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Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher
Bestimmungen (VwVFiR) Vom 12. November 1999 Nr. R 6 - 7971 - 591 (AllMBl S. 939)
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21. August 2002 (AllMBl S. 868)
Abschnitt 1 Grundsätze 1.1 Ziele des Fischereirechts Das Fischereirecht fördert die Erwerbsfischerei und die nicht
erwerbsmäßig ausgeübte Fischerei gleichermaßen. Ziel ist eine nachhaltige, fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer, die dem Menschen dient und dem Natur-, Fischarten- und Tierschutz sowie der Fischgesundheit
verpflichtet ist. Bei jeder Fischereiausübung sind die Grundsätze der Nachhaltigkeit und der guten fachlichen Praxis zu beachten.
1.2 Befugnis und Pflicht zur Hege 1.2.1 Zur Hege ist nach dem Gesetz (Art.
1 FiG) berechtigt und verpflichtet, wer als Fischereiberechtigter, Fischereipächter oder in anderer Funktion (z.B. als Übernehmer nach Art. 22 FiG) zur Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfang befugt ist
(Fischereiausübungsberechtigter, vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 AVFiG). Auf die Ausnahmen von der gesetzlichen Hegepflicht für geschlossenen teichwirtschaftliche Anlagen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG (Art. 1
Abs. 2 Satz 1 FiG) wird hingewiesen. 1.2.2 Inhalt und Umfang der Hegepflicht kann die Kreisverwaltungsbehörde durch Anordnung nach Art. 88 Abs. 1 Satz 3 FiG gegenüber den Fischereiausübungsberechtigten näher
bestimmen, soweit das erforderlich ist, um das umfassende Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) zu erreichen. 1.3 Zusammenarbeit Die Vollzugsbehörden (Nr. 30.1) und die Sachverständigen (Nr. 30.2) arbeiten im
Sinn der vorstehenden Grundsätze vertrauensvoll zusammen.
Abschnitt 2 Geschlossene Gewässer 2.1 Begriff Zu den teichwirtschaftlichen Anlagen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 FiG gehören nur ablassbare,
also durch Ausnutzen eines gegebenen Gefälles bis auf unvermeidbare Restwassermengen vollständig zu entleerende Gewässer. Baggerseen sind in aller Regel nicht ablassbar und können somit nicht geschlossene Gewässer
nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, sondern allenfalls im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 FiG sein.
2.2 Behördliche Entscheidung Ein Verwaltungsakt nach Art. 2 Abs. 2 FiG kann von Amts wegen oder auf Antrag (z.B. des
Fischereiberechtigten) ergehen. Die Entscheidung spricht aus, ob es sich um ein geschlossenes Gewässer handelt und gegebenenfalls um welche der in Art. 2 Abs. 1 FiG geregelten Arten.
Abschnitt 3 Fischereiberechtigung 3.1 Zivilrechtsweg Die Frage, wem das Fischereirecht zusteht (Art. 3 ff. FiG), wird im Streitfall durch die Zivilgerichte entschieden. Hängt eine behördliche Entscheidung
von der Klärung einer solchen Streitfrage ab, sollen die Beteiligten nach Art. 90 Abs. 2 FiG auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.
3.2 Nebengewässer Nebengewässer an Flüssen (hierzu gehören vor allem
Altwässer und Baggerseen, nicht aber Nebenflüsse) sind häufig wertvolle Laich-, Aufwuchs- und Ruhezonen für den Fischbestand. Es sind alle Möglichkeiten zu nutzen, um die Verbindung der Nebengewässer zum Fluss für
den Fischwechsel offen zu halten beziehungsweise zu öffnen. Stehen die Fischereirechte verschiedenen Personen zu, ist auf die Einbeziehung des Haupt- und des Nebengewässers in einen gemeinschaftlichen
Fischereibetrieb (Art. 19 FiG), eine bestehende oder neu zu bildende Fischereigenossenschaft (Art. 37 ff. FiG) oder - im Fall der Koppelfischerei - zumindest auf den Erlass einer Koppelfischereiordnung nach Art. 28
FiG hinzuwirken.
3.3 Wasserbauten Zur Erfüllung der Pflicht nach Art. 5 Abs. 2 FiG (Offenhaltung von Altwassern und Buhnen für den Fischwechsel) sollen die Unternehmer unter Beachtung anderweitiger
Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasser- und Naturschutzrechts, durch Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 88 Abs. 1 Satz 3 FiG angehalten werden.
3.4 Wasserspeicher 3.4.1 Gegen die
Feststellung des Wertverhältnisses durch die Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 5a Abs. 1 Satz 5 FiG steht der ordentliche Rechtsweg offen (Art. 5a Abs. 1 Satz 6 FiG). Das früher erforderliche Abhilfeverfahren ist
entfallen. Der Wertfeststellungsbescheid ist mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Art. 98 FiG findet auf die Feststellung des Wertverhältnisses keine Anwendung. 3.4.2 Entschädigungen nach
Art. 5a Abs. 2 FiG stellt die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag im Weg der Schätzung fest (Art. 98 Abs. 1 Satz 1 FiG). Für die Höhe und die Festsetzung der Entschädigung gelten nach Art. 98 FiG in Verbindung mit
Art. 49 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) die Art. 8 bis 13, 44 Abs. 1 und Art. 45 BayEG. 3.4.3 Die Ausübung der am Wasserspeicher bestehenden Koppelfischerei richtet
sich nach Art. 25 Abs. 2 FiG in Verbindung mit einer Entscheidung der Beteiligten (Art. 5a Abs. 4 FiG). Die Ausnahmevorschrift des Art. 25 Abs. 3 FiG ist anwendbar.
3.5 Überflutung Zum Verfahren nach Art.
6 Abs. 4 FiG zieht die Kreisverwaltungsbehörde die Grundeigentümer als Beteiligte hinzu (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG). Für Entschädigungsansprüche des Grundstücksberechtigten nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und
Abs. 4 FiG gilt Nr. 3.4.2 entsprechend.
3.6 Beschränkte Fischereirechte Die Aufhebung oder weitere Beschränkung eines der in Art. 17 FiG genannten Fischereirechte setzt den Nachweis voraus, dass der
(ungeschmälerte) Fortbestand des beschränkten Fischereirechts der Erfüllung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) entgegensteht. Sie erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag durch die Kreisverwaltungsbehörde; die
Antragsberechtigten ergeben sich aus Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 FiG. Die Inhaber des beschränkten Fischereirechts sind als Beteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG). Für Entschädigungsansprüche nach
Art. 17 Abs. 1 und 3 FiG gilt Nr. 3.4.2 entsprechend. Abschnitt 4 Räumliche Schranken der Fischereiausübung Die Vorschriften der Art. 18 bis 22 FiG über Fischereibetriebe gelten nicht für geschlossene Gewässer
aller Arten (Art. 23 Abs. 1 FiG).
Abschnitt 4 Räumliche Schranken der Fischereiausübung 4.1 Selbstständiger Fischereibetrieb Ein Fischereirecht kann selbstständig ausgeübt werden, wenn die
Gewässerstrecke, an der es besteht, nach fachkundiger Beurteilung für sich betrachtet eine "ordnungsmäßige und nachhaltige Bewirtschaftung" einschließlich der Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 Satz
2 FiG) ermöglicht (Art. 18 Abs. 1 FiG). 4.1.2 Teile eines stehenden Gewässers werden in aller Regel nicht als selbstständige Fischereibetriebe bewirtschaftet werden können. Eine Ausnahme gilt allenfalls für
eindeutig abgrenzbare Bereiche großer natürlicher oder künstlich angelegter Seen. 4.1.3 Für fließende Gewässer begründet Art. 18 Abs. 2 Satz 1 FiG die Vermutung, dass eine zusammenhängende Strecke von mindestens
2 km Uferlänge über die ganze Gewässerbreite, d.h. eine Gewässerstrecke von 2 km Länge, erforderlich und ausreichend ist. Entspricht die gesetzliche Vermutung nicht den Gewässerverhältnissen, kann die
Kreisverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Fischereiberechtigten eine geringere Uferlänge als genügend oder eine größere als erforderlich erklären (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 FiG). Diese Erklärung ist ein
Verwaltungsakt, durch den abweichend vom Regeltatbestand des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 FiG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines selbstständigen Fischereibetriebs entschieden wird. In ihren Rechten betroffene
Dritte (z.B. der Fischereiberechtigte, dem die nach Art. 22 FiG überlassene Ausübung des Fischereirechts durch dessen Anerkennung als selbstständiger Fischereibetrieb entzogen würde) sind zum Verfahren hinzuzuziehen
(Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG). 4.1.4 Ein Fischereirecht, das allein für sich keine dem Hegeziel entsprechende Fischereiausübung ermöglicht, kann dennoch selbstständig ausgeübt werden, solange diese Möglichkeit nicht
durch Einbeziehung in einen gemeinschaftlichen Fischereibetrieb (Nr. 4.2) oder in eine Bewirtschaftungsgenossenschaft (Nr. 9), durch Anordnung nach Art. 22 FiG (Nr. 4.3) oder den Erlass einer Koppelfischereiordnung
(Nr. 5.4) beseitigt worden ist.
4.2 Gemeinschaftlicher Fischereibetrieb 4.2.1 Sofern die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 FiG erfüllt sind, hat die Kreisverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag
einen gemeinschaftlichen Fischereibetrieb zu bilden, falls nicht besondere Gründe eine getrennte Bewirtschaftung der zusammenhängenden Fischwasser erfordern. Von der Möglichkeit, auch Fischereirechte in benachbarten
Gemeinden einzubeziehen (Art. 19 Abs. 2 FiG), soll die Behörde Gebrauch machen, wenn davon ein Vorteil für die fischereiliche Bewirtschaftung (vgl. oben Nr. 1.1) zu erwarten ist. 4.2.2 Beteiligte am Verfahren zur
Bildung eines gemeinschaftlichen Fischereibetriebs (Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) sind die Inhaber der einzubeziehenden Fischereirechte. Die Pächter solcher Fischereirechte sind im Hinblick auf Art. 32 Satz 1 FiG zum
Verfahren hinzuzuziehen, ebenso Personen, denen die Fischereiausübung nach Art. 22 FiG überlassen worden ist (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG). Die Zustimmung der genannten Fischereiberechtigten und der hinzugezogenen
Personen ist anzustreben, jedoch nicht unerlässlich. 4.2.3 Im Zusammenhang mit der Bildung eines gemeinschaftlichen Fischereibetriebs fordert die Kreisverwaltungsbehörde die Beteiligten auf, in angemessener Frist
die Fischereiausübung nach Art. 20 FiG zu regeln (Art. 88 Abs. 1 Satz 3 FiG). Kommt diese Regelung nicht zu Stande, hat die Kreisverwaltungsbehörde gemäß Art. 21 Abs. 1 FiG zu entscheiden. Die Bildung einer
Fischereigenossenschaft nach Art. 37 ff. FiG, die den Fischereiberechtigten weitgehende Wirkungsmöglichkeiten belässt, wird regelmäßig der Übertragung der Fischereiausübung an die Gemeinde (vgl. dazu Art. 30 FiG)
vorzuziehen sein.
4.3 Überlassung der Fischereiausübung 4.3.1 Art. 22 FiG ist nur anzuwenden, wenn die betreffenden Fischereirechte nicht in einen bestehenden oder zu bildenden gemeinschaftlichen
Fischereibetrieb einbezogen werden können. 4.3.2 Die Überlassung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigte Inhaber selbstständiger Fischereibetriebe sind die Fischereiberechtigten, im Fall der Verpachtung die
Fischereipächter. Die Inhaber der Fischereirechte, deren Ausübung überlassen werden soll, sind zum Verfahren hinzuzuziehen (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG). 4.3.3 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, muss die
Kreisverwaltungsbehörde dem Antrag auf Überlassung an einen oder mehrere Inhaber selbstständiger Fischereibetriebe - bei mehreren zu gleichen Teilen - stattgeben. Eine Inklave (Art. 22 Abs. 2 FiG) muss nicht zu
räumlich gleichen Teilen zugewiesen werden, wenn eine andere Aufteilung fischereilich vorteilhaft ist und keiner der Antragsberechtigten widerspricht.
4.3.4 Für den Entschädigungsanspruch nach Art. 22 Abs. 1 oder 2 FiG gilt Nr. 3.4.2 entsprechend.
4.4 Naturschutzgewässer 4.4.1 Die Anordnungsbefugnis nach Art. 23 Abs. 2 FiG gilt nur für geschlossene
Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 FiG, die als Ausgleichs-, Ersatz- oder Artenschutzmaßnahme ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes neu geschaffen werden (Naturschutzgewässer). Beschränkungen der
Fischereiausübung an Naturschutzgewässern können nur auf Art. 23 Abs. 2 FiG gestützt werden und sind nur zulässig, wenn das Gewässer eine Fläche von höchstens 0,3 ha aufweist und nicht in einem Überschwemmungsgebiet
(§ 32 WHG, Art. 61 BayWG) liegt. Schutzmaßnahmen nach dem Abschnitt III oder IIIa des BayNatSchG, die mit Einschränkungen der Fischereiausübung verbunden sein können, bleiben unberührt. 4.4.2 Anordnungen nach
Art. 23 Abs. 2 FiG setzen in jedem Einzelfall eine Abwägung aller bedeutsamen Interessen voraus und werden regelmäßig im Verfahren zur Herstellung des Gewässers getroffen. Im Hinblick auf den Schutzzweck der
Anordnung prüft die Behörde, ob neben der Fischereiausübung auch die Erholung in der freien Natur nach Art. 26 BayNatSchG zu beschränken ist. 4.4.3 Für neu entstehende Gewässer, die nicht Naturschutzgewässer
sind, gilt Art. 23 Abs. 2 FiG nicht. An solchen Gewässern kann die Ausübung des Fischereirechts nach Art. 6a BayNatSchG eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, jedoch nur, wenn dies als Ausgleich oder Ersatz, der
Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Zustands einschließen kann, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Bei der Entscheidung ist zu beachten, dass durch eine kontrollierte, ökologisch angepasste
Fischereiausübung der Eutrophierung von bestimmten Gewässern (z.B. mit geringer Tiefe, geringer Wasseraustauschrate und/oder bedeutendem Nährstoffeintrag - hierzu können auch Baggerseen gehören) entgegengewirkt
werden kann. Die Fischereiausübung kann somit nur dann eingeschränkt werden, wenn sich aus Tatsachen und Erkenntnissen ergibt, dass die Fischereiausübung im konkreten Fall dem angestrebten Zweck zuwiderläuft. Ein
gänzlicher Ausschluss der Fischereiausübung soll in der Regel nicht erfolgen. Er setzt voraus, dass der angestrebte Zweck durch eine bloße Einschränkung nicht erreicht werden kann. Hege (vor allem Gewässerpflege,
Anpassung des Fischbestands an die Gewässerverhältnisse) und Fischereiaufsicht bleiben auch bei Ausschluss der Fischereiausübung im Übrigen zulässig; Hegemaßnahmen können aber Einschränkungen, die für den
angestrebten Gewässerzustand erforderlich sind, unterworfen werden. Die Notwendigkeit einer Einschränkung oder eines Ausschlusses der Fischereiausübung ist ausführlich zu begründen. Nr. 4.4.2 Satz 2 gilt
entsprechend. 4.4.4 Zur Beteiligung des Fischereifachberaters wird auf Nr. 77.4.5.8 VwVBayWG verwiesen.
Abschnitt 5 Koppelfischerei 5.1 Anwendungsbereich der Vorschriften Die Art. 24 bis 28
FiG gelten nach Art. 29 FiG nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG, wohl aber z.B. für geschlossene Baggerseen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 FiG). Die Vorschriften über die Ausübung der
Koppelfischereirechte (Art. 25 Abs. 2, Art. 27 und 28 FiG) können entsprechend angewandt werden, wenn das Gewässer (z.B. ein Baggersee) zwar eigentumsmäßig beziehungsweise fischereilich real geteilt ist, bei der
Ausübung der bestehenden Fischereirechte deren Grenzen aber nicht erkennbar sind und deshalb nicht sicher eingehalten werden können (vgl. BayVerfGH vom 30. Mai 1979, BayVBl 1979, 496, 497). Handelt es sich um ein
nicht geschlossenes Gewässer, soll in einem derartigen Fall gemeinschaftlicher Fischereibetrieb gebildet werden.
5.2 5.2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 FiG können Koppelfischereirechte und Anteilsrechte an solchen
(Art. 24 FiG) durch darauf gerichtetes Rechtsgeschäft unter Lebenden (z.B. Bestellung auf der Grundlage eines notariell beurkundeten Kaufvertrags) nicht mehr neu begründet werden. Ausgeschlossen ist auch der Erwerb
eines Fischereirechts vom Alleininhaber durch mehrere Personen, die Mitinhaber des ungeteilten Fischereirechts werden sollen. Ausnahmen vom Verbot können nicht gestattet werden. Ein verbotswidrig abgeschlossenes
Rechtsgeschäft ist gemäß § 134 BGB nichtig. 5.2.2 Unberührt bleibt die Entstehung neuer Koppelfischereirechte in folgenden Fällen: - Erbfall, sofern mehrere Miterben vorhanden sind, - Erwerb des
ungeteilten Gewässereigentums mit dem Eigentümerfischereirecht (Art. 3 Satz 1 FiG) durch mehrere Personen, - Errichtung eines Wasserspeichers (Art. 5a Abs. 1 Satz 1 FiG und oben Nr. 3.4), - Veräußerung des
Grundstücks, mit dem im Sinn des Art. 10 FiG, erste Alternative (subjektiv-dingliches Fischereirecht) ein selbstständiges Fischereirecht verbunden ist, ungeteilt an mehrere Personen.
5.3 Ausübung der Koppelfischerei 5.3.1 Nach Nr. 5.2.2 entstandene Koppelfischereien sind gemäß Art. 25 Abs. 2 FiG (durch Vertreter, Verpachtung oder Anschluss an eine Fischereigenossenschaft) auszuüben. Eine
Ausnahmegestattung (Art. 25 Abs. 3 FiG. z.B. für die Ausübung der Koppelfischereirechte durch die Beteiligten selbst), kann die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen erteilen. Nachteile für
das Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) dürfen nicht zu befürchten sein beziehungsweise müssen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden. 5.3.2 Art. 27 FiG gilt für Koppelfischereirechte, die nicht nach Art. 25
Abs. 2 FiG entstanden sind. Entscheiden sich die Koppelfischereiberechtigten im Fall des Art. 27 Abs. 1 FiG nicht für eine der dort genannten Ausübungsformen, kommt der Erlass einer Koppelfischereiordnung (Art. 28
FiG, nachfolgend Nr. 5.4) in Betracht. Art. 27 Abs. 2 FiG privilegiert die Mitglieder einer rechtsfähigen berufsfischereilichen Vereinigung. Haben diese das Koppelfischereirecht der Vereinigung schon bisher
ausgeübt, bleibt ihnen dieses Ausübungsrecht erhalten, obwohl sie nicht Inhaber des Fischereirechts sind. 5.3.3 Mitteilungen nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 FiG (Inhalt: Die Koppelfischereirecht sollen
durch Vertreter ausgeübt werden) prüft die Gemeinde gegebenenfalls auch auf die Erfüllung der Fischereischeinpflicht (Art. 64 FiG) und leitet sie sodann unverzüglich an die Kreisverwaltungsbehörde weiter. Erhält
diese die Mitteilung unmittelbar, verständigt sie die zuständige Gemeinde.
5.4 Koppelfischereiordnung
5.4.1 Der Erlass einer Koppelfischereiordnung (Art. 28 FiG) setzt voraus, dass - die
Koppelfischereirechte weder einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb (Art. 19 FiG) angegliedert noch gemäß Art. 22 FiG dem Inhaber eines selbstständigen Fischereibetriebs zur Ausübung überlassen sind, - die
Koppelfischereiberechtigten nicht schon zu einer öffentlichen Fischereigenossenschaft (Art. 37 ff. FiG) in der Form der Bewirtschaftungsgenossenschaft (Art. 37 Nr. 2 FiG) gehören und - die Fischereiordnung zur
Gewährleistung einer dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) entsprechenden Fischereiausübung erforderlich ist. 5.4.2 Unter den genannten Voraussetzungen kann die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem
Ermessen von Amts wegen oder auf Antrag eine Koppelfischereiordnung erlassen. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der Berechtigten ist die Behörde zum Erlass verpflichtet; erforderlich ist grundsätzlich die absolute
Mehrheit der Berechtigten, deren Fischereirechte zudem einen größeren räumlichen Umfang haben müssen als die Rechte der übrigen Koppelfischereiberechtigten. 5.4.3 Vereinbarungen der Berechtigten über die
Fischereiausübung sollen nach Möglichkeit in die Fischereiordnung übernommen werden. Diese kann die Fischereiausübung abweichend von Art. 25 Abs. 2 und 3 sowie Art. 27 FiG regeln. Bei der Zuteilung bestimmter
Gewässerstrecken nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 FiG ist darauf zu achten, dass diese den Anforderungen des Art. 18 FiG entsprechen. Die Aufzählung der Regelungsgegenstände in Art. 28 Abs. 2 FiG ist nicht abschließend.
5.4.4 Sollen Koppelfischereirechte des Freistaates Bayern einbezogen werden, ist nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 FiG die Stelle anzuhören, der die Aufgaben des Fischereiberechtigten übertragen sind. Das ist bei
staatlichen Fischereirechten, die verwaltet werden - im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung) der Landesfischereiverband Bayern e.V. oder, sofern im Einzelfall das Fischereirecht nicht in dessen Verwaltung
übergeben wurde, die Bezirksfinanzdirektion, in deren Bezirk das Fischwasser liegt, - im Einzelplan 06 die Bayerische Verwaltung der Staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
- im Einzelplan 09 (Staatsforstverwaltung) das Forstamt. 5.4.5 Die Koppelfischereiordnung ist weder eine Rechtsvorschrift noch eine Allgemeinverfügung, sondern ein nur gegenüber den jeweils Betroffenen geltender
Einzelverwaltungsakt (BayVGH vom 8. Dezember 1983, RdL 1985, S. 6 f.). Sie wird den Koppelfischereiberechtigten gegenüber somit nur wirksam, wenn sie ihnen gemäß Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG bekannt gegeben wird (Art. 43
Abs. 1 BayVwVfG). Sind mehr als 50 Berechtigte vorhanden, kann die Einzelzustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 90 Abs. 1 Satz 1 FiG).
Abschnitt 6 Fischereiausübung durch Gemeinden und Stiftungen Über Anträge von Gemeinden und Stiftungen auf Genehmigung für die Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Art. 30 Abs. 1 Satz 2 FiG) entscheidet die
Rechtsaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Art. 35 FiG.
Abschnitt 7 Fischereipacht 7.1 Anwendungsbereich der Art. 31 bis 34 FiG7.1.1 Die Vorschriften gelten sowohl für nicht geschlossene Gewässer als
auch für geschlossene Gewässer aller in Art. 2 Abs. 1 FiG genannten Arten und fischereilicher Bewirtschaftungsformen. Sie gelten unabhängig davon, ob dem Pächter nur die Ausübung des Fischereirechts eingeräumt wird
(Rechtspacht) oder - regelmäßig bei Anlagen der Teichwirtschaft - auch der Besitz des Gewässergrundstücks oder des Fischereibetriebs (Grundstückspacht). Die Bestimmungen sind nach Art. 31 Abs. 6 Satz 1, Art. 33 Satz
3 und Art. 34 Satz 2 FiG auf andere Rechtsverhältnisse zur Überlassung des Fischereiausübungsrechts (z.B. Einbringung in eine Gesellschaft, Nießbrauch) entsprechend anzuwenden. 7.1.2 Bei der Verpachtung von
Fischereirechten des Freistaates Bayern finden die Vorschriften des Art. 31 Abs. 1, 4 und 5 und des Art. 33 Satz 2 FiG keine Anwendung (Art. 36 FiG). Für die Verpachtung ist die jeweilige in Nr. 5.4.4 genannte
Stelle zuständig).
7.2 Fischereipachtvertrag Der Fischereipachtvertrag beziehungsweise das Rechtsgeschäft nach Art. 31 Abs. 6 Satz 1 FiG enthält unter Berücksichtigung des Pachtgegenstands (Rechts- oder
Grundstückspacht) insbesondere folgende Angaben beziehungsweise Regelungen: - Vor- und Zuname oder Bezeichnung sowie genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz) des Verpächters und des Pächters; bei
Verpachtung an eine juristische Person die höchstens drei ausübungsbefugten Personen (vgl. unten Nr. 7.4.1), - Gegenstand des Pachtvertrags (Fischereirecht allein oder mit Gewässer; Lage, Art und Ausdehnung des
Fischwassers), - Pachtzeit, - Pachtpreis, - Fischereiausübung (z.B. erwerbsmäßig oder nicht erwerbsmäßig); Besatzmaßnahmen vorbehaltlich behördlicher Auflagen, - gegebenenfalls Beitritt des Pächters zu
einer am selben Gewässer bestehenden Fischereigenossenschaft, - Gewährleistung, Abwehr von Störungen, Pflege des Fischwassers, - gegebenenfalls Unter- oder Weiterverpachtung, Aufnahme von Mitpächtern,
- gegebenenfalls Ausstellung von Erlaubnisscheinen zur Ausübung des Fischfangs (Art. 35 FiG), - Beendigung des Pachtverhältnisses durch Erlöschen oder Kündigung.
7.3 Hinterlegung des Pachtvertrags 7.3.1
Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung des Fischereipachtvertrags (Art. 33 Satz 2 FiG) ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Fischwasser liegt. Erstreckt sich dieses auf die Bezirke mehrerer
Kreisverwaltungsbehörden oder bezieht sich der Pachtvertrag auf mehrere getrennte Fischwasser in den Bezirken verschiedener Behörden, so ist die vom Verpächter angegangene Kreisverwaltungsbehörde zuständig (Art. 3
Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, Art. 88 Abs. 2 Satz 1 FiG). 7.3.2 Der Fischereipachtvertrag gilt auch dann als rechtzeitig hinterlegt, wenn er innerhalb der Frist nach Art. 33 Satz 2 FiG unmittelbar der
Fischereifachberatung (Art. 88 Abs. 2 Satz 2 FiG) zugegangen ist. Diese leitet den Vertrag - gegebenenfalls mit einer gutachterlichen Äußerung - unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde zu. Für die örtliche
Zuständigkeit gilt Nr. 7.3.1 sinngemäß. 7.3.3 Wurde die Hinterlegung versäumt, kann die Kreisverwaltungsbehörde dem Verpächter eine Nachholung aufgeben (Art. 88 Abs. 1 Satz 3 FiG) und diese Anordnung nach den
Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.
7.4 Pachtvertrag und Fischereigesetz 7.4.1 Die Kreisverwaltungsbehörde prüft, ob der vorgelegte Pachtvertrag,
das Rechtsgeschäft nach Art. 31 Abs. 6 Satz 1 FiG oder der Unterpachtvertrag mit den Vorschriften der Art. 31 Abs. 1, 2, 4 und 5, Art. 33 Satz 1 und 3 und Art. 34 FiG vereinbar ist. Bei Verpachtung an eine
juristische Person (z.B. einen Fischereiverein) müssen die höchstens drei Personen, die zur Ausübung der Fischerei ohne Erlaubnisschein befugt sein können (Art. 31 Abs. 1 Satz 3 FiG), im Fischereipachtvertrag so
festgehalten sein, dass sie jederzeit bestimmbar sind (Beispiel: Die Mitglieder des dreiköpfigen Vereinsvorstands). Das Ergebnis der Prüfung ist den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen, auch bei Übereinstimmung
des Pachtvertrags mit dem Gesetz. 7.4.2 Stellt die Behörde Abweichungen fest, die in Art.31 Abs. 6 Satz 2 FiG genannt und deshalb grundsätzlich genehmigungsfähig sind, - erteilt sie bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen die Genehmigung, auch wenn diese nicht ausdrücklich beantragt ist, - versagt sie bei Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen unter Hinweis auf eine evtl. Teilnichtigkeit des
Pachtvertrags die Genehmigung; ist diese nicht ausdrücklich beantragt, kündigt die Behörde die ablehnende Entscheidung vorher an und gibt dabei Gelegenheit, den Vertrag zu ändern. 7.4.3 Bei Abweichungen, die
nicht in Art. 31 Abs. 6 Satz 2 FiG genannt und deshalb nicht genehmigungsfähig sind, weist die Kreisverwaltungsbehörde auf eine dadurch verursachte (Teil-) Nichtigkeit des Pachtvertrags hin und gibt den Beteiligten
Gelegenheit, den Vertrag entsprechend zu ändern. Soweit erforderlich, sorgt die Behörde durch Anordnung nach Art. 88 Abs. 1 Satz 3 FiG für eine gesetzmäßige Fischereiausübung.
7.5 Landpachtverkehrsgesetz
Die Kreisverwaltungsbehörde prüft von sich aus, ob der Fischereipachtvertrag auch der Anzeigepflicht und dem Beanstandungsverfahren nach dem Landpachtverkehrsgesetz unterliegt. Das ist der Fall, wenn der Vertrag
- nicht eine Rechtspacht, sondern eine Grundstückspacht (vgl. oben Nr. 7.1.1) über eine Fläche von mindestens 2 ha beinhaltet und - vorrangig auf die erwerbsmäßige Ausübung des Fischfangs, der Fischzucht
und/oder der Fischhaltung (Fluss- und Seenfischerei, Teichwirtschaft) gerichtet ist. Für den Vollzug des Landpachtverkehrsgesetzes ist nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Grundstücksverkehrsgesetzes und des Landespachtverkehrsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 28. März 2000 (GVBl S. 136) in jedem Fall die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.
Abschnitt 8 Erlaubnisschein zur Ausübung des Fischfangs 8.1 Notwendigkeit, Ausnahmen 8.1.1 Einen Erlaubnisschein benötigt in aller Regel, wer nicht schon fischereiausübungsberechtigt ist, z.B. als
Fischereiberechtigter oder Fischereipächter (Art. 35 Abs. 4 Satz 1 FiG). Gestattet ein Fischereiausübungsberechtigter einem anderen den Fischfang, ohne ihm den erforderlichen Erlaubnisschein auszustellen, kann er
bei vorsätzlichem Handeln wegen einer Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße belegt werden (Art. 101 Nr. 3 FiG). 8.1.2 Abgesehen von den Fischereiausübungsberechtigten im Sinn der Nr. 8.1.1 benötigen keinen
Erlaubnisschein - bis zu drei Personen, die für eine pachtende juristische Person fischen (Art. 31 Abs. 1 Satz 3 FiG und oben Nr. 7.4.1), - Helfer nach Maßgabe des Art. 35 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FiG, -
höchstens drei Gäste in Begleitung des Fischereiausübungsberechtigten (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FiG); die Höchstzahl gilt auch bei Begleitung durch mehrere Mitpächter oder mehrere im ersten Spiegelstrich genannte
Personen, - besonders aufgestellte Fischer beziehungsweise Vertreter (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, Art. 25 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Art. 30 Abs. 1 Satz 1 FiG) und Personen, denen die
Fischereiausübung nach Art. 22 FiG überlassen worden ist, - fischereiausübungsberechtigte Mitglieder einer rechtsfähigen Vereinigung von Berufsfischern (Art. 27 Abs. 2 FiG), die den Fischfang erwerbsmäßig (haupt-
oder nebenberuflich) ausüben; die Vereinigung selbst muss nach ihrem Gesamtbild berufsfischereilich geprägt sein. Mitglieder, die nicht erwerbsmäßig fischen, benötigen grundsätzlich einen Erlaubnisschein. 8.1.3
Für Personen, die nach Nr. 8.1.2 keinen Erlaubnisschein benötigen, fordert das Gesetz keinen anderweitigen Ausweis. Lässt sich die Befugnis einer ohne Erlaubnisschein fischenden Person anders nicht festzustellen,
kann die Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 88 Abs. 1 Satz 3 FiG eine geeignete Bescheinigung verlangen.
8.2 Genehmigungspflicht, Ausnahmen Nach Art. 35 Abs. 1 FiG dürfen Erlaubnisscheine zur Ausübung des
Fischfangs grundsätzlich nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgestellt werden. 8.2.1 Art. 35 FiG gilt nicht für Fischwasser, in denen der Freistaat Bayern fischereiberechtigt ist (Art. 36 FiG). Die
Ausstellung von Erlaubnisscheinen wird durch die nach Nr. 5.4.4 jeweils zuständige Stelle geregelt, gegebenenfalls im Pachtvertrag. 8.2.2 Die Genehmigung ist nicht erforderlich bei Erlaubnisscheinen - für
Inhaber von Jugendfischereischeinen (Art. 35 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 FiG); Jugendliche, die nach Bestehen der Fischerprüfung gemäß Art. 65 Abs. 3 FiG einen Fischereischein auf Lebenszeit erhalten haben,
benötigen genehmigte und bestätigte Erlaubnisscheine, - für den Fischfang in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG, sofern er auf andere Weise als mit der Handangel ausgeübt wird
(Art. 35 Abs. 3 FiG).
8.3 Genehmigungsbehörde Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Fischwasser liegt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Erstreckt sich das Fischwasser auf die
Bezirke mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, ist diejenige von ihnen zuständig, an die der Antrag auf Genehmigung gerichtet worden ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Dasselbe gilt bei Anträgen auf Genehmigung für
die Ausstellung von Sammelerlaubnisscheinen, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Fischwasser getrennt voneinander in den Bezirken verschiedener Kreisverwaltungsbehörden liegen. Die angegangene Behörde
entscheidet ebenfalls allein, wenn die Erlaubnisscheine jeweils nur für ein Gewässer gelten sollen und diese Gewässer getrennt in den Bezirken mehrerer Kreisverwaltungsbehörden liegen (Art. 88 Abs. 2 Satz 1 FiG).
Örtlich zuständig ist die Behörde aber nur dann, wenn zumindest eines der betreffenden Fischwasser ganz oder teilweise in ihrem Bezirk liegt. Die Genehmigung kann auch über die Fischereifachberatung (Art. 88 Abs.
2 Satz 2 FiG) beantragt werden; diese leitet den Antrag - gegebenenfalls mit einer gutachterlichen Äußerung - unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde zu. Für die örtliche Zuständigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
8.4 Antragsberechtigte Die Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen kann beantragen, wer in dem betreffenden Fischwasser als - Fischereiberechtigter (Inhaber des dinglichen Fischereirechts),
- Fischereipächter oder - Vorstand einer Bewirtschaftungsgenossenschaft fischereiausübungsberechtigt ist; der Fischereipächter benötigt die Einwilligung des Fischereiberechtigten. Der Vorstand einer
Hegegenossenschaft ist antragsberechtigt, wenn die Ausgabe von Erlaubnisscheinen zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Genossenschaft gehört.
8.5 Inhalt des Antrags
Im Antrag auf Genehmigung nach Art. 35 Abs. 1 FiG sind insbesondere anzugeben: - Vor- und Zuname oder Bezeichnung sowie genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz) der Antragstellenden Person, - ihre
Rechtsstellung (dinglich fischereiberechtigt, fischereiausübungsberechtigt durch Pacht oder als Genossenschaftsvorstand); bei Fischereipacht zusätzlich die Einverständniserklärung der Verpächter, - Lage
(Gemarkung) und Art (natürlich/künstlich angelegt, fließend/stehend, geschlossen/nicht geschlossen) des Fischwassers beziehungsweise der Gewässer; Zugehörigkeit zum Gebiet einer Fischereigenossenschaft, - Art des
Fischereirechts (unbeschränkt/beschränkt, Koppelfischerei) und dessen räumlicher Umfang; Bewirtschaftung des Fischwassers (haupt- oder nebenberuflicher Erwerb/nicht erwerbsmäßig), - Art der beantragten
Erlaubnisscheine (Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine), erstrebte Anzahl und Geltungsdauer der Scheine sowie evtl. Bestimmungen über Fangarten, Fanggeräte und Fangbeschränkungen,
- Zeitraum, für den die Genehmigung beantragt wird. Im Hinblick auf § 19 Abs. 2 Satz 1 AVFIG (vgl. unten Nr. 20.2.2) sollen der Behörde eigene Vorstellungen über Besatzmaßnahmen und Bewirtschaftungsziele
mitgeteilt werden.
8.6 Fischereifachliches Gutachten 8.6.1 Ein von der Fischereifachberatung erstattetes Gutachten geht von der natürlichen Ertragsfähigkeit des Gewässers aus und enthält Aussagen über
Besatzmaßnahmen. Die Vorgaben für Besatzauflagen (vgl. § 19 AVFIG) müssen Art, Anzahl beziehungsweise Menge und Altersklassen der Fische bezeichnen. Besatzauflagen rechtfertigen nicht die Genehmigung einer höheren
Zahl von Erlaubnisscheinen. Das Gutachten kann der Kreisverwaltungsbehörde weitere Nebenbestimmungen vorschlagen, u. a. über
- notwendige Fangbeschränkungen (Fangarten, Fanggeräte, räumlich/zeitliche Einschränkungen), - die Führung und Vorlage von Besatz- und Fanglisten, - die Fischereiaufsicht. Das Gutachten soll das
Zahlenverhältnis vorgeben, in dem länger geltende Erlaubnisscheine durch Erlaubnisscheine mit kürzerer Geltungsdauer ersetzt werden können.
8.6.2 Verbleiben in entscheidungserheblichen Fragen wesentliche,
anders nicht behebbare Zweifel, hört die Kreisverwaltungsbehörde die Landesanstalt für Fischerei als Obergutachter.
8.7 Entscheidung über den Antrag 8.7.1 Antragsteller haben einen Rechtsanspruch auf
Erteilung der Genehmigung, soweit die Vergabe von Erlaubnisscheinen und ihre Nutzung Nachteile für das Fischwasser und die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht befürchten lässt. Durch geeignete
Nebenbestimmungen ist erforderlichenfalls sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt werden (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG und Nr. 8.6.1). Sofern eine Besatzerlaubnis nach § 19 Abs.
3 AVFiG erforderlich ist, sind die Nummern 20.2.2 und 20.3 zu beachten. Aus Gründen des Tierschutzes (insbesondere Verbot der "Rein-Raus-Fischerei", vgl. § 11 AVFiG) kommt eine Genehmigung für die
Ausgabe von Erlaubnisscheinen zum Fischfang mit der Handangel in Anlagen der Teichwirtschaft (Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG) grundsätzlich nur in Betracht, wenn das Gewässer bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ein
(weiteres) Abwachsen der Fische erwarten lässt. 8.7.2 Die Ausstellung von Sammelerlaubnisscheinen soll grundsätzlich nur mit einer Festlegung der Anzahl der Tage, an denen der Fischfang erlaubt ist (Fangtage),
genehmigt werden. Die Fangtage sind für jedes einbezogene Fischwasser gesondert und mit der Maßgabe festzulegen, dass die Erlaubnisnehmer jeden genutzten Fangtag vor Beginn der Fischerei auf dem Erlaubnisschein zu
vermerken haben. Ohne diese Festlegung kommen Sammelerlaubnisscheine grundsätzlich nur entweder für fließende oder für stehende Gewässer und nur für Fischwasser der Barben- und Brachsenregion in Betracht,
keinesfalls unter Einschluss von Salmonidengewässern. Bei der Genehmigung von Sammelerlaubnisscheinen ohne die Festlegung im Sinn des Satzes 1 ist auf die Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des fischbiologisch
empfindlichsten Gewässers abzustellen; die Belastung schutzbedürftiger Uferbereiche soll berücksichtigt werden. 8.7.3 Die Genehmigung wird regelmäßig befristet erteilt, bei Pachtgewässern unter Berücksichtigung
der Pachtdauer. Art, Anzahl und Geltungsdauer der Erlaubnisscheine müssen für jedes Jahr des Genehmigungszeitraums festgelegt sein. In geeigneten Fällen kann die Befristung durch einen Widerrufsvorbehalt ersetzt
werden. Gebühren werden nicht erhoben (Art. 99 Abs. 1 Satz 1 FiG).
8.8 Inhalt des Erlaubnisscheins, Befähigung der Erlaubnisnehmer 8.8.1 Zum Mindestinhalt der von der ausgebenden Person zu unterzeichnenden
Erlaubnisscheine gehören - Vor- und Zuname oder Bezeichnung der ausgebenden Person und ihre genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz), - Vor- und Zuname und genaue Anschrift des Erlaubnisnehmers
mit dem Hinweis, dass der Erlaubnisschein nicht übertragbar ist, - Art und Geltungsdauer des Erlaubnisscheins sowie evtl. Bestimmungen über Fangarten, Fanggeräte und Fangbeschränkungen, - genaue Bezeichnung
des oder der Fischwasser beziehungsweise der Fischwasserstrecken, auf die sich die Erlaubnis bezieht; bei Sammelerlaubnisschein gegebenenfalls Raum für die Eintragung der genutzten Fangtage (Nr. 8.7.2), - Raum
für die Bestätigung (Siegelung, die auch maschinell erfolgen kann) durch die Kreisverwaltungsbehörde. 8.8.2 Den Antragstellern wird empfohlen, das Vordruckmuster (Anlage 1) im Format DIN A 6 zu verwenden, um der
Kreisverwaltungsbehörde eine maschinelle Bestätigung (Siegelung) zu erleichtern. Die Bestätigung der Erlaubnisscheine erfolgt kostenfrei (Art. 35 Abs. 2 Satz 2 FiG). 8.8.3 Die ausgebende Person soll sich
vergewissern, dass der Erlaubnisnehmer den erforderlichen gültigen Fischereischein besitzt.
Abschnitt 9 Öffentliche Fischereigenossenschaften
9.1 Anwendungsbereich der Art. 37 bis 63 FiG, Zuständigkeiten 9.1.1 Die Vorschriften über die öffentlichen Fischereigenossenschaften gelten sowohl für nicht geschlossene als auch für geschlossene Gewässer aller
in Art. 2 Abs. 1 FiG genannten Arten. 9.1.2 Sachlich zuständig für alle behördlichen Akte bei der Bildung, dem Betrieb und der Auflösung einer öffentlichen Fischereigenossenschaft ist die Kreisverwaltungsbehörde.
Örtlich zuständig für die Bildung einer Zwangsgenossenschaft einschließlich des Erlasses der Satzung (Art. 38 Nr. 2, Art. 61 FiG) und für die Genehmigung der Satzung einer freiwilligen Genossenschaft (Art. 46
FiG) ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Fischwasser liegen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Nr. 8.3 gilt entsprechend. Die Aufsichtsführung (Art. 58 FiG) obliegt bis zum Abschluss eines evtl.
Liquidationsverfahrens der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Fischereigenossenschaft ihren Sitz hat oder zuletzt hatte (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BayVwVfG).
Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ist im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu vermeiden.
9.2 Mitglieder der Fischereigenossenschaften Einer öffentlichen Fischereigenossenschaft (Hege- und
Bewirtschaftungsgenossenschaft) können angehören - Fischereiberechtigte, also Inhaber von Eigentümerfischereirechten (Art. 3 Satz 1 FiG) oder selbstständigen Fischereirechten (Art. 9 FiG), ferner Gemeinden,
denen das Fischereirecht nach Art. 7 Abs. 1, Art. 21 oder Art. 30 FiG zur Ausübung übertragen ist, sowie Inhaber dinglicher Nutzungsrechte am Fischereirecht, z.B. Nießbraucher; - nach Maßgabe der Art. 62 und 63
FiG auch Fischereipächter, nicht aber Inhaber von Erlaubnisscheinen. Bei Einbeziehung von Fischereirechten des Freistaates Bayern wird dieser als Fischereiberechtigter durch die nach Nr. 5.4.4 jeweils zuständige
Stelle vertreten.
9.3 Bildung der Fischereigenossenschaften Art. 38 FiG sieht zwei Wege vor: 9.3.1 Vereinbarung der Beteiligten ohne Beitrittszwang (freiwillige Genossenschaft). Die Satzung der
Genossenschaft kann anschließend durch einfachen Mehrheitsbeschluss (Art. 45 Abs. 1 FiG) festgestellt werden. Auf Antrag wirkt die Kreisverwaltungsbehörde mit, insbesondere durch Vorbereitung der Beschlüsse über die
Bildung der Genossenschaft und die Genossenschaftssatzung, 9.3.2 Verfügung (Verwaltungsakt) der Kreisverwaltungsbehörde, die gleichzeitig nach Art. 61 Satz 1 FiG die Genossenschaftssatzung erlässt
(Zwangsgenossenschaft). Eine Zwangsgenossenschaft wird erst gebildet, wenn die Gründung einer fischereilich erforderlichen freiwilligen Genossenschaft nicht gelingt. Vor Erlass des Verwaltungsakts zur Bildung einer
Zwangsgenossenschaft sind die beteiligten Fischereiberechtigten nach Art. 28 BayVwVfG anzuhören.
9.4 Rechtsnatur der Fischereigenossenschaften Die Fischereigenossenschaft ist als Körperschaft des
öffentlichen Rechts (juristische Person) rechtsfähig (Art. 42 FiG). Eine freiwillige Genossenschaft erlangt die Rechtsfähigkeit mit der Genehmigung der Satzung (Art. 46 FiG), eine Zwangsgenossenschaft mit dem Erlass
der Satzung durch die Kreisverwaltungsbehörde (Art. 61 Satz 2 FiG).
9.5 Auflösung der Fischereigenossenschaften Die Genehmigung zur Auflösung einer Zwangsgenossenschaft (Art. 52 Abs. 2 FiG) liegt im
pflichtgemäßen Ermessen der Kreisverwaltungsbehörde. Sie ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Bildung der Genossenschaft fortbestehen.
Abschnitt 10 Fischereischein, Nachweis der Befähigung
10.1 Notwendigkeit des Fischereischeins Der Besitz eines gültigen Fischereischeins ist die öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die rechtmäßig Ausübung des Fischfangs (Art. 64 Abs. 1 FiG). Auf die
Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht nach Art. 64 Abs. 2 FiG wird hingewiesen.
10.2 Fischereischeinbegriff, Anerkennung außerbayerischer Befähigungsnachweise "Fischereischein" ist nur der in
Bayern oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischein. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Befähigungsnachweise gelten nicht als Fischereischeine; sie können
nicht nach Art. 64 Abs. 3 FiG gleichgestellt werden. 10.2.2 In Bayern erteilte Fischereischeine, deren Geltungsdauer nach bisherigem Recht am 1. Januar 1999 noch nicht abgelaufen war, behalten ihre Gültigkeit
nach Maßgabe der früheren Vorschriften. Solche Fischereischeine können aber nicht mehr verlängert werden. 10.2.3 Wer als Inhaber eines außerbayerischen Fischereischeins seine Hauptwohnung in Bayern nimmt, besitzt
bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieses Dokuments, d.h. gegebenenfalls auch auf Lebenszeit, einen gültigen Fischereischein. In Niedersachsen wird der Fischereischein auf Lebenszeit erteilt; seine Gültigkeit hängt
nicht von der Zahlung einer Fischereiabgabe ab. In Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein werden Fischereischeine auf Lebenszeit erteilt; sie verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Zeitraums, für
den letztmals in dem jeweiligen Land die dort vorgeschriebene Fischereiabgabe gezahlt worden ist. Ein außerbayerischer Fischereischein kann in Bayern nicht verlängert werden.
10.3 Zuständigkeit für die Fischereischeinerteilung 10.3.1 Für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden sachlich zuständig (Art. 67 Abs. 1 FiG). Gehört die kreisangehörige Gemeinde einer
Verwaltungsgemeinschaft an, ist diese zuständig (Art. 4 Abs. 1 Verwaltungsgemeinschaftsordnung). Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bezirk die Antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
(Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG). Liegt dieser Ort nicht in Bayern, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk sich eine Veranlassung für die Erteilung des Fischereischeins ergibt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4
BayVwVfG); das ist regelmäßig dort der Fall, wo der Fischfang ausgeübt werden soll. Sind danach mehrere Gemeinden zuständig, gilt Art 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, wonach die zuerst angegangene Gemeinde zuständig ist;
Nr. 8.3 ist sinngemäß anzuwenden. 10.3.2 Die vorstehende Regelung gilt auch im Fall der Verlängerung eines Jahresfischereischeins (Anlage 3), der gesonderten Erhebung der Fischereiabgabe ohne Neuerteilung beim
Fischereischein auf Lebenszeit (Anlage 2) und der Ausstellung einer Zweitschrift (vgl. Nr. 13.4). Eine Zweitschrift kann nur für einen in Bayern ausgestellten Fischereischein erteilt werden.
10.4 Antragstellung 10.4.1 Der Antrag auf Erteilung des Fischereischeins muss den Vorschriften des § 1 Abs. 1 AVFiG entsprechen. Er ist bei der zuständigen Gemeinde (Nr. 10.3) zu stellen, für Minderjährige mit
Einwilligung der vertretungsberechtigten Inhaber der elterlichen Sorge, also regelmäßig der Eltern. 10.4.2 Anträge von Mitgliedern der US-Streitkräfte im Sinn der Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei in
den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen durch Mitglieder der ausländischen Streitkräfte in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1976 (LMBl S. 89) werden über die zuständige US-Behörde gestellt.
10.5 Mindestalter 10.5.1 Einen Fischereischein kann nur erhalten, wer bei Erteilung mindestens zehn Jahre alt ist. 10.5.2 Wer das Mindestalter noch nicht erreicht hat und deshalb noch keinen
Fischereischein erhält, darf unter folgenden Bedingungen an die Angelfischerei herangeführt werden: - Verantwortlich muss stets eine volljährige Person sein, die einen gültigen Fischereischein besitzt und über
die notwendige Autorität verfügt. Diese Person übt den Fischfang im Sinn des Art. 35 und 64 FiG aus und steht für die Beachtung sämtlicher einschlägiger Regelungen ein. - Dem Kind dürfen Handlungen, die seine
Einsicht und Befähigung übersteigen, weder ganz noch teilweise überlassen werden; zu gewährleisten ist vor allem der Tierschutz. Deshalb dürfen Kinder nicht tätig werden beim oAbködern eines lebenden Fisches,
oBetäuben und Töten von Fischen. - Im Übrigen darf ein Kind im Rahmen seiner Einsicht und Befähigung in die Ausübung des Fischfangs einbezogen werden. Die volljährige Person muss jedoch stets bereit und in der
Lage sein, unmittelbar einzugreifen, so dass sie die Fangtätigkeit ständig "in der Hand" behält. - Das Kind darf keine eigene Angel verwenden, sondern nur am Fischfang des erwachsenen
Fischereiausübenden beteiligt werden. Dieser darf nach § 12 Abs. 1 Nr. 9 AVFiG höchstens zwei Handangeln verwenden.
Abschnitt 11 Versagung des Fischereischeins Abgesehen vom Fehlen der
erforderlichen Fischereiprüfung (Nr. 14.1) oder eines gleichgestellten Befähigungsnachweises (Nr. 14.2) kann der Fischereischein gemäß Art. 67 Abs. 2 Satz 1 FiG aus folgenden Gründen versagt werden:
11.1 Kein Wohnsitz im Inland Die Antragstellende Person hat im Inland keinen Wohnsitz (Art. 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FiG). Darauf soll eine Versagung nur gestützt werden, wenn der Fischereischeinerteilung konkrete
öffentliche Interessen entgegenstehen. Der fehlende inländische Wohnsitz ist somit in Fällen nach § 2a Satz 1 Nr. 2 AVFiG (insbesondere Touristen) für sich betrachtet regelmäßig kein Versagungsgrund (vgl. Art. 67
Abs. 2 Satz 2 FiG).
11.2 Eignungsmangel Tatsachen (Vermutungen genügen nicht) rechtfertigen die Annahme, dass die Antragstellende Person zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet ist (z.B.
infolge körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel); die Möglichkeit der Fischereischeinerteilung nach § 2a Satz 1 Nr. 4 AVFiG bleibt unberührt (Art. 67 Abs. 2 Satz 2 FiG). Den Eignungsmangel kann
insbesondere eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer einschlägigen Straftat aufzeigen. Dazu gehören vor allem Fischwilderei und Fischdiebstahl, aber auch Delikt in den Bereichen Jagd, Naturschutz, Tierschutz
und Gewalt gegen Menschen. Ebenso die rechtskräftige Entscheidung in einer einschlägigen Bußgeldsache; diese soll die Verwaltungsbehörde der Gemeinde mitteilen, die dem Betroffenen den Fischereischein erteilt hat.
In Fällen der mangelnden Eignung (Art. 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FiG) ist der Fischereischein zu versagen, wenn nicht ausnahmsweise besondere Gründe dagegen sprechen. Die zuständige Gemeinde hat den Sachverhalt von
Amts wegen zu ermitteln, ohne an das Vorbringen von Antragstellern gebunden zu sein. Diese sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken (Art, 26 Abs. 2 BayVwVfG). 11.2.2 Die Gemeinde hat grundsätzlich die
Möglichkeit, Antragsteller zur Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes aufzufordern oder (soweit die Aufforderung nicht sachgerecht ist oder erfolglos bleibt) selbst ein
Führungszeugnis einzuholen (§ 31 Bundeszentralregistergesetz). Die Beiziehung eines Führungszeugnisses wird im Grundsatz nur in Betracht kommen - unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls
vor der erstmaligen Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit für eine Person, die noch keinen gültigen Fischereischein hatte (Ausnahme: § 2a Satz 1 Nr. 4 AVFiG) oder - sofern im Einzelfall Anlass zur
Annahme besteht, dass Eintragungen im Führungszeugnis Anhaltspunkte gegen die Geeignetheit des Antragstellers zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ergeben könnten. Auf die Verpflichtung zur vertraulichen
Behandlung der Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden (§ 44 Bundeszentralregistergesetz) wird hingewiesen.
Abschnitt 12 Fischereischeinmuster 12.1 Allgemeines Jeder Fischereischein besteht
aus einem einzigen Blatt der Größe DIN A 7. Als Material ist hellblaues Neobond vorgeschrieben, das schwarz bedruckt wird. Da der Vordruck eine hinreichende Fälschungssicherheit bieten muss, ist durch den
Vordruckverlag ein silbern hinterlegtes Fischmotiv eingeprägt. Die Fischereiaufsicht kann vor Ort unschwer feststellen, ob der überprüfte Fischereischein dieses Merkmal aufweist. Fischereischeine, bei denen eine
spätere erneute Abgabenzahlung nicht in Betracht kommt, also Fischereischeine auf Lebenszeit mit erfolgter Einmalzahlung und Jugendfischereischeine, können in Klarsichtfolie eingeschweißt (laminiert) werden.
Alternativ sind im Handel passende Ausweishüllen erhältlich.
12.2 Neuerteilung Die Fischereischeine werden nach den Mustern der Anlagen 2, 3 und 4 erteilt. Die Verwendung früherer Vordrucke ist
ausgeschlossen. Für alle drei Vordruckmuster gilt: 12.2.1 Die Nummerierung des Fischereischeins (Vorderseite Zeile1) wird bereits durch den Verlag eingedruckt. Sie besteht aus einer zweistelligen Kenn-Nummer des
Verlags und einer sechsstelligen laufenden Nummer. Die Nummerierung wird in den Nachweis übernommen, den die Gemeinde über die erteilten Fischereischeine der verschiedenen Arten führt (vg. Nr. 13.9). 12.2.2 Die
ausstellende Gemeinde beziehungsweise Verwaltungsgemeinschaft und das Ausstellungsdatum (Vorderseite letzte Zeile) können auch durch Stempelaufdruck angegeben werden. Eine Unterzeichnung für die Gemeinde ist nicht
vorgesehen. Die Zusammengehörigkeit von Lichtbild und Fischereischein soll durch Rastern (Randprägung) und Siegel des Bildes dokumentiert werden. 12.2.3 Bei jeder Neuerteilung eines Fischereischeins erhebt die
Gemeinde neben der Gebühr eine Fischereiabgabe, sofern nicht Abgabefreiheit besteht (vgl. Nr. 13.6.1). Die konkret bezahlte Fischereiabgabe wird auf der Rückseite des Vordrucks jeweils bei dem Wort
"Betrag" unter Beifügung des Siegels der Gemeinde eingetragen. Zahlung der Abgabe und Eintragung sind, sofern nicht Abgabefreiheit besteht, Voraussetzungen für die Gültigkeit des Fischereischeins (Art. 68
ABs. 1 Satz 1 FiG).
12.3 Vorhandener Fischereischein Für die Erneuerung der Gültigkeit eines Fischereischeins auf Lebenszeit (Nr. 13.1) oder die Verlängerung eines Jahresfischereischeins (Nr. 13.2) gilt:
12.3.1 Die erneute Zahlung der Abgabe wird aus Gründen der Fälschungssicherheit nicht auf der Rückseite des Vordrucks selbst vermerkt. Zu verwenden sind ausschließlich die Aufklebeabschnitte (Anlagen 2.1, 2.2
für den Fischereischein auf Lebenszeit und Anlage 3.1 für den Jahresfischereischein), 12.3.2 Die Aufklebeabschnitte bestehen aus fälschungssicherer Kunststofffolie, weiß, matt. Zugelassen sind Folien mit der
Materialbezeichnung „Jac Safety 92050“ sowie Folien mit denselben Eigenschaften, unabhängig von ihrer Bezeichnung. Jeder Abschnitt ist nach dem System der Fischereivordrucke (Nr. 12.2.1) nummeriert und mit einem
silbern hinterlegten Fischmotiv versehen. 12.3.3 Nach dem Ausfüllen und Siegeln ist der Aufklebeabschnitt auf der Rückseite des Fischereischeinvordrucks in einem der vorgesehenen Felder aufzubringen, im Fall
einer unlösbaren Laminierung auf dieser. Zum Schutz des Aufklebeabschnitts und seiner Beschriftung ist eine selbstklebende Klarsichtfolie, z.B. „Jac Acetat 60060“ oder eine anders bezeichnete Folie mit denselben
Eigenschaften darüber zu kleben. 12.3.4 Sind alle Felder auf der Rückseite des Fischereivordrucks belegt, können sie, sofern der Vordruck noch brauchbar ist, durch Überkleben erneut genutzt werden. Dazu ist die
Klarsichtfolie zu entfernen und der neue ausgefüllte Aufklebeabschnitt auf dem vorhandenen aufzubringen und wiederum mit Klarsichtfolie abzudecken.
Abschnitt 13 Arten und Erteilung des Fischereischeins
13.1 Fischereischein auf Lebenszeit 13.1.1 Bei Erteilung des Fischereischeins auf Lebenszeit (Anlage 2) kann die Antragstellende Person wählen, ob sie die Fischereiabgabe für die gesamte Lebenszeit
(Einmalzahlung) oder nur für fünf aufeinander folgende Jahre zahlen will. Der Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem Ausstellungsdatum. - Die Einmalzahlung wird mit dem konkreten Betrag und dem Datum in den obersten
Zahlungsabschnitt auf der Rückseite des Vordrucks eingetragen. Im Fall der Abgabefreiheit wegen Erreichen der Altersgrenze (unten Nr. 13.6.1) ist das Wort "befreit" einzutragen. - Die Zahlung für fünf
aufeinander folgende Jahre wird mit dem Endtermin des Fünfjahreszeitraums ("bezahlt bis") und dem konkreten Betrag in den zweiten bedruckten Zahlungsabschnitt des Vordrucks eingetragen. Die Angabe des
Endtermins ist wichtig, weil der Fischereischein nur in dem Zeitraum gültig ist, für den die Fischereiabgabe bezahlt wurde (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 FiG). 13.1.2 Bei Erteilung des Fischereischeins auf Lebenszeit
darf nur einer der beiden vorgedruckten Zahlungsabschnitte ausgefüllt werden. Dasselbe gilt bei Ausstellung einer Zweitschrift für einen verloren gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Fischereischein auf
Lebenszeit. War die Abgabe in diesem Fall für fünf Jahre gezahlt worden, ist auf der Rückseite der Zweitschrift im zweiten Zahlungsabschnitt unter "bezahlt bis" der Endtermin dieses Fünfjahreszeitraums zu
vermerken. 13.1.3 Unter bestimmten Voraussetzungen können volljährige behinderte Menschen den Fischereischein auf Lebenszeit ohne vorherige Fischerprüfung erhalten (§ 2a Satz 1 Nr. 4 AVFiG). Dieser
Fischereischein berechtigt zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung einer volljährigen Person mit uneingeschränkt gültigen Fischereischein (§2a Satz 2 AVFiG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2
Satz 2 FiG). Verantwortliche Begleitung bedeutet vor allem, dass die volljährige Begleitperson die Einhaltung des Tierschutzrechts sicherzustellen hat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes darf ein
Wirbeltier nur töten, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Die Notwendigkeit der Begleitung wird durch den Buchstaben "B" auf der Vorderseite des Fischereischeins rechts neben dem
Fischsymbol kenntlich gemacht. 13.1.4 Den Fischereischein auf Lebenszeit können auch Personen ohne Wohnsitz in Deutschland erhalten. Voraussetzung ist, dass sie mindestens 14 Jahre alt sind und nachweislich die
bayerische oder eine gleichgestellte Fischerprüfung (vgl. Nr. 14.2) bestanden haben. Die Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung. 13.1.5 Die Gültigkeit eines Fischereischeins auf Lebenszeit muss erneuert werden,
wenn der Zeitraum von fünf Jahren, für den die Fischereiabgabe gezahlt worden ist, abläuft und der Fischfang weiterhin ausgeübt werden soll. Wie bei der Neuerteilung kann die Fischereiabgabe wahlweise für die
gesamte Lebenszeit oder für fünf Jahre gezahlt werden. Bei Einmalzahlung auf Lebenszeit wird der Aufklebeabschnitt nach Anlage 2.1 , bei Zahlung für fünf Jahre der Abschnitt nach Anlage 2.2 verwendet. Im Übrigen
gilt Nr. 12.3.
13.2 Jahresfischereischein 13.2.1 Den Jahresfischereischein (Anlage 3) erhalten grundsätzlich nur volljährige Personen, die in Deutschland keinen Wohnsitz haben und das Bestehen der
Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung nicht nachweisen können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 AVFiG). Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Befugnis zur selbstständigen Ausübung des Fischfangs im
Herkunftsstaat glaubhaft macht, kann ebenfalls den Jahresfischereischein erhalten. Mitglieder der US-Streitkräfte können den Jahresfischereischein auch dann erhalten, wenn sie die US-Fischerprüfung (§ 2 Abs. 2
Satz 3 AVFiG) bestanden und in Deutschland einen Wohnsitz haben. 13.2.2 Beim Jahresfischereischein ist auf der Vorderseite des Vordrucks im Anschriftenfeld auch der Herkunftsstaat der Antragstellenden Person
einzutragen. Auf der Rückseite wird im vorgedruckten Abschnitt in der Zeile "bezahlt bis" das Ende des Jahres ab Datum der Ausstellung des Jahresfischereischeins und in der Zeile "Betrag" die
gezahlte Fischereiabgabe eingetragen. Darunter werden die (bis zu drei) Zeiträume eingetragen, in denen der Jahresfischereischein nach Wahl der Antragstellenden Person tatsächlich gültig sein soll. Diese Zeiträume
müssen vollständig innerhalb des Jahres ab Ausstellung des Fischereischeins bis zum oben angegebenen Endtermin liegen und dürfen insgesamt nicht länger als drei Monate sein.
13.2.3 Bei Ausgabe des Jahresfischereischeins erteilt die Gemeinde folgenden ausdrücklichen Hinweis: - Innerhalb des Jahreszeitraums darf in Bayern kein weiterer Jahresfischereischein beantragt werden, auch
nicht bei einer anderen Gemeinde. - Wird festgestellt, dass dennoch ein weiterer Jahresfischereischein beantragt und erworben wurde, erhält die betreffende Person nach Absprache der beteiligten Gemeinden von
diesen für mindestens fünf Jahre keinen neuen Jahresfischereischein. 13.2.4 Auf der Rückseite des Jahresfischereischeins für Mitglieder der US-Streitkräfte mit bestandener US-Fischerprüfung (§ 2 Abs. 2 Satz 3
AVFiG) wird in der ersten Zeile unter dem Wort "gültig" der gesamte Jahreszeitraum eingetragen, für den die Fischereiabgabe bezahlt worden ist. Die Beschränkung auf eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten
und der oben wiedergegebene Hinweis entfallen. 13.2.5 Die Gültigkeit eines Jahresfischereischeins muss durch Verlängerung erneuert werden, wenn der Jahreszeitraum, für den die Fischereiabgabe bezahlt worden ist,
abgelaufen ist und der Fischfang - evtl. auch nach einer längeren Unterbrechung - erneut ausgeübt werden soll. Zu verwenden ist der Aufklebeabschnitt nach Anlage 3.1. Die Nrn. 13.2.3 und 13.2.4 gelten ebenfalls. Im
Übrigen gilt Nr. 12.3.
13.3 Jugendfischereischein 13.3.1 Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält ausnahmslos - auch nach Bestehen der Fischerprüfung - den Jugendfischereischein (Anlage 4).
Der Jugendfischereischein wird in jedem Fall für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung bestanden haben, erhalten grundsätzlich
den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern nicht ausdrücklich die Erteilung des Jugendfischereischeins beantragt wird (Art. 65 Abs. 3 FiG). Sofern bei Bestehen der Fischerprüfung ein Jugendfischereischein bereits
vorhanden ist, kann dieser unter Verzicht auf den Erwerb des Fischereischeins auf Lebenszeit bis zum Ablauf seiner gesetzlichen Geltungsdauer genutzt werden. 13.3.2 Der Jugendfischereischein berechtigt zum
Fischfang ausnahmslos nur in verantwortlicher Begleitung (Art. 65 Abs. 2 Satz 2 FiG). Zum Begriff "verantwortliche Begleitung" vgl. Nr. 13.1.3. Wer einen in Bayern geltenden außerbayerischen
Fischereischein (vgl. Nr. 10.2) besitzt und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf den Fischfang auch dann nur in verantwortlicher Begleitung ausüben, wenn der außerbayerische Fischereischein ohne diese
Beschränkung erteilt wurde (Art. 65 Abs. 2 Satz 3 FiG). 13.3.3 Beim Jugendfischereischein werden auf der Rückseite des Vordrucks ("bezahlt bis") das Datum der Vollendung des 18. Lebensjahres und die
konkret gezahlte Fischereiabgabe eingetragen. Dasselbe gilt bei Ausstellung einer Zweitschrift für einen verlorengegangenen oder unbrauchbar gewordenen Jugendfischereischein. Eine Verlängerung der Geltungsdauer des
Jugendfischereischeines scheidet aus.
13.4 Zweitschrift 13.4.1 Eine Zweitschrift kann erteilt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der in Bayern nach dem 31. Dezember 1998 ausgestellte Fischereischein
verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist. Für Zweitschriften sind ausschließlich die Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 2 bis 4 zu verwenden. 13.4.2 Für einen Fischereischein, der vor dem 1. Januar
1999 nach dem damals geltenden Recht ausgestellt worden ist, kann eine Zweitschrift nicht erteilt werden. Es ist jedoch möglich, für einen nach altem Recht erteilten Fünf- oder Zehn-Jahres-Fischereischein, der vor
Ablauf seiner Gültigkeitsdauer verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist, einen Fischereischein auf Lebenszeit auszustellen.
13.5 Fischereischeingebühr 13.5.1 Die Höhe der Fischereischeingebühr
beträgt nach Nr. 6 I.2 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (KG) für die Erteilung des -Fischereischeins auf Lebenszeit:35 Euro, -Jahresfischereischeins:7,50 Euro, -Jugendfischereischeins:5 Euro
Bei der Verlängerung eines Jahresfischereischeins wird ebenfalls die Gebühr in Höhe von 7,50 Euro erhoben. Die Gebühr für die gesonderte Erhebung der Fischereiabgabe nach Ablauf eines Zahlungszeitraums beim
Fischereischein auf Lebenszeit ohne dessen Neuerteilung (§ 8a Abs. 1 Satz 2 AVFiG) beträgt in jedem Fall 5 Euro. Gebührenermäßigungen sind nicht vorgesehen, ebenso wenig eine (anteilige) Erstattung für den Fall,
dass der Fischereischein nicht über seine volle Geltungsdauer genutzt werden kann. 13.5.2 Wird bei Verlust oder Unbrauchbarkeit des nach dem 31. Dezember 1998 erteilten Fischereischeins die Erteilung einer
Zweitschrift (vgl. Nr. 13.4) für die restliche Geltungsdauer beantragt, beträgt die Gebühr nach dem Kostenverzeichnis zum KG 1/10 bis 1/2 der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 Euro. Soll ein
Fischereischein auf Lebenszeit in einem Fall nach Nr. 13.4.2 Satz 2 (Verlust oder Unbrauchbarwerden eines vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fünf- oder Zehn-Jahres-Fischereischein) ausgestellt werden, ist dafür die
volle Gebühr (Nr. 13.5.1) zu entrichten.
13.6 Fischereiabgabe Bei Erteilung des Fischereischeins ist neben der Fischereischeingebühr ist die Fischereiabgabe zu erheben (§ 8a Abs. 1 Satz 1 AVFiG). Wird eine
Zweitschrift für einen nach dem 31. Dezember 1998 erteilten und verlorengegangenen oder unbrauchbar gewordenen Fischereischein ausgestellt (vgl. Nr. 13.4.1), gilt die Fischereiabgabe für den durch Zahlung auf den
früheren Fischereischein bereits abgedeckten Zeitraum als bezahlt. Das wird auf der Rückseite des Vordrucks im jeweils zutreffenden Zahlungsabschnitt vermerkt. Wird in einem Fall nach Nr. 13.4.2 Satz 2 ein
Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt, ist auf der Rückseite des Vordrucks im zweiten Zahlungsabschnitt unter "Bezahlt bis" der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des früheren Fischereischeins
einzutragen. Bei "Betrag" wird vermerkt: "Entfällt wegen Anrechnung". 13.6.1 Für den Fischereischein auf Lebenszeit kann die Abgabe nach Wahl der Antragstellenden Person wie folgt gezahlt
werden: - Für fünf aufeinander folgende Jahre; in diesem Fall beträgt die Fischereiabgabe 40 Euro (§ 8 Abs. 1 AVFiG). - Als Einmalzahlung auf Lebenszeit; in diesem Fall ist die Fischereiabgabe nach § 8 Abs. 2
AVFiG zu berechnen und beträgt höchstens 300 Euro. Um den Gemeinden die Festsetzung zu erleichtern, gibt eine Tabelle (Anlage 5) für jedes Lebensalter der Antragstellenden Person die Höhe der Fischereiabgabe bei
Einmalzahlung wieder. Das "Lebensalter" entspricht der Zahl der vollendeten Lebensjahre. Wer bei Zahlung bereits das 68. Lebensjahr vollendet hat, ist von der Abgabepflicht befreit.
13.6.2 Für den Jahresfischereischein beträgt die Fischereiabgabe 15 Euro (§ 8 Abs. 4 AVFiG). 13.6.3 Die Fischereiabgabe für den Jugendfischereischein ist durch Art. 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 FiG auf 10 Euro für die
gesamte Geltungsdauer, höchstens jedoch 2,50 Euro pro angefangenes Jahr der gesetzlich möglichen Geltungsdauer festgesetzt. Wer den Jugendfischereischein so spät beantragt, dass die mögliche Geltungsdauer z.B.
höchstens noch drei Jahre beträgt, hat als Abgabe nicht 10 Euro, sondern nur 7,50 Euro zu zahlen. 13.6.4 Nach § 8 Abs. 5 AVFiG ermäßigt sich die Fischereiabgabe für bestimmte Personen- und Fallgruppen auf jeweils
50% des regulären Betrags. - Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung haben für den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern sie die Abgabe für fünf aufeinander folgende Jahre entrichten, statt 40 Euro nur 20
Euro zu zahlen. Bei Einmalzahlung für die gesamte Lebenszeit ist keine Ermäßigung vorgesehen (§ 8 Abs. 5 Nr. 1 AVFiG). - Dieselbe Reduzierung auf 50% der Fünfjahresabgabe gilt für Personen in der Ausbildung zum
Fischwirt/zur Fischwirtin. Die Ermäßigung kommt auch Auszubildenden zugute, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. - Begünstigt sind auch volljährige behinderte Personen, die nach § 2a Satz 1 Nr. 4 AVFiG
den Fischereischein auf Lebenszeit ohne vorherige Fischerprüfung erhalten können (§ 8 Abs. 5 Nr. 2 AVFiG). Diese Personen haben in jedem Fall - also auch bei Zahlung auf Lebenszeit - nur 50% der regulären Abgabe zu
entrichten. Die Ermäßigung gilt ebenso für Behinderte mit Wohnsitz im Ausland, die ohne Fischerprüfung lediglich den Jahresfischereischein erhalten können.
13.7 Aushändigung des Fischereischeins 13.7.1 Der
Fischereischein ist von der Person, für die er ausgestellt worden ist, persönlich abzuholen. Dabei ist auf der Vorderseite unter dem Passbild die Inhaberunterschrift zu leisten. Beim Jugendfischereischein kann die
Gemeinde in Absprache mit den vertretungsberechtigten Inhabern der elterlichen Sorge anders verfahren. 13.7.2 Der Fischereischein wird nur nach Zahlung der Gebühr und der Abgabe ausgehändigt. Ausnahmen von der
Pflicht zur Zahlung der Fischereiabgabe gelten bei Erteilung einer Zweitschrift (generell) oder dem Erwerb des Fischereischeins auf Lebenszeit durch Personen, die bereits das 68. Lebensjahr vollendet haben. In
diesen Fällen muss lediglich die (bei der Zweitschrift ermäßigte) Fischereischeingebühr entrichtet werden.
13.8 Entzug des Fischereischeins, Sperrfrist 13.8.1 Erhält die Gemeinde Kenntnis von
rechtskräftigen Entscheidungen in Straf- oder Bußgeldsachen gegen Fischereischeininhaber und ist die Zuwiderhandlung für die Eignung zur Ausübung des Fischfangs bedeutsam (z.B. Fischwilderei, Verstoß gegen
Schonzeitbestimmungen), prüft die Gemeinde, ob die Fischereischeinerteilung zu widerrufen oder zurückzunehmen oder eine beantragte Neuerteilung des Fischereischeins beziehungsweise eine Verlängerung seiner
Geltungsdauer abzulehnen ist. Sobald der Widerruf oder die Rücknahme der Fischereischeinerteilung unanfechtbar ist, fordert die Gemeinde den Fischereischein zurück (Art. 52 BayVwVfG). 13.8.2 Die Festsetzung einer
Sperrfrist für die Wiedererteilung des Fischereischeins (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 FiG) kommt bei Rücknahme oder Widerruf der Fischereischeinerteilung wegen eines schwerwiegenden, von der betroffenen Person zu
vertretenden Eignungsmangels (z.B. Verurteilung wegen Fischwilderei) in Betracht. Die Sperrfrist und ihre Dauer sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzusetzen.
13.9 Aufzeichnungen
Die Gemeinde führt Aufzeichnungen, aus denen Art, Zahl und Inhaber der erteilten Fischereischeine sowie Aussteller, Datum und Nummer des jeweils vorgelegten Fischerprüfungszeugnisses hervorgehen.
Abschnitt 14 Fischerprüfung 14.1 Notwendigkeit der Fischerprüfung Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann den Fischereischein im Regelfall nur erhalten, wenn er nachweist, dass er die staatliche
Fischerprüfung (Art. 66 Abs. 1 FiG) bestanden hat.
14.2 Gleichgestellte Prüfungen 14.2.1 Der staatlichen Fischerprüfung sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AVFiG für die Erteilung des Fischereischeins folgende
außerbayerische Fischerprüfungen gleichgestellt: - Baden-Württemberg (Prüfungsbehörden: Landratsämter und Stadtkreise als Untere Verwaltungsbehörden),
- Berlin (ab 30. April 1995 vor einem anerkannten fischereilichen Landesverband bestanden), - Brandenburg (ab 5. August 1994 vor dem Prüfungsausschuss beim Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt
bestanden), - Bremen (ab 16. Januar 1992 vor dem Landesfischereiverband Bremen e.V. bestanden), - Hamburg (ab 1. Juni 1986 vor dem Angelsportverein Hamburg e.V. bestanden),
- Hessen (Prüfungsbehörden: Landräte und Magistrate der kreisfreien Städte), - Mecklenburg-Vorpommern (Prüfungsbehörden: Landesamt für Fischerei sowie Ämter für Landwirtschaft, Schwerin und Neubrandenburg; ab 12.
Juni 1994 die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte), - Niedersachsen (ab 30. März 1978 vor dem Landessportfischerverband Niedersachsen e.V. im Verband Deutscher Sportfischer e.V. und vor dem
Sportfischerverband im Landesfischereiverband Weser-Ems e.V. bestanden), - Nordrhein-Westfalen (Prüfungsbehörden: Kreisordnungsbehörden als Untere Fischereibehörden), - Rheinland-Pfalz (Prüfungsbehörden:
Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen als Untere Fischereibehörden), - Saarland (Prüfungsausschuss, gebildet vom Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr als Oberste Fischereibehörde),
- Sachsen (Prüfungsbehörde: Landesanstalt für Landwirtschaft), - Sachsen-Anhalt (Prüfungsbehörden: Landkreise und kreisfreie Städte), - Schleswig-Holstein (ab 1. März 1983 vor dem Landessportfischerverband
Schleswig-Holstein e.V. bestanden), - Thüringen (Prüfungsbehörden: Landräte und kreisfreie Städte). Das Bestehen einer dieser Prüfungen muss urkundlich nachgewiesen werden. Außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland erworbene Befähigungsnachweise sind der Fischerprüfung nicht gleichgestellt; Nr. 14.3.5 bleibt unberührt. 14.2.2 Antragsteller, die eine der vorgenannten gleichgestellten Fischerprüfungen nach dem 31.
Dezember 1988 bestanden haben, erhalten den hiesigen Fischereischein grundsätzlich nur, wenn sie bei Ablegung der Prüfung ihre Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) nicht in Bayern hatten. Eine Ausnahme gilt für
Bewerber mit Hauptwohnung in Bayern, die außerhalb Bayerns nicht nur an der dortigen Fischerprüfung, sondern nachweislich an einem Vorbereitungslehrgang teilgenommen haben. Dieser Lehrgang muss nach Inhalten und
Zeitdauer den Vorschriften des § 5 Abs. 1 AVFiG entsprechen, wobei die Vermittlung des bayerischen Landesrechts nicht zu fordern ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 AVFiG). Die Angaben für die Feststellung, ob der Lehrgang
dem hiesigen Vorbereitungslehrgang entspricht, müssen der schriftlichen Bestätigung des Lehrgangsveranstalters zu entnehmen sein. 14.2.3 Gleichgestellt ist ferner die von den US-Streitkräften in Deutschland für
Mitglieder dieser Streitkräfte durchgeführte Fischerprüfung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 AVFiG). Das gilt unabhängig vom Ort der Prüfung und vom Stationierungsort der betreffenden Person. Das Bestehen der US-Prüfung kann nur
durch das auf der Rückseite gesiegelte und unterschriebene "Prüfungszeugnis für Sportfischer" der US-Armee nachgewiesen werden.
14.3 Ausnahmen von der Notwendigkeit der Fischerprüfung Ohne den
Nachweis des Bestehens der bayerischen oder einer gleichgestellten Fischerprüfung können den Fischereischein erhalten: 14.3.1 Personen, die das 10., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (Art. 65 Abs. 2
Satz 1 FiG - Jugendfischereischein), 14.3.2 Personen, die den urkundlichen Nachweis nach § 2a Satz 1 Nr. 1 AVFiG führen. Zu berücksichtigen sind von den Antragstellern beigebrachte Urkunden (z.B. alte
Fischereischeine) und bei der Gemeinde verfügbare Unterlagen (z.B. Listen über erteilte Fischereischeine). Tauglich ist in allen vier Fallgruppen der genannten Vorschrift nur der Urkundennachweis.
- § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AVFiG: Wer als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986 (Geltungsdauer des früheren Fischereischeingesetzes) ohne Fischerprüfung mindestens einen
Fischereischein erhalten hat, weist diese Tatsache am sichersten durch Vorlage des damaligen Fischereischeins nach. Auf diesem muss als Grundlage für die Befreiung von der Prüfungspflicht "Art. 3 Abs. 3
(beziehungsweise 4) Buchst. a FiScheinG" festgehalten sein. Ersatzweise können Aufzeichnungen der damals zuständigen Fischereischeinbehörde herangezogen werden. - § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AVFiG: Das
Bestehen der Abschluss- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin wird durch das Prüfungszeugnis nachgewiesen. Wer im genannten Beruf ausgebildet wird und an der Zwischenprüfung teilgenommen hat,
kann dies für die Erteilung des Fischereischeins durch Vorlage der Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung nachweisen. - § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AVFiG: Wer in den Jahren 1961 bis 1970 im
Inland (Bundesrepublik Deutschland oder damalige DDR) oder als Aussiedler in einem Aussiedlungsgebiet nach dem Bundesvertriebenengesetz nachweislich befugt gefischt hatte, konnte ab 1971 den Fischereischein ohne
Fischerprüfung erhalten. Wer die genannten Voraussetzungen erfüllt und bis zum 31. Dezember 1998 in Deutschland mindestens einen Fischereischein ohne Fischerprüfung erworben hatte, erhält den Fischereischein auch
weiterhin ohne Fischerprüfung. Für Vertriebene und (Spät-) Aussiedler, die erst nach dem 31. Dezember 1998 zugewandert sind und deshalb bis zu diesem Termin keinen deutschen Fischereischein erwerben konnten, gilt
keine Ausnahme von der Prüfungspflicht. § 2a Satz 3 AVFiG und Nr. 14.3.7 bleiben unberührt. - § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchst. d AVFiG: Wer vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR die Raubfischqualifikation
erworben und die Erteilung des Fischereischeins in einem der alten Länder spätestens am 31. Juli 1995 mit Erfolg beantragt hat, ist auch künftig von der Fischerprüfung befreit. 14.3.3 Wer die Voraussetzungen des
§ 2a Satz 1 Nr. 2 AVFiG erfüllt. Das sind volljährige Personen, die sich nur vorübergehend (z.B. als Touristen) in Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen. Sie erhalten ohne Fischerprüfung gem.
Nr. 13.2.1 nur den Jahresfischereischein. Die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person ist ohne Bedeutung. Die Regelung gilt auch für grenznah im Ausland wohnende Personen, unabhängig davon, wie häufig sie den
Fischfang in Bayern ausüben wollen. Die Befugnis zur Fischereiausübung im Herkunftsland ist glaubhaft zu machen, z.B. durch Vorlage des dortigen Befähigungsnachweises. Die Möglichkeit, jugendlichen Besuchern aus dem
Ausland den Jugendfischereischein (Nr. 13.3) zu erteilen, bleibt unberührt. 14.3.4 § 2a Satz 1 Nr. 3 AVFiG: Diese Vorschrift privilegiert volljährige Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer
Vertretungen und deren Angehörige, die sich gem. der genannten Vorschrift ausweisen können. Sofern die betreffende Person einen Wohnsitz in Deutschland hat, erhält sie den Fischereischein auf Lebenszeit (Nr. 13.1),
andernfalls den Jahresfischereischein (Nr. 13.2). Jugendliche Angehörige können den Jugendfischereischein (Nr. 13.3) erhalten. 14.3.5 § 2a Satz 1 Nr. 4 AVFiG: Diese Vorschrift stellt volljährige Personen, die
durch geistige, körperliche oder seelische Behinderungen schwerwiegend beeinträchtigt sind, vom Erfordernis der Fischerprüfung frei. - Für den Fall der geistigen Behinderung sind die geltenden Voraussetzungen in
der genannten Vorschrift abschließend geregelt. Die Behinderung und ihr Grad werden durch den Ausweis für schwer behinderte Personen (bisher: Schwerbehindertenausweis) nachgewiesen. Soweit erforderlich ist
zusätzlich eine Bescheinigung über den Besuch einer der aufgeführten Schulen beizubringen. - Ab 1. Oktober 2001 können auch volljährige Personen mit andersartigen Behinderungen den Fischereischein auf Lebenszeit
ohne vorherige Fischerprüfung erhalten. Voraussetzung ist auch hier der Besitz eines Ausweises für schwer behinderte Personen. Zusätzlich ist durch eine formlose fachärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass die
Person in Folge ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die staatliche Fischerprüfung nicht bestehen kann. Die Bescheinigung muss diese Aussage enthalten und sollte sich auf die dafür wesentlichen Angaben
beschränken. Die Fachärzte können für die Begutachtung ein Hinweisblatt über Art, Dauer und Anforderungen der Fischerprüfung (Anlage 6) heranziehen. Das Hinweisblatt kann bei der Landeanstalt für Fischerei in
Starnberg angefordert werden. Es ermöglicht dem Facharzt einen sicheren Schluss von der medizinisch attestierten Behinderung auf das Unvermögen, die Fischerprüfung zu bestehen. Die für die Erteilung des
Fischereischeins zuständige Gemeinde hat insoweit keine eigenen Ermittlungen anzustellen. Der Fischereischein für volljährige behinderte Menschen berechtigt zum Fischfang nur in verantwortlicher Begleitung, deren
Notwendigkeit auf dem Schein kenntlich zu machen ist (§ 2a Satz 2 AVFiG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 Satz 2 FiG; oben Nr. 13.1.2). 14.3.6 Personen, die nach § 2a Satz 1 Nr. 5 AVFiG vom Nachweis des Bestehens
der Fischerprüfung freigestellt werden können. Für die erforderliche unzumutbare Härte gilt ein strenger Maßstab. Bloße Schwierigkeiten und Belastungen, die kein außergewöhnliches Maß erreichen, genügen nicht.
Umstände, die eine unzumutbare Härte begründen sollen, haben die Antragsteller konkret darzulegen. Solche Gründe können in den persönlichen oder beruflichen Verhältnissen liegen; dabei kann ein fortgeschrittenes
Alter berücksichtigt werden, das grundsätzlich nicht vor Vollendung des 50. Lebensjahres anzunehmen ist. Langjähriger Fischereiinhaber ist, wer Fischereischeine vorlegen kann, die einen Zeitraum von mindestens zehn
Jahren abdecken. 14.3.7 Vertriebene und (Spät-) Aussiedler können den Fischereischein, sofern § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AVFiG nicht erfüllt ist (vgl. Nr. 14.3.2, dritter Spiegelstrich), unter folgenden zwei
Voraussetzungen ohne den sonst erforderlichen Nachweis der staatlichen oder einer gleichgestellten Fischerprüfung erhalten (vgl. § 2a tgba.org Satz 3 AVFiG): - Besitz eines gültigen Vertriebenenausweises nach §
15 BVFG a.F. oder einer amtlichen Bescheinigung nach § 15 BVFG n.F. zum Nachweis der Eigenschaft als Spätaussiedler ( die durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in Frage gestellt wird) und -
Erwerb eines gleichwertigen fischereilichen Befähigungsnachweises außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Nachzuweisen ist das Bestehen einer Prüfung mit amtlichem Charakter und einem den hiesigen Anforderungen
entsprechenden inhaltlichen Standard. Die Prüfungsinhalte brauchen mit den bayerischen Prüfungsgebieten nicht deckungsgleich zu sein. Der Nachweis erfolgt in erster Linie durch Urkunden. Zeugen (möglichst nur
Außenstehende Personen) können gehört werden, sofern die Antragstellende Person eine Bestätigung der im Herkunftsland zuständigen Stelle beibringt, wonach die dortigen Prüfungsakten nicht mehr vorhanden sind.
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit werden folgende Hinweise gegeben: - In Bulgarien erhält den Staatlichen Angelschein nur, wer eine Prüfung bestanden hat; der Angelschein kann daher als Nachweis einer
gleichwertigen Qualifikation betrachtet werden. - In Polen setzt die Fischereiausübung generell (ohne Unterscheidung zwischen Fried- und Raubfischfang) das Bestehen einer Prüfung voraus. Legen Antragsteller
entsprechende Bescheinigungen der für die Abnahme der Prüfung zuständigen staatsnahen Organisationen vor, können sie grundsätzlich als Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation betrachtet werden. - Im
ehemaligen Jugoslawien beziehungsweise den dortigen Republiken ist für die Ausübung der sog. Sportfischerei keine fischereiliche Qualifikation nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist lediglich für die sog.
Wirtschaftsfischerei notwendig. - In Rumänien ist der Erwerb eines Fischereischeins an keinerlei Prüfung oder anderweitigen Nachweis einer Qualifikation gebunden. Der rumänische Fischereischein kann deshalb nicht
als gleichwertiger Befähigungsnachweis anerkannt werden. - In der ehemaligen Sowjetunion beziehungsweise den Nachfolgestaaten wird der Fischereischein ebenfalls ohne den Nachweis einer den bayerischen
Anforderungen gleichwertigen Qualifikation erteilt. - In der Tschechischen Republik und der Slowakei ist für die Fischereiausübung u.a. ein Fischereischein erforderlich, der jedoch ohne den Nachweis einer
fischereilichen Qualifikation erteilt wird. 14.3.8 Mitglieder der ausländischen Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen für die Erteilung des Fischereischeins das Bestehen einer anerkannten
Fischerprüfung nachweisen, sofern ihnen die zuständige US-Behörde nicht bescheinigt, dass sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen. Erforderlich ist der Nachweis der
bayerischen oder einer gleichgestellten Fischerprüfung, z.B. der US-Prüfung (vgl. Nr. 14.2.3). Wer als US-Fischer diese Voraussetzungen erfüllt, erhält den Fischereischein auf Lebenszeit oder (auch bei Wohnsitz in
Deutschland) wahlweise den Jahresfischereischein ohne Beschränkung auf eine Geltungsdauer von höchstens drei Monaten. Ehemalige Mitglieder der ausländischen Streitkräfte können den Fischereischein ohne einen
weiteren Prüfungsnachweis erhalten, wenn sie - als Mitglieder der Streitkräfte und Fischereischeininhaber die Fischerei im Inland mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben und - im Besitz des o. g.
Prüfungszeugnisses der US-Armee (vgl. Nr. 14.2.3) sind oder während ihrer aktiven Dienstzeit nachweislich waren.
14.4 Anmeldung zur Prüfung 14.4.1 Die Bewerber haben sich spätestens am 1. Dezember des der
Prüfung vorhergehenden Jahres bei dem für den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen Landwirtschaftsamt anzumelden (§ 3 Abs. 2 AVFiG). Liegt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts nicht in Bayern, ist das
angegangene Landwirtschaftsamt zuständig. Die Anmeldefrist ist eine Ausschlussfrist, die auch bei entschuldbarer Versäumnis keine Wiedereinsetzung (Nachsicht) zulässt. 14.4.2 Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich
im Online-Verfahren (www.fischerpruefung.bayern.de). Bewerber, die weder über einen eigenen Internetzugang verfügen noch den Internetzugang eines anderen (z.B. des Veranstalters eines Vorbereitungslehrgangs, vgl.
Nummer 14.5) nutzen können, müssen den Anmeldevordruck verwenden. Diesen gibt die Prüfungsbehörde (Landesanstalt für Fischerei in Starnberg) heraus. Der Vordruck ist bei der Gemeinde erhältlich; diese kann ihn
schriftlich bei der Prüfungsbehörde anfordern. Die Prüfungsgebühr in Höhe von 26 Euro (§ 4 Abs. 1 AVFiG) ist nach Rechnungsstellung innerhalb der gesetzten Frist zu bezahlen. Zur Fischerprüfung wird nur
zugelassen, wer die Prüfungsgebühr fristgerecht bezahlt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 3 AVFiG). Das Nähere über Inhalt (z.B. Angaben zur Person), Form und Verfahren der Anmeldung sowie zur Zahlung der Prüfungsgebühr gibt
die Prüfungsbehörde bekannt. 14.4.3 In folgenden Fällen werden Anmeldungen zurückgewiesen, so dass eine Prüfungsteilnahme nicht möglich ist: - Die Anmeldung ist nicht spätestens am 1. Dezember des Jahres vor
der Prüfung zur Post gegeben worden. - Die rechtzeitige Anmeldung ist unvollständig oder unrichtig ausgefüllt und kann daher nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden. - Die angemeldete Person wird am Tag der
Fischerprüfung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wer bei Prüfungsbeginn die Ladungskarte des Landwirtschaftsamts (§ 3 Abs. 1 Satz 3 AVFiG) und den erforderlichen Nachweis der Teilnahme am
Vorbereitungslehrgang (Kursbestätigung, Nr. 14.5.1) nicht vorlegt, wird zurückgewiesen und kann an der Fischerprüfung nicht teilnehmen. 14.4.4 Wer nach Anmeldung und Zahlung der in Rechnung gestellten
Prüfungsgebühr an der Fischerprüfung nicht teilnimmt, kann in aller Regel keine Erstattung der Prüfungsgebühr verlangen. Das gilt unabhängig vom Grund der Nichtteilnahme; ist diese jedoch die Folge einer unrichtigen
Sachbehandlung durch die Prüfungsbehörde oder das Landwirtschaftsamt (Behördenfehler), wird die Prüfungsgebühr auf Antrag in voller Höhe erstattet (§ 4 Abs. 2 AVFiG).
14.5 Vorbereitungslehrgang 14.5.1 Zum
Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang haben die Bewerber bei Prüfungsbeginn dem Aufsichtsführenden Personal eine schriftliche Kursbestätigung des Veranstalters vorzulegen. Der Nachweis muss der von
der Prüfungsbehörde bestimmten Form entsprechen (§ 3 Abs. 3 AVFiG) und mindestens bestätigen, dass - die tatsächliche Lehrgangsteilnahme alle in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 FiG genannten Prüfungsgebiete und die
praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte sowie in die Behandlung gefangener Fische umfasst hat, - der tatsächliche Lehrgangsbesuch mindestens 30 Stunden gedauert hat und
- der Lehrgang dem Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde entsprochen hat. 14.5.2 Wer in Bayern die Fischerprüfung ablegen will, muss auch den Vorbereitungslehrgang in Bayern besucht haben. 14.5.3
Prüfungswiederholer, die nachweislich bereits einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung (§ 5 AVFiG) besucht haben, müssen für die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung nicht nochmals an einem solchen
Lehrgang teilnehmen.
14.6 Durchführung der Fischerprüfung 14.6.1 Mit der örtlichen Durchführung der Prüfung sind die Landwirtschaftsämter betraut. Sie arbeiten eng und vertrauensvoll mit der
Prüfungsbehörde zusammen, der in Zweifelsfällen die Entscheidungsbefugnis zusteht. Das gilt auch für die Beteiligung geeigneter, vom Landesfischereiverband Bayern e.V. entsandter Kräfte an der Durchführung der
Fischerprüfung (§ 6 Abs. 2 Satz 5 AVFiG). 14.6.2 In begründeten Fällen kann die Prüfungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen Prüfungserleichterungen (z.B. eine Verlängerung der Prüfungszeit) gewähren. Die
inhaltlichen Prüfungsanforderungen dürfen dabei nicht herabgesetzt werden, Störungen des Prüfungsablaufs und der übrigen Prüfungsteilnehmer sind zu vermeiden. 14.6.3 Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als
15 der insgesamt 60 Fragen nicht oder nicht richtig beantwortet sind. Sie ist ferner nicht bestanden, wenn mehr als sechs Fragen aus einem der fünf Prüfungsgebiete nicht oder nicht richtig beantwortet wurden; das
gilt auch dann, wenn insgesamt nicht mehr als 15 Fehler festzustellen sind. Der Ausschluss von der Prüfung bei Unterschleif (§ 6 Abs. 3 AVFiG) wird als Nichtbestehen gewertet. Das Nichtbestehen der Prüfung teilt
die Prüfungsbehörde dem Betroffenen schriftlich mit; Rechtsbehelfsbelehrung und förmliche Zustellung sind nicht erforderlich. Wer die Fischerprüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis (Anlage 7) .
Abschnitt 15 Kennzeichnung von Fi |