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Verordnung über die Anglerprüfung Vom 30. Juni 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2001
Auf Grund des § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Fischereigesetzes für das Land
Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S.178) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1 Prüfungsausschuss
(1) Die untere Fischereibehörde bildet zur Abnahme der Anglerprüfung einen Prüfungsausschuss. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vertreter der unteren Fischereibehörde als Vorsitzendem und zwei
Beisitzern, die aus Vorschlägen der Fischereiverbände und der rechtsfähigen Anglervereinigungen ausgewählt und von der unteren Fischereibehörde berufen werden.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. (4) Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der gegen Entgelt bei einer Ausbildung der Prüflinge mitgewirkt hat. (5) Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses amtieren für die Dauer von drei Jahren. Sie sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 2 Prüfungsgebiete
Prüfungsgebiete sind: 1.Fischkunde und -hege (insbesondere Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Fischorgane, Unterscheidung einheimischer Fischarten, häufig auftretende Fischkrankheiten, Notwendigkeit
von Besatzmaßnahmen, Naturnahrung, Sauerstoff und Temperaturverhältnisse), 2.Pflege der Fischgewässer (insbesondere fischereiliche Gewässerkunde, Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen, Ufer- und Gelegeschutz,
Mittel und Geräte zur Gewässerinstandhaltung), 3.Fanggeräte und deren Gebrauch (insbesondere zulässige und verbotene Fanggeräte und Fangmethoden), 4.Behandlung der gefangenen Fische (insbesondere Umgang mit
geschützten und untermaßigen Fischen, Tötung und Aufbewahrung von Fischen), 5.Einschlägige Rechtsvorschriften (Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Landesfischereirechts, des Wasserrechts, des
Tierschutzrechts und des Naturschutzrechts).
§ 3 Zeit und Ort der Prüfung Die Prüfung findet nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. Tag, Uhrzeit und Ort der Prüfung werden von
der unteren Fischereibehörde festgesetzt und in geeigneter Weise bekannt gegeben.
§ 4 Anmeldung zur Prüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der unteren Fischereibehörde zu
stellen, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss enthalten: 1.Vor- und Zuname, 2.Geburtsdatum,
3.Anschrift des Wohnsitzes (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Stadt- oder Landkreis, Telefonnummer), 4.die vom Bewerber unterschriebene Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 20 Abs. 2 tgba.org
des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vorliegen, 5.die Unterschrift des Antragstellers. (3) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:
1.der Nachweis der Zahlung der Prüfungsgebühr an die untere Fischereibehörde, 2.bei Minderjährigen eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.
§ 5 Zulassung zur Prüfung (1) Zur Prüfung werden Bewerber nicht zugelassen, wenn: 1.die Antragsunterlagen nach § 4 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorliegen,
2.sie das 14. Lebensjahr vor Beginn der Prüfung noch nicht vollendet haben, 3.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Versagungsgründe nach § 20 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vorliegen,
4.sie entmündigt sind. (2) Wird der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen, erhält er einen schriftlichen Bescheid. Dem zugelassenen Antragsteller werden Tag, Ort und Uhrzeit der Prüfung rechtzeitig von der
unteren Fischereibehörde mitgeteilt. (3) Die Zulassung zur Prüfung kann von der unteren Fischereibehörde zurückgenommen werden, wenn Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten.
§ 6 Prüfungsverfahren (1) Die Anglerprüfung ist eine schriftliche Prüfung, in der innerhalb von zwei Stunden sechzig Fragen, davon jeweils zwölf aus den in § 2 tgba.org genannten Prüfungsgebieten, zu
beantworten sind. Der Bewerber hat dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten drei Antworten er für richtig hält. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden. (2) Die
untere Fischereibehörde erstellt für jeden Prüfungstermin einen einheitlichen Fragebogen mit von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Fragen. Die als richtig anerkannte Antwort wird festgelegt. (3) Die
Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten sowie der zuständigen unteren Fischereibehörde können bei der Prüfung zugegen sein.
§ 7 Täuschungsversuche (1) Vor Beginn der Prüfung sind
die Bewerber darauf hinzuweisen, dass jede Kontaktaufnahme der Bewerber untereinander sowie die Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln während der Prüfungsdauer untersagt sind. (2) Bei einem Verstoß gegen diese
Verbote, der in der Prüfungsniederschrift zu vermerken ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt in einem solchen Fall als nicht bestanden.
§ 8 Prüfungsergebnis
(1) Die Prüfungsbögen werden anhand einer Musterlösung zur Auswertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse bewertet. (2) Die Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten.
(3) Der Bewerber hat die Prüfung bestanden, wenn er mindestens fünfundvierzig der gestellten sechzig Fragen richtig beantwortet hat und dabei mindestens die Hälfte der Fragen in jedem der fünf Prüfungsgebiete
richtig beantwortet sind.
§ 9 Prüfungszeugnis (1) Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, erhalten von der unteren Fischereibehörde ein Prüfungszeugnis nach einem von der obersten
Fischereibehörde herauszugebenden Muster. (2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, ist ihm dies von der unteren Fischereibehörde schriftlich mitzuteilen.
§ 10 Prüfungsniederschrift Über den
wesentlichen Prüfungshergang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen bei der Prüfung Aufsichtsführenden zu unterzeichnen ist.
§ 11 Wiederholung der Prüfung
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt und muss vom Bewerber neu beantragt werden.
§ 12 Akteneinsicht Der Bewerber kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf
Antrag bei der Prüfungsbehörde Einsicht in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen.
§ 13 Prüfungsgebühr Für die Prüfung einschließlich der Erteilung eines Zeugnisses wird eine Gebühr in Höhe
von 50,00 DM erhoben.
§ 14 (Inkrafttreten)
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