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Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher
Bestimmungen (VwVFiR) Vom 12. November 1999 Nr. R 6 - 7971 - 591 (AllMBl S. 939)
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21. August 2002 (AllMBl S. 868)
Abschnitt 1 Grundsätze 1.1 Ziele des Fischereirechts Das Fischereirecht fördert die Erwerbsfischerei und die nicht
erwerbsmäßig ausgeübte Fischerei gleichermaßen. Ziel ist eine nachhaltige, fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer, die dem Menschen dient und dem Natur-, Fischarten- und Tierschutz sowie der Fischgesundheit
verpflichtet ist. Bei jeder Fischereiausübung sind die Grundsätze der Nachhaltigkeit und der guten fachlichen Praxis zu beachten.
1.2 Befugnis und Pflicht zur Hege 1.2.1 Zur Hege ist nach dem Gesetz (Art.
1 FiG) berechtigt und verpflichtet, wer als Fischereiberechtigter, Fischereipächter oder in anderer Funktion (z.B. als Übernehmer nach Art. 22 FiG) zur Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfang befugt ist
(Fischereiausübungsberechtigter, vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 AVFiG). Auf die Ausnahmen von der gesetzlichen Hegepflicht für geschlossenen teichwirtschaftliche Anlagen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG (Art. 1
Abs. 2 Satz 1 FiG) wird hingewiesen. 1.2.2 Inhalt und Umfang der Hegepflicht kann die Kreisverwaltungsbehörde durch Anordnung nach Art. 88 Abs. 1 Satz 3 FiG gegenüber den Fischereiausübungsberechtigten näher
bestimmen, soweit das erforderlich ist, um das umfassende Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) zu erreichen. 1.3 Zusammenarbeit Die Vollzugsbehörden (Nr. 30.1) und die Sachverständigen (Nr. 30.2) arbeiten im
Sinn der vorstehenden Grundsätze vertrauensvoll zusammen.
Abschnitt 2 Geschlossene Gewässer 2.1 Begriff Zu den teichwirtschaftlichen Anlagen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 FiG gehören nur ablassbare,
also durch Ausnutzen eines gegebenen Gefälles bis auf unvermeidbare Restwassermengen vollständig zu entleerende Gewässer. Baggerseen sind in aller Regel nicht ablassbar und können somit nicht geschlossene Gewässer
nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, sondern allenfalls im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 FiG sein.
2.2 Behördliche Entscheidung Ein Verwaltungsakt nach Art. 2 Abs. 2 FiG kann von Amts wegen oder auf Antrag (z.B. des
Fischereiberechtigten) ergehen. Die Entscheidung spricht aus, ob es sich um ein geschlossenes Gewässer handelt und gegebenenfalls um welche der in Art. 2 Abs. 1 FiG geregelten Arten.
Abschnitt 3 Fischereiberechtigung 3.1 Zivilrechtsweg Die Frage, wem das Fischereirecht zusteht (Art. 3 ff. FiG), wird im Streitfall durch die Zivilgerichte entschieden. Hängt eine behördliche Entscheidung
von der Klärung einer solchen Streitfrage ab, sollen die Beteiligten nach Art. 90 Abs. 2 FiG auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.
3.2 Nebengewässer Nebengewässer an Flüssen (hierzu gehören vor allem
Altwässer und Baggerseen, nicht aber Nebenflüsse) sind häufig wertvolle Laich-, Aufwuchs- und Ruhezonen für den Fischbestand. Es sind alle Möglichkeiten zu nutzen, um die Verbindung der Nebengewässer zum Fluss für
den Fischwechsel offen zu halten beziehungsweise zu öffnen. Stehen die Fischereirechte verschiedenen Personen zu, ist auf die Einbeziehung des Haupt- und des Nebengewässers in einen gemeinschaftlichen
Fischereibetrieb (Art. 19 FiG), eine bestehende oder neu zu bildende Fischereigenossenschaft (Art. 37 ff. FiG) oder - im Fall der Koppelfischerei - zumindest auf den Erlass einer Koppelfischereiordnung nach Art. 28
FiG hinzuwirken.
3.3 Wasserbauten Zur Erfüllung der Pflicht nach Art. 5 Abs. 2 FiG (Offenhaltung von Altwassern und Buhnen für den Fischwechsel) sollen die Unternehmer unter Beachtung anderweitiger
Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasser- und Naturschutzrechts, durch Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 88 Abs. 1 Satz 3 FiG angehalten werden.
3.4 Wasserspeicher 3.4.1 Gegen die
Feststellung des Wertverhältnisses durch die Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 5a Abs. 1 Satz 5 FiG steht der ordentliche Rechtsweg offen (Art. 5a Abs. 1 Satz 6 FiG). Das früher erforderliche Abhilfeverfahren ist
entfallen. Der Wertfeststellungsbescheid ist mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Art. 98 FiG findet auf die Feststellung des Wertverhältnisses keine Anwendung. 3.4.2 Entschädigungen nach
Art. 5a Abs. 2 FiG stellt die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag im Weg der Schätzung fest (Art. 98 Abs. 1 Satz 1 FiG). Für die Höhe und die Festsetzung der Entschädigung gelten nach Art. 98 FiG in Verbindung mit
Art. 49 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) die Art. 8 bis 13, 44 Abs. 1 und Art. 45 BayEG. 3.4.3 Die Ausübung der am Wasserspeicher bestehenden Koppelfischerei richtet
sich nach Art. 25 Abs. 2 FiG in Verbindung mit einer Entscheidung der Beteiligten (Art. 5a Abs. 4 FiG). Die Ausnahmevorschrift des Art. 25 Abs. 3 FiG ist anwendbar.
3.5 Überflutung Zum Verfahren nach Art.
6 Abs. 4 FiG zieht die Kreisverwaltungsbehörde die Grundeigentümer als Beteiligte hinzu (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG). Für Entschädigungsansprüche des Grundstücksberechtigten nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und
Abs. 4 FiG gilt Nr. 3.4.2 entsprechend.
3.6 Beschränkte Fischereirechte Die Aufhebung oder weitere Beschränkung eines der in Art. 17 FiG genannten Fischereirechte setzt den Nachweis voraus, dass der
(ungeschmälerte) Fortbestand des beschränkten Fischereirechts der Erfüllung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) entgegensteht. Sie erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag durch die Kreisverwaltungsbehörde; die
Antragsberechtigten ergeben sich aus Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 FiG. Die Inhaber des beschränkten Fischereirechts sind als Beteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG). Für Entschädigungsansprüche nach
Art. 17 Abs. 1 und 3 FiG gilt Nr. 3.4.2 entsprechend. Abschnitt 4 Räumliche Schranken der Fischereiausübung Die Vorschriften der Art. 18 bis 22 FiG über Fischereibetriebe gelten nicht für geschlossene Gewässer
aller Arten (Art. 23 Abs. 1 FiG).
Abschnitt 4 Räumliche Schranken der Fischereiausübung 4.1 Selbstständiger Fischereibetrieb Ein Fischereirecht kann selbstständig ausgeübt werden, wenn die
Gewässerstrecke, an der es besteht, nach fachkundiger Beurteilung für sich betrachtet eine "ordnungsmäßige und nachhaltige Bewirtschaftung" einschließlich der Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 Satz
2 FiG) ermöglicht (Art. 18 Abs. 1 FiG). 4.1.2 Teile eines stehenden Gewässers werden in aller Regel nicht als selbstständige Fischereibetriebe bewirtschaftet werden können. Eine Ausnahme gilt allenfalls für
eindeutig abgrenzbare Bereiche großer natürlicher oder künstlich angelegter Seen. 4.1.3 Für fließende Gewässer begründet Art. 18 Abs. 2 Satz 1 FiG die Vermutung, dass eine zusammenhängende Strecke von mindestens
2 km Uferlänge über die ganze Gewässerbreite, d.h. eine Gewässerstrecke von 2 km Länge, erforderlich und ausreichend ist. Entspricht die gesetzliche Vermutung nicht den Gewässerverhältnissen, kann die
Kreisverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Fischereiberechtigten eine geringere Uferlänge als genügend oder eine größere als erforderlich erklären (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 FiG). Diese Erklärung ist ein
Verwaltungsakt, durch den abweichend vom Regeltatbestand des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 FiG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines selbstständigen Fischereibetriebs entschieden wird. In ihren Rechten betroffene
Dritte (z.B. der Fischereiberechtigte, dem die nach Art. 22 FiG überlassene Ausübung des Fischereirechts durch dessen Anerkennung als selbstständiger Fischereibetrieb entzogen würde) sind zum Verfahren hinzuzuziehen
(Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG). 4.1.4 Ein Fischereirecht, das allein für sich keine dem Hegeziel entsprechende Fischereiausübung ermöglicht, kann dennoch selbstständig ausgeübt werden, solange diese Möglichkeit nicht
durch Einbeziehung in einen gemeinschaftlichen Fischereibetrieb (Nr. 4.2) oder in eine Bewirtschaftungsgenossenschaft (Nr. 9), durch Anordnung nach Art. 22 FiG (Nr. 4.3) oder den Erlass einer Koppelfischereiordnung
(Nr. 5.4) beseitigt worden ist.
4.2 Gemeinschaftlicher Fischereibetrieb 4.2.1 Sofern die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 FiG erfüllt sind, hat die Kreisverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag
einen gemeinschaftlichen Fischereibetrieb zu bilden, falls nicht besondere Gründe eine getrennte Bewirtschaftung der zusammenhängenden Fischwasser erfordern. Von der Möglichkeit, auch Fischereirechte in benachbarten
Gemeinden einzubeziehen (Art. 19 Abs. 2 FiG), soll die Behörde Gebrauch machen, wenn davon ein Vorteil für die fischereiliche Bewirtschaftung (vgl. oben Nr. 1.1) zu erwarten ist. 4.2.2 Beteiligte am Verfahren zur
Bildung eines gemeinschaftlichen Fischereibetriebs (Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) sind die Inhaber der einzubeziehenden Fischereirechte. Die Pächter solcher Fischereirechte sind im Hinblick auf Art. 32 Satz 1 FiG zum
Verfahren hinzuzuziehen, ebenso Personen, denen die Fischereiausübung nach Art. 22 FiG überlassen worden ist (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG). Die Zustimmung der genannten Fischereiberechtigten und der hinzugezogenen
Personen ist anzustreben, jedoch nicht unerlässlich. 4.2.3 Im Zusammenhang mit der Bildung eines gemeinschaftlichen Fischereibetriebs fordert die Kreisverwaltungsbehörde die Beteiligten auf, in angemessener Frist
die Fischereiausübung nach Art. 20 FiG zu regeln (Art. 88 Abs. 1 Satz 3 FiG). Kommt diese Regelung nicht zu Stande, hat die Kreisverwaltungsbehörde gemäß Art. 21 Abs. 1 FiG zu entscheiden. Die Bildung einer
Fischereigenossenschaft nach Art. 37 ff. FiG, die den Fischereiberechtigten weitgehende Wirkungsmöglichkeiten belässt, wird regelmäßig der Übertragung der Fischereiausübung an die Gemeinde (vgl. dazu Art. 30 FiG)
vorzuziehen sein.
4.3 Überlassung der Fischereiausübung 4.3.1 Art. 22 FiG ist nur anzuwenden, wenn die betreffenden Fischereirechte nicht in einen bestehenden oder zu bildenden gemeinschaftlichen
Fischereibetrieb einbezogen werden können. 4.3.2 Die Überlassung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigte Inhaber selbstständiger Fischereibetriebe sind die Fischereiberechtigten, im Fall der Verpachtung die
Fischereipächter. Die Inhaber der Fischereirechte, deren Ausübung überlassen werden soll, sind zum Verfahren hinzuzuziehen (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG). 4.3.3 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, muss die
Kreisverwaltungsbehörde dem Antrag auf Überlassung an einen oder mehrere Inhaber selbstständiger Fischereibetriebe - bei mehreren zu gleichen Teilen - stattgeben. Eine Inklave (Art. 22 Abs. 2 FiG) muss nicht zu
räumlich gleichen Teilen zugewiesen werden, wenn eine andere Aufteilung fischereilich vorteilhaft ist und keiner der Antragsberechtigten widerspricht.
4.3.4 Für den Entschädigungsanspruch nach Art. 22 Abs. 1 oder 2 FiG gilt Nr. 3.4.2 entsprechend.
4.4 Naturschutzgewässer 4.4.1 Die Anordnungsbefugnis nach Art. 23 Abs. 2 FiG gilt nur für geschlossene
Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 FiG, die als Ausgleichs-, Ersatz- oder Artenschutzmaßnahme ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes neu geschaffen werden (Naturschutzgewässer). Beschränkungen der
Fischereiausübung an Naturschutzgewässern können nur auf Art. 23 Abs. 2 FiG gestützt werden und sind nur zulässig, wenn das Gewässer eine Fläche von höchstens 0,3 ha aufweist und nicht in einem Überschwemmungsgebiet
(§ 32 WHG, Art. 61 BayWG) liegt. Schutzmaßnahmen nach dem Abschnitt III oder IIIa des BayNatSchG, die mit Einschränkungen der Fischereiausübung verbunden sein können, bleiben unberührt. 4.4.2 Anordnungen nach
Art. 23 Abs. 2 FiG setzen in jedem Einzelfall eine Abwägung aller bedeutsamen Interessen voraus und werden regelmäßig im Verfahren zur Herstellung des Gewässers getroffen. Im Hinblick auf den Schutzzweck der
Anordnung prüft die Behörde, ob neben der Fischereiausübung auch die Erholung in der freien Natur nach Art. 26 BayNatSchG zu beschränken ist. 4.4.3 Für neu entstehende Gewässer, die nicht Naturschutzgewässer
sind, gilt Art. 23 Abs. 2 FiG nicht. An solchen Gewässern kann die Ausübung des Fischereirechts nach Art. 6a BayNatSchG eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, jedoch nur, wenn dies als Ausgleich oder Ersatz, der
Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Zustands einschließen kann, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Bei der Entscheidung ist zu beachten, dass durch eine kontrollierte, ökologisch angepasste
Fischereiausübung der Eutrophierung von bestimmten Gewässern (z.B. mit geringer Tiefe, geringer Wasseraustauschrate und/oder bedeutendem Nährstoffeintrag - hierzu können auch Baggerseen gehören) entgegengewirkt
werden kann. Die Fischereiausübung kann somit nur dann eingeschränkt werden, wenn sich aus Tatsachen und Erkenntnissen ergibt, dass die Fischereiausübung im konkreten Fall dem angestrebten Zweck zuwiderläuft. Ein
gänzlicher Ausschluss der Fischereiausübung soll in der Regel nicht erfolgen. Er setzt voraus, dass der angestrebte Zweck durch eine bloße Einschränkung nicht erreicht werden kann. Hege (vor allem Gewässerpflege,
Anpassung des Fischbestands an die Gewässerverhältnisse) und Fischereiaufsicht bleiben auch bei Ausschluss der Fischereiausübung im Übrigen zulässig; Hegemaßnahmen können aber Einschränkungen, die für den
angestrebten Gewässerzustand erforderlich sind, unterworfen werden. Die Notwendigkeit einer Einschränkung oder eines Ausschlusses der Fischereiausübung ist ausführlich zu begründen. Nr. 4.4.2 Satz 2 gilt
entsprechend. 4.4.4 Zur Beteiligung des Fischereifachberaters wird auf Nr. 77.4.5.8 VwVBayWG verwiesen.
Abschnitt 5 Koppelfischerei 5.1 Anwendungsbereich der Vorschriften Die Art. 24 bis 28
FiG gelten nach Art. 29 FiG nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG, wohl aber z.B. für geschlossene Baggerseen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 FiG). Die Vorschriften über die Ausübung der
Koppelfischereirechte (Art. 25 Abs. 2, Art. 27 und 28 FiG) können entsprechend angewandt werden, wenn das Gewässer (z.B. ein Baggersee) zwar eigentumsmäßig beziehungsweise fischereilich real geteilt ist, bei der
Ausübung der bestehenden Fischereirechte deren Grenzen aber nicht erkennbar sind und deshalb nicht sicher eingehalten werden können (vgl. BayVerfGH vom 30. Mai 1979, BayVBl 1979, 496, 497). Handelt es sich um ein
nicht geschlossenes Gewässer, soll in einem derartigen Fall gemeinschaftlicher Fischereibetrieb gebildet werden.
5.2 5.2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 FiG können Koppelfischereirechte und Anteilsrechte an solchen
(Art. 24 FiG) durch darauf gerichtetes Rechtsgeschäft unter Lebenden (z.B. Bestellung auf der Grundlage eines notariell beurkundeten Kaufvertrags) nicht mehr neu begründet werden. Ausgeschlossen ist auch der Erwerb
eines Fischereirechts vom Alleininhaber durch mehrere Personen, die Mitinhaber des ungeteilten Fischereirechts werden sollen. Ausnahmen vom Verbot können nicht gestattet werden. Ein verbotswidrig abgeschlossenes
Rechtsgeschäft ist gemäß § 134 BGB nichtig. 5.2.2 Unberührt bleibt die Entstehung neuer Koppelfischereirechte in folgenden Fällen: - Erbfall, sofern mehrere Miterben vorhanden sind, - Erwerb des
ungeteilten Gewässereigentums mit dem Eigentümerfischereirecht (Art. 3 Satz 1 FiG) durch mehrere Personen, - Errichtung eines Wasserspeichers (Art. 5a Abs. 1 Satz 1 FiG und oben Nr. 3.4), - Veräußerung des
Grundstücks, mit dem im Sinn des Art. 10 FiG, erste Alternative (subjektiv-dingliches Fischereirecht) ein selbstständiges Fischereirecht verbunden ist, ungeteilt an mehrere Personen.
5.3 Ausübung der Koppelfischerei 5.3.1 Nach Nr. 5.2.2 entstandene Koppelfischereien sind gemäß Art. 25 Abs. 2 FiG (durch Vertreter, Verpachtung oder Anschluss an eine Fischereigenossenschaft) auszuüben. Eine
Ausnahmegestattung (Art. 25 Abs. 3 FiG. z.B. für die Ausübung der Koppelfischereirechte durch die Beteiligten selbst), kann die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen erteilen. Nachteile für
das Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) dürfen nicht zu befürchten sein beziehungsweise müssen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden. 5.3.2 Art. 27 FiG gilt für Koppelfischereirechte, die nicht nach Art. 25
Abs. 2 FiG entstanden sind. Entscheiden sich die Koppelfischereiberechtigten im Fall des Art. 27 Abs. 1 FiG nicht für eine der dort genannten Ausübungsformen, kommt der Erlass einer Koppelfischereiordnung (Art. 28
FiG, nachfolgend Nr. 5.4) in Betracht. Art. 27 Abs. 2 FiG privilegiert die Mitglieder einer rechtsfähigen berufsfischereilichen Vereinigung. Haben diese das Koppelfischereirecht der Vereinigung schon bisher
ausgeübt, bleibt ihnen dieses Ausübungsrecht erhalten, obwohl sie nicht Inhaber des Fischereirechts sind. 5.3.3 Mitteilungen nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 FiG (Inhalt: Die Koppelfischereirecht sollen
durch Vertreter ausgeübt werden) prüft die Gemeinde gegebenenfalls auch auf die Erfüllung der Fischereischeinpflicht (Art. 64 FiG) und leitet sie sodann unverzüglich an die Kreisverwaltungsbehörde weiter. Erhält
diese die Mitteilung unmittelbar, verständigt sie die zuständige Gemeinde.
5.4 Koppelfischereiordnung
5.4.1 Der Erlass einer Koppelfischereiordnung (Art. 28 FiG) setzt voraus, dass - die
Koppelfischereirechte weder einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb (Art. 19 FiG) angegliedert noch gemäß Art. 22 FiG dem Inhaber eines selbstständigen Fischereibetriebs zur Ausübung überlassen sind, - die
Koppelfischereiberechtigten nicht schon zu einer öffentlichen Fischereigenossenschaft (Art. 37 ff. FiG) in der Form der Bewirtschaftungsgenossenschaft (Art. 37 Nr. 2 FiG) gehören und - die Fischereiordnung zur
Gewährleistung einer dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) entsprechenden Fischereiausübung erforderlich ist. 5.4.2 Unter den genannten Voraussetzungen kann die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem
Ermessen von Amts wegen oder auf Antrag eine Koppelfischereiordnung erlassen. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der Berechtigten ist die Behörde zum Erlass verpflichtet; erforderlich ist grundsätzlich die absolute
Mehrheit der Berechtigten, deren Fischereirechte zudem einen größeren räumlichen Umfang haben müssen als die Rechte der übrigen Koppelfischereiberechtigten. 5.4.3 Vereinbarungen der Berechtigten über die
Fischereiausübung sollen nach Möglichkeit in die Fischereiordnung übernommen werden. Diese kann die Fischereiausübung abweichend von Art. 25 Abs. 2 und 3 sowie Art. 27 FiG regeln. Bei der Zuteilung bestimmter
Gewässerstrecken nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 FiG ist darauf zu achten, dass diese den Anforderungen des Art. 18 FiG entsprechen. Die Aufzählung der Regelungsgegenstände in Art. 28 Abs. 2 FiG ist nicht abschließend.
5.4.4 Sollen Koppelfischereirechte des Freistaates Bayern einbezogen werden, ist nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 FiG die Stelle anzuhören, der die Aufgaben des Fischereiberechtigten übertragen sind. Das ist bei
staatlichen Fischereirechten, die verwaltet werden - im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung) der Landesfischereiverband Bayern e.V. oder, sofern im Einzelfall das Fischereirecht nicht in dessen Verwaltung
übergeben wurde, die Bezirksfinanzdirektion, in deren Bezirk das Fischwasser liegt, - im Einzelplan 06 die Bayerische Verwaltung der Staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
- im Einzelplan 09 (Staatsforstverwaltung) das Forstamt. 5.4.5 Die Koppelfischereiordnung ist weder eine Rechtsvorschrift noch eine Allgemeinverfügung, sondern ein nur gegenüber den jeweils Betroffenen geltender
Einzelverwaltungsakt (BayVGH vom 8. Dezember 1983, RdL 1985, S. 6 f.). Sie wird den Koppelfischereiberechtigten gegenüber somit nur wirksam, wenn sie ihnen gemäß Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG bekannt gegeben wird (Art. 43
Abs. 1 BayVwVfG). Sind mehr als 50 Berechtigte vorhanden, kann die Einzelzustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 90 Abs. 1 Satz 1 FiG).
Abschnitt 6 Fischereiausübung durch Gemeinden und Stiftungen Über Anträge von Gemeinden und Stiftungen auf Genehmigung für die Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Art. 30 Abs. 1 Satz 2 FiG) entscheidet die
Rechtsaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Art. 35 FiG.
Abschnitt 7 Fischereipacht 7.1 Anwendungsbereich der Art. 31 bis 34 FiG7.1.1 Die Vorschriften gelten sowohl für nicht geschlossene Gewässer als
auch für geschlossene Gewässer aller in Art. 2 Abs. 1 FiG genannten Arten und fischereilicher Bewirtschaftungsformen. Sie gelten unabhängig davon, ob dem Pächter nur die Ausübung des Fischereirechts eingeräumt wird
(Rechtspacht) oder - regelmäßig bei Anlagen der Teichwirtschaft - auch der Besitz des Gewässergrundstücks oder des Fischereibetriebs (Grundstückspacht). Die Bestimmungen sind nach Art. 31 Abs. 6 Satz 1, Art. 33 Satz
3 und Art. 34 Satz 2 FiG auf andere Rechtsverhältnisse zur Überlassung des Fischereiausübungsrechts (z.B. Einbringung in eine Gesellschaft, Nießbrauch) entsprechend anzuwenden. 7.1.2 Bei der Verpachtung von
Fischereirechten des Freistaates Bayern finden die Vorschriften des Art. 31 Abs. 1, 4 und 5 und des Art. 33 Satz 2 FiG keine Anwendung (Art. 36 FiG). Für die Verpachtung ist die jeweilige in Nr. 5.4.4 genannte
Stelle zuständig).
7.2 Fischereipachtvertrag Der Fischereipachtvertrag beziehungsweise das Rechtsgeschäft nach Art. 31 Abs. 6 Satz 1 FiG enthält unter Berücksichtigung des Pachtgegenstands (Rechts- oder
Grundstückspacht) insbesondere folgende Angaben beziehungsweise Regelungen: - Vor- und Zuname oder Bezeichnung sowie genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz) des Verpächters und des Pächters; bei
Verpachtung an eine juristische Person die höchstens drei ausübungsbefugten Personen (vgl. unten Nr. 7.4.1), - Gegenstand des Pachtvertrags (Fischereirecht allein oder mit Gewässer; Lage, Art und Ausdehnung des
Fischwassers), - Pachtzeit, - Pachtpreis, - Fischereiausübung (z.B. erwerbsmäßig oder nicht erwerbsmäßig); Besatzmaßnahmen vorbehaltlich behördlicher Auflagen, - gegebenenfalls Beitritt des Pächters zu
einer am selben Gewässer bestehenden Fischereigenossenschaft, - Gewährleistung, Abwehr von Störungen, Pflege des Fischwassers, - gegebenenfalls Unter- oder Weiterverpachtung, Aufnahme von Mitpächtern,
- gegebenenfalls Ausstellung von Erlaubnisscheinen zur Ausübung des Fischfangs (Art. 35 FiG), - Beendigung des Pachtverhältnisses durch Erlöschen oder Kündigung.
7.3 Hinterlegung des Pachtvertrags 7.3.1
Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung des Fischereipachtvertrags (Art. 33 Satz 2 FiG) ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Fischwasser liegt. Erstreckt sich dieses auf die Bezirke mehrerer
Kreisverwaltungsbehörden oder bezieht sich der Pachtvertrag auf mehrere getrennte Fischwasser in den Bezirken verschiedener Behörden, so ist die vom Verpächter angegangene Kreisverwaltungsbehörde zuständig (Art. 3
Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, Art. 88 Abs. 2 Satz 1 FiG). 7.3.2 Der Fischereipachtvertrag gilt auch dann als rechtzeitig hinterlegt, wenn er innerhalb der Frist nach Art. 33 Satz 2 FiG unmittelbar der
Fischereifachberatung (Art. 88 Abs. 2 Satz 2 FiG) zugegangen ist. Diese leitet den Vertrag - gegebenenfalls mit einer gutachterlichen Äußerung - unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde zu. Für die örtliche
Zuständigkeit gilt Nr. 7.3.1 sinngemäß. 7.3.3 Wurde die Hinterlegung versäumt, kann die Kreisverwaltungsbehörde dem Verpächter eine Nachholung aufgeben (Art. 88 Abs. 1 Satz 3 FiG) und diese Anordnung nach den
Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.
7.4 Pachtvertrag und Fischereigesetz 7.4.1 Die Kreisverwaltungsbehörde prüft, ob der vorgelegte Pachtvertrag,
das Rechtsgeschäft nach Art. 31 Abs. 6 Satz 1 FiG oder der Unterpachtvertrag mit den Vorschriften der Art. 31 Abs. 1, 2, 4 und 5, Art. 33 Satz 1 und 3 und Art. 34 FiG vereinbar ist. Bei Verpachtung an eine
juristische Person (z.B. einen Fischereiverein) müssen die höchstens drei Personen, die zur Ausübung der Fischerei ohne Erlaubnisschein befugt sein können (Art. 31 Abs. 1 Satz 3 FiG), im Fischereipachtvertrag so
festgehalten sein, dass sie jederzeit bestimmbar sind (Beispiel: Die Mitglieder des dreiköpfigen Vereinsvorstands). Das Ergebnis der Prüfung ist den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen, auch bei Übereinstimmung
des Pachtvertrags mit dem Gesetz. 7.4.2 Stellt die Behörde Abweichungen fest, die in Art.31 Abs. 6 Satz 2 FiG genannt und deshalb grundsätzlich genehmigungsfähig sind, - erteilt sie bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen die Genehmigung, auch wenn diese nicht ausdrücklich beantragt ist, - versagt sie bei Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen unter Hinweis auf eine evtl. Teilnichtigkeit des
Pachtvertrags die Genehmigung; ist diese nicht ausdrücklich beantragt, kündigt die Behörde die ablehnende Entscheidung vorher an und gibt dabei Gelegenheit, den Vertrag zu ändern. 7.4.3 Bei Abweichungen, die
nicht in Art. 31 Abs. 6 Satz 2 FiG genannt und deshalb nicht genehmigungsfähig sind, weist die Kreisverwaltungsbehörde auf eine dadurch verursachte (Teil-) Nichtigkeit des Pachtvertrags hin und gibt den Beteiligten
Gelegenheit, den Vertrag entsprechend zu ändern. Soweit erforderlich, sorgt die Behörde durch Anordnung nach Art. 88 Abs. 1 Satz 3 FiG für eine gesetzmäßige Fischereiausübung.
7.5 Landpachtverkehrsgesetz
Die Kreisverwaltungsbehörde prüft von sich aus, ob der Fischereipachtvertrag auch der Anzeigepflicht und dem Beanstandungsverfahren nach dem Landpachtverkehrsgesetz unterliegt. Das ist der Fall, wenn der Vertrag
- nicht eine Rechtspacht, sondern eine Grundstückspacht (vgl. oben Nr. 7.1.1) über eine Fläche von mindestens 2 ha beinhaltet und - vorrangig auf die erwerbsmäßige Ausübung des Fischfangs, der Fischzucht
und/oder der Fischhaltung (Fluss- und Seenfischerei, Teichwirtschaft) gerichtet ist. Für den Vollzug des Landpachtverkehrsgesetzes ist nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Grundstücksverkehrsgesetzes und des Landespachtverkehrsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 28. März 2000 (GVBl S. 136) in jedem Fall die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.
Abschnitt 8 Erlaubnisschein zur Ausübung des Fischfangs 8.1 Notwendigkeit, Ausnahmen 8.1.1 Einen Erlaubnisschein benötigt in aller Regel, wer nicht schon fischereiausübungsberechtigt ist, z.B. als
Fischereiberechtigter oder Fischereipächter (Art. 35 Abs. 4 Satz 1 FiG). Gestattet ein Fischereiausübungsberechtigter einem anderen den Fischfang, ohne ihm den erforderlichen Erlaubnisschein auszustellen, kann er
bei vorsätzlichem Handeln wegen einer Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße belegt werden (Art. 101 Nr. 3 FiG). 8.1.2 Abgesehen von den Fischereiausübungsberechtigten im Sinn der Nr. 8.1.1 benötigen keinen
Erlaubnisschein - bis zu drei Personen, die für eine pachtende juristische Person fischen (Art. 31 Abs. 1 Satz 3 FiG und oben Nr. 7.4.1), - Helfer nach Maßgabe des Art. 35 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FiG, -
höchstens drei Gäste in Begleitung des Fischereiausübungsberechtigten (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FiG); die Höchstzahl gilt auch bei Begleitung durch mehrere Mitpächter oder mehrere im ersten Spiegelstrich genannte
Personen, - besonders aufgestellte Fischer beziehungsweise Vertreter (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, Art. 25 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Art. 30 Abs. 1 Satz 1 FiG) und Personen, denen die
Fischereiausübung nach Art. 22 FiG überlassen worden ist, - fischereiausübungsberechtigte Mitglieder einer rechtsfähigen Vereinigung von Berufsfischern (Art. 27 Abs. 2 FiG), die den Fischfang erwerbsmäßig (haupt-
oder nebenberuflich) ausüben; die Vereinigung selbst muss nach ihrem Gesamtbild berufsfischereilich geprägt sein. Mitglieder, die nicht erwerbsmäßig fischen, benötigen grundsätzlich einen Erlaubnisschein. 8.1.3
Für Personen, die nach Nr. 8.1.2 keinen Erlaubnisschein benötigen, fordert das Gesetz keinen anderweitigen Ausweis. Lässt sich die Befugnis einer ohne Erlaubnisschein fischenden Person anders nicht festzustellen,
kann die Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 88 Abs. 1 Satz 3 FiG eine geeignete Bescheinigung verlangen.
8.2 Genehmigungspflicht, Ausnahmen Nach Art. 35 Abs. 1 FiG dürfen Erlaubnisscheine zur Ausübung des
Fischfangs grundsätzlich nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgestellt werden. 8.2.1 Art. 35 FiG gilt nicht für Fischwasser, in denen der Freistaat Bayern fischereiberechtigt ist (Art. 36 FiG). Die
Ausstellung von Erlaubnisscheinen wird durch die nach Nr. 5.4.4 jeweils zuständige Stelle geregelt, gegebenenfalls im Pachtvertrag. 8.2.2 Die Genehmigung ist nicht erforderlich bei Erlaubnisscheinen - für
Inhaber von Jugendfischereischeinen (Art. 35 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 FiG); Jugendliche, die nach Bestehen der Fischerprüfung gemäß Art. 65 Abs. 3 FiG einen Fischereischein auf Lebenszeit erhalten haben,
benötigen genehmigte und bestätigte Erlaubnisscheine, - für den Fischfang in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG, sofern er auf andere Weise als mit der Handangel ausgeübt wird
(Art. 35 Abs. 3 FiG).
8.3 Genehmigungsbehörde Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Fischwasser liegt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Erstreckt sich das Fischwasser auf die
Bezirke mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, ist diejenige von ihnen zuständig, an die der Antrag auf Genehmigung gerichtet worden ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Dasselbe gilt bei Anträgen auf Genehmigung für
die Ausstellung von Sammelerlaubnisscheinen, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Fischwasser getrennt voneinander in den Bezirken verschiedener Kreisverwaltungsbehörden liegen. Die angegangene Behörde
entscheidet ebenfalls allein, wenn die Erlaubnisscheine jeweils nur für ein Gewässer gelten sollen und diese Gewässer getrennt in den Bezirken mehrerer Kreisverwaltungsbehörden liegen (Art. 88 Abs. 2 Satz 1 FiG).
Örtlich zuständig ist die Behörde aber nur dann, wenn zumindest eines der betreffenden Fischwasser ganz oder teilweise in ihrem Bezirk liegt. Die Genehmigung kann auch über die Fischereifachberatung (Art. 88 Abs.
2 Satz 2 FiG) beantragt werden; diese leitet den Antrag - gegebenenfalls mit einer gutachterlichen Äußerung - unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde zu. Für die örtliche Zuständigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
8.4 Antragsberechtigte Die Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen kann beantragen, wer in dem betreffenden Fischwasser als - Fischereiberechtigter (Inhaber des dinglichen Fischereirechts),
- Fischereipächter oder - Vorstand einer Bewirtschaftungsgenossenschaft fischereiausübungsberechtigt ist; der Fischereipächter benötigt die Einwilligung des Fischereiberechtigten. Der Vorstand einer
Hegegenossenschaft ist antragsberechtigt, wenn die Ausgabe von Erlaubnisscheinen zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Genossenschaft gehört.
8.5 Inhalt des Antrags
Im Antrag auf Genehmigung nach Art. 35 Abs. 1 FiG sind insbesondere anzugeben: - Vor- und Zuname oder Bezeichnung sowie genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz) der Antragstellenden Person, - ihre
Rechtsstellung (dinglich fischereiberechtigt, fischereiausübungsberechtigt durch Pacht oder als Genossenschaftsvorstand); bei Fischereipacht zusätzlich die Einverständniserklärung der Verpächter, - Lage
(Gemarkung) und Art (natürlich/künstlich angelegt, fließend/stehend, geschlossen/nicht geschlossen) des Fischwassers beziehungsweise der Gewässer; Zugehörigkeit zum Gebiet einer Fischereigenossenschaft, - Art des
Fischereirechts (unbeschränkt/beschränkt, Koppelfischerei) und dessen räumlicher Umfang; Bewirtschaftung des Fischwassers (haupt- oder nebenberuflicher Erwerb/nicht erwerbsmäßig), - Art der beantragten
Erlaubnisscheine (Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine), erstrebte Anzahl und Geltungsdauer der Scheine sowie evtl. Bestimmungen über Fangarten, Fanggeräte und Fangbeschränkungen,
- Zeitraum, für den die Genehmigung beantragt wird. Im Hinblick auf § 19 Abs. 2 Satz 1 AVFIG (vgl. unten Nr. 20.2.2) sollen der Behörde eigene Vorstellungen über Besatzmaßnahmen und Bewirtschaftungsziele
mitgeteilt werden.
8.6 Fischereifachliches Gutachten 8.6.1 Ein von der Fischereifachberatung erstattetes Gutachten geht von der natürlichen Ertragsfähigkeit des Gewässers aus und enthält Aussagen über
Besatzmaßnahmen. Die Vorgaben für Besatzauflagen (vgl. § 19 AVFIG) müssen Art, Anzahl beziehungsweise Menge und Altersklassen der Fische bezeichnen. Besatzauflagen rechtfertigen nicht die Genehmigung einer höheren
Zahl von Erlaubnisscheinen. Das Gutachten kann der Kreisverwaltungsbehörde weitere Nebenbestimmungen vorschlagen, u. a. über
- notwendige Fangbeschränkungen (Fangarten, Fanggeräte, räumlich/zeitliche Einschränkungen), - die Führung und Vorlage von Besatz- und Fanglisten, - die Fischereiaufsicht. Das Gutachten soll das
Zahlenverhältnis vorgeben, in dem länger geltende Erlaubnisscheine durch Erlaubnisscheine mit kürzerer Geltungsdauer ersetzt werden können.
8.6.2 Verbleiben in entscheidungserheblichen Fragen wesentliche,
anders nicht behebbare Zweifel, hört die Kreisverwaltungsbehörde die Landesanstalt für Fischerei als Obergutachter.
8.7 Entscheidung über den Antrag 8.7.1 Antragsteller haben einen Rechtsanspruch auf
Erteilung der Genehmigung, soweit die Vergabe von Erlaubnisscheinen und ihre Nutzung Nachteile für das Fischwasser und die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht befürchten lässt. Durch geeignete
Nebenbestimmungen ist erforderlichenfalls sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt werden (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG und Nr. 8.6.1). Sofern eine Besatzerlaubnis nach § 19 Abs.
3 AVFiG erforderlich ist, sind die Nummern 20.2.2 und 20.3 zu beachten. Aus Gründen des Tierschutzes (insbesondere Verbot der "Rein-Raus-Fischerei", vgl. § 11 AVFiG) kommt eine Genehmigung für die
Ausgabe von Erlaubnisscheinen zum Fischfang mit der Handangel in Anlagen der Teichwirtschaft (Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG) grundsätzlich nur in Betracht, wenn das Gewässer bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ein
(weiteres) Abwachsen der Fische erwarten lässt. 8.7.2 Die Ausstellung von Sammelerlaubnisscheinen soll grundsätzlich nur mit einer Festlegung der Anzahl der Tage, an denen der Fischfang erlaubt ist (Fangtage),
genehmigt werden. Die Fangtage sind für jedes einbezogene Fischwasser gesondert und mit der Maßgabe festzulegen, dass die Erlaubnisnehmer jeden genutzten Fangtag vor Beginn der Fischerei auf dem Erlaubnisschein zu
vermerken haben. Ohne diese Festlegung kommen Sammelerlaubnisscheine grundsätzlich nur entweder für fließende oder für stehende Gewässer und nur für Fischwasser der Barben- und Brachsenregion in Betracht,
keinesfalls unter Einschluss von Salmonidengewässern. Bei der Genehmigung von Sammelerlaubnisscheinen ohne die Festlegung im Sinn des Satzes 1 ist auf die Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des fischbiologisch
empfindlichsten Gewässers abzustellen; die Belastung schutzbedürftiger Uferbereiche soll berücksichtigt werden. 8.7.3 Die Genehmigung wird regelmäßig befristet erteilt, bei Pachtgewässern unter Berücksichtigung
der Pachtdauer. Art, Anzahl und Geltungsdauer der Erlaubnisscheine müssen für jedes Jahr des Genehmigungszeitraums festgelegt sein. In geeigneten Fällen kann die Befristung durch einen Widerrufsvorbehalt ersetzt
werden. Gebühren werden nicht erhoben (Art. 99 Abs. 1 Satz 1 FiG).
8.8 Inhalt des Erlaubnisscheins, Befähigung der Erlaubnisnehmer 8.8.1 Zum Mindestinhalt der von der ausgebenden Person zu unterzeichnenden
Erlaubnisscheine gehören - Vor- und Zuname oder Bezeichnung der ausgebenden Person und ihre genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz), - Vor- und Zuname und genaue Anschrift des Erlaubnisnehmers
mit dem Hinweis, dass der Erlaubnisschein nicht übertragbar ist, - Art und Geltungsdauer des Erlaubnisscheins sowie evtl. Bestimmungen über Fangarten, Fanggeräte und Fangbeschränkungen, - genaue Bezeichnung
des oder der Fischwasser beziehungsweise der Fischwasserstrecken, auf die sich die Erlaubnis bezieht; bei Sammelerlaubnisschein gegebenenfalls Raum für die Eintragung der genutzten Fangtage (Nr. 8.7.2), - Raum
für die Bestätigung (Siegelung, die auch maschinell erfolgen kann) durch die Kreisverwaltungsbehörde. 8.8.2 Den Antragstellern wird empfohlen, das Vordruckmuster (Anlage 1) im Format DIN A 6 zu verwenden, um der
Kreisverwaltungsbehörde eine maschinelle Bestätigung (Siegelung) zu erleichtern. Die Bestätigung der Erlaubnisscheine erfolgt kostenfrei (Art. 35 Abs. 2 Satz 2 FiG). 8.8.3 Die ausgebende Person soll sich
vergewissern, dass der Erlaubnisnehmer den erforderlichen gültigen Fischereischein besitzt.
Abschnitt 9 Öffentliche Fischereigenossenschaften
9.1 Anwendungsbereich der Art. 37 bis 63 FiG, Zuständigkeiten 9.1.1 Die Vorschriften über die öffentlichen Fischereigenossenschaften gelten sowohl für nicht geschlossene als auch für geschlossene Gewässer aller
in Art. 2 Abs. 1 FiG genannten Arten. 9.1.2 Sachlich zuständig für alle behördlichen Akte bei der Bildung, dem Betrieb und der Auflösung einer öffentlichen Fischereigenossenschaft ist die Kreisverwaltungsbehörde.
Örtlich zuständig für die Bildung einer Zwangsgenossenschaft einschließlich des Erlasses der Satzung (Art. 38 Nr. 2, Art. 61 FiG) und für die Genehmigung der Satzung einer freiwilligen Genossenschaft (Art. 46
FiG) ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Fischwasser liegen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Nr. 8.3 gilt entsprechend. Die Aufsichtsführung (Art. 58 FiG) obliegt bis zum Abschluss eines evtl.
Liquidationsverfahrens der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Fischereigenossenschaft ihren Sitz hat oder zuletzt hatte (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BayVwVfG).
Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ist im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu vermeiden.
9.2 Mitglieder der Fischereigenossenschaften Einer öffentlichen Fischereigenossenschaft (Hege- und
Bewirtschaftungsgenossenschaft) können angehören - Fischereiberechtigte, also Inhaber von Eigentümerfischereirechten (Art. 3 Satz 1 FiG) oder selbstständigen Fischereirechten (Art. 9 FiG), ferner Gemeinden,
denen das Fischereirecht nach Art. 7 Abs. 1, Art. 21 oder Art. 30 FiG zur Ausübung übertragen ist, sowie Inhaber dinglicher Nutzungsrechte am Fischereirecht, z.B. Nießbraucher; - nach Maßgabe der Art. 62 und 63
FiG auch Fischereipächter, nicht aber Inhaber von Erlaubnisscheinen. Bei Einbeziehung von Fischereirechten des Freistaates Bayern wird dieser als Fischereiberechtigter durch die nach Nr. 5.4.4 jeweils zuständige
Stelle vertreten.
9.3 Bildung der Fischereigenossenschaften Art. 38 FiG sieht zwei Wege vor: 9.3.1 Vereinbarung der Beteiligten ohne Beitrittszwang (freiwillige Genossenschaft). Die Satzung der
Genossenschaft kann anschließend durch einfachen Mehrheitsbeschluss (Art. 45 Abs. 1 FiG) festgestellt werden. Auf Antrag wirkt die Kreisverwaltungsbehörde mit, insbesondere durch Vorbereitung der Beschlüsse über die
Bildung der Genossenschaft und die Genossenschaftssatzung, 9.3.2 Verfügung (Verwaltungsakt) der Kreisverwaltungsbehörde, die gleichzeitig nach Art. 61 Satz 1 FiG die Genossenschaftssatzung erlässt
(Zwangsgenossenschaft). Eine Zwangsgenossenschaft wird erst gebildet, wenn die Gründung einer fischereilich erforderlichen freiwilligen Genossenschaft nicht gelingt. Vor Erlass des Verwaltungsakts zur Bildung einer
Zwangsgenossenschaft sind die beteiligten Fischereiberechtigten nach Art. 28 BayVwVfG anzuhören.
9.4 Rechtsnatur der Fischereigenossenschaften Die Fischereigenossenschaft ist als Körperschaft des
öffentlichen Rechts (juristische Person) rechtsfähig (Art. 42 FiG). Eine freiwillige Genossenschaft erlangt die Rechtsfähigkeit mit der Genehmigung der Satzung (Art. 46 FiG), eine Zwangsgenossenschaft mit dem Erlass
der Satzung durch die Kreisverwaltungsbehörde (Art. 61 Satz 2 FiG).
9.5 Auflösung der Fischereigenossenschaften Die Genehmigung zur Auflösung einer Zwangsgenossenschaft (Art. 52 Abs. 2 FiG) liegt im
pflichtgemäßen Ermessen der Kreisverwaltungsbehörde. Sie ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Bildung der Genossenschaft fortbestehen.
Abschnitt 10 Fischereischein, Nachweis der Befähigung
10.1 Notwendigkeit des Fischereischeins Der Besitz eines gültigen Fischereischeins ist die öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die rechtmäßig Ausübung des Fischfangs (Art. 64 Abs. 1 FiG). Auf die
Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht nach Art. 64 Abs. 2 FiG wird hingewiesen.
10.2 Fischereischeinbegriff, Anerkennung außerbayerischer Befähigungsnachweise "Fischereischein" ist nur der in
Bayern oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischein. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Befähigungsnachweise gelten nicht als Fischereischeine; sie können
nicht nach Art. 64 Abs. 3 FiG gleichgestellt werden. 10.2.2 In Bayern erteilte Fischereischeine, deren Geltungsdauer nach bisherigem Recht am 1. Januar 1999 noch nicht abgelaufen war, behalten ihre Gültigkeit
nach Maßgabe der früheren Vorschriften. Solche Fischereischeine können aber nicht mehr verlängert werden. 10.2.3 Wer als Inhaber eines außerbayerischen Fischereischeins seine Hauptwohnung in Bayern nimmt, besitzt
bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieses Dokuments, d.h. gegebenenfalls auch auf Lebenszeit, einen gültigen Fischereischein. In Niedersachsen wird der Fischereischein auf Lebenszeit erteilt; seine Gültigkeit hängt
nicht von der Zahlung einer Fischereiabgabe ab. In Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein werden Fischereischeine auf Lebenszeit erteilt; sie verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Zeitraums, für
den letztmals in dem jeweiligen Land die dort vorgeschriebene Fischereiabgabe gezahlt worden ist. Ein außerbayerischer Fischereischein kann in Bayern nicht verlängert werden.
10.3 Zuständigkeit für die Fischereischeinerteilung 10.3.1 Für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden sachlich zuständig (Art. 67 Abs. 1 FiG). Gehört die kreisangehörige Gemeinde einer
Verwaltungsgemeinschaft an, ist diese zuständig (Art. 4 Abs. 1 Verwaltungsgemeinschaftsordnung). Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bezirk die Antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
(Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG). Liegt dieser Ort nicht in Bayern, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk sich eine Veranlassung für die Erteilung des Fischereischeins ergibt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4
BayVwVfG); das ist regelmäßig dort der Fall, wo der Fischfang ausgeübt werden soll. Sind danach mehrere Gemeinden zuständig, gilt Art 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, wonach die zuerst angegangene Gemeinde zuständig ist;
Nr. 8.3 ist sinngemäß anzuwenden. 10.3.2 Die vorstehende Regelung gilt auch im Fall der Verlängerung eines Jahresfischereischeins (Anlage 3), der gesonderten Erhebung der Fischereiabgabe ohne Neuerteilung beim
Fischereischein auf Lebenszeit (Anlage 2) und der Ausstellung einer Zweitschrift (vgl. Nr. 13.4). Eine Zweitschrift kann nur für einen in Bayern ausgestellten Fischereischein erteilt werden.
10.4 Antragstellung 10.4.1 Der Antrag auf Erteilung des Fischereischeins muss den Vorschriften des § 1 Abs. 1 AVFiG entsprechen. Er ist bei der zuständigen Gemeinde (Nr. 10.3) zu stellen, für Minderjährige mit
Einwilligung der vertretungsberechtigten Inhaber der elterlichen Sorge, also regelmäßig der Eltern. 10.4.2 Anträge von Mitgliedern der US-Streitkräfte im Sinn der Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei in
den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen durch Mitglieder der ausländischen Streitkräfte in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1976 (LMBl S. 89) werden über die zuständige US-Behörde gestellt.
10.5 Mindestalter 10.5.1 Einen Fischereischein kann nur erhalten, wer bei Erteilung mindestens zehn Jahre alt ist. 10.5.2 Wer das Mindestalter noch nicht erreicht hat und deshalb noch keinen
Fischereischein erhält, darf unter folgenden Bedingungen an die Angelfischerei herangeführt werden: - Verantwortlich muss stets eine volljährige Person sein, die einen gültigen Fischereischein besitzt und über
die notwendige Autorität verfügt. Diese Person übt den Fischfang im Sinn des Art. 35 und 64 FiG aus und steht für die Beachtung sämtlicher einschlägiger Regelungen ein. - Dem Kind dürfen Handlungen, die seine
Einsicht und Befähigung übersteigen, weder ganz noch teilweise überlassen werden; zu gewährleisten ist vor allem der Tierschutz. Deshalb dürfen Kinder nicht tätig werden beim oAbködern eines lebenden Fisches,
oBetäuben und Töten von Fischen. - Im Übrigen darf ein Kind im Rahmen seiner Einsicht und Befähigung in die Ausübung des Fischfangs einbezogen werden. Die volljährige Person muss jedoch stets bereit und in der
Lage sein, unmittelbar einzugreifen, so dass sie die Fangtätigkeit ständig "in der Hand" behält. - Das Kind darf keine eigene Angel verwenden, sondern nur am Fischfang des erwachsenen
Fischereiausübenden beteiligt werden. Dieser darf nach § 12 Abs. 1 Nr. 9 AVFiG höchstens zwei Handangeln verwenden.
Abschnitt 11 Versagung des Fischereischeins Abgesehen vom Fehlen der
erforderlichen Fischereiprüfung (Nr. 14.1) oder eines gleichgestellten Befähigungsnachweises (Nr. 14.2) kann der Fischereischein gemäß Art. 67 Abs. 2 Satz 1 FiG aus folgenden Gründen versagt werden:
11.1 Kein Wohnsitz im Inland Die Antragstellende Person hat im Inland keinen Wohnsitz (Art. 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FiG). Darauf soll eine Versagung nur gestützt werden, wenn der Fischereischeinerteilung konkrete
öffentliche Interessen entgegenstehen. Der fehlende inländische Wohnsitz ist somit in Fällen nach § 2a Satz 1 Nr. 2 AVFiG (insbesondere Touristen) für sich betrachtet regelmäßig kein Versagungsgrund (vgl. Art. 67
Abs. 2 Satz 2 FiG).
11.2 Eignungsmangel Tatsachen (Vermutungen genügen nicht) rechtfertigen die Annahme, dass die Antragstellende Person zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet ist (z.B.
infolge körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel); die Möglichkeit der Fischereischeinerteilung nach § 2a Satz 1 Nr. 4 AVFiG bleibt unberührt (Art. 67 Abs. 2 Satz 2 FiG). Den Eignungsmangel kann
insbesondere eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer einschlägigen Straftat aufzeigen. Dazu gehören vor allem Fischwilderei und Fischdiebstahl, aber auch Delikt in den Bereichen Jagd, Naturschutz, Tierschutz
und Gewalt gegen Menschen. Ebenso die rechtskräftige Entscheidung in einer einschlägigen Bußgeldsache; diese soll die Verwaltungsbehörde der Gemeinde mitteilen, die dem Betroffenen den Fischereischein erteilt hat.
In Fällen der mangelnden Eignung (Art. 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FiG) ist der Fischereischein zu versagen, wenn nicht ausnahmsweise besondere Gründe dagegen sprechen. Die zuständige Gemeinde hat den Sachverhalt von
Amts wegen zu ermitteln, ohne an das Vorbringen von Antragstellern gebunden zu sein. Diese sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken (Art, 26 Abs. 2 BayVwVfG). 11.2.2 Die Gemeinde hat grundsätzlich die
Möglichkeit, Antragsteller zur Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes aufzufordern oder (soweit die Aufforderung nicht sachgerecht ist oder erfolglos bleibt) selbst ein
Führungszeugnis einzuholen (§ 31 Bundeszentralregistergesetz). Die Beiziehung eines Führungszeugnisses wird im Grundsatz nur in Betracht kommen - unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls
vor der erstmaligen Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit für eine Person, die noch keinen gültigen Fischereischein hatte (Ausnahme: § 2a Satz 1 Nr. 4 AVFiG) oder - sofern im Einzelfall Anlass zur
Annahme besteht, dass Eintragungen im Führungszeugnis Anhaltspunkte gegen die Geeignetheit des Antragstellers zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ergeben könnten. Auf die Verpflichtung zur vertraulichen
Behandlung der Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden (§ 44 Bundeszentralregistergesetz) wird hingewiesen.
Abschnitt 12 Fischereischeinmuster 12.1 Allgemeines Jeder Fischereischein besteht
aus einem einzigen Blatt der Größe DIN A 7. Als Material ist hellblaues Neobond vorgeschrieben, das schwarz bedruckt wird. Da der Vordruck eine hinreichende Fälschungssicherheit bieten muss, ist durch den
Vordruckverlag ein silbern hinterlegtes Fischmotiv eingeprägt. Die Fischereiaufsicht kann vor Ort unschwer feststellen, ob der überprüfte Fischereischein dieses Merkmal aufweist. Fischereischeine, bei denen eine
spätere erneute Abgabenzahlung nicht in Betracht kommt, also Fischereischeine auf Lebenszeit mit erfolgter Einmalzahlung und Jugendfischereischeine, können in Klarsichtfolie eingeschweißt (laminiert) werden.
Alternativ sind im Handel passende Ausweishüllen erhältlich.
12.2 Neuerteilung Die Fischereischeine werden nach den Mustern der Anlagen 2, 3 und 4 erteilt. Die Verwendung früherer Vordrucke ist
ausgeschlossen. Für alle drei Vordruckmuster gilt: 12.2.1 Die Nummerierung des Fischereischeins (Vorderseite Zeile1) wird bereits durch den Verlag eingedruckt. Sie besteht aus einer zweistelligen Kenn-Nummer des
Verlags und einer sechsstelligen laufenden Nummer. Die Nummerierung wird in den Nachweis übernommen, den die Gemeinde über die erteilten Fischereischeine der verschiedenen Arten führt (vg. Nr. 13.9). 12.2.2 Die
ausstellende Gemeinde beziehungsweise Verwaltungsgemeinschaft und das Ausstellungsdatum (Vorderseite letzte Zeile) können auch durch Stempelaufdruck angegeben werden. Eine Unterzeichnung für die Gemeinde ist nicht
vorgesehen. Die Zusammengehörigkeit von Lichtbild und Fischereischein soll durch Rastern (Randprägung) und Siegel des Bildes dokumentiert werden. 12.2.3 Bei jeder Neuerteilung eines Fischereischeins erhebt die
Gemeinde neben der Gebühr eine Fischereiabgabe, sofern nicht Abgabefreiheit besteht (vgl. Nr. 13.6.1). Die konkret bezahlte Fischereiabgabe wird auf der Rückseite des Vordrucks jeweils bei dem Wort
"Betrag" unter Beifügung des Siegels der Gemeinde eingetragen. Zahlung der Abgabe und Eintragung sind, sofern nicht Abgabefreiheit besteht, Voraussetzungen für die Gültigkeit des Fischereischeins (Art. 68
ABs. 1 Satz 1 FiG).
12.3 Vorhandener Fischereischein Für die Erneuerung der Gültigkeit eines Fischereischeins auf Lebenszeit (Nr. 13.1) oder die Verlängerung eines Jahresfischereischeins (Nr. 13.2) gilt:
12.3.1 Die erneute Zahlung der Abgabe wird aus Gründen der Fälschungssicherheit nicht auf der Rückseite des Vordrucks selbst vermerkt. Zu verwenden sind ausschließlich die Aufklebeabschnitte (Anlagen 2.1, 2.2
für den Fischereischein auf Lebenszeit und Anlage 3.1 für den Jahresfischereischein), 12.3.2 Die Aufklebeabschnitte bestehen aus fälschungssicherer Kunststofffolie, weiß, matt. Zugelassen sind Folien mit der
Materialbezeichnung „Jac Safety 92050“ sowie Folien mit denselben Eigenschaften, unabhängig von ihrer Bezeichnung. Jeder Abschnitt ist nach dem System der Fischereivordrucke (Nr. 12.2.1) nummeriert und mit einem
silbern hinterlegten Fischmotiv versehen. 12.3.3 Nach dem Ausfüllen und Siegeln ist der Aufklebeabschnitt auf der Rückseite des Fischereischeinvordrucks in einem der vorgesehenen Felder aufzubringen, im Fall
einer unlösbaren Laminierung auf dieser. Zum Schutz des Aufklebeabschnitts und seiner Beschriftung ist eine selbstklebende Klarsichtfolie, z.B. „Jac Acetat 60060“ oder eine anders bezeichnete Folie mit denselben
Eigenschaften darüber zu kleben. 12.3.4 Sind alle Felder auf der Rückseite des Fischereivordrucks belegt, können sie, sofern der Vordruck noch brauchbar ist, durch Überkleben erneut genutzt werden. Dazu ist die
Klarsichtfolie zu entfernen und der neue ausgefüllte Aufklebeabschnitt auf dem vorhandenen aufzubringen und wiederum mit Klarsichtfolie abzudecken.
Abschnitt 13 Arten und Erteilung des Fischereischeins
13.1 Fischereischein auf Lebenszeit 13.1.1 Bei Erteilung des Fischereischeins auf Lebenszeit (Anlage 2) kann die Antragstellende Person wählen, ob sie die Fischereiabgabe für die gesamte Lebenszeit
(Einmalzahlung) oder nur für fünf aufeinander folgende Jahre zahlen will. Der Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem Ausstellungsdatum. - Die Einmalzahlung wird mit dem konkreten Betrag und dem Datum in den obersten
Zahlungsabschnitt auf der Rückseite des Vordrucks eingetragen. Im Fall der Abgabefreiheit wegen Erreichen der Altersgrenze (unten Nr. 13.6.1) ist das Wort "befreit" einzutragen. - Die Zahlung für fünf
aufeinander folgende Jahre wird mit dem Endtermin des Fünfjahreszeitraums ("bezahlt bis") und dem konkreten Betrag in den zweiten bedruckten Zahlungsabschnitt des Vordrucks eingetragen. Die Angabe des
Endtermins ist wichtig, weil der Fischereischein nur in dem Zeitraum gültig ist, für den die Fischereiabgabe bezahlt wurde (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 FiG). 13.1.2 Bei Erteilung des Fischereischeins auf Lebenszeit
darf nur einer der beiden vorgedruckten Zahlungsabschnitte ausgefüllt werden. Dasselbe gilt bei Ausstellung einer Zweitschrift für einen verloren gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Fischereischein auf
Lebenszeit. War die Abgabe in diesem Fall für fünf Jahre gezahlt worden, ist auf der Rückseite der Zweitschrift im zweiten Zahlungsabschnitt unter "bezahlt bis" der Endtermin dieses Fünfjahreszeitraums zu
vermerken. 13.1.3 Unter bestimmten Voraussetzungen können volljährige behinderte Menschen den Fischereischein auf Lebenszeit ohne vorherige Fischerprüfung erhalten (§ 2a Satz 1 Nr. 4 AVFiG). Dieser
Fischereischein berechtigt zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung einer volljährigen Person mit uneingeschränkt gültigen Fischereischein (§2a Satz 2 AVFiG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2
Satz 2 FiG). Verantwortliche Begleitung bedeutet vor allem, dass die volljährige Begleitperson die Einhaltung des Tierschutzrechts sicherzustellen hat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes darf ein
Wirbeltier nur töten, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Die Notwendigkeit der Begleitung wird durch den Buchstaben "B" auf der Vorderseite des Fischereischeins rechts neben dem
Fischsymbol kenntlich gemacht. 13.1.4 Den Fischereischein auf Lebenszeit können auch Personen ohne Wohnsitz in Deutschland erhalten. Voraussetzung ist, dass sie mindestens 14 Jahre alt sind und nachweislich die
bayerische oder eine gleichgestellte Fischerprüfung (vgl. Nr. 14.2) bestanden haben. Die Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung. 13.1.5 Die Gültigkeit eines Fischereischeins auf Lebenszeit muss erneuert werden,
wenn der Zeitraum von fünf Jahren, für den die Fischereiabgabe gezahlt worden ist, abläuft und der Fischfang weiterhin ausgeübt werden soll. Wie bei der Neuerteilung kann die Fischereiabgabe wahlweise für die
gesamte Lebenszeit oder für fünf Jahre gezahlt werden. Bei Einmalzahlung auf Lebenszeit wird der Aufklebeabschnitt nach Anlage 2.1 , bei Zahlung für fünf Jahre der Abschnitt nach Anlage 2.2 verwendet. Im Übrigen
gilt Nr. 12.3.
13.2 Jahresfischereischein 13.2.1 Den Jahresfischereischein (Anlage 3) erhalten grundsätzlich nur volljährige Personen, die in Deutschland keinen Wohnsitz haben und das Bestehen der
Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung nicht nachweisen können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 AVFiG). Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Befugnis zur selbstständigen Ausübung des Fischfangs im
Herkunftsstaat glaubhaft macht, kann ebenfalls den Jahresfischereischein erhalten. Mitglieder der US-Streitkräfte können den Jahresfischereischein auch dann erhalten, wenn sie die US-Fischerprüfung (§ 2 Abs. 2
Satz 3 AVFiG) bestanden und in Deutschland einen Wohnsitz haben. 13.2.2 Beim Jahresfischereischein ist auf der Vorderseite des Vordrucks im Anschriftenfeld auch der Herkunftsstaat der Antragstellenden Person
einzutragen. Auf der Rückseite wird im vorgedruckten Abschnitt in der Zeile "bezahlt bis" das Ende des Jahres ab Datum der Ausstellung des Jahresfischereischeins und in der Zeile "Betrag" die
gezahlte Fischereiabgabe eingetragen. Darunter werden die (bis zu drei) Zeiträume eingetragen, in denen der Jahresfischereischein nach Wahl der Antragstellenden Person tatsächlich gültig sein soll. Diese Zeiträume
müssen vollständig innerhalb des Jahres ab Ausstellung des Fischereischeins bis zum oben angegebenen Endtermin liegen und dürfen insgesamt nicht länger als drei Monate sein.
13.2.3 Bei Ausgabe des Jahresfischereischeins erteilt die Gemeinde folgenden ausdrücklichen Hinweis: - Innerhalb des Jahreszeitraums darf in Bayern kein weiterer Jahresfischereischein beantragt werden, auch
nicht bei einer anderen Gemeinde. - Wird festgestellt, dass dennoch ein weiterer Jahresfischereischein beantragt und erworben wurde, erhält die betreffende Person nach Absprache der beteiligten Gemeinden von
diesen für mindestens fünf Jahre keinen neuen Jahresfischereischein. 13.2.4 Auf der Rückseite des Jahresfischereischeins für Mitglieder der US-Streitkräfte mit bestandener US-Fischerprüfung (§ 2 Abs. 2 Satz 3
AVFiG) wird in der ersten Zeile unter dem Wort "gültig" der gesamte Jahreszeitraum eingetragen, für den die Fischereiabgabe bezahlt worden ist. Die Beschränkung auf eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten
und der oben wiedergegebene Hinweis entfallen. 13.2.5 Die Gültigkeit eines Jahresfischereischeins muss durch Verlängerung erneuert werden, wenn der Jahreszeitraum, für den die Fischereiabgabe bezahlt worden ist,
abgelaufen ist und der Fischfang - evtl. auch nach einer längeren Unterbrechung - erneut ausgeübt werden soll. Zu verwenden ist der Aufklebeabschnitt nach Anlage 3.1. Die Nrn. 13.2.3 und 13.2.4 gelten ebenfalls. Im
Übrigen gilt Nr. 12.3.
13.3 Jugendfischereischein 13.3.1 Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält ausnahmslos - auch nach Bestehen der Fischerprüfung - den Jugendfischereischein (Anlage 4).
Der Jugendfischereischein wird in jedem Fall für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung bestanden haben, erhalten grundsätzlich
den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern nicht ausdrücklich die Erteilung des Jugendfischereischeins beantragt wird (Art. 65 Abs. 3 FiG). Sofern bei Bestehen der Fischerprüfung ein Jugendfischereischein bereits
vorhanden ist, kann dieser unter Verzicht auf den Erwerb des Fischereischeins auf Lebenszeit bis zum Ablauf seiner gesetzlichen Geltungsdauer genutzt werden. 13.3.2 Der Jugendfischereischein berechtigt zum
Fischfang ausnahmslos nur in verantwortlicher Begleitung (Art. 65 Abs. 2 Satz 2 FiG). Zum Begriff "verantwortliche Begleitung" vgl. Nr. 13.1.3. Wer einen in Bayern geltenden außerbayerischen
Fischereischein (vgl. Nr. 10.2) besitzt und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf den Fischfang auch dann nur in verantwortlicher Begleitung ausüben, wenn der außerbayerische Fischereischein ohne diese
Beschränkung erteilt wurde (Art. 65 Abs. 2 Satz 3 FiG). 13.3.3 Beim Jugendfischereischein werden auf der Rückseite des Vordrucks ("bezahlt bis") das Datum der Vollendung des 18. Lebensjahres und die
konkret gezahlte Fischereiabgabe eingetragen. Dasselbe gilt bei Ausstellung einer Zweitschrift für einen verlorengegangenen oder unbrauchbar gewordenen Jugendfischereischein. Eine Verlängerung der Geltungsdauer des
Jugendfischereischeines scheidet aus.
13.4 Zweitschrift 13.4.1 Eine Zweitschrift kann erteilt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der in Bayern nach dem 31. Dezember 1998 ausgestellte Fischereischein
verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist. Für Zweitschriften sind ausschließlich die Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 2 bis 4 zu verwenden. 13.4.2 Für einen Fischereischein, der vor dem 1. Januar
1999 nach dem damals geltenden Recht ausgestellt worden ist, kann eine Zweitschrift nicht erteilt werden. Es ist jedoch möglich, für einen nach altem Recht erteilten Fünf- oder Zehn-Jahres-Fischereischein, der vor
Ablauf seiner Gültigkeitsdauer verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist, einen Fischereischein auf Lebenszeit auszustellen.
13.5 Fischereischeingebühr 13.5.1 Die Höhe der Fischereischeingebühr
beträgt nach Nr. 6 I.2 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (KG) für die Erteilung des -Fischereischeins auf Lebenszeit:35 Euro, -Jahresfischereischeins:7,50 Euro, -Jugendfischereischeins:5 Euro
Bei der Verlängerung eines Jahresfischereischeins wird ebenfalls die Gebühr in Höhe von 7,50 Euro erhoben. Die Gebühr für die gesonderte Erhebung der Fischereiabgabe nach Ablauf eines Zahlungszeitraums beim
Fischereischein auf Lebenszeit ohne dessen Neuerteilung (§ 8a Abs. 1 Satz 2 AVFiG) beträgt in jedem Fall 5 Euro. Gebührenermäßigungen sind nicht vorgesehen, ebenso wenig eine (anteilige) Erstattung für den Fall,
dass der Fischereischein nicht über seine volle Geltungsdauer genutzt werden kann. 13.5.2 Wird bei Verlust oder Unbrauchbarkeit des nach dem 31. Dezember 1998 erteilten Fischereischeins die Erteilung einer
Zweitschrift (vgl. Nr. 13.4) für die restliche Geltungsdauer beantragt, beträgt die Gebühr nach dem Kostenverzeichnis zum KG 1/10 bis 1/2 der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 Euro. Soll ein
Fischereischein auf Lebenszeit in einem Fall nach Nr. 13.4.2 Satz 2 (Verlust oder Unbrauchbarwerden eines vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fünf- oder Zehn-Jahres-Fischereischein) ausgestellt werden, ist dafür die
volle Gebühr (Nr. 13.5.1) zu entrichten.
13.6 Fischereiabgabe Bei Erteilung des Fischereischeins ist neben der Fischereischeingebühr ist die Fischereiabgabe zu erheben (§ 8a Abs. 1 Satz 1 AVFiG). Wird eine
Zweitschrift für einen nach dem 31. Dezember 1998 erteilten und verlorengegangenen oder unbrauchbar gewordenen Fischereischein ausgestellt (vgl. Nr. 13.4.1), gilt die Fischereiabgabe für den durch Zahlung auf den
früheren Fischereischein bereits abgedeckten Zeitraum als bezahlt. Das wird auf der Rückseite des Vordrucks im jeweils zutreffenden Zahlungsabschnitt vermerkt. Wird in einem Fall nach Nr. 13.4.2 Satz 2 ein
Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt, ist auf der Rückseite des Vordrucks im zweiten Zahlungsabschnitt unter "Bezahlt bis" der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des früheren Fischereischeins
einzutragen. Bei "Betrag" wird vermerkt: "Entfällt wegen Anrechnung". 13.6.1 Für den Fischereischein auf Lebenszeit kann die Abgabe nach Wahl der Antragstellenden Person wie folgt gezahlt
werden: - Für fünf aufeinander folgende Jahre; in diesem Fall beträgt die Fischereiabgabe 40 Euro (§ 8 Abs. 1 AVFiG). - Als Einmalzahlung auf Lebenszeit; in diesem Fall ist die Fischereiabgabe nach § 8 Abs. 2
AVFiG zu berechnen und beträgt höchstens 300 Euro. Um den Gemeinden die Festsetzung zu erleichtern, gibt eine Tabelle (Anlage 5) für jedes Lebensalter der Antragstellenden Person die Höhe der Fischereiabgabe bei
Einmalzahlung wieder. Das "Lebensalter" entspricht der Zahl der vollendeten Lebensjahre. Wer bei Zahlung bereits das 68. Lebensjahr vollendet hat, ist von der Abgabepflicht befreit.
13.6.2 Für den Jahresfischereischein beträgt die Fischereiabgabe 15 Euro (§ 8 Abs. 4 AVFiG). 13.6.3 Die Fischereiabgabe für den Jugendfischereischein ist durch Art. 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 FiG auf 10 Euro für die
gesamte Geltungsdauer, höchstens jedoch 2,50 Euro pro angefangenes Jahr der gesetzlich möglichen Geltungsdauer festgesetzt. Wer den Jugendfischereischein so spät beantragt, dass die mögliche Geltungsdauer z.B.
höchstens noch drei Jahre beträgt, hat als Abgabe nicht 10 Euro, sondern nur 7,50 Euro zu zahlen. 13.6.4 Nach § 8 Abs. 5 AVFiG ermäßigt sich die Fischereiabgabe für bestimmte Personen- und Fallgruppen auf jeweils
50% des regulären Betrags. - Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung haben für den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern sie die Abgabe für fünf aufeinander folgende Jahre entrichten, statt 40 Euro nur 20
Euro zu zahlen. Bei Einmalzahlung für die gesamte Lebenszeit ist keine Ermäßigung vorgesehen (§ 8 Abs. 5 Nr. 1 AVFiG). - Dieselbe Reduzierung auf 50% der Fünfjahresabgabe gilt für Personen in der Ausbildung zum
Fischwirt/zur Fischwirtin. Die Ermäßigung kommt auch Auszubildenden zugute, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. - Begünstigt sind auch volljährige behinderte Personen, die nach § 2a Satz 1 Nr. 4 AVFiG
den Fischereischein auf Lebenszeit ohne vorherige Fischerprüfung erhalten können (§ 8 Abs. 5 Nr. 2 AVFiG). Diese Personen haben in jedem Fall - also auch bei Zahlung auf Lebenszeit - nur 50% der regulären Abgabe zu
entrichten. Die Ermäßigung gilt ebenso für Behinderte mit Wohnsitz im Ausland, die ohne Fischerprüfung lediglich den Jahresfischereischein erhalten können.
13.7 Aushändigung des Fischereischeins 13.7.1 Der
Fischereischein ist von der Person, für die er ausgestellt worden ist, persönlich abzuholen. Dabei ist auf der Vorderseite unter dem Passbild die Inhaberunterschrift zu leisten. Beim Jugendfischereischein kann die
Gemeinde in Absprache mit den vertretungsberechtigten Inhabern der elterlichen Sorge anders verfahren. 13.7.2 Der Fischereischein wird nur nach Zahlung der Gebühr und der Abgabe ausgehändigt. Ausnahmen von der
Pflicht zur Zahlung der Fischereiabgabe gelten bei Erteilung einer Zweitschrift (generell) oder dem Erwerb des Fischereischeins auf Lebenszeit durch Personen, die bereits das 68. Lebensjahr vollendet haben. In
diesen Fällen muss lediglich die (bei der Zweitschrift ermäßigte) Fischereischeingebühr entrichtet werden.
13.8 Entzug des Fischereischeins, Sperrfrist 13.8.1 Erhält die Gemeinde Kenntnis von
rechtskräftigen Entscheidungen in Straf- oder Bußgeldsachen gegen Fischereischeininhaber und ist die Zuwiderhandlung für die Eignung zur Ausübung des Fischfangs bedeutsam (z.B. Fischwilderei, Verstoß gegen
Schonzeitbestimmungen), prüft die Gemeinde, ob die Fischereischeinerteilung zu widerrufen oder zurückzunehmen oder eine beantragte Neuerteilung des Fischereischeins beziehungsweise eine Verlängerung seiner
Geltungsdauer abzulehnen ist. Sobald der Widerruf oder die Rücknahme der Fischereischeinerteilung unanfechtbar ist, fordert die Gemeinde den Fischereischein zurück (Art. 52 BayVwVfG). 13.8.2 Die Festsetzung einer
Sperrfrist für die Wiedererteilung des Fischereischeins (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 FiG) kommt bei Rücknahme oder Widerruf der Fischereischeinerteilung wegen eines schwerwiegenden, von der betroffenen Person zu
vertretenden Eignungsmangels (z.B. Verurteilung wegen Fischwilderei) in Betracht. Die Sperrfrist und ihre Dauer sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzusetzen.
13.9 Aufzeichnungen
Die Gemeinde führt Aufzeichnungen, aus denen Art, Zahl und Inhaber der erteilten Fischereischeine sowie Aussteller, Datum und Nummer des jeweils vorgelegten Fischerprüfungszeugnisses hervorgehen.
Abschnitt 14 Fischerprüfung 14.1 Notwendigkeit der Fischerprüfung Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann den Fischereischein im Regelfall nur erhalten, wenn er nachweist, dass er die staatliche
Fischerprüfung (Art. 66 Abs. 1 FiG) bestanden hat.
14.2 Gleichgestellte Prüfungen 14.2.1 Der staatlichen Fischerprüfung sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AVFiG für die Erteilung des Fischereischeins folgende
außerbayerische Fischerprüfungen gleichgestellt: - Baden-Württemberg (Prüfungsbehörden: Landratsämter und Stadtkreise als Untere Verwaltungsbehörden),
- Berlin (ab 30. April 1995 vor einem anerkannten fischereilichen Landesverband bestanden), - Brandenburg (ab 5. August 1994 vor dem Prüfungsausschuss beim Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt
bestanden), - Bremen (ab 16. Januar 1992 vor dem Landesfischereiverband Bremen e.V. bestanden), - Hamburg (ab 1. Juni 1986 vor dem Angelsportverein Hamburg e.V. bestanden),
- Hessen (Prüfungsbehörden: Landräte und Magistrate der kreisfreien Städte), - Mecklenburg-Vorpommern (Prüfungsbehörden: Landesamt für Fischerei sowie Ämter für Landwirtschaft, Schwerin und Neubrandenburg; ab 12.
Juni 1994 die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte), - Niedersachsen (ab 30. März 1978 vor dem Landessportfischerverband Niedersachsen e.V. im Verband Deutscher Sportfischer e.V. und vor dem
Sportfischerverband im Landesfischereiverband Weser-Ems e.V. bestanden), - Nordrhein-Westfalen (Prüfungsbehörden: Kreisordnungsbehörden als Untere Fischereibehörden), - Rheinland-Pfalz (Prüfungsbehörden:
Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen als Untere Fischereibehörden), - Saarland (Prüfungsausschuss, gebildet vom Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr als Oberste Fischereibehörde),
- Sachsen (Prüfungsbehörde: Landesanstalt für Landwirtschaft), - Sachsen-Anhalt (Prüfungsbehörden: Landkreise und kreisfreie Städte), - Schleswig-Holstein (ab 1. März 1983 vor dem Landessportfischerverband
Schleswig-Holstein e.V. bestanden), - Thüringen (Prüfungsbehörden: Landräte und kreisfreie Städte). Das Bestehen einer dieser Prüfungen muss urkundlich nachgewiesen werden. Außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland erworbene Befähigungsnachweise sind der Fischerprüfung nicht gleichgestellt; Nr. 14.3.5 bleibt unberührt. 14.2.2 Antragsteller, die eine der vorgenannten gleichgestellten Fischerprüfungen nach dem 31.
Dezember 1988 bestanden haben, erhalten den hiesigen Fischereischein grundsätzlich nur, wenn sie bei Ablegung der Prüfung ihre Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) nicht in Bayern hatten. Eine Ausnahme gilt für
Bewerber mit Hauptwohnung in Bayern, die außerhalb Bayerns nicht nur an der dortigen Fischerprüfung, sondern nachweislich an einem Vorbereitungslehrgang teilgenommen haben. Dieser Lehrgang muss nach Inhalten und
Zeitdauer den Vorschriften des § 5 Abs. 1 AVFiG entsprechen, wobei die Vermittlung des bayerischen Landesrechts nicht zu fordern ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 AVFiG). Die Angaben für die Feststellung, ob der Lehrgang
dem hiesigen Vorbereitungslehrgang entspricht, müssen der schriftlichen Bestätigung des Lehrgangsveranstalters zu entnehmen sein. 14.2.3 Gleichgestellt ist ferner die von den US-Streitkräften in Deutschland für
Mitglieder dieser Streitkräfte durchgeführte Fischerprüfung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 AVFiG). Das gilt unabhängig vom Ort der Prüfung und vom Stationierungsort der betreffenden Person. Das Bestehen der US-Prüfung kann nur
durch das auf der Rückseite gesiegelte und unterschriebene "Prüfungszeugnis für Sportfischer" der US-Armee nachgewiesen werden.
14.3 Ausnahmen von der Notwendigkeit der Fischerprüfung Ohne den
Nachweis des Bestehens der bayerischen oder einer gleichgestellten Fischerprüfung können den Fischereischein erhalten: 14.3.1 Personen, die das 10., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (Art. 65 Abs. 2
Satz 1 FiG - Jugendfischereischein), 14.3.2 Personen, die den urkundlichen Nachweis nach § 2a Satz 1 Nr. 1 AVFiG führen. Zu berücksichtigen sind von den Antragstellern beigebrachte Urkunden (z.B. alte
Fischereischeine) und bei der Gemeinde verfügbare Unterlagen (z.B. Listen über erteilte Fischereischeine). Tauglich ist in allen vier Fallgruppen der genannten Vorschrift nur der Urkundennachweis.
- § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AVFiG: Wer als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986 (Geltungsdauer des früheren Fischereischeingesetzes) ohne Fischerprüfung mindestens einen
Fischereischein erhalten hat, weist diese Tatsache am sichersten durch Vorlage des damaligen Fischereischeins nach. Auf diesem muss als Grundlage für die Befreiung von der Prüfungspflicht "Art. 3 Abs. 3
(beziehungsweise 4) Buchst. a FiScheinG" festgehalten sein. Ersatzweise können Aufzeichnungen der damals zuständigen Fischereischeinbehörde herangezogen werden. - § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AVFiG: Das
Bestehen der Abschluss- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin wird durch das Prüfungszeugnis nachgewiesen. Wer im genannten Beruf ausgebildet wird und an der Zwischenprüfung teilgenommen hat,
kann dies für die Erteilung des Fischereischeins durch Vorlage der Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung nachweisen. - § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AVFiG: Wer in den Jahren 1961 bis 1970 im
Inland (Bundesrepublik Deutschland oder damalige DDR) oder als Aussiedler in einem Aussiedlungsgebiet nach dem Bundesvertriebenengesetz nachweislich befugt gefischt hatte, konnte ab 1971 den Fischereischein ohne
Fischerprüfung erhalten. Wer die genannten Voraussetzungen erfüllt und bis zum 31. Dezember 1998 in Deutschland mindestens einen Fischereischein ohne Fischerprüfung erworben hatte, erhält den Fischereischein auch
weiterhin ohne Fischerprüfung. Für Vertriebene und (Spät-) Aussiedler, die erst nach dem 31. Dezember 1998 zugewandert sind und deshalb bis zu diesem Termin keinen deutschen Fischereischein erwerben konnten, gilt
keine Ausnahme von der Prüfungspflicht. § 2a Satz 3 AVFiG und Nr. 14.3.7 bleiben unberührt. - § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchst. d AVFiG: Wer vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR die Raubfischqualifikation
erworben und die Erteilung des Fischereischeins in einem der alten Länder spätestens am 31. Juli 1995 mit Erfolg beantragt hat, ist auch künftig von der Fischerprüfung befreit. 14.3.3 Wer die Voraussetzungen des
§ 2a Satz 1 Nr. 2 AVFiG erfüllt. Das sind volljährige Personen, die sich nur vorübergehend (z.B. als Touristen) in Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen. Sie erhalten ohne Fischerprüfung gem.
Nr. 13.2.1 nur den Jahresfischereischein. Die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person ist ohne Bedeutung. Die Regelung gilt auch für grenznah im Ausland wohnende Personen, unabhängig davon, wie häufig sie den
Fischfang in Bayern ausüben wollen. Die Befugnis zur Fischereiausübung im Herkunftsland ist glaubhaft zu machen, z.B. durch Vorlage des dortigen Befähigungsnachweises. Die Möglichkeit, jugendlichen Besuchern aus dem
Ausland den Jugendfischereischein (Nr. 13.3) zu erteilen, bleibt unberührt. 14.3.4 § 2a Satz 1 Nr. 3 AVFiG: Diese Vorschrift privilegiert volljährige Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer
Vertretungen und deren Angehörige, die sich gem. der genannten Vorschrift ausweisen können. Sofern die betreffende Person einen Wohnsitz in Deutschland hat, erhält sie den Fischereischein auf Lebenszeit (Nr. 13.1),
andernfalls den Jahresfischereischein (Nr. 13.2). Jugendliche Angehörige können den Jugendfischereischein (Nr. 13.3) erhalten. 14.3.5 § 2a Satz 1 Nr. 4 AVFiG: Diese Vorschrift stellt volljährige Personen, die
durch geistige, körperliche oder seelische Behinderungen schwerwiegend beeinträchtigt sind, vom Erfordernis der Fischerprüfung frei. - Für den Fall der geistigen Behinderung sind die geltenden Voraussetzungen in
der genannten Vorschrift abschließend geregelt. Die Behinderung und ihr Grad werden durch den Ausweis für schwer behinderte Personen (bisher: Schwerbehindertenausweis) nachgewiesen. Soweit erforderlich ist
zusätzlich eine Bescheinigung über den Besuch einer der aufgeführten Schulen beizubringen. - Ab 1. Oktober 2001 können auch volljährige Personen mit andersartigen Behinderungen den Fischereischein auf Lebenszeit
ohne vorherige Fischerprüfung erhalten. Voraussetzung ist auch hier der Besitz eines Ausweises für schwer behinderte Personen. Zusätzlich ist durch eine formlose fachärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass die
Person in Folge ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die staatliche Fischerprüfung nicht bestehen kann. Die Bescheinigung muss diese Aussage enthalten und sollte sich auf die dafür wesentlichen Angaben
beschränken. Die Fachärzte können für die Begutachtung ein Hinweisblatt über Art, Dauer und Anforderungen der Fischerprüfung (Anlage 6) heranziehen. Das Hinweisblatt kann bei der Landeanstalt für Fischerei in
Starnberg angefordert werden. Es ermöglicht dem Facharzt einen sicheren Schluss von der medizinisch attestierten Behinderung auf das Unvermögen, die Fischerprüfung zu bestehen. Die für die Erteilung des
Fischereischeins zuständige Gemeinde hat insoweit keine eigenen Ermittlungen anzustellen. Der Fischereischein für volljährige behinderte Menschen berechtigt zum Fischfang nur in verantwortlicher Begleitung, deren
Notwendigkeit auf dem Schein kenntlich zu machen ist (§ 2a Satz 2 AVFiG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 Satz 2 FiG; oben Nr. 13.1.2). 14.3.6 Personen, die nach § 2a Satz 1 Nr. 5 AVFiG vom Nachweis des Bestehens
der Fischerprüfung freigestellt werden können. Für die erforderliche unzumutbare Härte gilt ein strenger Maßstab. Bloße Schwierigkeiten und Belastungen, die kein außergewöhnliches Maß erreichen, genügen nicht.
Umstände, die eine unzumutbare Härte begründen sollen, haben die Antragsteller konkret darzulegen. Solche Gründe können in den persönlichen oder beruflichen Verhältnissen liegen; dabei kann ein fortgeschrittenes
Alter berücksichtigt werden, das grundsätzlich nicht vor Vollendung des 50. Lebensjahres anzunehmen ist. Langjähriger Fischereiinhaber ist, wer Fischereischeine vorlegen kann, die einen Zeitraum von mindestens zehn
Jahren abdecken. 14.3.7 Vertriebene und (Spät-) Aussiedler können den Fischereischein, sofern § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AVFiG nicht erfüllt ist (vgl. Nr. 14.3.2, dritter Spiegelstrich), unter folgenden zwei
Voraussetzungen ohne den sonst erforderlichen Nachweis der staatlichen oder einer gleichgestellten Fischerprüfung erhalten (vgl. § 2a tgba.org Satz 3 AVFiG): - Besitz eines gültigen Vertriebenenausweises nach §
15 BVFG a.F. oder einer amtlichen Bescheinigung nach § 15 BVFG n.F. zum Nachweis der Eigenschaft als Spätaussiedler ( die durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in Frage gestellt wird) und -
Erwerb eines gleichwertigen fischereilichen Befähigungsnachweises außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Nachzuweisen ist das Bestehen einer Prüfung mit amtlichem Charakter und einem den hiesigen Anforderungen
entsprechenden inhaltlichen Standard. Die Prüfungsinhalte brauchen mit den bayerischen Prüfungsgebieten nicht deckungsgleich zu sein. Der Nachweis erfolgt in erster Linie durch Urkunden. Zeugen (möglichst nur
Außenstehende Personen) können gehört werden, sofern die Antragstellende Person eine Bestätigung der im Herkunftsland zuständigen Stelle beibringt, wonach die dortigen Prüfungsakten nicht mehr vorhanden sind.
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit werden folgende Hinweise gegeben: - In Bulgarien erhält den Staatlichen Angelschein nur, wer eine Prüfung bestanden hat; der Angelschein kann daher als Nachweis einer
gleichwertigen Qualifikation betrachtet werden. - In Polen setzt die Fischereiausübung generell (ohne Unterscheidung zwischen Fried- und Raubfischfang) das Bestehen einer Prüfung voraus. Legen Antragsteller
entsprechende Bescheinigungen der für die Abnahme der Prüfung zuständigen staatsnahen Organisationen vor, können sie grundsätzlich als Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation betrachtet werden. - Im
ehemaligen Jugoslawien beziehungsweise den dortigen Republiken ist für die Ausübung der sog. Sportfischerei keine fischereiliche Qualifikation nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist lediglich für die sog.
Wirtschaftsfischerei notwendig. - In Rumänien ist der Erwerb eines Fischereischeins an keinerlei Prüfung oder anderweitigen Nachweis einer Qualifikation gebunden. Der rumänische Fischereischein kann deshalb nicht
als gleichwertiger Befähigungsnachweis anerkannt werden. - In der ehemaligen Sowjetunion beziehungsweise den Nachfolgestaaten wird der Fischereischein ebenfalls ohne den Nachweis einer den bayerischen
Anforderungen gleichwertigen Qualifikation erteilt. - In der Tschechischen Republik und der Slowakei ist für die Fischereiausübung u.a. ein Fischereischein erforderlich, der jedoch ohne den Nachweis einer
fischereilichen Qualifikation erteilt wird. 14.3.8 Mitglieder der ausländischen Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen für die Erteilung des Fischereischeins das Bestehen einer anerkannten
Fischerprüfung nachweisen, sofern ihnen die zuständige US-Behörde nicht bescheinigt, dass sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen. Erforderlich ist der Nachweis der
bayerischen oder einer gleichgestellten Fischerprüfung, z.B. der US-Prüfung (vgl. Nr. 14.2.3). Wer als US-Fischer diese Voraussetzungen erfüllt, erhält den Fischereischein auf Lebenszeit oder (auch bei Wohnsitz in
Deutschland) wahlweise den Jahresfischereischein ohne Beschränkung auf eine Geltungsdauer von höchstens drei Monaten. Ehemalige Mitglieder der ausländischen Streitkräfte können den Fischereischein ohne einen
weiteren Prüfungsnachweis erhalten, wenn sie - als Mitglieder der Streitkräfte und Fischereischeininhaber die Fischerei im Inland mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben und - im Besitz des o. g.
Prüfungszeugnisses der US-Armee (vgl. Nr. 14.2.3) sind oder während ihrer aktiven Dienstzeit nachweislich waren.
14.4 Anmeldung zur Prüfung 14.4.1 Die Bewerber haben sich spätestens am 1. Dezember des der
Prüfung vorhergehenden Jahres bei dem für den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen Landwirtschaftsamt anzumelden (§ 3 Abs. 2 AVFiG). Liegt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts nicht in Bayern, ist das
angegangene Landwirtschaftsamt zuständig. Die Anmeldefrist ist eine Ausschlussfrist, die auch bei entschuldbarer Versäumnis keine Wiedereinsetzung (Nachsicht) zulässt. 14.4.2 Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich
im Online-Verfahren (www.fischerpruefung.bayern.de). Bewerber, die weder über einen eigenen Internetzugang verfügen noch den Internetzugang eines anderen (z.B. des Veranstalters eines Vorbereitungslehrgangs, vgl.
Nummer 14.5) nutzen können, müssen den Anmeldevordruck verwenden. Diesen gibt die Prüfungsbehörde (Landesanstalt für Fischerei in Starnberg) heraus. Der Vordruck ist bei der Gemeinde erhältlich; diese kann ihn
schriftlich bei der Prüfungsbehörde anfordern. Die Prüfungsgebühr in Höhe von 26 Euro (§ 4 Abs. 1 AVFiG) ist nach Rechnungsstellung innerhalb der gesetzten Frist zu bezahlen. Zur Fischerprüfung wird nur
zugelassen, wer die Prüfungsgebühr fristgerecht bezahlt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 3 AVFiG). Das Nähere über Inhalt (z.B. Angaben zur Person), Form und Verfahren der Anmeldung sowie zur Zahlung der Prüfungsgebühr gibt
die Prüfungsbehörde bekannt. 14.4.3 In folgenden Fällen werden Anmeldungen zurückgewiesen, so dass eine Prüfungsteilnahme nicht möglich ist: - Die Anmeldung ist nicht spätestens am 1. Dezember des Jahres vor
der Prüfung zur Post gegeben worden. - Die rechtzeitige Anmeldung ist unvollständig oder unrichtig ausgefüllt und kann daher nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden. - Die angemeldete Person wird am Tag der
Fischerprüfung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wer bei Prüfungsbeginn die Ladungskarte des Landwirtschaftsamts (§ 3 Abs. 1 Satz 3 AVFiG) und den erforderlichen Nachweis der Teilnahme am
Vorbereitungslehrgang (Kursbestätigung, Nr. 14.5.1) nicht vorlegt, wird zurückgewiesen und kann an der Fischerprüfung nicht teilnehmen. 14.4.4 Wer nach Anmeldung und Zahlung der in Rechnung gestellten
Prüfungsgebühr an der Fischerprüfung nicht teilnimmt, kann in aller Regel keine Erstattung der Prüfungsgebühr verlangen. Das gilt unabhängig vom Grund der Nichtteilnahme; ist diese jedoch die Folge einer unrichtigen
Sachbehandlung durch die Prüfungsbehörde oder das Landwirtschaftsamt (Behördenfehler), wird die Prüfungsgebühr auf Antrag in voller Höhe erstattet (§ 4 Abs. 2 AVFiG).
14.5 Vorbereitungslehrgang 14.5.1 Zum
Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang haben die Bewerber bei Prüfungsbeginn dem Aufsichtsführenden Personal eine schriftliche Kursbestätigung des Veranstalters vorzulegen. Der Nachweis muss der von
der Prüfungsbehörde bestimmten Form entsprechen (§ 3 Abs. 3 AVFiG) und mindestens bestätigen, dass - die tatsächliche Lehrgangsteilnahme alle in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 FiG genannten Prüfungsgebiete und die
praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte sowie in die Behandlung gefangener Fische umfasst hat, - der tatsächliche Lehrgangsbesuch mindestens 30 Stunden gedauert hat und
- der Lehrgang dem Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde entsprochen hat. 14.5.2 Wer in Bayern die Fischerprüfung ablegen will, muss auch den Vorbereitungslehrgang in Bayern besucht haben. 14.5.3
Prüfungswiederholer, die nachweislich bereits einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung (§ 5 AVFiG) besucht haben, müssen für die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung nicht nochmals an einem solchen
Lehrgang teilnehmen.
14.6 Durchführung der Fischerprüfung 14.6.1 Mit der örtlichen Durchführung der Prüfung sind die Landwirtschaftsämter betraut. Sie arbeiten eng und vertrauensvoll mit der
Prüfungsbehörde zusammen, der in Zweifelsfällen die Entscheidungsbefugnis zusteht. Das gilt auch für die Beteiligung geeigneter, vom Landesfischereiverband Bayern e.V. entsandter Kräfte an der Durchführung der
Fischerprüfung (§ 6 Abs. 2 Satz 5 AVFiG). 14.6.2 In begründeten Fällen kann die Prüfungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen Prüfungserleichterungen (z.B. eine Verlängerung der Prüfungszeit) gewähren. Die
inhaltlichen Prüfungsanforderungen dürfen dabei nicht herabgesetzt werden, Störungen des Prüfungsablaufs und der übrigen Prüfungsteilnehmer sind zu vermeiden. 14.6.3 Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als
15 der insgesamt 60 Fragen nicht oder nicht richtig beantwortet sind. Sie ist ferner nicht bestanden, wenn mehr als sechs Fragen aus einem der fünf Prüfungsgebiete nicht oder nicht richtig beantwortet wurden; das
gilt auch dann, wenn insgesamt nicht mehr als 15 Fehler festzustellen sind. Der Ausschluss von der Prüfung bei Unterschleif (§ 6 Abs. 3 AVFiG) wird als Nichtbestehen gewertet. Das Nichtbestehen der Prüfung teilt
die Prüfungsbehörde dem Betroffenen schriftlich mit; Rechtsbehelfsbelehrung und förmliche Zustellung sind nicht erforderlich. Wer die Fischerprüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis (Anlage 7) .
Abschnitt 15 Kennzeichnung von Fischereigeräten In einem nicht geschlossenen Gewässer ausliegende "Fischerzeuge" (vor allem Fanggeräte), die trotz Abwesenheit des Verantwortlichen nicht gemäß
Art. 69 FiG gekennzeichnet sind, werden in Ausübung der Fischereiaufsicht dem Gewässer entnommen und sichergestellt (Art. 87 Abs. 3 Nr. 3 FiG). Ist das wegen der Beschaffenheit des Geräts nicht oder nur bei dessen
Beschädigung möglich, kommt ein Vorgehen nach des Landratsamts beziehungsweise der kreisfreien Gemeinde nach den Befugnisnormen des Art. 7 LStVG in Betracht. Auf die Bußgeldvorschriften des Art. 103 Nr. 4 FiG wird
hingewiesen.
Abschnitt 16 Notwegrecht Art. 70 Abs. 4 Satz 2 FiG ist durch Gesetz vom 23. November 2001 (GVBl S. 734) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgehoben worden. Der bisherige Satz 3 wurde Satz
2. Bei Streit über ein Notwegrecht kann daher nicht mehr die Kreisverwaltungsbehörde als Entscheidungsinstanz angerufen werden. Die Beteiligten müssen sich einigen oder eine gerichtliche Klärung herbeiführen. Für
Ansprüche nach Art. 70 Abs. 4 Satz 2 (neu) in Verbindung mit Abs. 2 FiG gilt Nummer 3.4.2 entsprechend.
Abschnitt 16a Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß Anordnungen nach § 9 Abs. 7 und 8 AVFiG wird die
Kreisverwaltungsbehörde regelmäßig auf fachgutachterlicher Grundlage (vgl. Nr. 30.2) erlassen. 16a.1 Fischfang in der Schonzeit Eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 7 AVFiG darf nur zu einem der dort genannten Zwecke
erteilt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, die Kreisverwaltungsbehörde entscheidet nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Durch Nebenbestimmungen können z.B. die zulässigen Fanggeräte und -methoden festgelegt
werden. 16a.2 Abweichung von den Schonbestimmungen Anordnungen der Kreisverwaltungsbehörde nach § 9 Abs. 8 AVFiG ergehen nach pflichtgemäßen Ermessen. Sie sind auf höchstens drei Jahre zu befristen. Daneben
kann ein Widerrufsvorbehalt aufgenommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Missachtung einer Anordnung nach § 9 Abs. 8 AVFiG gem. § 31 Nr. 1 Buchst. a bis c AVFiG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße
bedroht ist.
Abschnitt 17 Gemeinschaftsfischen Eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht besteht nicht. Unberührt bleibt die Befugnis der Kreisverwaltungsbehörde, nach Art. 88 Abs. 1 Satz 3 FiG
Anordnungen zur Einhaltung und Durchsetzung des § 10 AVFiG und der dort genannten anderweitigen Rechtsvorschriften zu erlassen; hierzu gehören neben dem Tierschutzrecht insbesondere auch einschlägige Regelungen des
Naturschutz- und Wasserrechts. Anordnungen können z. B. ergehen - zum Schutz empfindlicher Uferbereiche (z.B. durch Begrenzung der Teilnehmerzahl), - zur Verhinderung eines übermäßigen Anfütterns, um eine
Beeinträchtigung der Wasserbeschaffenheit zu vermeiden. Sind eingeschränkte Anordnungen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend, kann die rechtswidrige Veranstaltung untersagt werden. Auf die Pflicht zur
Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG wird hingewiesen.
Abschnitt 17a Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen Anordnungen der Kreisverwaltungsbehörde nach § 12 Abs. 4 AVFiG ergehen nach
pflichtgemäßen Ermessen. Sie sind auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die Anordnung kann daneben mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Die Kreisverwaltungsbehörde wird regelmäßig auf fachgutachterlicher
Grundlage entscheiden (vgl. Nr. 30.2). Es wird darauf hingewiesen, dass die Missachtung einer Anordnung nach § 12 Abs. 4 AVFiG gem. § 31 Nr. 4 Buchst. a AVFiG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist.
Abschnitt 18 Fischerei mit Netzen und Reusen, ständige Fangvorrichtungen Über Anträge auf Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 2 AVFiG entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde nach
pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist zum Schutz der Fischbestände ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Erlaubnis ist zu befristen und mit den zum Schutz der Fischbestände erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen.
Auf die Übergangsvorschriften für ständige Fangvorrichtungen (§ 33 Abs. 2 AVFiG) wird hingewiesen.
Abschnitt 19 Elektrofischerei 19.1 Berechtigungsschein 19.1.1 Die Kreisverwaltungsbehörde
darf den Berechtigungsschein nur erteilen, wenn sichergestellt ist, dass der vorgeschriebene Haftpflichtversicherungsschutz bei Durchführung der Elektrobefischung besteht. Zweifel gehen zu Lasten der Antragsteller;
sie können vor allem bei Versicherungsverträgen mit kurzer Laufzeit und Verschiebungen der Elektrofischereitermine entstehen. Um Ablehnungen zu vermeiden, ist auf den Abschluss von Haftpflichtversicherungsverträgen
mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr hinzuwirken. Ab 1. Januar 2002 sind folgende Mindestversicherungssummen zu vereinbaren: Schadensart / Euro Personenschäden / 1.000.000 Sachschäden / 300.000
Vermögensschäden / 10.000 19.1.2 Der Berechtigungsschein kann je nach Interessenlage mit unterschiedlicher Befristung erteilt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 3 AVFiG). Für Berufsfischer und Teichwirte (Haupt- und
Nebenerwerb) sowie im Zusammenhang mit länger dauernden wasserbaulichen Vorhaben kommt eine Geltungsdauer von bis zu drei Jahren in Betracht. 19.1.3 Für die Erteilung des Berechtigungsscheins sind
Bedienungsscheine anerkannt, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen Rechtsvorschriften erteilt wurden (§ 16 Abs. 2 Satz 3 AVFiG). Zweifelsfälle klärt die Kreisverwaltungsbehörde mit
der Landesanstalt für Fischerei. Einen im Ausland erworbenen Sachkundenachweis kann die Kreisverwaltungsbehörde anerkennen, wenn er nach Beurteilung durch die Landesanstalt für Fischerei dem Bedienungsschein
gleichwertig ist. 19.1.4 Es wird empfohlen, für die Erteilung des Berechtigungsscheins das Vordruckmuster (Anlage 8) im Format DIN A 6 zu verwenden. In die zweite Zeile ist der Antragstellenden
Fischereiausübungsberechtigte (§ 16 Abs. 1 Satz 3 AVFiG) einzutragen, der nicht mit dem ebenfalls einzutragenden Fischereiberechtigten identisch sein muss.
19.2 Prüfung für Elektrofischer 19.2.1 Zur
Abnahme der Prüfung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 AVFiG errichtet die Landesanstalt für Fischerei einen Prüfungsausschuss. Diesem gehören an - mindestens zwei Beschäftigte der Landesanstalt (Sachgebiet Ausbildung -
Vorsitz) und eine oder zwei in der praktischen Elektrofischerei erfahrene Personen) und - ein ehrenamtlicher Prüfer (Fachkraft für Elektrotechnik, die mit den einschlägigen VDE-Bestimmungen vertraut ist).
19.2.2 In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten nachzuweisen: - fischereiliche und elektrotechnische Grundlagen der Anwendung von Elektrizität in der Fischerei,
- Elektrofischereigeräte, ihr Einsatz am Gewässer und ihre Wartung, - die Wirkungen der Elektrizität auf die Fische und die Behandlung der gefangenen Fische,
- Unfallverhütung und erste Hilfe bei Elektrofischereiunfällen, - einschlägige technische Bestimmungen und Rechtsvorschriften. 19.2.3 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen
Teil. Sie ist bei nicht ausreichender Leistung in einem Prüfungsteil nicht bestanden. Im Übrigen gelten § 3 Abs. 1, 3 und 4, §§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1, §
12 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft vom 10. Januar 2000 (GVBl S. 32, BayRS 7803-21-L) sinngemäß.
Die Prüfungsgebühr ergibt sich aus der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Prüfungen von Personen in der Land- und Forstwirtschaft (BayRS 7803-25-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 2001
(GVBI S. 177), in der jeweils geltenden Fassung.
19.3 Aufzeichnungspflicht Die Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Elektrofischerei (§ 16 Abs. 4 Satz 4 AVFiG) sind nach dem Muster der Anlage 9 zu führen.
19.4 Befreiungen 19.4.1 Die in § 27 Abs. 2 AVFiG genannten Personen dürfen die Elektrofischerei nur im Rahmen ihrer Dienstaufgaben und nur insoweit ausüben, als eine nachhaltige Beeinträchtigung des
Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu erwarten ist. Die Elektrofischerei ist der örtlichen zuständigen Kreisverwaltungsbehörde mitzuteilen. 19.4.2 Im Hinblick auf die Befreiung vom Verbot der
Elektrofischerei nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 AVFiG (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2 AVFiG) sind Berechtigungsscheine nicht erforderlich. Benötigt werden aber Bedienungs- und Zulassungsschein (§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nm. 1 und 2
AVFiG), während eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht besteht. § 16 Abs. 4 AVFiG und die vorstehende Nr. 19.3 gelten entsprechend; die Aufzeichnungen sind auf Verlangen dem Staatsministerium
vorzulegen. 19.4.3 Soweit in § 27 Abs. 2 AVFiG genannte Personen die Elektrofischerei in Gewässern ausüben wollen, in denen ihr Dienstherr nicht fischereiausübungsberechtigt ist, bedürfen sie der Erlaubnis der
Fischereiausübungsberechtigten (vgl. zu diesem Begriff § 16 Abs. 1 Satz 3 AVFiG). 19.4.4 Die vorstehenden Bestimmungen sind Dienstvorschriften im Sinn von § 27 Abs. 2 AVFiG. Sie gelten entsprechend für Personen,
die als Beschäftigte oder im Auftrag von Einrichtungen, die nach § 27 Abs. 3 AVFiG befreit worden sind, die Elektrofischerei ausüben.
19.5 Ortsfeste Anlagen Einem Antrag nach § 16 Abs. 5 AVFiG kann nur
stattgegeben werden, wenn eine der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AVFiG genannten Stellen die Betriebssicherheit der geplanten Anlage bestätigt hat. Die fischereifachliche Begutachtung bleibt vorbehalten.
Abschnitt 20 Besatzmaßnahmen 20.1 Grundsätze Jede Besatzmaßnahme in einem Gewässer, das der Hegepflicht unterliegt, muss zur Erreichung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) erforderlich, mindestens
aber mit ihm vereinbar sein (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 FiG, § 19 Abs. 1 Satz 1 AVFiG). Wichtige Forderungen der Hege sind die Fischgesundheit (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AVFiG) und ein gewässerangepasster Artenreichtum. Ebenso
die grundsätzliche Verpflichtung, aus ökologisch möglichst nahe stehenden Beständen oder Nachzuchten zu besetzen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 AVFiG). 20.2 Anordnungen 20.2.1 Die Kreisverwaltungsbehörde kann nach Art.
88 Abs. 1 Satz 3 FiG Besatzmaßnahmen anordnen oder untersagen, sofern das erforderlich ist, um eine dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) entsprechende und auch im Übrigen ordnungsgemäße fischereiliche
Bewirtschaftung und Fischereiausübung zu gewährleisten. Sie wird regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage handeln. Die Zuständigkeiten anderer Behörden bleiben unberührt. 20.2.2 Für Gewässer, die über die
Ausgabe von Erlaubnisscheinen befischt werden sollen, werden Besatzmaßnahmen mit der Genehmigung nach Art. 35 FiG festgelegt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 AVFiG). Ist dabei eine erteilte Erlaubnis zum Aussetzen von Fischen
nach § 19 Abs. 3 AVFiG (Nr. 20.3) erforderlich, wird sie im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgehalten. Die notwendigen Vorgaben nimmt der Fischereifachberater in sein Gutachten (vgl. oben Nr. 8.6) auf. Sie
können je nach den Verhältnissen und Erfordernissen des Einzelfalls von einem bloßen Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 FiG, § 19 AVFiG) bis zu detaillierten Maßgaben für den Fischbesatz
(z.B. Arten, Altersstufen, Mindest- und Höchstmengen, Herkünfte) reichen. Vorstellungen der Antragsteller sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Besatzvorgaben
während des Genehmigungszeitraums kann vorbehalten werden. Sofern bei Anlagen der Teichwirtschaft (Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG) die Ausgabe von Erlaubnisscheinen für den Fischfang mit der Handangel überhaupt
in Betracht kommt (vgl. oben Nr. 8.7.1), müssen sich die Besatzvorgaben und die Genehmigung nach Art. 35 FiG an der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gegebenen Ertragsfähigkeit des Gewässers orientieren.
20.3 Besatzerlaubnis 20.3.1 Eine Erlaubnis nach § 19 Abs. 3 AVFiG darf nur erteilt werden, wenn sich die Kreisverwaltungsbehörde - regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage - überzeugt hat, dass die dort
festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und eine Beeinträchtigung des Hegeziels auszuschließen ist. Vorrangig soll die Erhaltung und Förderung eines noch vorhandenen gewässereigenen Bestands der betreffenden
Fischart angestrebt werden. Besatzmaßnahmen, die nach § 19 Abs. 2 Satz 2 AVFiG unzulässig sind (z.B. das Aussetzen von Hechten in einem Forellenbach), können nicht gestattet werden. 20.3.2 Die Erlaubnis wird für
ein oder mehrere bestimmte Gewässer oder Gewässerstrecken und bezogen auf bestimmte Fischarten erteilt. Die Gewässer müssen, abgesehen vom Besatz mit Aal, im natürlichen Verbreitungsgebiet der Fischart liegen.
Soweit erforderlich sind Mengen und Altersstufen der Satzfische sowie die Zeit der Besatzmaßnahme vorzugeben. Für die örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde gilt Nr. 8.3 entsprechend. 20.3.3 Erteilte
Erlaubnisse übermittelt die Kreisverwaltungsbehörde in geeigneter Weise der Landesanstalt für Fischerei.
20.4 Aufzeichnungspflicht Der Aufzeichnungspflicht nach § 19 Abs. 4 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AVFiG
genügt, wer als Betreiber eines Fischhaltungsbetriebs im Sinn der Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 937) ein Register nach § 2 Abs. 3 dieser Verordnung führt.
20.5 Verbote, Ausnahmen 20.5.1 Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 AVFiG kann die Kreisverwaltungsbehörde nur in eng begrenzten Ausnahmefällen von den Verboten des Satzes 1 befreien. Sie wird regelmäßig auf
fachgutachterlicher Grundlage (Nr. 30.2) entscheiden und kann die Zulassung (Ermessensentscheidung) mit den zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) erforderlichen Nebenbestimmungen versehen. Im Übrigen
gelten die Nrn. 20.3.2 und 20.3.3 entsprechend. 20.5.2 Für das Aussetzen genetisch veränderter Fische gelten die landesrechtlichen Vorschriften nicht, soweit das Aussetzen als Freisetzung nach dem
Gentechnikgesetz des Bundes genehmigungspflichtig ist. Innerhalb seines Anwendungsbereichs bestimmt sich die Zulässigkeit des Aussetzens in Gewässern aller Arten allein nach dem Gentechnikgesetz. Unberührt bleibt
die Anwendbarkeit von Vorschriften, die Gesichtspunkte regeln, mit denen sich das Gentechnikgesetz nicht befasst (z.B. Tierschutz, Fischgesundheit, ausgewogenes Fischartenspektrum).
Abschnitt 21 Perlfischerei 21.1 Schutzmaßnahmen Behördliche Maßnahmen, die sich auf die fischereiliche Bewirtschaftung Gewässers mit einem Bestand an Flussperlmuscheln beziehen, sollen auch der Erhaltung
und Förderung dieser vom Aussterben bedrohten Art dienen. Besatzauflagen müssen berücksichtigen, dass die Flussperlmuschel für ihre Vermehrung auf einen ausreichenden Bestand an jungen Bachforellen angewiesen ist.
21.2 Ausübungserlaubnis Eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis zur Ausübung der Perlfischerei (Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 2 AVFiG) kann die Regierung allenfalls noch zur Besitzstandswahrung, in Fällen
der Rechtsnachfolge für den neuen Perlfischereiberechtigten oder im öffentlichen Interesse erteilen. Für Gewässer im Regierungsbezirk Oberfranken bedarf die Erlaubnis der Zustimmung der Forstdirektion
Oberfranken-Mittelfranken; dasselbe gilt für Ausnahmezulassungen nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 AVFiG. Bei der Ausgestaltung einer Erlaubnis zu Lehr, Versuchs- und Forschungszwecken oder für Maßnahmen
zur Erhaltung der Flussperlmuschel ist die Regierung weitgehend frei. Sie kann eine solche Erlaubnis auch dann erteilen, wenn die Antragstellende Person oder Einrichtung nicht berechtigt ist, die Perlfischerei im
betreffenden Gewässer auszuüben (§ 20 Abs. 3 Satz 2 AVFiG). Fehlt die Ausübungsberechtigung, ist neben der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis eine privatrechtliche Gestattung erforderlich, für die Art. 35 FiG nicht
gilt.
Abschnitt 22 Verkehr mit Fischen 22.1 Fischkrankheiten Das Verbot des Inverkehrbringens nach § 25 Abs. 2 AVFiG bezieht sich insbesondere auf folgende Fischkrankheiten:
- Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC), meldepflichtig, - Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen und forellenartigen Fische (IPN), meldepflichtig, - Ansteckende Blutarmut der Salmoniden, anzeigepflichtig,
- Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN), anzeigepflichtig, - Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden (VHS), anzeigepflichtig. Auf die Anzeigepflichten nach § 9 Tierseuchengesetz bei
Ausbruch oder zu befürchtendem Ausbruch von IHN oder VHS wird hingewiesen. Zur Bekämpfung anzeigepflichtiger Fischseuchen verfügt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde über weit reichende Anordnungsbefugnisse.
Anderweitige Vorschriften zur Bekämpfung von Fischkrankheiten, insbesondere die Fischseuchen-Verordnung (vgl. oben Nr. 20.4), bleiben unberührt. 22.2 Aufzeichnungspflicht
Die Aufzeichnungen nach § 25 Abs. 3 AVFiG müssen Angaben enthalten über - Bestand (Stichtag, Art, Menge, Altersklasse), - Zugang (Datum, Herkunft, Art, Menge, Altersklasse),
- Abgabe (Datum, Verbleib, Art, Menge, Altersklasse).
Abschnitt 23 Verordnungen der Bezirke Für den Verordnungserlass gilt der Vierte Teil des LStVG (vgl. Art. 88 Abs. 3, Art. 72 Abs. 1 Satz 2 FiG).
Der Vollzug der Bezirksverordnungen obliegt nach Art. 88 Abs. 1 Satz 2 FiG grundsätzlich den Kreisverwaltungsbehörden; Art. 43 Nr. 3 LStVG ist nicht anwendbar.
Abschnitt 24 Fischsterben
24.1Anzeigepflicht Zur Anzeige verpflichtet sind nach Art 72 Abs. 2 FiG - Fischereiberechtigte (Inhaber des Eigentümerfischereirechts oder des selbstständigen Fischereirechts), - Fischereipächter und
andere zur Fischereiausübung in vollem Umfang Befugte (z.B. Vorstände von Bewirtschaftungsgenossenschaften oder Mitglieder von rechtsfähigen Berufsfischervereinigungen nach Art. 27 Abs. 2 FiG), - besonders
aufgestellte Fischer oder ständige Vertreter nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, Art. 25 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 oder Art. 30 Abs. 1 Satz 1 FiG, - Inhaber von Erlaubnisscheinen, Gäste und Helfer.
Auf die Bußgeldvorschrift des Art. 101 Nr. 4 FiG wird hingewiesen.
24.2 Vorgehen nach Anzeige Wird ein Fischsterben angezeigt, handelt die Kreisverwaltungsbehörde nach der Gemeinsamen Bekanntmachung über
die Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Verstößen gegen die Umwelt vom 22. September 1988 (AllMBl S. 783) in der jeweils geltenden Fassung. Sie informiert unverzüglich
die Polizei, das Wasserwirtschaftsamt (bzw. das Straßen- und Wasserbauamt) sowie den Fischereifachberater und verständigt die Regierung. Auf die Vorschriften des Art. 68a BayWG über Verantwortlichkeiten und
Maßnahmen bei Gewässerverunreinigungen wird hingewiesen.
Abschnitt 25 Fischwanderhilfen 25.1 Anordnung, Entschädigung Die Anordnung, geeignete Fischwanderhilfen anzulegen und zu unterhalten (Art.
75 Abs. 1 FiG) oder ihre Anlage und Unterhaltung zu dulden (Art. 75 Abs. 2 FiG), soll in Verbindung mit der behördlichen Gestattung für das "Wasserwerk" beziehungsweise die Fischwanderhilfe ergehen. Die
Handlungs- beziehungsweise Duldungspflicht kann nicht durch Geldleistungen abgelöst werden. Für evtl. Entschädigungen nach Art. 75 Abs. 3 FiG (vgl. Art. 98 FiG) gilt Nr. 3.4.2 entsprechend.
25.2 Betrieb
Vorschriften über die Benützung und Offenhaltung einer Fischwanderhilfe (Art. 75 Abs. 5 Satz 2 FiG) richten sich an den Inhaber des "Wasserwerks"; es handelt sich um Verwaltungsakte. Solche Regelungen
können im Zusammenhang mit der Errichtung der Fischwanderhilfe getroffen werden, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt.
Abschnitt 26 Schutz vor Triebwerken Für die Anordnung, Vorrichtungen
anzubringen und zu unterhalten, die das Eindringen der Fische in die Triebwerke verhindern (Art. 76 Abs. 1 FiG) und für die Anordnung, die Herstellung und Unterhaltung solcher Vorrichtungen zu dulden (Art. 76 Abs. 2
FiG), gilt Nr. 25.1 sinngemäß.
Abschnitt 27 Maßnahmen nach Art. 78 FiG Das Schlämmen von Fischwassern, das Entnehmen fester Stoffe sowie die Beseitigung und das Mähen von Wasserpflanzen sind in
jedem Fall so durchzuführen, dass der Naturhaushalt möglichst geschont wird (Art. 78 Abs. 3 FiG). Das gilt unabhängig von der Art des Gewässers, von Zeitpunkt und Zweck der Maßnahme sowie dem Bestehen einer
Erlaubnispflicht, also auch im Rahmen der wasserrechtlich gebotenen Gewässerunterhaltung (§ 28 WHG, Art. 42 BayWG). Über Anträge auf Erlaubnis entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
Nr. 18 gilt entsprechend. Wasserrechtliche Gestattungspflichten und Art. 13e BayNatSchG bleiben unberührt.
27.1 Schlämmen von Fischwassern "Schlämmen" ist das Entnehmen und jede sonstige
Beseitigung von Schlamm. Die Beschränkungen des Art. 78 Abs. 1 FiG gelten nicht für das Schlämmen von Anlagen der Fischzucht und Fischhaltung (Art. 78 Abs. 2 FiG). Im Übrigen ist das Schlämmen außerhalb der
freigestellten Zeiträume in jedem Fall, also auch im Rahmen der Gewässerunterhaltung, nach Art. 78 Abs. 1 Nr. 1 FiG erlaubnispflichtig. 27.2 Entnehmen fester Stoffe Es gelten die Regelungen für das
Schlämmen mit folgender Abweichung: Das Entnehmen fester Stoffe (also vor allem von Sand, Kies, Steinen) ist nicht erlaubnispflichtig, wenn es im Rahmen der wasserrechtlich gebotenen Gewässerunterhaltung erfolgt.
Wird dabei auch "geschlämmt", greift die Erlaubnispflicht ein. 27.3 Beseitigung und Mähen von Wasserpflanzen Für die Beseitigung von Wasserpflanzen gelten die Regelungen über das Schlämmen (oben Nr.
27.1). Abweichend davon dürfen Rohr- und Schilfbestände nur nach Maßgabe des Art. 78 Abs. 1 Satz 1 FiG beseitigt werden. Die Regelungen über die Beseitigung von Wasserpflanzen gelten auch für Maßnahmen im Rahmen der
Gewässerunterhaltung. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht ist nur das Mähen von Wasserpflanzen (also gerade nicht ihre völlige Beseitigung) einschließlich der Entnahme des Mähguts, soweit die Maßnahme zur
Gewährleistung des Wasserabflusses erforderlich ist (Art. 78 Abs. 2 FiG).
Abschnitt 28 Schonbezirke 28.1 Allgemeines Schonbezirke nach Art. 80 FiG kann die Kreisverwaltungsbehörde nur in nicht
geschlossenen Gewässern und nur zur Erhaltung und Förderung der Fischerei im Sinn des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) sowie des Grundsatzes der Nachhaltigkeit ausweisen. Für einen Antrag im Rechtssinn ist kein
Raum; die Verwaltungsbehörde wird vielmehr von Amts wegen tätig. Sie soll jedoch Anregungen der Fischereiberechtigten, der Fischereisachverständigen, Fischereibehörden und Fischereiorganisationen nach Möglichkeit
aufgreifen.
28.2 Schonbezirksverordnung Für den Erlass der Schonbezirksverordnung gelten Art. 85 Abs. 1 bis 3 BayWG und die einschlägigen Vorschriften des Vierten Teils des LStVG entsprechend (Art. 80 Abs.
1 Satz 2 FiG). Art. 43 LStVG ist im Hinblick auf die Vollzugsregelung des Art. 88 Abs. 1 FiG nicht anwendbar.
28.3 Arten der Schonbezirke 28.3.1 Als Fischschonbezirke (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 tgba.org Nr. 1
FiG) können vor allem für den Fischwechsel und die fischereiliche Bewirtschaftung (vgl. oben Nr. 1.1) bedeutsame Gewässerteile ausgewiesen werden, z.B. Mündungen von Bächen in größere Fließgewässer, besondere
Tiefen- und Uferbereiche oder Wasserflächen unterhalb von Stauwehren. Ebenso Gewässerabschnitte, deren Reichtum an - vor allem auch bedrohten - Fischarten vordringlich erhalten werden muss. 28.3.2 Als
Laichschonbezirke (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FiG) kommen je nach den vorherrschenden Fischarten z.B. noch intakte Kiesbetten oder krautbewachsene Altwässer in Betracht. 28.3.3 Als Winterlager (Art. 80 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 FiG) eignen sich besonders Gewässerteile mit tieferem Wasser und als Ruhezone tauglichem, fischgerechtem Untergrund.
28.4 Beschränkungen, Verbote, Ausnahmen Die Beschränkungen nach Art. 80
Abs. 2 FiG gelten in einem ausgewiesenen Schonbezirk nur, soweit sie in die jeweilige Schonbezirksverordnung ausdrücklich aufgenommen sind. 28.4.1 Die erforderlichen Beschränkungen und Verbote (Art. 80 Abs. 2
Satz 1 FiG) dürfen nur für bestimmte Zeiten (z.B. die Laichzeiten der vorherrschenden Fischarten) verordnet werden. Sie sind möglichst konkret zu fassen. Vorsätzliche Verstöße können nach Art. 101 Nr. 7 FiG mit
Geldbuße bedroht werden. 28.4.2 Die Verordnung kann die Zulassung von Ausnahmen für den Einzelfall nur nach Maßgabe des Art. 80 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 FiG vorsehen. Die möglichen Ausnahmen müssen der
Verordnung hinreichend klar zu entnehmen sein.
28.5 Entschädigung Die Ausweisung eines Schonbezirks stellt regelmäßig eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des betroffenen Eigentums dar. Eine
weitergehende eigentumsbeschränkende Wirkung soll vermieden werden, erforderlichenfalls durch Ausnahmeregelungen. Nach Art. 80 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 98 FiG ist ein Ausgleich zu leisten, wenn andernfalls der
Rahmen einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung überschritten würde. Nr. 3.4.2 gilt entsprechend.
28.6 Früheres Recht Nach Art. 108 Abs. 3 FiG bleiben auf Grund des früheren Rechts erlassene
Rechtsverordnungen über Laichschonstätten und Winterlager bestehen, solange sie nicht aufgehoben werden oder aus anderen Gründen ihre Gültigkeit verlieren. Für solche Rechtsverordnungen gelten die zum 1. September
1986 aufgehobenen Art. 81 und 84 FiG mit den dort festgelegten Verboten und Beschränkungen weiter.
Abschnitt 29 Fischereiaufsicht 29.1 Antrag auf Bestätigung Den Antrag auf Bestätigung einer
Person als Fischereiaufseher kann der Fischereiberechtigte (Inhaber des dinglichen Fischereirechts) nur stellen, wenn er auch fischereiausübungsberechtigt ist. Hat er das Fischereirecht verpachtet oder gehört er mit
dem Recht einer Fischereigenossenschaft in der Form der Bewirtschaftungsgenossenschaft (Art. 37 Nr. 2 FiG) an, steht die Antragsberechtigung nur dem Pächter oder der Genossenschaft zu. Die Gemeinde ist in jedem
Fall antragsberechtigt, und zwar auch dann, wenn ihr im Gemeindegebiet kein Fischerei(-ausübungs-)recht zusteht.
29.2 Zuverlässigkeit und persönliche Eignung 29.2.1 Die Bestätigung setzt nicht voraus, dass
die vorgeschlagene Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Sie ist wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die vorgeschlagene Person ihre
Aufsichtstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben würde. Im Zweifelsfall kann die Kreisverwaltungsbehörde ein Führungszeugnis nach den §§ 30 und 31 Bundeszentralregistergesetz einholen. 29.2.2 Als Fischereiaufseher
darf nur bestätigt werden, wer gesundheitlich und zeitlich in der Lage ist, die Aufgaben des Fischereiaufsehers ordnungsgemäß und regelmäßig wahrzunehmen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AVFiG).
29.3 Fachliche Eignung
29.3.1 Bei dem erforderlichen gültigen Fischereischein (§ 28 Abs. 2 Satz 1 AVFiG) kann es sich auch um einen außerbayerischen, nach § 2 Abs. 1 AVFiG in Bayern geltenden Fischereischein handeln. Der Besitz eines
gültigen Fischereischeins ist Voraussetzung für die Bestätigung und für die Tätigkeit als bestätigter Fischereiaufseher. 29.3.2 Den mündlichen Eignungstest (§ 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1 AVFiG) muss auch ablegen, wer
in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Fischereiaufseher tätig war. Bei Bewerbern, die einschlägige Kenntnisse nachweisen (z. B. Studium der Fischereibiologie, Ausbildung zum Polizeibeamten oder
Fischwirt), sind nur die verbleibenden Gebiete unter entsprechender Kürzung der Höchstdauer des Eignungstests von 20 Minuten zu prüfen. Die Ausschüsse für die Durchführung des Eignungstests bestellt die
Landesanstalt für Fischerei jeweils für höchstens fünf Jahre.
29.4 Bestätigung 29.4.1 Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Fischereiaufseher tätig werden soll (Art. 3 Abs.
1 Nr. 2 BayVwVfG). Erstreckt sich der vorgesehene örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers auf die Bezirke mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, ist eine von ihnen zuständig, und zwar die Behörde, an die
sich die Antragstellende Person wendet. Das gilt nicht nur bei zusammenhängenden grenzüberschreitenden Gewässern (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG), sondern auch dann, wenn der Fischereiaufseher an mehreren getrennt
voneinander in verschiedenen Kreisgebieten liegenden Fischwassern tätig werden soll (Art. 88 Abs. 2 Satz 1 FiG). Örtlich zuständig ist somit für ein und denselben Fischereiaufseher in jedem Fall nur eine
Kreisverwaltungsbehörde. 29.4.2 Bei Erfüllung aller Forderungen an die Zuverlässigkeit sowie die persönliche und fachliche Eignung der vorgeschlagenen Person besteht ein Rechtsanspruch auf die Bestätigung. Das
Wort "kann" in Art. 86 Abs. 1 Satz 1 FiG bezeichnet kein Ermessen, sondern lediglich die behördliche Befugnis. 29.4.3 Die Bestätigung ist mit der Auflage nach § 28 Abs. 3 AVFiG zu verbinden. Die
Tätigkeitsberichte sollen den Fischereiaufsehern ohne vermeidbare Förmlichkeiten abverlangt werden; ein geeigneter Rahmen sind auch Informations- und Schulungsveranstaltungen, deren Durchführung den
Kreisverwaltungsbehörden empfohlen wird. Diese unterrichten die Fischereiaufseher über Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie für eine wirksame Aufgabenerfüllung bedeutsam sind.
29.4.4 Für die Bestätigung von Fischereiaufsehern einschließlich der Erteilung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises kann die Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 99 Abs. 1 Satz 1 FiG in Verbindung mit dem KG
weder Gebühren noch Auslagen erheben. 29.4.5 Zieht die Antragstellende Person die Benennung des Fischereiaufsehers zurück, ist die Bestätigung regelmäßig nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG zu widerrufen. Für die
Rückgabe von Dienstabzeichen und Dienstausweis (vgl. unten Nr. 29.6) gelten in allen Fällen des Erlöschens der Eigenschaft als bestätigter Fischereiaufseher die Vorschriften des Art. 52 BayVwVfG.
29.5 Örtlicher Zuständigkeitsbereich Der örtliche Zuständigkeitsbereich des bestätigten Fischereiaufsehers darf sich nur auf Fischwasser erstrecken, in denen die Antragstellende Person
fischereiausübungsberechtigt ist. Abweichend davon kann die Gemeinde Fischereiaufseher für alle Gewässer in ihrem Gebiet bestätigen lassen. Die Zuständigkeitsbereiche der von verschiedenen Antragstellern
vorgeschlagenen Fischereiaufseher sollen sich möglichst nicht überschneiden. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass mehrere Antragsteller (z.B. der örtliche Fischereiverein und die Gemeinde) ein und dieselbe Person
vorschlagen. Im Beispielsfall kann der Zuständigkeitsbereich des bestätigten Fischereiaufsehers das gesamte Gemeindegebiet umfassen.
29.6 Dienstabzeichen, Dienstausweis 29.6.1 Die Fischereiaufseher
erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein Dienstabzeichen nach dem Muster der Anlage 10 . Das Dienstabzeichen ist bei Ausübung der Fischereiaufsicht nach außen sichtbar zu tragen (§ 30 Abs. 1 AVFiG). Die
erforderlichen Dienstabzeichen können bei der Verlagsgruppe Jüngling gbb, Raiffeisenstraße 26, 86663 Asbach-Bäumenheim (Tel. 09 06/98 40) bezogen werden. Dieser Verlag regelt auch die Vergabe der Kontrollnummern,
die in die Dienstabzeichen eingeprägt werden. 29.6.2 Die Fischereiaufseher erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde einen Dienstausweis nach dem Muster der Anlage 11, in dem die Kontrollnummer des
Dienstabzeichens eingetragen wird (§ 30 Abs. 2 AVFiG). Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Fischereiaufseher (Seite 4 des Ausweismusters) ist so bestimmt und vollständig wie möglich anzugeben; dabei kann ein
Beiblatt verwendet werden, das mit dem Dienstsiegel zu versehen ist.
29.7 Aufgaben und Befugnisse, Rechtsstellung 29.7.1 Zu den Rechtsvorschriften im Sinn des Art. 87 Abs. 1 FiG gehört nicht nur das
Fischereirecht, sondern auch anderes Recht, das zumindest auch den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften regelt. Zu nennen sind vor allem
einschlägige Bestimmungen des Naturschutzrechts, des Wasserrechts, des Tierschutzrechts, des Fischseuchenrechts, des Abfallbeseitigungsrechts und des Schifffahrtsrechts. Die Fischereiaufseher sollen aufklärend
wirken, soweit das Erfolg versprechend ist. 29.7.2 Die Befugnisse nach Art. 87 Abs. 2 FiG stehen den Fischereiaufsehern gegenüber allen Personen zu, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten
angetroffen werden. Die Wahrnehmung der Befugnisse nach Art. 87 Abs. 3 FiG setzt den begründeten Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften nach Art. 87 Abs. 1 FiG voraus. Dabei dürfen Zwangsmaßnahmen
nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur insoweit angewandt werden, als mildere Mittel nicht oder nicht Erfolg versprechend einsetzbar sind. 29.7.3 Die bestätigten
Fischereiaufseher sind Amtsträger im Sinn des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. Sie sind nicht Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern sie diese Funktion nicht ohnehin schon haben, z.B. als Polizeibeamte.
29.8 Fischereivollzugsbeamte als Fischereiaufseher Beamte staatlicher Behörden, die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzt werden, sind ohne Bestätigung nach Art. 86 FiG Fischereiaufseher im Sinn
des Art. 87 FiG mit den dort genannten Aufgaben und Befugnissen. Sie sind nach Maßgabe der Verordnung vom 21. Dezember 1995 (GVBI 1996 S. 4, BayRS 300-1-24) in der jeweils geltenden Fassung Hilfsbeamte der
Staatsanwaltschaft. Der räumliche Zuständigkeitsbereich dieser Fischereiaufseher wird sich regelmäßig mit dem Dienstbezirk der betreffenden Staatsbehörde decken. Dienstabzeichen und Dienstausweis sind
erforderlich.
Abschnitt 30 Zuständigkeiten und Verfahren 30.1 Vollzugsbehörden 30.1.1 Nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 FiG ist der Vollzug dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen, also vor allem der AVFiG, der Bezirksverordnungen (§ 26 AVFiG) und der Verordnungen über Schonbezirke nach Art. 80 FiG, Aufgabe des Staates. Vollzugsbehörden sind grundsätzlich die
Kreisverwaltungsbehörden, die somit abweichend von Art. 43 Nr. 3 LStVG auch die Bezirksverordnungen zu vollziehen haben. Nach speziellen Vorschriften sind zuständig - die Landesanstalt für Fischerei (z.B. für
die Durchführung des Lehrgangs mit Eignungstest für Schulungskräfte, der Fischerprüfung, der Prüfung für Elektrofischer und des Eignungstests für Fischereiaufseher),
- die Regierungen (z.B. für Anordnungen zur Perlfischerei), - Die Landwirtschaftsämter (für das Verfahren der Anmeldung zur Fischerprüfung und deren örtliche Durchführung), - die Gemeinden beziehungsweise
Verwaltungsgemeinschaften (z.B. für die Erteilung von Fischereischeinen). 30.1.2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 3 BayVwVfG. Von mehreren für ein und dieselbe Angelegenheit örtlich zuständigen
Kreisverwaltungsbehörden ist nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayVwVfG die zuerst mit der Sache befasste Behörde zuständig. Dasselbe gilt nach Art. 88 Abs. 2 Satz 1 FiG auch für die Bearbeitung mehrerer gleicher
Angelegenheiten, für die an sich verschiedene Behörden zuständig wären. Beispiel: Eine Person hat die Fischereirechte an mehreren Fischwassern gepachtet, die voneinander getrennt in verschiedenen Landkreisen
liegen. Für jedes Gewässer sollen gesondert Erlaubnisscheine erteilt werden. Nach dem BayVwVfG wäre die Genehmigung für jedes Gewässer bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk das Gewässer
liegt. Art. 88 Abs. 2 Satz 1 FiG bewirkt, dass eine der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden nach Wahl der Antragstellenden Person die Genehmigung für sämtliche Gewässer erteilen kann. Die handelnde
Behörde verständigt die übrigen berührten Kreisverwaltungsbehörden von der getroffenen Entscheidung. 30.1.3 Bevor die Behörde einen Verwaltungsakt erlässt, der in Rechte eines Beteiligten (Art 13 BayVwVfG)
eingreift, ist dieser grundsätzlich anzuhören. Davon kann vor allem in Eilfällen abgesehen werden (Art. 28 BayVwVfG). 30.1.4 Die Kreisverwaltungsbehörden führen für die Fischwasser ihres Bezirks Aufzeichnungen
über Bestand, Arten, Umfang und Inhaber der Fischereirechte, die ihnen im Vollzug des Fischereirechts, insbesondere der Art. 31 ff. und 35 FiG, als unstreitig bekannt werden oder deren Bestehen unanfechtbar
festgestellt wird. Spezielle Ermittlungen sind hierfür nicht durchzuführen.
30.2 Sachverständige 30.2.1 Soweit im Vollzug des Fischereirechts, insbesondere bei der Ermittlung des Sachverhalts von Amts
wegen (Art. 24 BayVwVfG tgba.org), Fachkenntnisse benötigt werden, die bei der zuständigen Behörde nicht vorhanden sind, schaltet diese Sachverständige ein (Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG).
30.2.2 Sachverständige beziehungsweise sachverständige Stellen (Art. 88 Abs. 2 Satz 2 FiG) sind - in erster Linie die Fachberater der Bezirke für das Fischereiwesen (Fischereifachberater), - die Landesanstalt
für Fischerei in Starnberg mit der Außenstelle für Karpfenteichwirtschaft in Höchstadt a.d. Aisch und der Staatlichen Fischbrutanstalt in Nonnenhorn,
- der Fischgesundheitsdienst im Tiergesundheitsdienst Bayern e.V. in Grub bei München. Als weitere sachverständige Stellen, die von den Verwaltungsbehörden je nach den Erfordernissen des Einzelfalls gutachtlich
zu hören sind, kommen insbesondere in Betracht - das Wasserwirtschaftsamt beziehungsweise das Straßen- und Wasserbauamt, - das Landesamt für Wasserwirtschaft, - das Landwirtschaftsamt, - das Landratsamt
als staatliches Veterinäramt beziehungsweise die kreisfreie Gemeinde mit den Aufgaben des Veterinäramts. 30.2.3 Die zuständige Behörde schaltet gemäß Art. 88 Abs. 2 Satz 2 FiG nur den für ihren Sitz zuständigen
Fischereifachberater ein; das gilt auch dann, wenn sich die Angelegenheit über die Bezirksgrenze hinaus erstreckt. Die Möglichkeit, eine andere sachverständige Stelle zu hören (insbesondere die Landesanstalt für
Fischerei als Obergutachter), bleibt unberührt. 30.2.4 Für die Zuständigkeitsverteilung und die Zusammenarbeit zwischen den bayerischen Bezirken und staatlichen Fachbehörden gelten die in Bad Füssing am 7. Juli
1983 vereinbarten Grundsätze (Anlage 12). Es berichten - die Fischereifachberater im Rahmen der jährlichen Fachbesprechung (Nr. 3.2.1 der Grundsätze) über ihre dienstliche Tätigkeit seit der letzten Besprechung
nach dem Schema der Anlage 13 , - die Landesanstalt für Fischerei in einem Jahresbericht (Nr. 3.2.5 der Grundsätze) über fischereilich bedeutsame Entwicklungen, wobei ein gegebener Handlungsbedarf aufgezeigt und
nach Möglichkeit Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen werden, - die mit dem Fischereiwesen befassten Behörden und Stellen auf dem Dienstweg über besondere Schwierigkeiten bei der Anwendung der Grundsätze.
30.3 Aufsichtsbehörden Die Aufsicht über den Vollzug des FiG einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Regierungen und dem Staatsministerium (Art. 89 FiG). Die Regierung
ist unmittelbare Aufsichtsbehörde, wenn nach der Grundregel des Art. 88 Abs. 1 Satz 2 FiG die Kreisverwaltungsbehörden als Ausgangsbehörden zuständig sind. Ist Ausgangsbehörde eine kreisangehörige Gemeinde oder eine
Verwaltungsgemeinschaft (z.B. bei der Fischereischeinerteilung), obliegt die unmittelbare Aufsicht dem Landratsamt; dieser Fall ist in Art. 89 FiG nicht angesprochen.
Abschnitt 31 Bußgeldvorschriften
Die Art. 100, 101 und 103 FiG bedrohen nur vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße. Nach Art. 104 FiG können auch fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbuße geahndet werden (vgl. § 10 OWiG).
Die Höhe der Geldbuße beträgt bei allen Tatbeständen mindestens 10,00 DM und höchstens 2.000,00 DM. Soweit fahrlässiges Handeln mit Geldbuße bedroht ist, kann es im Höchstmaß mit 1.000,00 DM geahndet werden (vgl. §
17 OWiG).
Abschnitt 32 Schlussbestimmungen Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Mit Ablauf des 31.12.1999 treten außer Kraft - die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug
fischereirechtlicher Bestimmungen vom 12. März 1996 (AllMBl S. 169), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. März 1999 (AllMBl S. 193), mit Ausnahme der Anlagen 1 bis 13, die als Anlagen dieser Verordnung
fortgelten, - alle einschlägigen nicht veröffentlichten Verwaltungsvorschriften.
Anlagen (in Auszügen)
ANLAGE 1 Vordruck für Erlaubnisschein ANLAGE 2 Fischereischein auf Lebenszeit
ANLAGE 3 Jahresfischereischein ANLAGE 5 Fischereiabgabe für den Fischereischein auf Lebenszeit - Einmalzahlung (ohne Ermäßigung nach § 8 Abs. 5 AVFiG)
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