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Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) vom 12. Dezember 2001
§ 1 Geltungsbereich Auf bewirtschaftete Anlagen der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche, in
denen Fische nicht herrenlos sind, finden die Vorschriften der §§ 2, 3 Abs. 3 und 5, §§ 5, 7 bis 11, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §§ 16, 17, 19 bis 22, 24 Abs. 2 bis 4, §§ 29 bis 30 keine Anwendung.
§ 2 Hegemaßnahmen, Hegepläne (1) Hegemaßnahmen sind alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Entwicklung eines an die Größe, Beschaffenheit und Produktivität des Gewässers angepassten, heimischen,
artenreichen, ausgewogenen und gesunden Fischbestandes und der nachhaltigen Ertragsfähigkeit dienen. (2) Der Hegeplan hat mindestens folgenden Inhalt:
1. örtlicher Geltungsbereich mit Bezeichnung der Gewässer und des Fischereibezirkes, 2. statistische Erfassung des Fischertrages der letzten drei Jahre vor Erstellung des Hegeplanes nach Fischarten und -masse
unter Berücksichtigung der geschätzten Fänge der Angler, 3. statistische Erfassung des Fischbesatzes der letzten drei Jahre vor Erstellung des Hegeplanes nach Stückzahl oder Masse, Arten und Altersklasse,
4. Festlegungen über Maßnahmen zur Fischbestandskontrolle, -regulierung und -förderung, 5. Bestimmungen über Maßnahmen zum Fischbesatz, 6. Festlegungen zum Einsatz von Fanggeräten,
7. Festlegungen über Schonbereiche und den Schutz von Laichplätzen, 8. von § 8 abweichende Bestimmungen über größere Mindestmaße und längere Schonzeiten,
9. Angaben zum Bestand von Fischarten, die wirtschaftlich nicht genutzt werden, 10. Festlegungen über die Geltungsdauer und den Umfang der auszugebenden Angelkarten.
§ 3 Heimische Fische, Einsatzbeschränkungen, Fischbesatzanzeige (1) Als heimische Fische gelten alle Fische im Sinne des § 3 Abs. 1 des Berliner Landesfischereigesetzes, die mindestens seit dem Jahr
1900 in den Gewässern des Landes Berlin oder im Einzugsgebiet der Elbe regelmäßig vorkommen oder vor diesem Zeitpunkt vorgekommen sind. (2) Besatzmaßnahmen dürfen nur mit heimischen Fischarten in Abhängigkeit von
der Ertragsfähigkeit, Artenzusammensetzung und Artenvielfalt des Gewässers durchgeführt werden. (3) Nicht heimische Fische einschließlich deren Laich dürfen nur mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde
ausgesetzt werden. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keinerlei Beeinträchtigungen des Gewässers und seiner Flora und Fauna zu erwarten sind.
(4) Erkennbar kranke Fische dürfen nicht ausgesetzt werden. (5) Eine Fischbesatzmaßnahme mit heimischen Arten ist mindestens zehn Tage vor ihrer Durchführung bei der unteren Fischereibehörde anzuzeigen. Die
Anzeige hat Art und Umfang der Maßnahme sowie die Herkunft der Fische zu bezeichnen. (6) Die untere Fischereibehörde kann die Fischbesatzmaßnahmen nach Absatz 5 untersagen, wenn Beeinträchtigungen des Gewässers
und seiner Flora und Fauna zu erwarten sind.
§ 4 Schutz des Erbgutes von Fischen (1) Fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut dürfen nur in Aquakulturanlagen gehalten
werden, die ein Entweichen ausschließen. (2) Der Betreiber von Aquakulturanlagen, in denen die in Absatz 1 genannten Fische gehalten werden, hat deren Errichtung und deren Bestehen der unteren Fischereibehörde
anzuzeigen. (3) In Gewässern mit Vorkommen von sich selbst reproduzierenden Beständen darf der Besatz nur aus Nachzuchten dieser Bestände erfolgen. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu
fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen. (4) Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung bei Besatz der Fischarten Aal, Hecht, Zander, Wels, Schleie und Karpfen.
§ 5 Anlandungsverpflichtung Die untere Fischereibehörde kann die Fischereiberechtigten und die Fischereipächter durch Anordnung verpflichten, bestimmte Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus
fischereibiologischen oder gewässerökologischen Gründen unerwünscht ist, zu fangen und anzulanden. Die Kosten für die Maßnahme sind vom Land Berlin zu tragen.
§ 6 Fischkrankheiten, Fischsterben
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten und Betreiber von Anlagen zur Fischzucht oder -haltung oder einer Teichwirtschaft sind verpflichtet, der unteren Fischereibehörde und dem Amtstierarzt das Auftreten von
Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Fischereiausübungsberechtigte hat auf Verlangen des Amtstierarztes oder der unteren Fischereibehörde lebende
oder tote Fische im erforderlichen Umfang für Untersuchungen bereitzustellen.
§ 7 Fang- und Besatzstatistik und deren Meldung (1) Die nach § 19 Abs. 1 Satz 4 des Berliner
Landesfischereigesetzes Verpflichteten haben eine gewässerbezogene Fangstatistik zu führen, aus der die Fänge monatlich getrennt nach Arten und Massen, bei Krebsen nach Arten und Mengen, hervorgehen. Die Fang- und
die Besatzstatistiken nach Absatz 2 sind der unteren Fischereibehörde auf einem Formblatt, das von der unteren Fischereibehörde ausgegeben wird, jeweils bis zum 28. Februar des der Erstellung folgenden Jahres
vorzulegen. (2) Über die im laufenden Jahr vorgenommenen Besatzmaßnahmen sind gewässerbezogene statistische Aufzeichnungen nach dem Zeitpunkt der Besatzmaßnahme, der Herkunft der Fische, deren Art und
Altersklasse, deren Masse oder Menge herzustellen.
§ 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen (1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-,
Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß
gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem
Hinterleib. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tgba.org unterliegen Blankaale keinen Fangbeschränkungen. (3) Die untere Fischereibehörde kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und
Forschungszwecken Ausnahmen von den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten zulassen. Die Zulassung von Ausnahmen für ganzjährig geschonte Fischarten erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(4) Die untere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner in ihrem Bestand bedrohter Fischarten den Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen ganz oder teilweise verbieten oder die Fangmenge
beschränken. (5) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht. (6) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das in der Anlage 1
festgesetzte Schonmaß erreicht haben, ist das Angeln auf die eingesetzte Fischart verboten.
§ 9 Zurücksetzen von Fischen (1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind
unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. (2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. Deren Mitsichführen oder
Verwertung ist unzulässig.
§ 10 Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und Winterlagern (1) Das Zerstören, Befahren und Betreten von natürlichen und belegten Laichplätzen sowie von
Fischlaich ist verboten. (2) Zum Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich und Fischbrut kann die untere Fischereibehörde den Besatz mit Fischen beschränken oder verbieten. (3) Maßnahmen und Handlungen in
Winterlagern, die die Winterruhe der Fische nachhaltig stören können, sind verboten, soweit sie nicht zur Hege und Gewässerunterhaltung erforderlich sind; ausgenommen sind die gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und
Schifffahrtsbehörden des Bundes. (4) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 1.
Halbsatz zulassen.
§ 11 Einlassen von Wassergeflügel Zum Schutz der Fischerei, insbesondere während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten, kann die untere Fischereibehörde das Einlassen von
Wassergeflügel beschränken oder verbieten.
§ 12 Fischfang mit Ködern (1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 1
unterliegen, als Köder zu verwenden. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch aus fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken zulassen. (2)
Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische.
§ 13 Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten (1) Der Fischfang mit geschleppten und gezogenen Fischfanggeräten ist so auszuüben, dass mitgefangene untermaßige und geschonte Fische den Fangvorgang
möglichst unbeschädigt überleben. Beeinträchtigungen der Fauna und Flora in Gewässern, die die Entwicklung des Fischbestandes gefährden können, sind nach Möglichkeit auszuschließen. (2) Reusen und Aalfänge sind
regelmäßig, mindestens in einem Zeitabstand, der ein Verenden der Fische ausschließt, zu kontrollieren und zu entleeren. Aalreusen sind so aufzustellen, dass das Einschwimmen von Fischottern weitestgehend vermieden
wird und, soweit erforderlich, mit einem Schutzgitter zu sichern. Legeangeln, Hamen und Stellnetze sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren. (3) Die obere Fischereibehörde ist ermächtigt, die Handhabung
von Fischfanggeräten einzuschränken oder zu verbieten, wenn Gründe des Tierschutzes dieses erfordern.
§ 14 Hälterung und Transport von Fischen (1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von
lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung
gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. (2) Mit der Handangel
gefangene Fische dürfen längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden. (3) In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn der Hälter gegen Sog oder Wellenschlag gesichert ist. Von
fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten. (4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß.
§ 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel Es ist verboten, beim Fischfang
1. mechanische und chemische Betäubungsmittel oder 2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder 3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder 4. mehr als 3 Haken je Handangel oder
5. Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder 6. hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen.
§ 16 Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen, Hamen und gezogene Netze (1) Ständige
Fischereivorrichtungen, Reusen und Hamen und die übrigen Netze müssen einen lichten Lattenabstand oder eine Maschenweite von mindestens 15 Millimetern haben.
(2) Die Maschenweite wird in nassem Zustand zwischen zwei gegenüberliegenden Knoten gemessen. (3) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen
Zwecken Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen.
§ 17 Senk- und Planktonnetze (1) Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge von bis zu 120 Zentimetern verwendet
werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Berufsfischer. (2) Bei einem Planktonnetz darf die durch die Fangöffnung gebildete freie Fläche bis zu 700 Quadratzentimeter groß sein. Für gewerbliche Planktonfänger
kann die untere Fischereibehörde eine größere Fangöffnung zulassen. (3) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen.
§ 18 Angelfischerei (1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben
(Friedfischangel). Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten
als Raubfischköder. Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte
Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen. Köderfischsenken sowie zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht
eingesetzt werden. (2) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel nur ab einer Stunde vor dem Sonnenaufgang bis zu einer Stunde nach dem Sonnenuntergang gestattet. Die
untere Fischereibehörde kann auf Antrag der Hegegenossenschaft Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine fischereibiologischen oder gewässerökologischen Nachteile zu erwarten sind und eine entsprechende
Fischereibeaufsichtigung gewährleistet wird.
§ 19 Vermeidung gegenseitiger Störungen und Verhalten beim Fischfang (1) Der Fischfang ist so auszuüben, dass eine gegenseitige Behinderung oder Störung
der am Fischfang beteiligten Personen vermieden wird. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist auf die Erwerbsfischerei Rücksicht zu nehmen. (2) Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens
30 Metern zu stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen einzuhalten. (3) Kleinfischer dürfen ihre Fanggeräte nicht so einrichten, dass sie damit Großfischerei betreiben können und umgekehrt.
§ 20 Fischerei mit stehenden Fanggeräten (1) Flügelreusen, Säcke oder Hamen sind so aufzustellen, dass der erste Bügel am Fanggeräteeingang dauerhaft unter Wasser steht. Zu Fanggeräten anderer
Berufsfischer ist ein Abstand von mindestens einhundert Metern einzuhalten. (2) Fanggeräte nach Absatz 1 sind jeweils durch mindestens einen Meter über die Wasseroberfläche herausragende Stangen oder Markierungen
sichtbar zu machen. Diese Stangen oder Markierungen sind nach Beendigung des Fischens unverzüglich aus dem Gewässer zu entfernen; dies gilt insbesondere auch für abgebrochene Reusenpfähle, vor allem wenn sich diese
unter der Wasseroberfläche befinden. Schifffahrtsrechtliche Vorschriften über die Tag- und Nachtbezeichnung von Fanggeräten bleiben unberührt. (3) Beim Aufstellen von Fanggeräten nach Absatz 1 sowie dem Auslegen
von Kettenreusen, Stellnetzen oder Schnüren sind die Garnzüge vollständig freizuhalten. (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) Die örtliche Lage der einzelnen Garnzüge ist zu Beginn eines Kalenderjahres
zwischen den örtlich betroffenen Fischern mit aktiven und passiven Fanggeräten für das folgende Kalenderjahr festzulegen und der unteren Fischereibehörde mitzuteilen. (4) Wird eine einvernehmliche Festlegung der
Züge nach Absatz 3 nicht binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Beginn eines Kalenderjahres erzielt, entscheidet die untere Fischereibehörde auf Antrag des zur Fischerei mit aktiven Geräten Berechtigten binnen
einer Frist von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde. Der Vorstand der örtlich zuständigen Hegegenossenschaft ist vorher zu hören.
§ 21 Fischereiausübung mit gezogenen Fanggeräten (1) Für
Gewässerstrecken mit Koppelfischereirechten (§ 10 des Berliner Landesfischereigesetzes) haben die örtlich befugten Berufsfischer einzelne Fischereizonen zu bilden, wenn dies ein zur Fischerei mit gezogenen
Fanggeräten Befugter verlangt. Die Gesamtfläche des Gewässers ist dabei unter Beachtung der tatsächlichen Ausdehnung der zulässigen Fischereiausübung mit gezogenen Geräten in wenigstens zwei und bis zu höchstens
vier möglichst gleich große Zonen zu teilen. Bei der Teilung sind insbesondere fischereirechtliche und gewässermorphologische Gegebenheiten zu berücksichtigen. (2) Die Zonen nach Absatz 1 Satz 2 tgba.org werden
als "Zone mit passiver Fischerei" oder als "Zone mit aktiver Fischerei" bezeichnet. (3) In der "Zone mit passiver Fischerei" ist die Fischerei mit allen Fanggeräten, ausgenommen den
gezogenen, zulässig. In der "Zone mit aktiver Fischerei" ist die Fischerei nur mit gezogenen Fanggeräten zulässig, ausgenommen der Fischfang mit Handangeln und anderen ständig bewachten stehenden
Fanggeräten sowie der Fischfang mit Fanggeräten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, wenn deren Lage auch zur Nachtzeit zweifelsfrei erkennbar ist. (4) In regelmäßigen, von den örtlich befugten Berufsfischern nach Absatz 1
Satz 1 mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Abständen, wenigstens jedoch alle zwei Wochen, haben die zur Fischerei mit gezogenen Geräten Befugten die Zonen zu wechseln.
§ 22 Kennzeichnung von Fischfanggeräten und Fischbehältern Stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen in Gewässern, in denen die Fischerei von mehreren Fischern betrieben wird, sind dauerhaft so
zu kennzeichnen, dass die Person des Fischers oder des Eigentümers bestimmt werden kann.
§ 23 Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen (1) Als Angelveranstaltung gilt die
gemeinschaftliche Angelfischerei, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt werden. (2) Angelveranstaltungen sind verboten, wenn sie aus
Wettbewerbsgründen, zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen, zur Erlangung von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern und Platzierten durchgeführt werden. (3) Angelveranstaltungen mit fischartlicher
Erfassung des Fanges sind nur dann zulässig, wenn der nach dem geltenden Tierschutzrecht erforderliche vernünftige Grund gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fischen
1. dem Fang von Fischen zur menschlichen Ernährung dient oder 2.
im Rahmen der Erfüllung der Hegepflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes und nach einem Hegeplan gemäß § 19 Abs. 1 des Berliner Landesfischereigesetzes oder, solange ein solcher nicht vorliegt, einer Hegebeauftragung durch den Fischereiberechtigten oder den Fischereipächter erfolgt.
§ 24 Zulassungspflicht (1) Die Zulassung nach § 24 Abs. 3 des Berliner Landesfischereigesetzes kann auf Antrag für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte, Personen, Zwecke und Anlagen sowie
auf höchstens drei Jahre befristet von der oberen Fischereibehörde erteilt werden. Sie ist stets widerruflich zu erteilen und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. (2) Bei Vorliegen von
Koppelfischerei ist die Zulassung von der Zustimmung der Berufsfischereiausübenden des Gewässers oder Gewässerabschnittes abhängig zu machen. (3) Die Erteilung der Zulassung ist von der Zustimmung der
Berufsfischereiausübenden angrenzender Gewässer oder Gewässerteile abhängig zu machen, wenn nachteilige Auswirkungen auf den dortigen Fischbestand zu erwarten sind. (4) Die Zulassung der Verwendung von
Elektrizität zu Forschungs- und Lehrzwecken kann auch bei Versagung der Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden, wenn es das besondere öffentliche Interesse erfordert.
§ 25 Zulassungsvoraussetzungen für den Elektrofischfang (1) Die Zulassung zur Ausübung des Elektrofischfanges darf nur für fischereiliche Bestandsaufnahmen und Bestandsuntersuchungen, für Hegemaßnahmen, zum
Fang von Laichfischen für Forschungs- und Lehrzwecke sowie zur fischereilichen Gewässerbewirtschaftung erteilt werden. (2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn 1. der Antragsteller oder der von ihm
beauftragte Elektrofischer eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein) nachweist, 2. eine Bestätigung des Technischen
Überwachungsvereins, der Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren Einrichtung vorgelegt wird, dass die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht (Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung). (3) Der Elektrofischfang darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem
Impulsgleichstrom ausgeübt werden. Die obere Fischereibehörde kann weitere Anforderungen an die einzusetzenden Elektrofischfanganlagen festlegen, wenn dies auf Grund des wissenschaftlichen oder technischen
Fortschritts erforderlich ist oder eine Gefährdung des Fischbestandes oder der übrigen Tierwelt zu erwarten ist.
§ 26 Zulassungsvoraussetzungen für ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen Für
die Zulassung der Verwendung von Elektrizität zum Fernhalten, Abweisen und Umlenken von Fischen (ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen) gelten § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 27 Aufsichtspflicht, Betrieb der Elektroanlagen (1) Ortsveränderliche Elektrofischfanganlagen und Elektrofischscheuchanlagen sind im Abstand von drei Jahren von einer der in § 25 Abs. 2 Nr. 2 genannten
Einrichtungen zu überprüfen, erstmalig spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen. (2) Wer Elektroanlagen
verwendet, hat deren ordnungsgemäßen Zustand zu sichern. Elektroanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des VDE, zu betreiben. (3) Der Elektrofischer hat bei der Ausübung des
Elektrofischfanges die Fangelektrode selbst zu führen und den Totmannschalter selbst zu betätigen. Er hat mindestens eine Hilfsperson hinzuzuziehen, der die einschlägigen Bestimmungen des VDE bekannt sind.
§ 28 Ausweisungspflicht (1) Bei der Ausübung des Elektrofischfangs hat der Elektrofischer den Zulassungsbescheid mitzuführen. Auf Verlangen ist dieser Polizeivollzugsbeamten des Polizeipräsidenten in Berlin
sowie den in § 40 Abs. 2 und 3 des Berliner Landesfischereigesetzes genannten Personen auszuhändigen. (2) Für Personen, die zum Fischfang künstliches Licht verwenden oder ortsveränderliche
Elektrofischscheuchanlagen betreiben, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 29 Fangnachweis (1) Wird der Elektrofischfang für fischereiliche Bestandsaufnahmen, Bestandsuntersuchungen oder zu Forschungs-
und Lehrzwecken ausgeübt, hat der Inhaber der Zulassung einen Fangnachweis nach einem von der unteren Fischereibehörde herausgegebenen Muster zu führen. (2) Der Fangnachweis ist am Ende des Kalenderjahres, bei
Ablauf der Zulassung, bei Widerruf der Zulassung oder auf Anforderung der unteren Fischereibehörde vorzulegen.
§ 30 Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung von Gewässern (1) Soweit Belange
der Fischerei berührt werden, ist im Rahmen der Zulassungsverfahren zum Gewässerausbau und in den Richtlinien zur Unterhaltung von Gewässern sicherzustellen, dass diesen Belangen Rechnung getragen wird. Die
Maßnahmen sind der unteren Fischereibehörde mindestens vier Wochen vor deren Beginn anzuzeigen. (2) Unberührt von der Vorschrift des Absatzes 1 bleibt die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes
hinsichtlich der Verwaltung, des Ausbaus und der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz.
§ 31 Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen zur Wasserentnahme (1)
Die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme in oder an Gewässern sind nach dem jeweiligen Stand der Technik gegen das Eindringen von Fischen zu sichern. Bei Rechenanlagen
und ähnlichen Vorrichtungen darf die lichte Stabweite 20 Millimeter nicht überschreiten. § 25 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes bleibt unberührt. (2) Ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und
Abweisen von Fischen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde eingesetzt werden. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und darf nur erteilt werden, wenn eine mit Impulsstrom arbeitende Anlage
verwendet werden soll und der Antragsteller eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, der Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren Einrichtung vorlegt, dass die zu verwendende
Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht (Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung).
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird befristet und stets widerruflich erteilt.
§ 32 Muster der Angelkarte (1) Für die Ausstellung von Fischereierlaubnisverträgen (Angelkarten) sind Vordrucke nach
dem Muster der Anlage 3 zu verwenden. Die farbliche Gestaltung der Angelkarten ist den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern freigestellt. (2) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen
von den in dem Muster nach Anlage 3 geforderten Erfordernissen zulassen, wenn dafür wichtige Gründe sprechen und der Zweck der Vorschrift nicht gefährdet wird. Der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter muss bei
der Behörde ein Muster des zugelassenen Angelkartenvordrucks hinterlegen.
§ 33 Registrierung der Angelkarten Jede Angelkarte ist vor ihrer Ausgabe von der unteren Fischereibehörde zu registrieren
(§ 14 Abs. 3 des Berliner Landesfischereigesetzes). Die Registrierung erfolgt durch Aufbringung eines Registriervermerks und des Siegels der unteren Fischereibehörde. Die untere Fischereibehörde führt eine Liste
über die von ihr registrierten Angelkarten. Aus dem Muster der Angelkarte geht jeweils das Kalenderjahr der vorgesehenen Gültigkeit hervor.
§ 34 Nachweisung über die Ausgabe der Angelkarten (1) Der
zur Erteilung von Angelkarten Befugte hat vorbehaltlich des Absatzes 2 über die Ausgabe der abgeschlossenen Erlaubnisverträge eine fortlaufende Liste nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. Für Tages- und
Wochenangelkarten entfällt die Listenführung; sie sind nur zahlenmäßig je Ausgabetag zu erfassen. (2) Wird keine Liste im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt, hat der zur Erteilung von Angelkarten Befugte von den
ausgegebenen Erlaubnisverträgen Durchschriften, Abschriften oder Kopien gesondert aufzubewahren. (3) Die Listen nach Absatz 1 oder die anderen Aufzeichnungen nach Absatz 2 sind mindestens zwei Jahre über die
Gültigkeitsdauer der Angelkarten hinaus aufzubewahren.
§ 35 Übergangsvorschriften für abweichende Angelkartenvordrucke Noch vorhandene, von den Bestimmungen des § 32 abweichende Vordrucke für
Angelkarten können bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben werden, sofern sie die Führung der Nachweise gemäß § 34 ermöglichen.
§ 36 Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten der Angelkarte (1) Die Hegegenossenschaften sind berechtigt, zum Zwecke der Erteilung von Angelkarten von dem Erlaubnisnehmer folgend aufgeführte
personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen: 1. Name der Fischereiberechtigten oder Fischereipächter, 2. laufende Registriernummer der Angelkarte im Geltungsjahr,
3. Bezeichnung des Gewässers oder Gewässerteilstücks, auf das sich die Erlaubnis erstreckt, 4. Umfang der Erlaubnis, insbesondere zugelassene Fangzeit, Fanggeräte und Fahrzeuge, 5. Geltungsdauer der Erlaubnis,
6. Ausstellungsdatum und Ausstellungsort, 7. Preis der Angelkarte, 8. sofern ein Bevollmächtigter des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters die Angelkarte ausstellt, zusätzlich dessen Name,
9. Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und vollständige Anschrift des Erlaubnisnehmers. Die Daten werden in einer Angelkartendatei geführt. (2) Die untere Fischereibehörde ist berechtigt, zum Zwecke der
Registrierung von Angelkarten von den Fischereiberechtigten oder Fischereipächtern und von den Erlaubnisnehmern die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 aufgeführten personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu
nutzen. Die Daten werden in einer Registrierdatei geführt.
§ 37 Datenübermittlung Die Übermittlung der Daten, die durch die Hegegenossenschaften erhoben, gespeichert und genutzt werden, ist
ausschließlich an die für die Registrierung der Angelkarten zuständige untere Fischereibehörde, an den örtlich zuständigen Fischereiaufseher und Polizeivollzugsbeamte des Polizeipräsidenten in Berlin zulässig.
§ 38 Datensicherung (1) Zugriffsberechtigt auf die Angelkartendatei sind bis zu vier von dem Vorstand der Hegegenossenschaft bestimmte Personen, von der oberen Fischereibehörde beauftragte Personen
und bis zu zwei durch die untere Fischereibehörde bestimmte Personen. (2) Zugriffsberechtigt auf die Registrierdatei sind von der oberen Fischereibehörde beauftragte Personen, sowie bei der unteren
Fischereibehörde: 1. die Mitarbeiter der Registratur, 2. der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Sachbearbeiter und sein Vertreter,
3. der Dienstvorgesetzte des Sachbearbeiters gemäß Nummer 2 und sein Vertreter, 4. bis zu zwei durch den Dienstvorgesetzten gemäß Nummer 3 im Einzelfall bestimmte Personen.
§ 39 Datenlöschung
Benötigt werden die personenbezogenen Daten zur Übernahme in eine Angelkarte bis drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Ausstellung. Werden die mit der Angelkarte erhobenen personenbezogenen Daten des
Erlaubnisnehmers (§ 36 Abs. 1 Nr. 9) nicht mehr benötigt, sind sie spätestens nach drei Monaten aus der Angelkartendatei und aus der Registrierdatei zu löschen.
§ 40 Dienstabzeichen, Dienstausweis der Fischereiaufseher (1) Die Fischereiaufseher erhalten von der unteren Fischereibehörde einen Dienstausweis (Anlage 5) und ein Dienstabzeichen (Anlage 6). (2)
Fischereiaufseher haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach außen sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen und bei dienstlichem Einschreiten den Dienstausweis vorzuzeigen, sofern dies nicht aus Sicherheitsgründen
unzumutbar ist. (3) Bei Beendigung der Tätigkeit als Fischereiaufseher sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis der unteren Fischereibehörde zurückzugeben.
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 22 des Berliner Landesfischereigesetzes handelt, wer 1. entgegen § 3 Abs. 3 nicht heimische Fische einschließlich deren Laich ohne Genehmigung aussetzt;
2. entgegen § 3 Abs. 4 erkennbar kranke Fische aussetzt; 3. entgegen § 3 Abs. 5 eine Fischbesatzmaßnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt;
4. entgegen § 3 Abs. 6 eine Fischbesatzmaßnahme durchführt, obwohl sie untersagt wurde; 5. entgegen § 4 Abs. 1 fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut außerhalb von Aquakulturanlagen 28.
tgba.org der vorgeschriebenen Art hält; 6. entgegen § 4 Abs. 2 als Betreiber von Aquakulturanlagen, in denen die in § 4 Abs. 1 genannten Fische gehalten werden, deren Errichtung und deren Bestehen der unteren
Fischereibehörde nicht anzeigt; 7. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 ohne Ausnahmezulassung in Gewässern mit sich selbst reproduzierenden Beständen Fische aussetzt, die nicht aus Nachzuchten
dieser Bestände entstammen; 8. entgegen § 6 Abs. 1 als Fischereiausübungsberechtigter oder Betreiber von Anlagen zur Fischzucht oder -haltung oder Betreiber einer Teichwirtschaft das Auftreten von
Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben den zuständigen Behörden nicht unverzüglich anzeigt; 9. entgegen § 7 die vorgeschriebenen Fang- und Besatzstatistiken nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt oder unvollständig herstellt; 10. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Fischen vor Erreichen der Mindestmaße oder während der festgesetzten Schonzeiten nachstellt oder sie vorsätzlich fängt oder tötet;
11. entgegen § 8 Abs. 4 fischt, obwohl die untere Fischereibehörde den Fischfang ganz oder teilweise verboten oder die Fangmenge beschränkt hat; 12. entgegen § 8 Abs. 6 innerhalb von vier Wochen nach einer
Besatzmaßnahme mit Fischen, die das festgesetzte Schonmaß erreicht haben, auf die eingesetzte Fischart angelt, 13. entgegen § 9 Abs. 1 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich
schonend in das Fanggewässer zurücksetzt; 14. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht überlebensfähige untermaßige Fische nicht sofort tötet und in das Fanggewässer zurücksetzt;
15. entgegen § 10 Abs. 1 Laichplätze oder Fischlaich zerstört, befährt oder betritt; 16. entgegen § 10 Abs. 2 Fische aussetzt, obwohl die untere Fischereibehörde den Besatz mit Fischen beschränkt oder verboten
hat; 17. entgegen § 10 Abs. 3 1. Halbsatz unzulässigerweise die Winterruhe der Fische nachhaltig stört; 18. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 lebende Köder verwendet; 19. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Köderfische
verwendet, die nicht in dem gleichen Gewässer oder Gewässersystem gefangen worden sind; 20. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 den Fischfang mit geschleppten oder gezogenen Geräten so ausübt, dass mitgefangene
untermaßige und geschonte Fische beschädigt werden; 21. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 Reusen oder Aalfänge nicht regelmäßig kontrolliert und entleert; 22. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 Aalreusen nicht so
aufstellt, dass das Einschwimmen von Fischottern weitestgehend vermieden wird und nicht die Aalreusen, soweit erforderlich, mit einem Schutzgitter sichert; 23. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 3 Legeangeln oder Hamen
oder Stellnetze nicht mindestens einmal täglich kontrolliert; 24. den Vorschriften des § 14 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 über das Hältern und den Transport von Fischen zuwiderhandelt;
25. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 den Hälter nicht gegen Sog oder Wellenschlag sichert; 26. entgegen § 14 Abs. 4 mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische in das Fanggewässer zurücksetzt; 27. entgegen §
15 beim Fischfang verbotene Fanggeräte oder Fangmittel anwendet oder hinter Fahrzeugen Angeln schleppt; 28. entgegen § 16 Abs. 1 kleinere Lattenabstände oder Maschenweiten als 15 Millimeter verwendet; 29.
entgegen § 17 Abs. 1 zum Köderfischfang ein Senknetz mit einer Seitenlänge von mehr als 120 Zentimetern verwendet und nicht Berufsfischer ist; 30. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 zum Planktonfang ein Planktonnetz
verwendet, das nicht der festgesetzten Höchstabmessung entspricht; 31. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Handangel ohne Rute verwendet;
32. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 mit einer unzulässig ausgerüsteten Friedfischangel fischt; 33. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 mit mehr als einem Raubfischköder je Handangel fischt;
34. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 4 gleichzeitig mit mehr als zwei Handangeln fischt; 35. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 5 beim Fischen unter Verwendung von Spinn- und Flugangeln mit mehr als einer Angel fischt; 36.
entgegen § 18 Abs. 1 Satz 6 zum Fang ausgelegte Handangeln nicht ständig und unmittelbar selbst beaufsichtigt; 37. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 7 die Köderfischsenke oder zum Fang von Raubfischen bestimmte
Handangeln in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April einsetzt; 38. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 bei Vorliegen von Koppelfischerei mit einer Handangel unerlaubt außerhalb des Zeitraumes von einer Stunde vor
Sonnenaufgang bis einer Stunde nach Sonnenuntergang fischt; 39. entgegen § 19 Abs. 2 bei der Ausübung der Angelfischerei den Mindestabstand von dreißig Metern zu stehenden Fischfanggeräten oder ständigen
Fischereivorrichtungen nicht einhält; 40. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Flügelreusen, Säcke oder Hamen nicht so aufstellt, dass der erste Bügel am Fanggeräteeingang dauerhaft unter Wasser steht; 41. entgegen §
20 Abs. 1 Satz 2 als Berufsfischer zu Flügelreusen oder Säcken oder Hamen anderer Berufsfischer nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand von einhundert Metern einhält; 42. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1
Flügelreusen, Säcke oder Hamen nicht in der vorgeschriebenen Weise sichtbar macht; 43. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 Stangen oder Markierungen oder unter der Wasseroberfläche abgebrochene Reusenpfähle nach
Beendigung des Fischens nicht unverzüglich entfernt; 44. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 einen Garnzug nicht vollständig freihält; 45. entgegen § 22 stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen nicht so
kennzeichnet, dass die Person des Fischers oder des Eigentümers bestimmt werden kann; 46. entgegen § 23 Abs. 2 verbotene Angelveranstaltungen durchführt oder an einer verbotenen Veranstaltung teilnimmt;
47. entgegen § 23 Abs. 3 Satz 1 eine unzulässige Angelveranstaltung durchführt; 48. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Elektrizität oder künstliches Licht ohne eine von der oberen Fischereibehörde erteilte Zulassung
verwendet; 49. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 eine andere als die zugelassene Stromart verwendet; 50. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 ortsveränderliche Elektrofischfanganlagen und Elektrofischscheuchanlagen nicht im
Abstand von drei Jahren überprüfen lässt; 51. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 nicht mindestens eine Hilfsperson hinzuzieht, der die einschlägigen Bestimmungen des VDE bekannt sind; 52. entgegen § 28 den
Zulassungsbescheid nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur Einsichtnahme aushändigt; 53. entgegen § 31 Abs. 1 die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur
Wasserentnahme in oder an Gewässern nicht nach dem jeweiligen Stand der Technik gegen das Eindringen von Fischen sichert oder unbefugterweise Rechenanlagen oder ähnliche Vorrichtungen mit einer lichten Stabweite von
mehr als 20 Millimetern betreibt; 54. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen ohne Genehmigung einsetzt; 55. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1 als zur Ausstellung
von Fischereierlaubnisverträgen Befugter Angelkarten ausgibt, die nicht dem vorgeschriebenen Muster entsprechen, es sei denn, die Angelkarten entsprechen § 32 Abs. 2 Satz 1;
56. entgegen § 33 Satz 1 Angelkarten nicht vor deren Ausgabe registrieren lässt; 57. weder gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 als zur Erteilung von Angelkarten Befugter eine fortlaufende Liste in
der vorgeschriebenen Form führt noch gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 3 eine Durchschrift, Abschrift oder Kopie von ausgegebenen Erlaubnisverträgen gesondert aufbewahrt oder entgegen § 34 Abs. 1 Satz 2
Tages- und Wochenangelkarten nicht zahlenmäßig je Ausgabetag erfasst.
§ 42 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 2001
Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 1
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