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Die hier genannten Regeln und Bestimmungen gelten
für Mitglieder und Gastangler an Gewässern des LV Brandenburg des DAV. Diese ersetzen nicht die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, auch wenn sie sich an diesen orientieren. Ich habe sie hier
veröffentlicht, da die Mehrzahl der Gewässer in Brandenburg vom DAV bewirtschaftet werden.
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Allgemeine Regeln des Fischens in Brandenburg
1. Notwendige Dokumente Um angeln zu dürfen, benötigen
Sie zwei Dokumente, die beim Fischfang stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen sind: den staatlichen Fischereischein den Erlaubnisschein (Angelkarte) Die Fischereischeine erteilen die unteren
Fischereibehörden der Kreise und kreisfreien Städte auf Antrag gegen eine Gebühr. Angelkarten können beim Bewirtschafter des Gewässers, in Angelfachgeschäften oder beim Zeltplatzwart käuflich erworben werden.
Angelkarten berechtigen zum Angeln an bestimmten Gewässerabschnitten. Mitunter enthalten sie Fangbeschränkungen, gewässerspezifische Schonzeiten für Hecht und/oder Zander oder andere Angaben, welche unbedingt
einzuhalten sind.
2. Wie beantragen Sie den Fischereischein ? Den Antrag auf Erteilung des staatlichen Fischereischeins können Sie schon vor Beginn Ihres Besuches in Brandenburg postalisch an eine
der unten genannten Behörden stellen.
Der Antrag muss enthalten: Vor- und Zunamen des Antragstellers Geburtsdatum des Antragstellers
Anschrift an Ihrem Hauptwohnsitz (Land, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) ein Passbild des Antragstellers Nachweis der fischereilichen Sachkunde (Beleg einer erfolgreichen Fischer- oder Anglerprüfung oder
Mitgliedsnachweis einer Fischer- oder Anglervereinigung)
Den Fischereischein können Sie bei der Antragsbehörde persönlich in Empfang nehmen. Die Gebühr für den brandenburgischen Fischereischein beträgt
einschl. Fischereiabgabe 32,- DM.
3. Angelregeln Neben den allgemein anerkannten Regeln, Fische waidgerecht zu behandeln, tierschutzgerecht zu töten und sich naturschutzgerecht am Gewässer zu
verhalten, gelten in Brandenburg weitere Bestimmungen, auf die wir Sie hinweisen möchten. Gleichzeitig dürfen nur zwei Handangeln eingesetzt werden; tgba.org Spinn- oder Flugangeln jeweils nur eine.
Schonzeiten und Mindestmaße sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen unbedingt eingehalten werden.
Verboten ist der Fischfang - mit mechanischen und chemischen Betäubungsmitteln,
- mit künstlichen Ködern mit feststehenden Mehrfachhaken, - mit Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln, - mit mehr als drei Haken je Handangel. Ebenfalls nicht erlaubt ist der Einsatz von lebenden Fischen
und anderen lebenden Wirbeltieren als Köder und das Köderfischsenken und der Einsatz von Raubfischangeln in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April. Bei Verwendung toter Wirbeltier- oder Krebsköder ist nur ein Köder je
Handangel zulässig. Gehälterte Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.
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