|
Die Vorschriften des § 19 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 20 bis 22 bleiben unberührt.
(4) Soweit es zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, unabweisbar ist, können die Bezirke vorbehaltlich des Absatzes 5 durch Verordnung 1. für die in
Absatz 3 Satz 1 genannten Fische mit begrenzter Schonzeit und mit Schonmaß die Schonmaße und Schonzeiten ändern, vor allem zusätzliche Schonzeiten festsetzen, 2. für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fische ohne Schonzeiten
die dort festgesetzten Schonmaße ändern, vor allem Schonzeiten festsetzen, 3. für Fische, die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß nicht unterliegen, Schonmaße oder Schonzeiten festsetzen. (5) In Grenzgewässern, bei
deren fischereilicher Bewirtschaftung außerbayerische Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben können, gelten die in Absatz 3 festgesetzten Schonzeiten und Schonmaße, soweit nicht das Staatsministerium für Landwirtschaft und
Forsten (Staatsministerium) auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern etwas anderes bestimmt. Die abweichende Regelung kann in einer Fischereiverordnung des Bezirks, in dessen Gebiet das Grenzgewässer liegt,
bekanntgemacht werden. (6) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische hat der Fischer unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen. Das
gilt nicht für Fische, die wegen eines Fischnotstandes (vorübergehende, für den Fischbestand bedrohliche Verschlechterung der Gewässerverhältnisse) gefangen werden und bis zu dessen Beseitigung nicht oder nur mit unzumutbarem
Aufwand gehältert und auch nicht in andere geeignete Gewässerstrecken oder Gewässer umgesetzt werden können. (7) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag den Fischfang während der Schonzeiten für Zwecke der
Laichgewinnung und des Schutzes von Fischarten und Fischbeständen gestatten. (8) Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Absatzes 4, aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs-
und Forschungszwecken befristete Anordnungen erlassen und dabei Schonzeiten abkürzen oder aufheben und Schonmaße aufheben. Regelungen nach Absatz 5 bleiben unberührt. (9) Fische, die unter Einhaltung der für sie
festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) und dem Tierschutzrecht erneut
ausgesetzt werden. Gefangene Fische anderer als der in Absatz 3 Satz1 genannten Arten dürfen nicht ausgesetzt werden. § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 19 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (10) Die Fangbeschränkungen nach Zeit
und Maß sowie die Vorschriften des Abs. 9 gelten nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG; § 19 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. Die Fangbeschränkungen nach
Zeit und Maß gelten nicht für Fischarten und Gewässer, auf die sich ein Besatzverbot nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bezieht.
§ 10 Gemeinschaftsfischen (1) Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der
Fangergebnisse sind nur im Rahmen traditioneller Veranstaltungen und zur Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 FiG) im Fanggewässer zulässig. (2) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme sind
Gemeinschaftsfischen unzulässig, sofern nicht auszuschließen ist, daß neu eingesetzte Fische gefangen werden.
§ 11 Fischen nach Besatzmaßnahme Innerhalb von zwei Wochen, in geschlossenen Gewässern im Sinn von
Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das festgesetzte Schonmaß erreicht haben, ist das Fischen auf die eingesetzte Fischart verboten.
Satz 1 gilt nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG. § 12 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen (1) Verboten sind
1. das Fischen unter Verwendung von a) Sprengstoffen, Giften, Schußwaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln (insbesondere Harpunen, Gern), Speeren und groben Werkzeugen,
b) Betäubungsmitteln und Lichtquellen, 2. das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das Einbringen zusätzlicher Aalschokker und Aalhamen, 3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,
4. das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von elektrischem Strom; § 16 bleibt unberührt, 5. das Tollkeulen von Fischen unter dem Eis, 6. der Fang von Fischen durch menschliche
Tätigkeit zur Nachtzeit (eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang), 7. das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie für die Dauer ihrer Öffnung in den durch die Kreisverwaltungsbehörde
bestimmten oberhalb und unterhalb liegenden Gewässerstrecken, 8. das Fischen mittels Abdämmens, Absperrens, Abzapfens oder Ablassens nichtgeschlossener Gewässer, 9. das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als
zwei Handangeln (Anbißstellen und Schnur mit oder ohne Rute); neben der Hegene darf gleichzeitig keine weitere Handangel verwendet werden,
10. der Fang von Fischen unter Verwendung von Geräten zur Ortung von Fischen oder Fischbeständen. (2) Die Schleppangelfischerei darf von Fahrzeugen aus, die unter Segel fahren, nicht ausgeübt werden. (3) Zur Wahrung des
Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung
1. über Absatz 1 hinaus die Anwendung weiterer Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen verbieten, 2. abweichend von Absatz 1 Nr.6 den Fang von Aalen, Welsen, Rutten und Krebsen durch menschliche Tätigkeit ganzjährig bis
24 Uhr, für die Dauer der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr zulassen, 3. die Anwendung zulässiger Fangarten Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln oder beschränken. (4) Die Kreisverwaltungsbehörden können in
entsprechender Anwendung des Absatzes 3 befristete Anordnungen erlassen. Sie können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr- Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Absatz
1 Nr.1 Buchst. b und Nrn. 2, 4, 6 bis 8 und 10 befreien; § 9 Abs. 8 tgba.org Satz 2 gilt entsprechend.
§ 13 Angelfischerei (1) Die Handangel darf höchstens drei Angelhaken (Anbißstellen) haben, die beim Fang
mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. Abweichend von Satz 1 darf die Hegene bis zu fünf Angelhaken (Anbißstellen) haben; die Hegene ist eine Handangel, bei der von einem beschwerten Vorfach kurze
Seitenarme (Springer, Mundschnüre) mit jeweils einer Anbißstelle abzweigen. (2) Die Handangel muß ständig beaufsichtigt werden. Das Werfen in Verbindung mit dem sofortigen Einziehen der Hegene ist untersagt. (Reißangel)
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.
§ 14 Fischerei mit Netzen und Reusen (1) Durch das Auslegen von Stellnetzen, Stellsäcken oder Reusen darf ohne Erlaubnis
der Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als die Hälfte des Querschnitts des Gewässers bei Mittelwasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden. Die Ausübung beschränkter Fischereirechte (Art. 11 FiG) bleibt vorbehalten.
(2) Reusen müssen so beschaffen sein, daß sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. Die Maschenweite der Reusen muß mindestens 10 mm betragen.
(3) Ausgelegte Netze sind in der Regel täglich, ausgelegte Reusen regelmäßig und fischereigerecht zu kontrollieren und zu leeren.
§ 15 Ständige Fangvorrichtungen (1) Ständige Fangvorrichtungen müssen eine
Lattenweite oder lichte Maschenweite von mindestens 15 mm haben. Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist, vorbehaltlich einer Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, für den Wechsel der Fische die Hälfte des
Gewässerquerschnitts freizuhalten, der nach der Abfluß- (Licht-) Weite des betreffenden Stauwehrs zu berechnen ist. (2) Für die Dauer der Schonzeiten der hauptsächlich vorkommenden Fischarten sind die ständigen
Fangvorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern, daß Fänge nicht möglich sind. (3) § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
§ 16 Elektrofischerei (1) Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur
mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden 1. zur Förderung der Hege und der Fischzucht, 2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher
Verhältnisse, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung, 3. zur Gewässerbewirtschaftung, 4. zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken, soweit eine nachhaltige
Beeinträchtigung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu erwarten ist. 3Die Erlaubnis wird auf Antrag als Berechtigungsschein dem Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter oder dem sonst zur Ausübung der Fischerei
in vollem Umfang Befugten (Fischereiausübungsberechtigter) befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer und für mit Gleichstrom oder Impulsstrom arbeitende ortsveränderliche Geräte erteilt.
(2) Von dem Berechtigungsschein darf der Inhaber nur Gebrauch machen, wenn 1. der für den Betrieb des Elektrofischereigeräts persönlich Verantwortliche (Elektrofischer) einen gültigen Bedienungsschein besitzt,
2. eine anerkannte Einrichtung für das Elektrofischereigerät einen Zulassungsschein erteilt hat und 3. eine Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen besteht;
4. Der Zulassungsschein ist alle drei Jahre zu erneuern.
§ 17 Hältern gefangener Fische (1) Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. Setzkescher dürfen nur
verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(2) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältem in Setzkeschem nur erlaubt wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.
§ 18 Behandlung toter Fische
(1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind dem Gewässer unverzüglich zu entnehmen.
(2) Tote Fische und Teile von Fischen dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. Das gilt nicht für das Einbringen 1. als Köderfische,
2. als Futterfische, jedoch beschränkt auf geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nm. 1 und 2 FiG sowie auf Fischgehege.
Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.
§ 19 Besatzmaßnahmen (1) Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das
Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestandes, nicht beeinträchtigt wird. Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die laufend vom Fischgesundheitsdienst oder anderweitig
tierärztlich betreut werden; für einen Besatz mit Aalen sollen Glasaale verwendet werden. Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie, Karpfen und Aal muß aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die
dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können. (2) Fische der folgenden Arten dürfen nach Maßgabe des Absatzes 1 und, vorbehaltlich des Bescheides der Kreisverwaltungsbehörde über die
Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Art. 35 Abs. 1 Satz1 FiG), ohne behördliche Erlaubnis ausgesetzt werden: 1. Forellenarten, mit Ausnahme der Meerforelle 2. Saiblingsarten, 3. Huchen, 4. Coregonenarten,
5. Äsche, 6. Schleie, 7. Karpfen, 8. Aal in den Flussgebieten des Main und Elbe mit Ausnahme der Seen, 9. Hecht, 10. Zander, 11. Edelkrebs, in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nr.3 FiG auch
Weißfische der anderen in § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 genannten Arten. Abweichend von Satz 1 dürfen, auch nach ihrem Fang im betreffenden Gewässer, nicht ausgesetzt werden: 1. Aal und Hecht in Fließgewässern der Forellen- und
Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen; Aal darüber hinaus nicht in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand,
2. Bachsaibling in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen. (3) Soweit Fische der in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten nicht nach Absatz 2 Satz 1 erlaubnisfrei ausgesetzt werden
dürfen, ist das Aussetzen nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde zulässig; nach Absatz 2 Satz 2 unzulässige Besatzmaßnahmen können nicht gestattet werden. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Fischarten und Gewässer oder
Gewässerstrecken erteilt werden; die Gewässer müssen, abgesehen vom Besatz mit Aal, im natürlichen Verbreitungsgebiet der Fischart liegen. Die Erlaubnis ist nicht erforderlich,
1. wenn die Besatzmaßnahme Gegenstand eines mit der Fischereifachberatung des Bezirks abgestimmten Artenhilfsprogramms ist,
2. wenn sie im Fall eines Fischnotstandes (§ 9 Abs. 6 Satz 2) nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, 3. für das nach § 9 Abs. 9 Satz 1 zulässige Zurücksetzen gefangener Fische. (4) Der Fischereiausübungsberechtigte (§16
Abs. 1 Satz 3) hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Besatzmaßnahmen zu führen aus denen Ort und Zeit der Maßnahme sowie Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu entnehmen sind. Die Aufzeichnungen sind
mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. (5) Verboten ist das Aussetzen von Fischen, die
1. nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1 (alle in Tabelle § 9) genannten Arten gehören, 2. künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes,
Festlegung auf ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt, dies gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische. Zur Vermeidung nicht
beabsichtigter Härten oder aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit nicht eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz erforderlich ist. (6) Bei erheblicher
Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) können die Bezirke durch Verordnung oder die Kreisverwaltungsbehörden durch befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten weitergehend beschränken oder verbieten.
(7) Für das Aussetzen von Fischen in geschlossenen Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG, deren Absperrung ein Überwechseln von Fischen in andere Gewässer soweit wie möglich ausschliesst, gelten von den
vorstehenden Bestimmungen nur 1. Absatz 1 Satz 2, 2. Absatz 4, wenn das geschlossene Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird. Das Aussetzen von Zehnfusskrebsen der in § 9 Abs. 3 Satz1 nicht genannten Arten
ist vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 2 in Gewässern jeder Art verboten. § 20 Schutz der Flußperlmuschel, Erlaubnispflicht (1) Die Flußperlmuschel steht als vom Aussterben bedrohte Art unter
besonderem Schutz. Ihre Lebensansprüche sind bei Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 FiG tgba.org) zu berücksichtigen. (2) Soweit die Ausübung der Fischerei auf die Flußperlmuschel (Perlfischerei) noch in Betracht
kommt, ist sie nur mit Erlaubnis der Regierung zulässig. Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden, wenn Nachteile für den Flussperlmuschelbestand nicht zu erwarten sind und der Antragsteller die für
die Ausübung der Perlfischerei notwendige Sachkunde besitzt; die Erlaubnis ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.
§ 21 Beschränkungen
(1) Die Perlfischerei darf in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nicht ausgeübt werden. (2) Flußperlmuscheln dürfen nur zum Zweck der Perlgewinnung aus dem Gewässer gehoben werden. In derselben Gewässerstrecke
darf, nachdem sie abgefischt ist, vor Ablauf von acht Jahren nicht wieder nach Perlen gefischt werden. Die Regierung kann für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen zulassen, vor allem, wenn dies für die Hege des
Flußperlmuschelbestandes, für die Besetzung anderer Gewässer oder für anderweitige im Interesse der Flußperlmuschelerhaltung gebotene Maßnahmen, die eine Verlegung der Muschelbänke erfordern, notwendig ist. (3) Die
gehobenen Flußperlmuscheln sind unverzüglich zu untersuchen und an ihren Standort zurückzusetzen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Die Flußperlmuscheln sind mit größter Schonung zu öffnen. Sie dürfen nur mit einem
Perlschlüssel geöffnet werden, der nicht breiter als 1,5 cm ist. Durch Zerschlagen oder Zerschneiden der Schließmuskeln oder auf andere ähnliche Weise dürfen Flußperlmuscheln nicht geöffnet werden.
(5) Flußperlmuscheln dürfen nicht mit Schleppnetz oder Hamen gehoben werden. (6) Die Ausübung der Perlfischerei und die Entnahme der Flußperlmuscheln für Hegemaßnahmen ist in der Zeit vom 16. Juni bis 31. August verboten.
Die Regierung kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine Nachteile für den Flußperlmuschelbestand zu erwarten sind.
§ 22 Anzeige- und Nachweispflicht (1) Jede Beeinträchtigung der Flußperlmuschelbestände
ist vom Perlfischereiausübungsberechtigten unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. (2) Wer die Perlfischerei ausübt, muß die Erlaubnis nach § 20 und den nach §21 Abs. 4 Satz 2 erforderlichen Perlschlüssel mit
sich führen und auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern und den Beauftragten der Regierung zur Prüfung aushändigen. Verpflichtungen nach Art. 64 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 Satz 3 FiG bleiben
unberührt.
§ 23 Fischnährtiere (1) Der Fischereiausübungsberechtigte (§16 Abs. 1 Satz 3) darf dem Gewässer Fischnährtiere mit Ausnahme bestandsgefährdeter Arten entnehmen und die Entnahme Dritten
gestatten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung der Nahrungsgrundlage des Fischbestandes sowie des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu befürchten ist. Unter denselben Voraussetzungen ist das Einbringen von
einheimischen Fischnährtieren in geeignete Gewässer zulässig. (2) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) kann die Kreisverwaltungsbehörde durch befristete Anordnung die Entnahme und das
Einbringen von Fischnährtieren weitergehend regeln, beschränken oder verbieten, (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
(4) Die Entnahme von Fischnährtieren für Zwecke der amtlichen Prüfung und Feststellung der Gewässerbeschaffenheit bleibt unberührt. § 24 Einlassen von Enten Während der Schonzeit der vorherrschenden
Fischarten und bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Ende dürfen Enten in Fischgewässer nicht eingelassen werden. Die Kreisverwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen durch Anordnung die Dauer des
Einlaßverbots nach dem Ende der Schonzeit bis auf einen Monat verkürzen oder bis auf drei Monate verlängern. Absatz 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Fig. Das Einlassen von
Enten in solche Gewässer bedarf jedoch der Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten (Gewässerbewirtschaftung) § 25 Verkehr mit Fischen (1) Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder
Maß (§ 9) gefangen worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft als Beifang angelandet wurden. (2) Fische, die Krankheitserscheinungen
zeigen oder erkrankt sind, insbesondere an anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. (3) Wer als Fischereiausübungsberechtigter (§16 Abs. 1 Satz 3) Fische, deren Aussetzen
nach § 19 Abs. 5 verboten ist, hält oder lebend erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre
lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) auf Verlangen vorzulegen.
§ 26 Verordnung der Bezirke Verordnungen der Bezirke werden im Benehmen mit der Regierung erlassen. Sie gelten fünf
Jahre, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer festgesetzt wird oder die Verordnung aus einem Grund vorher außer Kraft tritt.
§ 27 Ausnahmen (1) Die Landesanstalt, das Landesamt für Wasserforschung - Institut
für Wasserforschung - und die Fachberatungen der Bezirke für das Fischereiwesen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den 1. Fangbeschränkungen nach § 9,
2. Verboten und Beschränkungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nm. 4, 6, 7 und 10, Abs. 3 Nrn. 1 und 3, 3. Vorschriften der §§ 11, 14, 15, 19, 23 und 25 Abs. 1 Satz 1; die Befreiung von § 19 gilt nicht für das nach dem
Gentechnikgesetz genehmigungsbedürftige Aussetzen gentechnisch veränderter Fische. (2) Für die Ausübung der Elektrofischerei durch die Beschäftigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen gelten die Vorschriften des § 16
Abs. 2 und 4 mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 1 Nr. 3. (3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einvernehmen mit der Landesanstalt für bestimmte Untersuchungs-, Lehr- und Forschungsvorhaben entsprechend den Abs. 1 und
2 Befreiung erteilen.
§ 28 Persönliche und fachliche Eignung (1) Als Fischereiaufseher dürfen nur Personen bestätigt werden, die volljährig und zuverlässig sind. Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der
Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen. (2) Die Bestätigung ist ferner davon abhängig, daß der Bewerber einen gültigen Fischereischein hat und über ausreichende Kenntnisse der in Art. 87 Abs. 1 bis 6 FiG genannten Aufgaben
und Befugnisse verfügt. Die in Satz 1 geforderten Kenntnisse werden durch einen erfolgreichen Eignungstest nachgewiesen, den die Landesanstalt ausrichtet. (3) Die Bestätigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden,
insbesondere mit der Auflage, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
§ 29 Eignungstest (1) Der Eignungstest nach § 28 Abs. 2 Satz 2 besteht aus einem Prüfungsgespräch mit einer Dauer bis zu 20 Minuten.
(2) Für die Durchführung des Eignungstests bestellt die Landesanstalt im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e. V. einen oder mehrere Ausschüsse, denen jeweils ein Vertreter der Landesanstalt und zwei weitere
sachkundige Personen angehören. Die Leistungen werden von dem jeweils eingesetzten Prüfer bewertet. Der Ausschuß stellt fest, ob der Bewerber über ausreichende Kenntnisse verfügt. Darüber ist ihm eine Bestätigung auszustellen.
(3) Für den Eignungstest wird eine Gebühr von 25 € erhoben. Auslagen werden nicht erhoben. Die Gebühr wird mit der Anmeldung zum Eignungstest fällig. Wer am Eignungstest nicht teilnimmt, erhält keine
Gebührenerstattung. (4) Die von der Landesanstalt bestellten Mitglieder des Ausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften und eine Aufwandsentschädigung entsprechend den
Forderungsrichtlinien für Aus- und Weiterbildung im land- und forstwirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 30 Dienstabzeichen, Dienstausweis (1) Die Fischereiaufseher (Art. 87 Abs. 1
des Fischereigesetzes für Bayern) erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis. Das Dienstabzeichen ist bei Ausübung der Aufsichtstätigkeit nach außen sichtbar zu tragen.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 101 Nr. 4 FiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer 1. entgegen § 9 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, 6 Satz 1 oder entgegen § 9 Abs. 4 in Verbindung mit einer Verordnung des
Bezirks oder entgegen § 9 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 9 Abs. 9 a) Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
b) Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt, c) untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
d) unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung aussetzt, 2. entgegen
a) § 10 Abs. 1 ein Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse veranstaltet oder an ihm teilnimmt,
b) § 10 Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme ein Gemeinschaftsfischen veranstaltet, 3. entgegen § 11 Satz 1 nach einer Besatzmaßnahme den Fischfang ausübt, 4. den Vorschriften a) des § 12 Abs.
1 oder 2 über verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen oder des § 12 Abs. 3 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder des § 12 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung,
b) des § 13 über die Beschaffenheit und die Verwendung der Angelfischereigeräte (Handangel, Hegene und Legangel), c) des § 14 Abs. 1, 2 oder 3 oder des § 15 Abs. 1, 2 oder 3 über die Beschaffenheit und die Verwendung von
Netzen, Reusen oder ständigen Fangvorrichtungen zuwiderhandelt, 5. entgegen a) § 16 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Erlaubnis ausübt, b) § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2 als Elektrofischer die Fangelektrode nicht
selbst führt oder nicht mindestens einen unterwiesenen Helfer hinzuzieht, c) § 16 Abs. 4 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei den Berechtigungsschein, den Bedienungsschein oder den Zulassungsschein nicht mitführt oder
auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur Einsichtnahme aushändigt, 6. den Vorschriften des § 17 über das Haltern und erneute Aussetzen gefangener Fische zuwiderhandelt, 7. entgegen
a) § 18 Abs. 1 tote Fische dem Gewässer nicht unverzüglich entnimmt, b) § 18 Abs. 2 Satz 1 tote Fische oder Teile von Fischen in ein Gewässer einbringt, 8. entgegen a) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Aale oder Hechte in
Fließgewässern der Forellen- oder Äschenregion oder in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen, oder Aale in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand aussetzt, b) § 19 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen aussetzt, c) § 19 Abs. 3 Satz 1 Fische ohne die erforderliche Erlaubnis aussetzt, d) § 19 Abs. 5 Fische
aussetzt, die nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten gehören, die künstlich genetisch verändert worden sind oder von derart veränderten Fischen abstammen,
e) § 19 Abs. 6 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder mit einer vollziehbaren Anordnung Fische aussetzt, f) § 19 Abs. 7 Satz 2 Zehnfußkrebse der in § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten aussetzt,
9. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 die Perlfischerei ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt, 10. den Beschränkungen der Perlfischerei nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder 3, Abs. 5 oder Abs. 6
Satz 1 zuwiderhandelt, 11. entgegen § 24 Abs. 1 oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung Enten in ein Gewässer einläßt,
12. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Fische vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt.
§ 32 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. .
§ 33 Übergangsvorschriften (aufgehoben)
Hinweis: Die Anlage zu § 9 Abs. 3 Satz 3 wurde aufgehoben.
|