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Landesfischereigesetz
Landesfischereiordnung
Fischereischeingesetz
VO Fischereischeingesetz

       

V e r o r d n u n g über die Durchführung des Landesfischereischeingesetzes (DVO-LFischScheinG) vom 25. September 1997

Auf Grund des § 11 des Landesfischereischeingesetzes vom 21. April 1995  (GVBl. S. 269) wird verordnet:


§ 1 Gestaltung der Fischereischeine
(1) Die Fischereischeine sind nach den Mustern der Anlage 1 gestaltet und enthalten folgende personenbezogene Angaben:
 1. Art des Fischereischeins,
 2. laufende Ausweisnummer,
 3. Name,
 4. Vorname,
 5. Geburtstag und -ort,
 6. Straße und Hausnummer,
 7. Postleitzahl und Wohnort,
 8. Geltungsablauf,
 9. Listennummer,
10.Erteilungsgebühr.
(2) Die Angaben sind zu belegen durch den gültigen Personalausweis oder den gültigen Reisepass, ergänzt von einer Meldebescheinigung, die nicht älter als ein Jahr sein darf.
(3) In den Fischereischein ist das Lichtbild des Inhabers einzunieten und so zu siegeln, dass Lichtbild und Fischereischein den Siegelabdruck aufweisen.

§ 2 Verlängerung von Fischereischeinen
Die Fischereischeine A und B dürfen einmal um fünf Jahre, ein Jugendfischereischein darf höchstens zweimal um zwei Jahre verlängert werden.

§ 3 Allgemeines
(1) Jeder Landesverband gemäß § 10 des Landesfischereischeingesetzes (fischereilicher Landesverband) ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr einen Vorbereitungslehrgang gemäß § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes und eine für jedermann offene Anglerprüfung anzubieten.
(2) Die Vertreter der oberen und unteren Fischereibehörde sind jederzeit berechtigt, dem Vorbereitungsunterricht und den Prüfungen beizuwohnen und die Lehr- und Prüfungsunterlagen einzusehen.
(3) Bei wiederholten schwerwiegenden Verletzungen der in dieser Verordnung festgelegten Lehrgangs- und Prüfungsgrundsätze kann dem betroffenen fischereilichen Landesverband die Prüfungsbefugnis entzogen werden.

§ 4 Vorbereitungslehrgang
(1) Die Vorbereitungslehrgänge gemäß § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes werden durch die fischereilichen Landesverbände durchgeführt.
(2) Der Lehrgang umfasst eine Gesamtdauer von mindestens 30 Stunden, wobei eine Unterrichtsstunde mindestens 45 Minuten dauert. Der Inhalt des Vorbereitungslehrganges hat sich nach der Anlage 2 dieser Verordnung zu richten. Abweichungen der Vorbereitungslehrgänge von dem Lehrinhalt der Anlage 2 bedürfen der Genehmigung der oberen Fischereibehörde vor Lehrgangsbeginn.
(3) Eine Bescheinigung über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang darf nur bei vollständiger Teilnahme erteilt werden. Sollte es einem Teilnehmer nicht möglich sein, an allen Teilen des Lehrganges teilzunehmen, so reicht es aus, wenn er den versäumten Teil in einem späteren Kurs nachholt.
(4)  Die obere und die untere Fischereibehörde sind berechtigt, die Einhaltung der Lehrpläne sowie die fachliche und didaktische Eignung der in den Vorbereitungslehrgängen eingesetzten Lehrkräfte unangemeldet nachzuprüfen. Die obere Fischereibehörde kann die Abberufung ungeeigneter Lehrkräfte verlangen.
(5) Die untere Fischereibehörde kann auf Antrag denjenigen von der Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang befreien, der schwere gesundheitliche Störungen, die der Teilnahme entgegenstehen, glaubhaft nachweisen kann.

§ 5 Prüfungsausschuss
(1) Jeder fischereiliche Landesverband hat einen Prüfungsausschuss zu bilden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter werden von dem Vorstand des jeweiligen fischereilichen Landesverbandes ernannt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter müssen die zur Abnahme der Prüfung erforderliche fachliche Eignung haben. Nach Bestellung ist die Eignung der oberen Fischereibehörde schriftlich nachzuweisen.
(3) Der Prüfungsausschuss wird für jeweils fünf Jahre von der oberen Fischereibehörde berufen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die obere Fischereibehörde kann die Abberufung von ungeeigneten Mitgliedern des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretern verlangen.
(5) Bei der Durchführung der Anglerprüfung darf dem Prüfungsausschuss niemand angehören, der bei der Ausbildung der Prüflinge mitgewirkt hat.

§ 6 Anmeldung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Anglerprüfung ist bis zu dem von dem prüfenden fischereilichen Landesverband festgesetzten Termin bei diesem einzureichen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss enthalten:
1. Vor- und Zuname, gegebenenfalls den Geburtsnamen,
2. Geburtsdatum und -ort,
3. Anschrift des Hauptwohnsitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
4. Unterschrift des Antragstellers.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis für den abgeleisteten Vorbereitungslehrgang gemäß § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes,
2. gegebenenfalls die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters.

§ 7 Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1. die Bedingungen des Vorbereitungslehrganges gemäß § 4 erfüllt hat,
2. bei Prüfungsbeginn das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und
3. rechtzeitig die Antragsunterlagen gemäß § 6 einreicht.
(2) Sobald verspätet eingegangene Unterlagen vollständig sind, ist der Antragsteller zum nächstmöglichen Termin zuzulassen.
(3) Wird der Bewerber nicht zugelassen, so hat er einen schriftlichen Bescheid unter Angabe des Versagungsgrundes zu erhalten.
(4) Dem zugelassenen Bewerber werden schriftlich Ort, Tag und Uhrzeit der Prüfung rechtzeitig durch den prüfenden fischereilichen Landesverband mitgeteilt.

§ 8 Prüfungsinhalt
Die Prüfungsgebiete gemäß § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes haben folgenden Inhalt:
1. die allgemeine Fischkunde und -hege gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Landesfischereischeingesetzes: Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Fischorgane, Fortpflanzung, Ernährung, Fischbestandsregulierung, Fischbesatz,
2. die spezielle Fischkunde gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 tgba.org des Landesfischereischeingesetzes: die Unterscheidung einheimischer Fischarten, häufig auftretende Fischkrankheiten durch Parasiten, Viren, Bakterien, Pilze und Umweltschäden, Vorsorgemaßnahmen,
3. die Pflege der Fischgewässer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Landesfischereischeingesetzes: Natur- und Umweltschutz am Gewässer, Biotopschutz, Verhalten am Gewässer, Gewässerverunreinigungen und Fischsterben, Faunenverfälschung,
4. die Gewässerkunde und Gewässerökologie, Pflanzen- und Tierarten im und am Gewässer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Landesfischereischeingesetzes: Wasser, Stoffhaushalt, Gewässerarten, Gewässergüte, Probleme äußerer Einwirkungen,
5. die Fanggeräte und deren Gebrauch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Landesfischereischeingesetzes: Angelgeräte, Angelzubehör, Fanggeräte der Berufsfischerei, verbotene Fanggeräte und Fangmethoden,
6. die Behandlung gefangener Fische gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Landesfischereischeingesetzes: der Umgang mit geschützten und untermaßigen Fischen, besonders schützenswerte Süßwasserfische, Betäubung, Tötung, Aufbewahrung und Verwertung von Fischen sowie
7. die einschlägigen Rechtsvorschriften gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Landesfischereischeingesetzes: insbesondere Berliner Landesfischereigesetz und Landesfischereischeingesetz, Fischereigesetz für das Land Brandenburg, Wasserhaushaltsgesetz, Berliner Wassergesetz, Röhrichtschutzgesetz, Tierschutzgesetz, Tierseuchengesetz, Bundesnaturschutzgesetz, Berliner Naturschutzgesetz einschließlich der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen.

§ 9 Genehmigung und Verwendung der Prüfungsbögen
(1) Die fischereilichen Landesverbände haben die von ihnen gemeinsam und einheitlich zu entwerfenden Prüfungsbögen der oberen Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die genehmigten Prüfungsbögen sind alternierend landeseinheitlich zu verwenden.
(3) Der fischereiliche Landesverband kann verpflichtet werden, einen Monat vor der Prüfung der oberen Fischereibehörde eine Kopie des genehmigten Prüfungsbogens, der für die Prüfung ausgewählt wurde, zu übersenden.

§ 10 Prüfung
(1) Die Anglerprüfung ist eine schriftliche Prüfung, bei der innerhalb von zwei Stunden sechzig Fragen aus den in § 8 genannten Prüfungsgebieten zu beantworten sind. Aus den Prüfungsgebieten nach § 8 Nr. 1, 3 bis 5 und Nr. 7 werden jeweils zehn Fragen und aus den Prüfungsgebieten nach § 8 Nr. 2 und 6 insgesamt zehn Fragen gestellt.
(2) Zu den Prüfungsfragen werden jeweils drei Antwortmöglichkeiten vorgegeben, von denen von dem Prüfling eine als richtig bezeichnet werden muss.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfling hat sich zu Beginn der Prüfung zu legitimieren.
(4) Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses überwacht die schriftliche Prüfung.

§ 11 Prüfungsniederschrift
(1) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Prüfungsniederschrift gemäß Anlage 3 zu fertigen, in die insbesondere aufzunehmen sind:
1. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
2. die Namen der Aufsichtsführenden,
3. die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Prüflinge,
4. die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Prüfung,
5. die erfolgte Belehrung nach § 13,
6. Entscheidungen des Aufsichtsführenden nach § 13,
7. eine Prüfungsstatistik und die Registriernummern der erteilten Zeugnisse sowie
8. der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
(2) Die Niederschrift ist vom Aufsichtsführenden zu unterzeichnen und den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorzulegen, die nach Kenntnisnahme ebenfalls unterzeichnen.

§ 12 Prüfungsergebnis
(1) Die abgegebenen Prüfungsbögen werden durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses beurteilt und unterzeichnet. Korrekturen sind von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuzeichnen.
(2) Die Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten.
(3) Jede richtige Antwort ist mit einem Punkt zu bewerten. Bestanden ist die Prüfung, wenn der Prüfling insgesamt mindestens 45 Punkte erreicht. Dabei muß er in jedem der Gebiete nach § 8 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 jeweils mindestens sechs Punkte und aus den Gebieten nach § 8 Nr. 2 und 6 zusammen mindestens sechs Punkte erreichen.
(4) Besteht ein Prüfling die Prüfung nicht, so ist ihm dies vom prüfenden fischereilichen Landesverband unverzüglich mündlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung des Prüfungsergebnisses nicht unmittelbar nach der Prüfung, so hat sie schriftlich zu erfolgen. Der Prüfling kann einen schriftlichen Bescheid mit Begründung verlangen.

§ 13 Täuschungsversuch
Das Benutzen unerlaubter Hilfsmittel und die Kontaktaufnahme zu einem anderen Prüfling (Täuschungsversuch) sind verboten. Bei Zuwiderhandlung ist der Prüfling von der Prüfung auszuschließen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge über einen Täuschungsversuch und dessen Folge zu belehren.

§ 14 Prüfungszeugnis
(1) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten von dem prüfenden fischereilichen Landesverband ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4. Dieses ist dem Prüfling unverzüglich zu übersenden.
(2) Das Zeugnis ist vom Prüfungsausschuss zu unterzeichnen und mit dem Prüfungsstempel zu versehen. Der Prüfungsstempel hat mindestens den Verbandsnamen und den Zusatz "Prüfungsausschuss" zu enthalten.

§ 15 Wiederholung der Prüfung
Die Wiederholung der Prüfung ist unbegrenzt häufig möglich. Für jede Prüfung ist eine Anmeldung und Zulassung erforderlich.

§ 16 Akteneinsicht und Aufbewahrungsfristen
(1) Der Prüfling kann binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag an den prüfenden fischereilichen Landesverband Einsicht in seine Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen.
(2) Prüfungsbögen und Anmeldung eines jeden Bewerbers hat der prüfende fischereiliche Landesverband für die Dauer von zwei Jahren, die Prüfungsniederschrift für zehn Jahre aufzubewahren.

§ 17 Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten
(1) Die zuständige Fischereibehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Entscheidung über die Erteilung eines Fischereischeins von den Antragstellern oder von den Inhabern eines Fischereischeins die gemäß § 19 vorgesehenen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen.
(2) Die zuständige Fischereibehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Einziehung und Beschlagnahmung von Fischereischeinen, Fischen oder Fanggeräten von den Inhabern eines Fischereischeins die gemäß § 19 vorgesehenen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen.
(3) Die fischereilichen Landesverbände sind berechtigt, die in § 19 Nr. 1 bis 10 tgba.org aufgeführten personenbezogenen Daten von den Antragstellern zum Zweck der Zulassung zur Anglerprüfung und deren Nachweis zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Die Merkmale in § 19 Nr. 11 dienen zur Legitimation.

§ 18 Anglerprüfungs- und Fischereischeindateien
(1) Die gemäß § 17 erhobenen Daten werden in einer Anglerprüfungsdatei und in einer Fischereischeindatei geführt.
(2) Die Anglerprüfungsdatei wird von den fischereilichen Landesverbänden geführt. Die Datei darf nur die gemäß § 17 Abs. 3 erhobenen Daten enthalten.
(3) Die Fischereischeindatei wird von der unteren Fischereibehörde geführt. Die Datei darf nur die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten enthalten.

§ 19 Erhebungsdaten
Es dürfen folgende personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden:
1. Familienname, abweichender Geburtsname,
2. Vornamen,
3. Hauptwohnsitzanschrift,
4. Anschrift in Berlin, falls Hauptwohnsitzanschrift außerhalb Berlins,
5. Geburtsdatum,
6. Geburtsort,
7. Geschlecht,
8. Staatsangehörigkeit,
9. Angaben über einen vollständig abgelegten Vorbereitungslehrgang im Sinne des § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes,
10. Angaben über eine bestandene Anglerprüfung oder eine vergleichbare Prüfung,
11. Personalausweisnummer oder Reisepassnummer mit Ausstellungsdatum und ausstellender Behörde sowie die Daten einer Meldebescheinigung,
12. Angaben über einen fischereilichen Berufsabschluss oder eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung,
13. Angabe, ob und wie lange die Erwerbsfischerei laufend betrieben wurde,
14. Angaben über den Besitz eines Fischereischeins,
15. Angaben über die Mitgliedschaft in einem eingetragenen Anglerverband,
16. Angaben, ob eine Betreuung gemäß den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht,
17.Umstände, die der Erteilung eines Fischereischeins entgegenstehen könnten, insbesondere eine rechtskräftige Verurteilung wegen:
a) Fischwilderei,
b) Diebstahls von Fischen oder Fischereigeräten,
c) Beschädigung von Wasserbauten oder Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen,
d) Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung oder eines Verstoßes gegen fischerei-, jagd-, tierseuchen- oder wasserrechtliche Vorschriften oder gegen das Naturschutz- oder Tierschutzgesetz,
18. Angaben über festgesetzte Buß- oder Verwarnungsgelder wegen Zuwiderhandlungen gegen fischereiliche Vorschriften.

§ 20 Datenübermittlung
(1) Die Übermittlung der Daten, die durch die prüfenden fischereilichen Landesverbände erhoben, gespeichert und genutzt werden, ist ausschließlich an die (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) obere und die untere Fischereibehörde zulässig.
(2) Die Übermittlung von Daten für ein bestimmtes Vorhaben der Wissenschaft und Forschung ist zulässig, wenn die Daten hinreichend anonymisiert sind.

§ 21 Datensicherung
(1) Zugriffsberechtigt auf die Fischereischeindatei sind bei den Fischereibehörden:
1. die Mitarbeiter der Registratur,
2. der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Sachbearbeiter,
3. der Dienstvorgesetzte des Sachbearbeiters gemäß Nummer 2 und sein Vertreter,
4. bis zu zwei durch den Dienstvorgesetzten gemäß Nummer 3 im Einzelfall bestimmte Personen.
(2) Zugriffsberechtigt auf die Anglerprüfungsdatei sind:
1. die Mitglieder des Prüfungsausschusses,
2. bis zu zwei vom zuständigen fischereilichen Landesverband bestimmte Personen,
3. von der oberen Fischereibehörde beauftragte Personen,
4. bis zu zwei durch die untere Fischereibehörde im Einzelfall bestimmte Personen.
(3) Die berechtigten Personen sind gemäß § 8  des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 404), zur datenschutzrechtlichen Geheimhaltung verpflichtet.
(4) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass nur Berechtigte Zugriff auf die Daten haben. Die Dateien sind in verschlossenen Behältnissen und verschlossenen Räumen aufzubewahren.

§ 22 Datenlöschung
(1) Zehn Jahre nach dem Prüfungstermin sind sämtliche Daten des Prüflings aus der Anglerprüfungsdatei zu löschen.
(2) Fünf Jahre nach Ablauf des Fischereischeins sind sämtliche Daten des Fischereischeininhabers aus der Fischereischeindatei zu löschen. Angaben des § 19 Nr. 17 tgba.org sind fünf Jahre nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung und Angaben des § 19 Nr. 18 sind fünf Jahre nach dem letzten festgesetzten Buß- oder Verwarnungsgeld zu löschen.

§ 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Alle Anlagen als pdf-File

Anlage 1 zur DVO-LFischScheinG (Muster der Fischereischeine)

Anlage 2 zur DVO-LFischScheinG (Prüfunggebiete und Lehrplan)

Anlage 3 zur DVO-LFischScheinG (Muster der Prüfungsniederschrift)

Anlage 4 zur DVO-LFischScheinG (Muster des Prüfungszeugnisses)

Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Fischereischeins

 



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