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    Die hier genannten Regeln und Bestimmungen gelten für Mitglieder und Gastangler an Gewässern des LV Brandenburg des DAV. Diese ersetzen nicht die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, auch wenn sie sich an diesen orientieren.
    Ich habe sie hier veröffentlicht, da die Mehrzahl der Gewässer in Brandenburg vom DAV bewirtschaftet werden.

    Anlage 1 zur Gewässerordnung - Beschilderung der Salmonidenangelgewässer

    Der Grundtyp der Schilder ist ein auf der Spitze stehendes Quadrat mit einer
    Seitenlänge von 30 cm

     

    Schild A: Sperrschild

    Grundfarbe rot
    Dieses Schild bedeutet, dass das Gewässer in beiden Richtungen für jegliches Angeln gesperrt ist. Es ist zur Kennzeichnung von Fischschonbezirken zu verwenden.

    Schild B: Angelstrecke

    Grundfarbe gelb
    Kennzeichnung eines Salmonidengewässers nach Punkt 5 tgba.org der Gewässerordnung.

    Schild C: Begrenzungsschild

    Es kennzeichnet die Grenzen eines Fischschonbezirkes. Die Grundfarbe der einen Hälfte ist rot, die der anderen gelb.
    Sind zwei Schilder mit den roten Hälften einander zugekehrt, ist die dazwischenliegende Strecke gesperrt.
    Sind die beiden gelben Hälften einander zugekehrt, so ist die dazwischenliegende Strecke freigegeben.

     

    Zur Kennzeichnung von Flugangelrevieren dienen

    Schild D: Flugangelrevier

    Grundfarbe gelb, im Zentrum des Schildes ein schwarzes F. Flugangelrevier in beiden Richtungen.

    Schild E: Begrenzungsschild

    Es kennzeichnet die Grenzen eines Flugangelreviers. Grundfarbe gelb, beide
    Hälften durch einen senkrechten schwarzen Strich getrennt, in einer Hälfte
    befindet sich ein schwarzes F.
    Zwischen den mit F gekennzeichneten Hälften von zwei Schildern befindet
    sich ein Flugangelrevier. Zu beachten ist, dass dieses Schild auch auf einer
    Hälfte rot sein kann, zur Kennzeichnung eines dem Flugangelrevier folgenden Fischschonbezirkes.

     

    Zur Kennzeichnung von Mischgewässern dient

    Schild F: Begrenzungsschild

    Das Schild ist durch einen senkrechten schwarzen Strich getrennt. Beide Hälften sind entweder gelb oder eine Hälfte rot (Fischschonbezirk).
    In einer oder der gelben Hälfte befindet sich ein schwarzes M.
    Dieses zeigt den Beginn eines allgemeinen Angelgewässers an, für dessen
    Beangelung Punkt 5 der Gewässerordnung nicht anzuwenden ist.

       



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