition der Angelgeräte

3.2.1 Friedfischangel
Die Friedfischangel ist ein Gerät, das dem Fang von überwiegend kleintierfressenden Fischen (Friedfischen) dient. Sie besteht aus einer beliebigen Rute mit oder ohne Rolle sowie einem einschenkligen Haken mit pflanzlichem, synthetischem oder tierischem Köder. Wird als Köder das Fleisch von Wirbeltieren oder Krebsen verwendet, so gilt das Gerät als Friedfischangel, wenn der verwendete Haken die Größe 8 der internationalen Skala nicht überschreitet, anderenfalls als Raubfischangel. Als Friedfischangel gilt auch die Mormyschka-Angel.
Dabei handelt es sich um eine Angel mit beliebiger Rute, mit oder ohne Rolle, bei der als Köder ein einschenkliger Haken, nicht größer als Hakengröße 8 der internationalen Skala, verwendet wird, der mit einer Metallbeschwerung (Mormyschka) versehen ist. Eine zusätzliche Beköderung mit Friedfischködern ist statthaft.

3.2.2. Raubfischangel
Die Raubfischangel ist ein Gerät, das dem Fang von vorwiegend fischfressenden Fischarten (Raubfischen) dient.

3.2.2.1 Köderfischangel
Sie besteht aus einer beliebigen Rute mit oder ohne Rolle und einem Wirbeltier- oder Krebsköder, der an bis zu drei Haken (Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken) befestigt sein kann.

3.2.2.2 Spinnangel
Sie besteht aus einer Rute mit Rolle und künstlichem oder totem natürlichen Wirbeltierköder, bei der der Köder durch den Angler ständig bewegt wird. An einer Spinnangel dürfen bis zu drei künstliche Köder verwendet werden. Bei Verwendung eines natürlichen Köders ist die Montage weiterer Köder, gleich welcher Art, unzulässig. Ein Spinnköder darf höchstens drei Haken (Einfach-, Doppel-, Drillingshaken) aufweisen. Ungeachtet der Anzahl der Köder und der Anordnung der Haken ist die Verwendung von mehr als drei Haken an einer Spinnangel nicht zulässig. Die Verwendung von Pilkern ist gestattet, wenn diese einen beweglich aufgehängten Haken aufweisen.

3.2.3. Flugangel
Die Flugangel kann in Abhängigkeit von der Art, Größe und Bewegung des Köders zum Fang von Friedfischen und Raubfischen eingesetzt werden. Von anderen Angelgeräten unterscheidet sie sich dadurch, dass die Schnur das Wurfgewicht bildet. Bei Einhaltung dieser Bedingung ist die Zusammenstellung von Rute, Rolle und Vorfach beliebig. Es dürfen gleichzeitig zwei künstliche Flugangelköder (Fliegen) verwendet werden.

3.2.3.1 Flugangel als Friedfischangel
Bei der Verwendung von Flugangelködern mit einschenkligen Haken, nicht größer als Hakengröße 6 der internationalen Skala, gilt das Gerät als Friedfischangel.

3.2.3.2 Flugangel als Raubfischangel
Bei der Verwendung von Flugangelködern mit einschenkligen Haken, größer als Hakengröße 6 der internationalen Skala, Flugangelködern auf Doppel- oder Drillingshaken, Röhrchenfliegen (Tubeflies) oder Waddingtonshanks gilt das Gerät als Raubfischangel. Gleiches gilt bei Verwendung eines Flugangelköders mit zwei einschenkligen Haken. Ungeachtet der Art und Weise ihrer Montage, ist die Verwendung von mehr als zwei Haken an einer Flugangel nicht zulässig.

4. Fangbestimmungen
4.1 Fang und Verwendung von Köderfischen
Jeder Angler, der zur Benutzung der Raubfischangel in einem Gewässer berechtigt ist, darf in diesem Gewässer als Angelköder für seinen persönlichen Bedarf Fische, Wollhandkrabben und Amerikanische Flusskrebse fangen, hältern und verwenden. Die Bestimmungen nach 4.3.1, 4.4.1, 4.5., 4.6.2 und 4.6.4 gelten entsprechend. Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische (§ 6 Abs. 2 BbgFischO). Die Verwendung lebender Fische und anderer lebender Wirbeltiere als Köder ist verboten (§ 6 Abs. 1 BbgFischO). Gleiches gilt für Fische, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder Festlegungen des Vorstandes des LAVB einem Fangverbot unterliegen.

4.2 Köderfischsenke
Die Benutzung eines Senknetzes mit einer Seitenlänge von bis zu 120 Zentimetern ist in der Zeit vom 01. 01. bis 30.04. nicht erlaubt. Ungeachtet dessen ist es jedem Angler ganzjährig gestattet, eine Senke zur Landung geangelter Fische zu benutzen, wenn die Bedingungen an einem Angelplatz dies erfordern.

4.3. Schonzeiten und Verwendungsverbote

Fischarten, für die Schonzeiten bestehen, dürfen während dieser Zeit nicht gefangen und bestimmte, zu ihrem Fang gebräuchliche Geräte nicht verwendet werden. Sollten Exemplare der geschonten Arten bei der Ausübung erlaubter Angelmethoden oder beim Fang von Köderfischen mitgefangen werden, so gelten die Bestimmungen nach 4.6.3 sinngemäß.

4.3.1 Schonzeiten

Im Geltungsbereich dieser Ordnung bestehen folgende Schonzeiten:

Atlantischer Stör ganzjährig
Äsche 01. Dezember bis 31. Mai
Bachforelle 01. Oktober bis 30. April
Bachsaibling 01. Oktober bis 30. April
Barbe 01. Mai bis 31. Juli
Finte ganzjährig
Flußstint 01. Februar bis 30. April
Gr. Maräne in Fließgewässern ganzjährig
Gr. Maräne (als Satzfisch einge- 01. Oktober bis 31. Dezember
bracht)
Hecht 01. Januar bis 30. April
Lachs ganzjährig
Maifisch ganzjährig
Meerforelle ganzjährig
Nase ganzjährig
Rapfen 01. April bis 30. Juni
Regenbogenforelle 01. Oktober bis 30. April
Schneider ganzjährig
Seeforelle 01. Oktober bis 31. März
Zander 01. Januar bis 30. April
Zährte ganzjährig
Ziege ganzjährig
Zope 01. März bis 31. Mai

Eine ganzjährige Schonzeit genießen ferner Binnenstint, Bitterling, Elritze, Gründling, Kleiner Stichling, Moderlieschen, Ostgroppe, Schlammpeitzker, Schmerle, Steinbeißer, Westgroppe, alle Rundmäuler (Neunaugen), der Edelkrebs und sämtliche Muscheln.
Sollten Exemplare dieser Arten beim Angeln oder beim Köderfischfang mitgefangen werden, sind sie mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen.

4.3.2 Verwendungsverbote
Im Geltungsbereich dieser Ordnung bestehen folgende Verwendungsverbote:

Gerät Verwendungsverbot - Spinnangel und 01. Januar bis 30. April
Flugangel nach 3.2.3.2
Köderfischangel 01. Januar bis 30. April und Köderfischsenke
Spinnangel und 01. Oktober bis 30. November
in der Zeit vom 01. Dezember bis 30. April gilt in Salmonidengewässern ein generelles Angelverbot.

4.4. Fangbegrenzungen

4.4.1 Fangbegrenzungen für allgemeine Angelgewässer
Je Kalendertag dürfen 5 Stück Aale entnommen werden. Diese Zahl verringert sich um jeden gefangenen Fisch der nachfolgend genannten Arten:
je Kalendertag 3 Stück Hecht, Zander, Wels, Regenbogenforelle, Karpfen
je Kalendertag 2 Stück Rapfen
je Kalendertag 1 Stück Bachforelle, Seeforelle,Äsche, Barbe.

4.4.2 Fangbegrenzungen für Salmonidengewässer
Der Angler darf im Jahr maximal 100 Salmoniden, jedoch pro Angeltag insgesamt nicht mehr als 5 Fische der Arten Bachforelle, Regenbogenforelle, Bachsaibling und Äsche entnehmen. Für alle übrigen nicht geschonten Fischarten bestehen in Salmonidengewässern keine Fangbegrenzungen.

4.5 Mindestmaße

Im Geltungsbereich dieser Ordnung gelten folgende Mindestmaße:
Fischart Mindestmaß in cm

Aal 45
Aland 30
Äsche 30
Bachforelle 28
Bachsaibling 25
Barbe 40
Döbel 30
Große Maräne 30
Hecht 45
Karpfen 35
Kleine Maräne 15
Quappe 30
Rapfen 40
Regenbogenforelle 25
Schleie 25
Seeforelle 60
Wels 75
Zander 45
Zope 20
Amerikanischer Flusskrebs 8

Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib (§ 2 Abs. 1 BbgFischO).

4.6. Behandlung und Verwendung des Fanges

4.6.1 Aneignen und Zurücksetzen gefangener Fische
Der Angler hat sofort nach dem Fang eines maßigen Fisches zu entscheiden, ob er diesen zurücksetzen oder sich aneignen und verwerten will. Soll der Fisch zurückgesetzt werden, so hat dies unmittelbar nach dem Lösen des Hakens zu geschehen. Fische, die entnommen und verwertet werden sollen, sind unmittelbar nach dem Fang weidgerecht zu töten oder vorübergehend, längstens bis zum Ende des Fangtages, zu hältern. Fische, die zurückgesetzt werden sollen oder müssen, sind nach Möglichkeit nicht zu keschern oder anders als mit nassen Händen zu berühren.

4.6.2 Hältern
Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringst mögliche Dauer zu beschränken. (§ 11 Abs. 1 BbgFischO). Eine Hälterung ist nur in strömungsberuhigten Zonen zulässig. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten (§ 11 Abs. 3 BbgFischO). Gehälterte Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden (§ 11 Abs. 4 BbgFischO). Die Hälterung geangelter Forellen, Saiblinge, Äschen, Maränen und Lachse ist untersagt. Verletzte oder tote Fische dürfen nicht gehältert bzw. in Hältereinrichtungen aufbewahrt werden.

4.6.3 Behandlung und Besitz untermaßiger Fische
Der Besitz untermaßiger Fische ist verboten, wobei auch Fische in Hältern als Besitz des Anglers gelten. Gefangene untermaßige Fische sind mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen. Haben die Fische den Haken tief geschluckt, ist vor dem Zurücksetzen die Angelschnur in Höhe der Kopfspitze zu durchtrennen (§ 3 Abs. 1 BbgFischO).

4.6.4 Verkauf
Der Verkauf von geangelten Fischen, Köderfischen und Krebsen ist verboten.

4.7. Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen

4.7.1 Benutzungsbefugnis
Soweit nichts anderes bestimmt wurde, ist die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen einschließlich sog. Bellyboote zum Angeln gestattet. Die Befugnis zur Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen beinhaltet die Befugnis zur zeitweiligen Benutzung eines Uferbereiches als Liegeplatz. Die Benutzung des Liegeplatzes darf die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten. Für die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen, deren Transport zum Gewässer und die Benutzung von Liegeplätzen gelten die Bestimmungen nach 1.2, 1.8, 2.1 und 2.5 entsprechend.
Der Angler ist nicht verpflichtet, sein Boot bzw. Wasserfahrzeug beim Angeln zu verankern. Das Schleppangeln mit einer Spinnangel gem. 3.2.2.2 ist nur vom geruderten Boot aus zulässig.

4.7.2 Ständige Liegeplätze
Eine über die Dauer von 24 Stunden hinausgehende Benutzung eines Gewässer- oder Uferbereiches als Liegeplatz für ein Boot oder Wasserfahrzeug bedarf der vorherigen Genehmigung des Grundeigentümers sowie des betreuenden Vereines.

4.7.3 Errichtung baulicher Anlagen
Die Errichtung von Boots- und Angelstegen, Bootshäusern, Bootsliegeplätzen und ähnlichen Bauten bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers, des LAVB sowie der behördlichen Genehmigung.

5. Angeln in Salmonidengewässern
Für die Beangelung von Salmonidengewässern gelten besondere, von den Regelungen für allgemeine Angelgewässer abweichende Bestimmungen. Salmonidengewässer sind nach Anlage 1 dieser Ordnung zu kennzeichnen.

5.1 Fangstatistik
Angelberechtigungen für Salmonidengewässer werden in Verbindung mit einem Fangbuch bzw. einer Fangkarte erteilt, 1.6 gilt entsprechend. Entnimmt der Angler dem Gewässer einen maßigen Salmoniden, so hat er dessen Länge, das Datum sowie den Namen und die Kenn-Nummer des Gewässers unverzüglich in das Fangbuch bzw. die Fangkarte einzutragen. Die Masse des Fisches kann gegebenenfalls erst nach Beendigung des Angelns ermittelt und eingetragen werden. Nichtsalmoniden sind gesondert aufzuführen. Hat ein Angler am Salmonidengewässer einen Fisch im Besitz, der nicht im Fangbuch bzw. in der Fangkarte vermerkt ist, so gilt seine Angelberechtigung als ungültig.

5.2. Zulässige Angelgeräte
In Salmonidengewässern ist nur die Verwendung der Spinn- und Flugangel mit künstlichen Ködern gestattet.

5.2.1 Spinnangel
Es dürfen Spinnköder mit einem Haken (Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken) verwendet werden. Löffelspinner, deren Blatt (Löffel) kürzer als 30 Millimeter ist, dürfen nur mit einschenkligem Haken verwendet werden. Die Montage zusätzlicher Köder (Beifänger) ist nicht zulässig. Die Wasserkugel (Buldo) darf in Salmonidengewässern nicht benutzt werden.

5.2.2 Flugangel
Die Verwendung von Flugangelködern auf mehrschenkligen Haken oder mit mehreren einschenkligen Haken ist verboten. Flugangelköder auf Einfachhaken, größer als Hakengröße 6 der internationalen Skala, Röhrchenfliegen (Tubeflies) und Waddingtonshanks dürfen in Abschnitten von Salmonidengewässern, die zu Flugangelrevieren erklärt wurden, nicht verwendet werden. Dem Angler wird die Verwendung bartloser Haken empfohlen.

5.3 Waten und Bootsbenutzung
Bei der Ausübung des Angelns in Salmonidengewässern ist das Waten und die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen grundsätzlich nicht zulässig. Das Durchwaten des Gewässers auf kurzem Wege ist gestattet, wenn in dem jeweiligen Gewässerbereich keine Brücke oder ein anderer Übergang zur Verfügung steht. Gleiches gilt für das Hineinwaten in das Gewässer zum Zwecke der Landung eines Fisches oder zur Bergung von Gerät. Das Zurücklegen längerer Strecken im Wasserlauf ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Angler auf Grund extremer Geländebedingungen (Sumpf, Steilufer) oder auf Grund der Rechte Dritter (eingefriedete Grundstücke) keines der beiden Ufer betreten kann.

5.4 Angelzeit
Das Angeln ist nur in der Zeit von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.

5.5 Hegevorschriften
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in Salmonidengewässern eine Entnahmepflicht für Hechte und Barsche jeder Größe. Der Fang und die Entnahme von Köderfischen und Krebsen, auch der nicht besonders geschützten Arten, sind nicht gestattet.

6. Nacht- und Eisangeln, Benutzung von Wetterschutzvorrichtungen
6.1 Nachtangeln
In der Nacht, d.h. in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang, darf von den Inhabern eines Fischereischeines "A" in den Angelgewässern des LAVB, mit Ausnahme der Salmonidengewässer, zu den gleichen Bedingungen geangelt werden, wie am Tage. Inhabern eines Jugendfischereischeines ist das Angeln in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang unter Aufsicht eines volljährigen Inhabers des Fischereischeines "A" oder eines Erziehungsberechtigten gestattet.

6.2 Eisangeln
Auf Salmonidengewässern ist das Eisangeln nicht gestattet. Auf allen anderen Gewässern ist es erlaubt, sofern dem nicht behördliche Entscheidungen oder Beschlüsse des Vorstandes des LAVB entgegenstehen. Dabei handelt jeder Angler auf eigene Gefahr und ist für seine persönliche Sicherheit selbst verantwortlich. Außerdem sollte er besonderes Augenmerk auf die Sicherheit seiner Mitmenschen richten. Eislöcher dürfen an der Unterseite der Eisdecke einen Durchmesser oder eine Kantenlänge von 20 Zentimetern nicht überschreiten. Nach Beendigung des Angelns sind Eislöcher deutlich zu kennzeichnen.

6.3 Benutzung von Wetterschutzvorrichtungen
Die Benutzung eines Anglerzeltes, Schirmzeltes oder einer anderen Vorrichtung, die dem Schutz vor Witterungsunbilden, aber nicht vorwiegend dem Zwecke der Übernachtung dient (Wetterschutzvorrichtung), ist dem Angler grundsätzlich erlaubt, sofern diese

- Raum für nicht mehr als 2 Personen bietet,
- über keinen wasserundurchlässigen Boden (Zeltboden) verfügt,
- gedeckte Farben aufweist und in der Landschaft nicht störend wirkt.

Wetterschutzvorrichtungen dürfen in der Nacht, zum Schutz vor Witterungsunbilden auch am Tage, benutzt werden, aber insgesamt nicht länger als 12 Stunden ununterbrochen an ein und derselben Stelle stehen. An naturnahen, unverbauten Bach- und Flussabschnitten, Kleingewässern, auf Feucht- und Nasswiesen, in Quellbereichen, Mooren und Sümpfen sowie in Bruch-, Moor- und Auwäldern ist die Benutzung von Wetterschutzvorrichtungen nicht gestattet.

7. Befugnisse des Vorstandes des LAVB
In Übereinstimmung mit den satzungsmäßigen Zwecken und Aufgaben des LAVB, insbesondere den in der Satzung § 2 Abs. 2 e, und f genannten Zielen, kann der Vorstand des LAVB die in dieser Ordnung festgelegten Rechte der Angler für bestimmte Gewässer oder Gewässerteile einschränken oder aufheben.
Dies hat grundsätzlich auf Antrag oder mit Zustimmung des in dem jeweiligen Territorium zuständigen Kreisanglerverbandes oder Vereines zu geschehen. Bei dringendem Handlungsbedarf entscheidet in Ausnahmefällen der Vorstand.
Die Bekanntmachung der Einschränkung oder Aufhebung eines Rechtes erfolgt in der Verbandszeitschrift "Der Märkische Angler" und obliegt dem Vorstand des LAVB. Für die Aufstellung entsprechender Hinweisschilder ist der zuständige Kreisverband bzw. Verein verantwortlich.

Der Vorstand des LAVB kann:
- ganzjährige oder zeitlich begrenzte Schonzeiten, die über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinausgehen, für Fische, Krebse und Muscheln festlegen,
- Gewässer oder Gewässerteile zu Salmonidengewässern erklären,
- innerhalb von Salmonidengewässern bestimmte Abschnitte zu Flugangelrevieren erklären,
- die Bootsbenutzung und die Benutzung von Verbrennungsmotoren als Bootsantrieb einschränken oder untersagen,
- Schongebiete erklären, deren Betreten, Befahren und Beangeln verboten ist,
- die Verwendung der Raubfischangel ganzjährig oder auf bestimmte Zeit untersagen,
- Gewässer bei Neubesatz nach bedeutenden Fischverlusten oder neuentstandene Gewässer bis zu einer Zeit von 24 Monaten sperren,
- das Nachtangeln für bestimmte Gewässer oder Gewässerteile untersagen.

Weiterhin ist der Vorstand des LAVB befugt,
- mit den Vorständen anderer Landesverbände, die dem DAV e.V. angehören, Vereinbarungen über den Austausch oder die gegenseitige Anerkennung von Angelberechtigungen zu treffen.

Der Vorstand des LAVB ist verpflichtet, diese Ordnung den jeweils gültigen Vorschriften des Landes- und Bundesrechtes anzupassen, wobei daraus resultierende Änderungen nicht der Zustimmung des Verbandstages bedürfen.

8. Gewässerpflege und fischereiliche Bewirtschaftung
Für die Pflege der Angelgewässer und ihrer Ufer sind die in dem jeweiligen Territorium ansässigen Vereine verantwortlich. Die näheren Modalitäten werden auf Grundlage der Satzungen des LAVB und des jeweiligen Vereines durch die Vorstände vertraglich geregelt. Die fischereiliche Bewirtschaftung der Angelgewässer obliegt dem Vorstand des LAVB, der dazu Mitarbeiter und ehrenamtliche Helfer bevollmächtigt. Alle fischereilichen Maßnahmen, insbesondere Bestandskontrollen, Bestandsregulierungen und Besatzmaß- nahmen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vorstandes bzw. der für die Gewässerwirtschaft verantwortlichen Mitarbeiter des LAVB.

9. Inkrafttreten
Die "Ordnung des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V. für die Ausübung des Angelns (Gewässerordnung), Ausgabe 1998", tritt am 12. März 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gewässerordnung, Ausgabe 1992, außer Kraft

Potsdam, 11. März 1998




Angler-Forum     Banner     Impressum     Datenschutzerklärung     Anglerpraxis.de



Alle Rechte und Irrtümer vorbehalten! - Ein Projekt mit Unterstützung von anglerboard.de.

Alle Grafiken und Warenzeichen auf dieser Seite unterliegen dem Recht der jeweiligen Eigentümer.
Das Kopieren von Bildern und Texten von Angeltreff.org ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet!

© 2000-2008 Angeltreff.org

Technical support by MLIT