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Die Vorschriften des § 19 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 20 bis 22 bleiben unberührt.
(4) Soweit es zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, unabweisbar ist, können die Bezirke vorbehaltlich des Absatzes 5 durch Verordnung 1. für die in
Absatz 3 Satz 1 genannten Fische mit begrenzter Schonzeit und mit Schonmaß die Schonmaße und Schonzeiten ändern, vor allem zusätzliche Schonzeiten festsetzen, 2. für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fische ohne Schonzeiten
die dort festgesetzten Schonmaße ändern, vor allem Schonzeiten festsetzen, 3. für Fische, die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß nicht unterliegen, Schonmaße oder Schonzeiten festsetzen. (5) In Grenzgewässern, bei
deren fischereilicher Bewirtschaftung außerbayerische Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben können, gelten die in Absatz 3 festgesetzten Schonzeiten und Schonmaße, soweit nicht das Staatsministerium für Landwirtschaft und
Forsten (Staatsministerium) auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern etwas anderes bestimmt. Die abweichende Regelung kann in einer Fischereiverordnung des Bezirks, in dessen Gebiet das Grenzgewässer liegt,
bekanntgemacht werden. (6) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische hat der Fischer unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen. Das
gilt nicht für Fische, die wegen eines Fischnotstandes (vorübergehende, für den Fischbestand bedrohliche Verschlechterung der Gewässerverhältnisse) gefangen werden und bis zu dessen Beseitigung nicht oder nur mit unzumutbarem
Aufwand gehältert und auch nicht in andere geeignete Gewässerstrecken oder Gewässer umgesetzt werden können. (7) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag den Fischfang während der Schonzeiten für Zwecke der
Laichgewinnung und des Schutzes von Fischarten und Fischbeständen gestatten. (8) Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Absatzes 4, aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs-
und Forschungszwecken befristete Anordnungen erlassen und dabei Schonzeiten abkürzen oder aufheben und Schonmaße aufheben. Regelungen nach Absatz 5 bleiben unberührt. (9) Fische, die unter Einhaltung der für sie
festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) und dem Tierschutzrecht erneut
ausgesetzt werden. Gefangene Fische anderer als der in Absatz 3 Satz1 genannten Arten dürfen nicht ausgesetzt werden. § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 19 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (10) Die Fangbeschränkungen nach Zeit
und Maß sowie die Vorschriften des Abs. 9 gelten nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG; § 19 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. Die Fangbeschränkungen nach
Zeit und Maß gelten nicht für Fischarten und Gewässer, auf die sich ein Besatzverbot nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bezieht.
§ 10 Gemeinschaftsfischen (1) Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der
Fangergebnisse sind nur im Rahmen traditioneller Veranstaltungen und zur Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 FiG) im Fanggewässer zulässig. (2) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme sind
Gemeinschaftsfischen unzulässig, sofern nicht auszuschließen ist, daß neu eingesetzte Fische gefangen werden.
§ 11 Fischen nach Besatzmaßnahme Innerhalb von zwei Wochen, in geschlossenen Gewässern im Sinn von
Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das festgesetzte Schonmaß erreicht haben, ist das Fischen auf die eingesetzte Fischart verboten.
Satz 1 gilt nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG. § 12 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen (1) Verboten sind
1. das Fischen unter Verwendung von a) Sprengstoffen, Giften, Schußwaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln (insbesondere Harpunen, Gern), Speeren und groben Werkzeugen,
b) Betäubungsmitteln und Lichtquellen, 2. das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das Einbringen zusätzlicher Aalschokker und Aalhamen, 3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,
4. das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von elektrischem Strom; § 16 bleibt unberührt, 5. das Tollkeulen von Fischen unter dem Eis, 6. der Fang von Fischen durch menschliche
Tätigkeit zur Nachtzeit (eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang), 7. das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie für die Dauer ihrer Öffnung in den durch die Kreisverwaltungsbehörde
bestimmten oberhalb und unterhalb liegenden Gewässerstrecken, 8. das Fischen mittels Abdämmens, Absperrens, Abzapfens oder Ablassens nichtgeschlossener Gewässer, 9. das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als
zwei Handangeln (Anbißstellen und Schnur mit oder ohne Rute); neben der Hegene darf gleichzeitig keine weitere Handangel verwendet werden,
10. der Fang von Fischen unter Verwendung von Geräten zur Ortung von Fischen oder Fischbeständen. (2) Die Schleppangelfischerei darf von Fahrzeugen aus, die unter Segel fahren, nicht ausgeübt werden. (3) Zur Wahrung des
Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung
1. über Absatz 1 hinaus die Anwendung weiterer Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen verbieten, 2. abweichend von Absatz 1 Nr.6 den Fang von Aalen, Welsen, Rutten und Krebsen durch menschliche Tätigkeit ganzjährig bis
24 Uhr, für die Dauer der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr zulassen, 3. die Anwendung zulässiger Fangarten Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln oder beschränken. (4) Die Kreisverwaltungsbehörden können in
entsprechender Anwendung des Absatzes 3 befristete Anordnungen erlassen. Sie können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr- Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Absatz
1 Nr.1 Buchst. b und Nrn. 2, 4, 6 bis 8 und 10 befreien; § 9 Abs. 8 tgba.org Satz 2 gilt entsprechend.
§ 13 Angelfischerei (1) Die Handangel darf höchstens drei Angelhaken (Anbißstellen) haben, die beim Fang
mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. Abweichend von Satz 1 darf die Hegene bis zu fünf Angelhaken (Anbißstellen) haben; die Hegene ist eine Handangel, bei der von einem beschwerten Vorfach kurze
Seitenarme (Springer, Mundschnüre) mit jeweils einer Anbißstelle abzweigen. (2) Die Handangel muß ständig beaufsichtigt werden. Das Werfen in Verbindung mit dem sofortigen Einziehen der Hegene ist untersagt. (Reißangel)
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.
§ 14 Fischerei mit Netzen und Reusen (1) Durch das Auslegen von Stellnetzen, Stellsäcken oder Reusen darf ohne Erlaubnis
der Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als die Hälfte des Querschnitts des Gewässers bei Mittelwasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden. Die Ausübung beschränkter Fischereirechte (Art. 11 FiG) bleibt vorbehalten.
(2) Reusen müssen so beschaffen sein, daß sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. Die Maschenweite der Reusen muß mindestens 10 mm betragen.
(3) Ausgelegte Netze sind in der Regel täglich, ausgelegte Reusen regelmäßig und fischereigerecht zu kontrollieren und zu leeren.
§ 15 Ständige Fangvorrichtungen (1) Ständige Fangvorrichtungen müssen eine
Lattenweite oder lichte Maschenweite von mindestens 15 mm haben. Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist, vorbehaltlich einer Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, für den Wechsel der Fische die Hälfte des
Gewässerquerschnitts freizuhalten, der nach der Abfluß- (Licht-) Weite des betreffenden Stauwehrs zu berechnen ist. (2) Für die Dauer der Schonzeiten der hauptsächlich vorkommenden Fischarten sind die ständigen
Fangvorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern, daß Fänge nicht möglich sind. (3) § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
§ 16 Elektrofischerei (1) Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur
mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden 1. zur Förderung der Hege und der Fischzucht, 2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher
Verhältnisse, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung, 3. zur Gewässerbewirtschaftung, 4. zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken, soweit eine nachhaltige
Beeinträchtigung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu erwarten ist. 3Die Erlaubnis wird auf Antrag als Berechtigungsschein dem Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter oder dem sonst zur Ausübung der Fischerei
in vollem Umfang Befugten (Fischereiausübungsberechtigter) befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer und für mit Gleichstrom oder Impulsstrom arbeitende ortsveränderliche Geräte erteilt.
(2) Von dem Berechtigungsschein darf der Inhaber nur Gebrauch machen, wenn 1. der für den Betrieb des Elektrofischereigeräts persönlich Verantwortliche (Elektrofischer) einen gültigen Bedienungsschein besitzt,
2. eine anerkannte Einrichtung für das Elektrofischereigerät einen Zulassungsschein erteilt hat und 3. eine Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen besteht;
4. Der Zulassungsschein ist alle drei Jahre zu erneuern.
§ 17 Hältern gefangener Fische (1) Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. Setzkescher dürfen nur
verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(2) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältem in Setzkeschem nur erlaubt wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.
§ 18 Behandlung toter Fische
(1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind dem Gewässer unverzüglich zu entnehmen.
(2) Tote Fische und Teile von Fischen dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. Das gilt nicht für das Einbringen 1. als Köderfische,
2. als Futterfische, jedoch beschränkt auf geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nm. 1 und 2 FiG sowie auf Fischgehege.
Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.
§ 19 Besatzmaßnahmen (1) Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das
Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestandes, nicht beeinträchtigt wird. Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die laufend vom Fischgesundheitsdienst oder anderweitig
tierärztlich betreut werden; für einen Besatz mit Aalen sollen Glasaale verwendet werden. Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie, Karpfen und Aal muß aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die
dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können. (2) Fische der folgenden Arten dürfen nach Maßgabe des Absatzes 1 und, vorbehaltlich des Bescheides der Kreisverwaltungsbehörde über die
Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Art. 35 Abs. 1 Satz1 FiG), ohne behördliche Erlaubnis ausgesetzt werden: 1. Forellenarten, mit Ausnahme der Meerforelle 2. Saiblingsarten, 3. Huchen, 4. Coregonenarten,
5. Äsche, 6. Schleie, 7. Karpfen, 8. Aal in den Flussgebieten des Main und Elbe mit Ausnahme der Seen, 9. Hecht, 10. Zander, 11. Edelkrebs, in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nr.3 FiG auch
Weißfische der anderen in § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 genannten Arten. Abweichend von Satz 1 dürfen, auch nach ihrem Fang im betreffenden Gewässer, nicht ausgesetzt werden: 1. Aal und Hecht in Fließgewässern der Forellen- und
Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen; Aal darüber hinaus nicht in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand,
2. Bachsaibling in Fließgewässern mit e |