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Die hier genannten Regeln und Bestimmungen gelten für Mitglieder und Gastangler an Gewässern des LV Brandenburg des DAV. Diese ersetzen nicht die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, auch wenn sie sich an diesen orientieren.
Ich habe sie hier veröffentlicht, da die Mehrzahl der Gewässer in Brandenburg vom DAV bewirtschaftet werden.

Anlage 1 zur Gewässerordnung - Beschilderung der Salmonidenangelgewässer

Der Grundtyp der Schilder ist ein auf der Spitze stehendes Quadrat mit einer
Seitenlänge von 30 cm

 

Schild A: Sperrschild

Grundfarbe rot
Dieses Schild bedeutet, dass das Gewässer in beiden Richtungen für jegliches Angeln gesperrt ist. Es ist zur Kennzeichnung von Fischschonbezirken zu verwenden.

Schild B: Angelstrecke

Grundfarbe gelb
Kennzeichnung eines Salmonidengewässers nach Punkt 5 tgba.org der Gewässerordnung.

Schild C: Begrenzungsschild

Es kennzeichnet die Grenzen eines Fischschonbezirkes. Die Grundfarbe der einen Hälfte ist rot, die der anderen gelb.
Sind zwei Schilder mit den roten Hälften einander zugekehrt, ist die dazwischenliegende Strecke gesperrt.
Sind die beiden gelben Hälften einander zugekehrt, so ist die dazwischenliegende Strecke freigegeben.

 

Zur Kennzeichnung von Flugangelrevieren dienen

Schild D: Flugangelrevier

Grundfarbe gelb, im Zentrum des Schildes ein schwarzes F. Flugangelrevier in beiden Richtungen.

Schild E: Begrenzungsschild

Es kennzeichnet die Grenzen eines Flugangelreviers. Grundfarbe gelb, beide
Hälften durch einen senkrechten schwarzen Strich getrennt, in einer Hälfte
befindet sich ein schwarzes F.
Zwischen den mit F gekennzeichneten Hälften von zwei Schildern befindet
sich ein Flugangelrevier. Zu beachten ist, dass dieses Schild auch auf einer
Hälfte rot sein kann, zur Kennzeichnung eines dem Flugangelrevier folgenden Fischschonbezirkes.

 

Zur Kennzeichnung von Mischgewässern dient

Schild F: Begrenzungsschild

Das Schild ist durch einen senkrechten schwarzen Strich getrennt. Beide Hälften sind entweder gelb oder eine Hälfte rot (Fischschonbezirk).
In einer oder der gelben Hälfte befindet sich ein schwarzes M.
Dieses zeigt den Beginn eines allgemeinen Angelgewässers an, für dessen
Beangelung Punkt 5 der Gewässerordnung nicht anzuwenden ist.

   



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