|
Fischereigesetz für Bayern, vom 15. 8. 1908, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24.07. 1998
Abteilung I Allgemeines
Art. 1 (1) Das Fischereirecht gibt die
Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluss-, Teich- und Perlmuscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Fischereirecht erstreckt sich auf Fischlaich und sonstige
Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere. (2) Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden; die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1
Nrn. 1 und 2. Ziel der Hege ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden Fischbestandes sowie die Pflege und Sicherung
standortgerechter Lebensgemeinschaften. Soweit erforderlich, ist ein Besatz mit Fischen aus gesunden Beständen vorzunehmen.
Art. 2 (1) Geschlossene Gewässer im Sinn des Gesetzes sind: 1. alle
künstlich angelegten, ablassbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht,
2. die lediglich zum Zweck der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig abgesperrten Rinnsale, solange sie ausschließlich diesem Zweck dienen, 3. mit Ausnahme der Altwässer alle
anderen Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem anderen natürlichen Gewässer fehlt.
(2) Ob ein geschlossenes Gewässer vorliegt, entscheidet die Verwaltungsbehörde.
Abteilung II Fischereiberechtigung
Art. 3 Soweit nicht auf besonderen Rechtsverhältnissen beruhende
Rechte dritter Personen bestehen, ist der Eigentümer des Gewässers fischereiberechtigt. Die Fischereiberechtigung des Freistaates Bayern in den bisherigen, nicht in seinem Eigentum stehenden öffentlichen Gewässern
bleibt unberührt.
Art. 4 (1) In den natürlichen oder künstlich hergestellten Abzweigungen fließender Gewässer (Seitenarme, Kanäle, Bewässerungsgräben usw.) steht das Fischereirecht den im
Hauptwasser Berechtigten in der durch die Lage und durch das Längeverhältnis der Hauptwasserstrecke bestimmten räumlichen Ausdehnung zu. Diese Vorschrift findet auf geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1
Nrn. 1 und 2 keine Anwendung. (2) In zur selbständigen fischereilichen Bewirtschaftung geeigneten Kanälen, welche aus mehreren Flussläufen gespeist werden oder verschiedene Flussgebiete miteinander verbinden, ist
der Eigentümer des Kanals fischereiberechtigt. (3) Besondere Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
Art. 5 (1) Verändert ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder durch
künstliche Ableitung (Durchstiche, Regulierungen, Uferschutzbauten u. dgl.) sein Bett, so sind die Inhaber der Fischereirechte sowohl in dem neuen Wasserlauf als auch in dem sich etwa bildenden Altwasser und in den
durch Längs- und Ouerbauten abgetrennten Wasserflächen (Buhnen) bis zur vollständigen Verlandung fischereiberechtigt. Die räumliche Ausdehnung der Fischereirechte im neuen Wasserlauf bestimmt sich verhältnismäßig
nach der räumlichen Ausdehnung der Fischereirechte im alten Lauf des Gewässers. (2) Die Unternehmer von Bauten, welche eine Veränderung des Betts des Gewässers zur Folge haben, sind verpflichtet, möglichst dafür
Sorge zu tragen, dass die Altwasser und Buhnen in einer den Durchzug der Fische gestattenden Verbindung mit dem Hauptwasser bleiben. Diese Vorschrift findet auch auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestehenden Bauten Anwendung.
Art. 5 a (1) Dehnt sich ein Gewässer durch die Errichtung eines Wasserspeichers im Sinn des Art. 43 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 des Bayerischen Wassergesetzes oder durch die
Errichtung eines sonstigen Wasserspeichers für Erholungszwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts aus, so folgen am ursprünglichen Gewässer bestehende selbständige Fischereirechte dieser Ausdehnung mit
der Maßgabe, dass eine Mitberechtigung des Ausbauunternehmers unabhängig von der jeweiligen Stauhöhe des Gewässers entsteht. Die Anteile der Mitberechtigten bemessen sich verhältnismäßig nach dem Wert der bisherigen
Fischereirechte zum fischereilichen Wert des gesamten Gewässers innerhalb der Grenzen des Staubereichs; als Staubereich gilt die Wasserfläche, die sich beim Normalstau einstellt. Das Wertverhältnis ist
gegebenenfalls durch ein vom Ausbauunternehmer im Benehmen mit den Mitberechtigten in Auftrag zu gebendes Gutachten eines Fischereisachverständigen zu ermitteln. Die Kosten hierfür trägt der Ausbauunternehmer. Unter
Berücksichtigung des Gutachtens stellt die Kreisverwaltungsbehörde das Wertverhältnis fest. Gegen diese Entscheidung steht der ordentliche Rechtsweg offen. (2) Für Wertminderungen der bisherigen Fischereirechte,
die durch das Maß der Mitberechtigung nach Absatz 1 Satz 2 nicht ausgeglichen werden können, hat der Ausbauunternehmer Entschädigung zu leisten. (3) Die Inhaber der am bisherigen Gewässer bestehenden
Fischereirechte sind berechtigt, vom Ausbauunternehmer die Übernahme ihrer Koppelfischereirechte zu verlangen. Die Höhe des Entgelts richtet sich dabei nach dem Wert der Mitberechtigung. (4) Für die Ausübung der
Koppelfischerei gilt Art. 25 Abs. 2 entsprechend. Darüber, in welcher Weise die Fischerei auszuüben ist, haben die Beteiligten mit Mehrheit nach dem Umfang ihrer Anteile zu entscheiden.
Art. 6
(1)Tritt ein Fischwasser über seine Ufer aus, so ist der im Fischwasser Fischereiberechtigte befugt, auf dem überfluteten Grundstück zu fischen. 2Den durch die Ausübung der Fischerei allenfalls angerichteten Schaden
hat der Fischereiberechtigte zu ersetzen. (2) Vorkehrungen, welche den Zweck haben, die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Wasserbett zu hindern, dürfen nicht angebracht werden. (3) Bleiben nach dem
Rücktritt des Wassers auf den Grundstücken in Gräben und anderen Vertiefungen, welche nicht in fortdauernder Verbindung mit dem Fischwasser stehen, Fische zurück, so ist der Fischereiberechtigte berechtigt, sie sich
längstens innerhalb einer Woche anzueignen; für den hierbei dem Grundbesitzer verursachten Schaden haftet der Fischereiberechtigte. Nach dem Ablauf der Frist darf der Grundeigentümer die Fische sich aneignen. (4)
Die Verwaltungsbehörde kann auf Antrag dem Fischereiberechtigten erlauben, auf geringwertigen, im Überflutungsbereich eines Fischwassers gelegenen Grundstücken gegen Entschädigung des Grundeigentümers Gräben
anzulegen und zu unterhalten, um den Fischen das Zurückgehen in das Fischwasser zu ermöglichen.
Art. 7 (1) Eine Fischereiberechtigung, welche bisher von den Einwohnern oder von Angehörigen einer
Gemeinde oder Ortschaft als solchen ausgeübt worden ist, geht auf die Gemeinde oder Ortschaft zur Ausübung über. (2) Fischereirechte in Gewässern, die bisher dem freien Fischfang unterlagen, werden bei
öffentlichen Gewässern auf den Staat, bei Privatgewässern auf die Gemeinde übertragen. Gehört ein Privatgewässer auf einer Strecke zu zwei oder mehreren Gemeinden, so sind die Gemeinden auf dieser Strecke bezüglich
des Fischfangs gleichberechtigt.
Art. 8 Die bisher in einzelnen Landesteilen jedermann zustehende Befugnis, in den öffentlichen Gewässern die Angelfischerei auszuüben, wird ohne Entschädigung
aufgehoben.
Art. 9 (1) Für Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehen (selbständige Fischereirechte), gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften. (2) Die für
den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften finden auf die selbständigen Fischereirechte entsprechende Anwendung.
Art. 10 Ein Fischereirecht kann auch
zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks oder zugunsten einer bestimmten Person bestellt werden.
Art. 11 Die Beschränkung des Fischereirechts auf das Hegen oder die Aneignung
bestimmter Wassertiere oder auf die Benützung bestimmter Fangmittel oder ständiger Vorrichtungen (Wehre, Zäune, Selbstfänge, feststehende Netzvorrichtungen, Sperrnetze usw.) ist unzulässig. Die zur Zeit des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden beschränkten Rechte dieser Art bleiben aufrecht.
Art. 12 (1) Der Fischereiberechtigte kann von demjenigen, welchem das an sein Fischwasser angrenzende
Fischereirecht zusteht, die Mitwirkung dazu verlangen, dass die Grenze der beiden Fischereirechte an dem Ufer durch feste Zeichen abgemarkt und, wenn ein Grenzzeichen verrückt worden oder unkenntlich geworden ist,
es wiederhergestellt wird. (2) Die Mitwirkung kann nicht verlangt werden, soweit die Grenze des Fischereirechts mit der Grenze eines Ufergrundstücks zusammenfällt und letztere bereits durch ein Grenzzeichen nach
Maßgabe des Abmarkungsgesetzes vom 30. Juni 1900 oder des Gesetzes über die Abmarkung von Grundstücken (AbmG) vom 6. August 1981 (GVBI S. 318) gesichert ist.
(3) Die Art der Abmarkung und das Verfahren werden durch Verordnung geregelt. (4) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern sich nicht aus einem zwischen ihnen
bestehenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt.
Art. 13 Die zur Bestellung eines Fischereirechts erforderliche Einigung des Eigentümers des Gewässers und des Erwerbers des Fischereirechts muss bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem bayerischen Notar erklärt werden.
Art. 14 (1) Das Fischereirecht, welches dem Eigentümer des Gewässers zusteht, wird in das Grundbuch auch dann
nicht eingetragen, wenn das Gewässer Bestandteil seines Grundstücks ist. (2) Die selbständigen Fischereirechte erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag oder wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll.
(3) Für ein Fischereirecht, welches zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, gilt die Vorschrift des § 9 der Grundbuchordnung. (4) Die Vorschriften des § 20 und des § 22 Abs. 2 der
Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung. (5) Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs muss ein Fischereirecht nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die
Eintragung des Fischereirechts auf dem Blatt des Gewässers kann nur verlangt werden, wenn für das Gewässer bereits ein Blatt angelegt ist. (6) Die Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren der
Eintragung von Fischereirechten werden vom Staatsministerium der Justiz erlassen.
Art. 15 Als Dienstbarkeit kann ein Fischereirecht nicht bestellt werden. Bestehende Fischereirechte, welche nach dem
bisherigen Recht Dienstbarkeiten sind, gelten von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an, sofern sie Grunddienstbarkeiten sind, als Fischereirechte, welche zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks und,
sofern sie beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind, als Fischereirechte, welche zugunsten einer bestimmten Person bestellt sind.
Art. 16 (1) Wer ein in das Grundbuch eingetragenes
Fischereirecht ausübt, wird nach den für den Besitzschutz geltenden Vorschriften gegen Störung der Ausübung geschützt, soweit das Fischereirecht innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal,
ausgeübt worden ist. (2) Ist das Fischereirecht nicht in das Grundbuch eingetragen, so wird der Besitzschutz nur gewährt, wenn das Fischereirecht in jedem der drei letzten Jahre vor der Störung mindestens einmal
ausgeübt worden ist.
Art. 17 (1) Fischereirechte, welche auf das Hegen oder die Aneignung bestimmter Wassertiere oder auf die Benützung bestimmter Fangmittel oder ständiger Vorrichtungen (Art. 11)
gerichtet sind, können in nicht geschlossenen Gewässern gegen Entschädigung der Berechtigten aufgehoben oder weiteren Beschränkungen, als dieses Gesetz vorsieht, unterworfen werden.
(2) Eine solche Aufhebung oder weitere Beschränkung kann beansprucht werden: 1. vom Staat im öffentlichen Interesse, 2. von Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften, wenn von ihnen nachgewiesen
wird, dass die Berechtigung der Erhaltung und Verbesserung des Fischbestands dauernd nachteilig ist und einem wirtschaftlichen Betrieb der Fischerei in den betreffenden Gewässern entgegensteht. (3) Die zu
gewährende Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, welcher die Beschränkung oder Aufhebung der Berechtigung beansprucht.
Abteilung III Ausübung der Fischereirechte Abschnitt 1 Räumliche Einschränkung
Art. 18 (1) Zur Ausübung des Fischereirechts ist in der Regel nur derjenige befugt, dessen Recht auf einen solchen
räumlichen Umfang des Gewässers sich erstreckt, dass hierdurch eine ordnungsmäßige und nachhaltige Bewirtschaftung ermöglicht ist (selbständiger Fischereibetrieb). (2) In fließenden Gewässern wird hierfür
regelmäßig eine zusammenhängende, die ganze Breite des Gewässers umfassende Strecke von mindestens 2 km Uferlänge erfordert. Die Verwaltungsbehörde kann einen geringeren Umfang als genügend oder einen größeren als
erforderlich erklären.
Art. 19 (1) Fischereirechte von einem den Voraussetzungen des Art. 18 nicht entsprechenden räumlichen Umfang sollen durch die Verwaltungsbehörde zu einem gemeinschaftlichen
Fischereibetrieb vereinigt werden, welcher sich tunlichst auf die Rechte an sämtlichen in der Gemarkung einer Gemeinde gelegenen zusammenhängenden Fischwassern, soweit sie nicht selbständige Fischereibetriebe
bilden, zu erstrecken hat. (2) Sofern dies zweckmäßig erscheint, können auch Fischereirechte in benachbarten Gemeindemarkungen in den gemeinschaftlichen Fischereibetrieb einbezogen werden.
Art. 20
(1) Die Fischerei in einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb darf, sofern mehr als zwei Personen beteiligt sind, nur ausgeübt werden: 1. durch besonders aufgestellte Fischer,
2. durch Verpachtung auf gemeinsame Rechnung, 3. auf genossenschaftlichem Weg nach den Art. 37 bis 63. (2) Darüber, in welcher Weise die Fischerei auszuüben ist, haben die beteiligten Fischereiberechtigten
mit absoluter Mehrheit zu beschließen. In Ermangelung anderweitiger Vereinbarung der Beteiligten ist bei der Berechnung der Mehrheit neben der Zahl der Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen.
(Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) Die Erträgnisse werden in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung der Beteiligten nach dem Umfang der Fischereirechte verteilt; im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 wird die
Verteilung durch die Genossenschaftssatzung geregelt. (3) Die gemäß Absatz 2 getroffene Bestimmung wirkt auch für und gegen die Sondernachfolger der Fischereiberechtigten.
Art. 21 (1) Kommt eine
Regelung der Fischereiausübung nach Art. 20 nicht zustande, so hat die Kreisverwaltungsbehörde die bei einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb Beteiligten nach den für die Bildung von Zwangsgenossenschaften
geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Genossenschaft zu vereinigen oder für Rechnung der Beteiligten die Ausübung der Fischerei an die Gemeinde und, wenn die Gewässer in den Markungen mehrerer Gemeinden
gelegen sind, an eine derselben zu übertragen. (2) Erfolgt die Überweisung der Fischereiausübung an eine Gemeinde, so sind die Reinerträgnisse der Fischerei nach Abzug von zehn v.H., welche der Kasse der Gemeinde
zufließen, unter die Beteiligten mangels anderweitiger Vereinbarung nach dem Verhältnis des Umfangs des Fischereirechts jedes einzelnen zu verteilen
Art. 22 (1) Die Ausübung von Fischereirechten,
welche weder einen selbständigen Fischereibetrieb bilden noch einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb angehören, ist auf Antrag dem Inhaber eines am gleichen Wasserlauf bestehenden selbständigen Fischereibetriebs
und, falls ein solcher nicht vorhanden ist, dem Inhaber des selbständigen Fischereibetriebs in der angrenzenden Gewässerstrecke gegen eine angemessene jährliche Entschädigung zu überlassen. (2) Stößt die
Gewässerstrecke eines solchen Fischereirechts an Gewässerstrecken mehrerer selbständiger Fischereibetriebe an (Inklave), so kann für jeden dieser Betriebe die Fischereiausübung gegen eine angemessene jährliche
Entschädigung beansprucht werden. Wollen die Inhaber der selbständigen Betriebe von diesem Recht Gebrauch machen, so ist ihnen die Fischereiausübung im Anschluss an ihre Gewässerstrecken auf räumlich gleichen Teilen
der Inklave einzuräumen.
Art. 23 (1) Die Bestimmungen der Art. 18 bis 22 gelten nicht für geschlossene Gewässer. (2) An einem neu zu schaffenden geschlossenen Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1
Nr. 3 von geringer Größe, das als Ausgleichs-, Ersatz- oder Artenschutzmaßnahme ausschließlich Zwecken des Naturschutzes zu dienen bestimmt wird, kann die Ausübung des Fischereirechts beschränkt oder ausgeschlossen
werden, soweit es sich nicht um ein Überschwemmungsgebiet handelt.
Abschnitt 2 Koppelfischerei
Art. 24 (1) Koppelfischerei liegt vor, wenn an derselben Gewässerstrecke mehrere
Fischereirechte bestehen oder wenn an derselben Gewässerstrecke mehreren Personen ein Fischereirecht zusteht. (2) Nicht als Koppelfischerei gilt, wenn ein Fischereirecht zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder
fortgesetzten Gütergemeinschaft oder zu einem Stammgut gehört.
Art. 25 (1) Koppelfischereirechte oder Anteilsrechte an solchen können nicht mehr neu begründet werden. (2) Geht ein Fischereirecht
oder ein Anteil an einem solchen von Todes wegen auf mehrere Personen über oder wird das Grundstück, mit welchem ein Fischereirecht verbunden ist, von mehreren Personen erworben, so ist die Fischerei für Rechnung
der Anteilsberechtigten entweder durch einen der Gemeinde bekannt zu gebenden, hierfür ständig bestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluss an eine Genossenschaft nach den Art. 37 bis 63 tgba.org
auszuüben. (3) Die Verwaltungsbehörde kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den Vorschriften des Absatzes 2 gestatten.
Art. 26 (1) Verkauft ein Fischereiberechtigter ein von einem Grundstück
unabhängiges Koppelfischereirecht an einen nicht Koppelfischereiberechtigten, so sind zunächst die übrigen Mitfischereiberechtigten und nach diesen die auf der gleichen Wasserstrecke sonst Fischereiberechtigten zum
Vorkauf nach Maßgabe der §§ 504 bis 509, des § 510 Abs. 1 und der §§511, 512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt. (2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate, beginnend mit dem
Empfang der Mitteilung über die Veräußerung. (3) Ist das verkaufte Recht auf den Käufer übergegangen, so können die Vorkaufsberechtigten das ihnen nach Absatz 1 zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber
ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Fischereirechts. (4) Der Verkäufer hat die Vorkaufsberechtigten von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen. (5)
Machen mehrere Gleichberechtigte von dem Verkaufsrecht Gebrauch, so ist mangels einer Vereinbarung über die Person des in den Kauf Eintretenden das Fischereirecht unter den Vorkaufsberechtigten zu versteigern.
Art. 27 (1) Die Koppelfischereiberechtigten können die Fischerei nur entweder in Person oder durch einen ständig hierfür aufgestellten, der Gemeinde anzuzeigenden Vertreter der durch Verpachtung oder
durch Anschluss an eine Genossenschaft nach den Art. 37 bis 63 ausüben. (2) Ist das einer rechtsfähigen Vereinigung von Berufsfischern zustehende Koppelfischereirecht bisher von den Mitgliedern der Vereinigung
ausgeübt worden, so bleiben die Mitglieder berechtigt, die Fischerei in Person auszuüben.
Art. 28 (1) Falls es im Interesse der ordnungsmäßigen und nachhaltigen Bewirtschaftung einer
Gewässerstrecke erforderlich ist, kann die Ausübung der an ihr bestehenden Koppelfischereirechte durch eine nach Anhörung der Anteilsberechtigten von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Fischereiordnung geregelt
werden. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der beteiligten Berechtigten muss die Fischereiordnung erlassen werden. Bei der Berechnung der Mehrheit ist mangels anderweitiger Vereinbarung der Berechtigten neben deren
Zahl der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen. (2) Die Fischereiordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten: 1. über die Art der Ausübung der Rechte, ob dieselbe durch alle Beteiligten oder nur
durch eine beschränkte Anzahl derselben oder durch Verpachtung oder durch aufgestellte Fischer auf gemeinsame Rechnung erfolgen soll;
2. über die allenfallsige Zuteilung bestimmter Gewässerstrecken an die Beteiligten; 3. über die zulässigen Arten und Zeiten des Fischfangs; 4. über die zum Fang freigegebenen Fische;
5. über die Beschaffenheit der Fanggeräte; 6. über die Verwaltung der gemeinsamen Gewässerstrecke; 7. über die Verteilung der Einnahmen und Aufbringung der Ausgaben;
8. über die Ordnungsgelder bei Nichtbeachtung der Fischereiordnung.
Art. 29 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2.
Abschnitt 3 Ausübung von Fischereien durch Gemeinden und Stiftungen
Art. 30 (1) Gemeinden und Stiftungen können die ihnen zustehende oder zur Ausübung übertragene Fischerei, sofern sie nicht
einer Genossenschaft angeschlossen sind, nur durch besonders aufgestellte Fischer oder durch Verpachtung oder durch Ausstellung von Erlaubnisscheinen nutzen. Zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen ist die Genehmigung
der vorgesetzten Verwaltungsbehörde erforderlich. Das Freigeben des Fischfangs ist verboten. (2) Sind zwei oder mehrere Gemeinden in den ihre Markungen begrenzenden Gewässern gemeinsam berechtigt, so können sie
die Fischerei nur auf gemeinschaftliche Rechnung nutzen. Ist eine Einigung über die Art der Nutzung nicht zu erreichen, so entscheidet darüber die gemeinsame Aufsichtsbehörde.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für Pfründestiftungen.
Abschnitt 4 Pachtverträge. Erlaubnisscheine
Art. 31 (1) Fischereipachtverträge sind für mindestens zehn Jahre und
mit höchstens drei Personen als Pächtern abzuschließen. Die Verpachtung von Koppelfischereien oder von Anteilsrechten an solchen darf keinesfalls an eine Anzahl von Pächtern erfolgen, welche die Zahl der Verpächter
übersteigt. Bei Verpachtung an eine juristische Person muss vertraglich bestimmt werden, dass die Fischerei auf Grund des Pachtvertrags ohne Erlaubnisschein von höchstens drei Personen ausgeübt werden darf. (2)
Pächter darf nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt. Pachtet eine juristische Person, so muss mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein. Diese
Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2. (3) Wird während der Pachtzeit die Erteilung des Fischereischeins zurückgenommen oder widerrufen, so kann, insofern
nicht die allenfallsigen Mitpächter die Verbindlichkeit des auszuschließenden Mitglieds übernehmen, der Verpächter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Pachtverhältnis kündigen.
(4) Die Verpachtung ist nur nach dem ganzen Inhalt des Fischereirechts zulässig. (5) Die Trennung eines Fischwassers oder Fischereigebiets in Abteilungen zum Zweck der Verpachtung ist unzulässig. (6) Die
vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Änderung oder Verlängerung eines Fischereipachtvertrags; sie finden entsprechend Anwendung auf andere Rechtsgeschäfte zur Überlassung des Fischereiausübungsrechts. Die
Kreisverwaltungsbehörde kann Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze 1, 4 und 5 gestatten, wenn hieraus Nachteile für das verpachtete Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu
befürchten sind.
Art. 32 Das Pachtverhältnis erlischt, falls das verpachtete Fischwasser einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb nach Art. 19 angeschlossen wird. Das gleiche gilt, wenn das
verpachtete Fischwasser in eine Genossenschaft behufs gemeinsamer Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser nach Art. 39 einbezogen wird, sofern nicht der Pächter der Genossenschaft als Mitglied beitritt.
Art. 33 Der Pachtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform. Eine von dem Pächter und dem Verpächter zu unterzeichnende Ausfertigung ist von dem Verpächter binnen acht Tagen nach dem Abschluss des
Vertrags bei der Kreisverwaltungsbehörde zu hinterlegen, in deren Bezirk das Fischwasser gelegen ist. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Rechtsgeschäfte im Sinn des Art. 31 Abs. 6 Satz 1.
Art. 34
Unterpacht ist nur mit Genehmigung des Verpächters und für das ganze Fischereirecht sowie für den vollen Rest der Pachtdauer zulässig. Im übrigen finden auf die Unterpacht die Bestimmungen der Art. 31 bis 33
entsprechende Anwendung.
Art. 35 (1) Der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter oder der Vorstand einer Fischereigenossenschaft kann, wenn Nachteile für das
Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu befürchten sind, mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde Erlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs (Art. 1 Abs. 1) für einzelne, mehrere
oder alle Fischwasser gemeinsam (Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine) ausstellen. Er darf den Fischfang, abgesehen von den Fällen des Absatzes 4, Satz 2, nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestatten. Die
Ausstellung von Erlaubnisscheinen für Inhaber von Jugendfischereicheinen bedarf nicht der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. (2) Die Erlaubnisscheine sind auf eine bestimmte Zeit, welche den Zeitraum von
drei Jahren nicht überschreiten darf, auszustellen. Sie bedürfen, abgesehen von den Fällen nach Absatz 1 Satz 3, der Bestätigung durch die Kreisverwaltungsbehörde, die kostenfrei erfolgt. (3) Der Genehmigung
nach Absatz 1 Satz 1 und der Bestätigung nach Absatz 2 Satz 2 bedürfen nicht Erlaubnisscheine für Personen, die den Fischfang auf andere Weise als mit der Handangel in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Abs.
1 Nrn. 1 und 2 ausüben. (4) Wer den Fischfang ausübt, ohne selbst der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter zu sein, muss einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den
Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen. Einen Erlaubnisschein benötigen nicht 1. Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel
als Helfer des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters oder Inhabers eines gültigen Erlaubnisscheins in dessen Begleitung, 2. höchstens drei Personen, die in Begleitung des Fischereiberechtigten oder des
Fischereipächters den Fischfang ausüben.
Art. 36 Die Vorschriften des Art. 31 Abs. 1, 4 und 5, des Art. 33 Satz 2 und des Art. 35 finden auf Fischwasser, in denen der Staat fischereiberechtigt ist,
keine Anwendung.
Abschnitt 5 Öffentliche Fischereigenossenschaften
Art. 37 Öffentliche Fischereigenossenschaften können aus den Fischereiberechtigten eines Fischwassers oder eines
Fischereigebiets gebildet werden: 1. zur geregelten Aufsichtsführung und zu gemeinsamen Maßnahmen zum Schutz und zur Hebung des Fischbestands, 2. zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser.
Art. 38 Die Bildung der Genossenschaften erfolgt: 1. durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),
2. durch Verfügung der Kreisverwaltungsbehörde (Zwangsgenossenschaft)
Art. 39 (1) Die Bildung einer Zwangsgenossenschaft ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Genossenschaft im Interesse der
Erhaltung und Vermehrung des Fischbestands liegt und unzweifelhaft einen wesentlichen wirtschaftlichen Nutzen gewährt. Bei Genossenschaften behufs gemeinsamer Bewirtschaftung und Nutzung eines Fischwassers ist die
Zustimmung der absoluten Mehrheit der Beteiligten erforderlich. (2) Fischereiberechtigte, welche der Bildung der Genossenschaft widersprechen, können zur Teilnahme nur dann gezwungen werden, wenn die
Genossenschaft in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise nur unter Heranziehung dieser Fischereiberechtigten durchgeführt werden kann.
Art. 40
Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich.
Art. 41 (1) (entfallen) (2) Zum Beitritt zur Genossenschaft bedarf der Vater oder die Mutter als Inhaber der
elterlichen Sorge sowie ein Vormund oder ein Pfleger nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts oder des Familienrats, ein Nachlasspfleger nicht der Genehmigung des Nachlassgerichts, der gesetzliche Vertreter
einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Stiftung nicht der Genehmigung der vorgesetzten Behörde.
Art. 42
(1) Die Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und ihre Pflichten, sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Für die
Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern ausschließlich das Genossenschaftsvermögen. Die Genossen sind nur zu den satzungsmäßigen Beiträgen verpflichtet.
Art. 43
Die Genossenschaft muss ihren Sitz im Freistaat Bayern haben.
Art. 44 (1) Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen werden, soweit nicht dieses Gesetz hierüber Bestimmungen enthält,
durch die Genossenschaftssatzung geregelt. (2) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über: 1. den Namen und Sitz der Genossenschaft; 2. den Zweck des Unternehmens; 3. die Rechte und
Pflichten der Genossen, namentlich hinsichtlich des Maßstabs der Teilnahme an den Vorteilen und lasten der Genossenschaft und an der Verwaltung der Genossenschaftsangelegenheiten; 4. die Zusammensetzung, die Wahl
und den Wirkungskreis des Vorstands und seines Vorsitzenden, sowie über die Aufstellung der übrigen Genossenschaftsorgane; 5. die Berufung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung, die
Form, Gültigkeit und Bekanntgabe ihrer Beschlüsse; 6. die Bildung eines Schiedsgerichts in Genossenschaftsangelegenheiten und die Bezeichnung von Streitigkeiten, die seiner Entscheidung unterliegen; 7. das
Rechnungswesen der Genossenschaft (Aufstellung der Voranschläge, Rechnungsstellung und Rechnungsprüfung); 8. die Voraussetzungen für Änderung der Satzung;
9. die Form der Bekanntmachungen und die hierfür zu wählenden öffentlichen Blätter.
Art. 45 (1) Die Satzung wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Genossen festgestellt. (2) Die Teilnahme an
den Vorteilen und Lasten der Genossenschaft darf in anderer Weise als nach Maßgabe des Umfangs der Fischereirechte der Genossen nur mit Zustimmung des durch die anderweitige Regelung beeinträchtigten Genossen
bestimmt werden.
Art. 46 (1) Die Satzung und alle Änderungen der Satzung unterliegen der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde.
(2) Mit der Genehmigung der Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit.
Art. 47 (1) Die Genossenschaft muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Mitgliedern bestehen.
Die Genossenschaft wird in allen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung durch den Vorstand oder seinen Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand oder Vorsitzende hat ein Verzeichnis der in das
Genossenschaftsunternehmen einbezogenen Fischwasser (Genossenschaftskataster) herzustellen und richtig zu erhalten. (2) Der Vorstand hat seine Bestellung und jede Änderung in seiner Zusammensetzung der
Aufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen. (3) Ist eine Willenserklärung der Genossenschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(4) Vorstandsmitglieder können auch Personen sein, welche nicht Genossen sind.
Art. 48 (1) Jedes Mitglied des Vorstands haftet der Genossenschaft für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden
Schaden, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Sind für den Schaden mehrere verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
Art. 49 Der Vorstand hat die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, wenn die satzungsmäßige Mindestzahl von Genossen die Einberufung unter Angabe des Zwecks beantragt.
Art. 50
(1) Die Genossenschaft ist verpflichtet, Fischereiberechtigte, deren Fischwasser zum Genossenschaftsgebiet gehört oder an dasselbe angrenzt, auf ihren Antrag in die Genossenschaft aufzunehmen, wenn diesen
Fischereiberechtigten erweislich wesentliche Vorteile aus dem Anschluss an die Genossenschaft zugehen und den bisherigen Genossen Nachteile aus dem Beitritt nicht erwachsen. (2) Die Genossenschaft ist berechtigt,
von den beitretenden Fischereiberechtigten einen angemessenen Anteil an den bisherigen Aufwendungen für die Genossenschaft, soweit sie auch dem Beitretenden zugute kommen, und die vorgängige Entrichtung der ihr
durch den Beitritt erwachsenden besonderen Kosten zu verlangen.
Art. 51 (1) Die Genossenschaft ist verpflichtet, Genossen auf ihren Antrag das Ausscheiden aus der Genossenschaft zu gestatten, wenn
sie aus der Genossenschaft erweislich einen Vorteil nicht ziehen oder durch dieselbe Schaden erleiden und der Austritt die Erfüllung des Genossenschaftszwecks nicht wesentlich beeinträchtigt. (2) Ist der Austritt
ausgeschlossen, weil durch ihn die Erfüllung des Genossenschaftszwecks wesentlich beeinträchtigt würde, so kann der Fischereiberechtigte verlangen, dass die Genossenschaft die Fischereiberechtigung gegen
Entschädigung übernimmt. (3) Zwangsweise beigezogene Genossen haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 tgba.org Anspruch auf Rückersatz der bezahlten Beiträge und auf Ersatz des erlittenen Schadens aus der
Genossenschaftskasse. Der Rückersatz der bezahlten Beiträge unterbleibt für die Zeit, während welcher der Genosse aus dem Unternehmen einen Vorteil gezogen hat.
Art. 52
(1) Die Genossenschaftsversammlung kann die Auflösung der Genossenschaft beschließen. (2) Zur Gültigkeit des Beschlusses ist die ausdrückliche Zustimmung von drei Viertel der Genossen und im Fall der Auflösung
einer Zwangsgenossenschaft außerdem die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. (3) Nichtabstimmende werden den Nichtzustimmenden gleichgeachtet.
Art. 53 (1) Nach Auflösung der
Genossenschaft hat die Liquidation stattzufinden. Sie erfolgt durch den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung anderen Personen übertragen worden ist. (2)
Der Vorstand hat die Bestellung der Liquidatoren und ihre Namen binnen zwei Wochen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Art. 54
(1) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Genossenschaftsvorstands. (2) Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so ist für ihre Beschlüsse, soweit nicht bei ihrer Bestellung ein anderes bestimmt worden
ist, Einstimmigkeit erforderlich. (3) Im übrigen finden auf die Liquidatoren der Genossenschaft die Vorschriften der §§ 49 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Art. 55 Die
Liquidatoren haben sofort nach Beendigung des Liquidationsgeschäfts der Aufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten und ihr die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft auszuhändigen.
Art. 56
Mit der Beendigung des Liquidationsgeschäfts erlischt die Beitragspflicht zu den Ausgaben der Genossenschaft.
Art. 57 Bei der Berechnung der Mehrheit im Sinn des Art. 39 Abs. 1 und der Art. 45 und
52 ist neben der Zahl der Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen.
Art. 58 (1) Die Fischereigenossenschaften unterliegen der Aufsicht des Staates. Die Aufsicht erstreckt sich
darauf, dass die Angelegenheiten der Genossenschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Satzung verwaltet werden. (2) Aufsichtsbehörde ist die Kreisverwaltungsbehörde.
Art. 59 (1) Die
Aufsichtsbehörde ist in Anwendung ihrer Aufsichtsbefugnisse (Art. 58 tgba.org) berechtigt, gegen die Mitglieder des Vorstands Ordnungsgelder bis zum Betrag von fünfzig Deutsche Mark zu verhängen, bei Ablehnung des
Antrags nach Art. 49 und in sonstigen dringlichen Fällen an Stelle des Vorstands die Einberufung einer Genossenschaftsversammlung anzuordnen, soweit und solang die erforderlichen Genossenschaftsorgane fehlen, zur
Wahrnehmung der Obliegenheiten der Genossenschaft auf deren Kosten Beauftragte zu bestellen, ferner die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks an Stelle und auf Kosten der Genossenschaft zu
verfügen. (2) Die Ordnungsgelder fließen in die Genossenschaftskasse.
Art. 60 Die Genossenschaften bleiben auch während des Liquidationsverfahrens bis zu dessen Beendigung der Staatsaufsicht
unterworfen.
Art. 61 Die Bildung der Zwangsgenossenschaft erfolgt durch Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde; letztere hat gleichzeitig die Genossenschaftssatzung zu erlassen. Mit dem Erlass der
Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit. Nach Bildung der Zwangsgenossenschaft finden die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechende Anwendung.
Art. 62 (1) Ist ein Fischereirecht
verpachtet, so ist zum freiwilligen Beitritt des Pächters zu einer Fischereigenossenschaft die Zustimmung des Fischereiberechtigten nur erforderlich, wenn das Fischereirecht auch nach der Beendigung der Pacht in der
Genossenschaft verbleiben soll. (2) Wird ein zu einer Fischereigenossenschaft gehörendes Fischereirecht verpachtet, so tritt der Pächter kraft Gesetzes in die Genossenschaft ein. (3) Zum Austritt des Pächters
aus der Genossenschaft ist die Zustimmung des Fischereiberechtigten erforderlich. (4) Besteht das Pachtverhältnis bereits beim Inkrafttreten des Gesetzes, so bedarf der Pächter zum freiwilligen Beitritt zu einer
Genossenschaft in allen Fällen der Zustimmung des Fischereiberechtigten.
Art. 63 Die Pächter eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets können zu den in Art. 37 bezeichneten Zwecken nach den
Vorschriften dieses Abschnitts eine freiwillige Fischereigenossenschaft bilden.
Abschnitt 6 Fischereischein und Fischerprüfung
Art. 64 (1) Wer den Fischfang gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1
ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Prüfung
aushändigen. (2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel 1. als Helfer eines Inhabers eines Fischereischeins in dessen Begleitung oder
2. in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 den Fischfang ausüben. (3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Geltung von Fischereischeinen anderer Länder in Bayern zu regeln.
Art. 65 (1) Der Fischereischein wird auf Antrag und mit unbeschränkter Geltungsdauer erteilt (Fischereischein auf Lebenszeit). Art.
68 Abs. 1 Satz 1 sowie die Vorschriften über die Geltungsdauer des Jugendfischereischeins und von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung bleiben unberührt. (2) Personen, die
das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben (Jugendliche), können einen Jugendfischereischein erhalten, der mit Wirkung vom Ausstellungstag für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs erteilt
wird. Der Jugendfischereischein berechtigt zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins. Satz 2 gilt entsprechend für einen durch Rechtsverordnung
nach Art. 64 Abs. 3 gleichgestellten Fischereischein, dessen Inhaber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie für einen gleichgestellten Jugendfischereischein eines anderen Landes der Bundesrepublik
Deutschland. (3) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung (Art. 66) oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben, erhalten den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern sie nicht
ausdrücklich die Erteilung des Jugendfischereischeins beantragen. (4) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gestaltung der Fischereischeine
und das Verfahren ihrer Erteilung sowie die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung zu regeln.
Art. 66 (1) Die Erteilung eines Fischereischeins
mit Ausnahme des Jugendfischereischeins setzt voraus, dass die Antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat: 1. Fischkunde,
2. Gewässerkunde, 3. Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege, 4. Fanggeräte, fischereiliche Praxis, Behandlung gefangener Fische, 5. einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei-
und Wasserrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts. An der Prüfung können Personen teilnehmen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für
Fischerei zuständig. (2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Anforderungen und das Verfahren der Fischerprüfung einschließlich einer
Mitwirkung anderer Stellen an ihrer Vorbereitung und Abnahme zu regeln sowie Vorschriften über die Ausbildung der Prüfungsbewerbenden und der Schulungskräfte zu erlassen, 2. die Gleichstellung der
Fischerprüfungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie gleichwertiger anderweitiger Prüfungen mit der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Fischerprüfung zu regeln, 3. die Fälle zu bestimmen und
näher zu regeln, in denen der Fischereischein aus besonderen Gründen ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erteilt werden kann.
Art. 67
(1) Sachlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden. (2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, 1. die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz haben oder 2.
bei denen Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass sie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind. Regelungen nach Art. 66 Abs. 2 Nr. 3 bleiben unberührt. (3) Wird die
Fischereischeinerteilung wegen eines Eignungsmangels nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe. Die
Gemeinde kann eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren Dauer für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.
Art. 68 (1) Der Fischereischein ist nur gültig, wenn für den betreffenden Zeitraum
die Zahlung der Fischereiabgabe in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist. Die Fischereiabgabe kann wahlweise entweder jeweils für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren oder einmal für die gesamte
Lebenszeit gezahlt werden. Bei einmaliger Zahlung darf sie nicht mehr als 600 DM, für den Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 120 DM betragen. Abweichend von Satz 3 1. beträgt die Fischereiabgabe für den
Jugendfischereischein (Art. 65 Abs. 2) 20 DM für die gesamte Geltungsdauer, höchstens jedoch 5 DM pro angefangenes Jahr der gesetzlich möglichen Geltungsdauer, 2. darf die Fischereiabgabe für Fischereischeine im
Sinn von Art. 65 Abs. 4 nicht mehr als 30 DM pro Jahr betragen. Die Fischereiabgabe wird durch die für die Erteilung des Fischereischeins zuständige Gemeinde erhoben und fließt dem Freistaat Bayern zu. (2)
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verwendet einen Teil der Fischereiabgabe im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e. V. (Verband) für die Förderung des
Fischgesundheitsdienstes. Es stellt das verbleibende Aufkommen dem Verband für die Förderung der Fischerei einschließlich zentraler fischereilicher Zwecke zur Verfügung; der Haushalt des Verbands unterliegt insoweit
der Genehmigung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Bei der Festlegung der Förderanteile nach den Sätzen 1 und 2 ist der beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
gebildete Landesfischereibeirat anzuhören. (3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen und bei Einführung
der einheitlichen Währung anzupassen sowie das Erhebungsverfahren und die Verwendung der Fischereiabgabe näher zu regeln.
Abschnitt 7 Bezeichnung der zum Fischen ausliegenden Fischerzeuge
Art. 69 Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfang in nichtgeschlossenen Gewässern ausliegenden Fischerzeuge müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch welches die Person des Fischers ermittelt werden
kann. Die Art der Kennzeichnung wird durch Vorschrift der Kreisverwaltungsbehörde bestimmt, soweit nicht für Mitglieder von Genossenschaften in der Satzung der Genossenschaft eine Bestimmung darüber getroffen ist.
Abschnitt 8 Uferbenützungsrecht
Art. 70 (1) Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte sowie dessen Hilfs- und Aufsichtspersonal sind befugt, unter Einhaltung der zur Vermeidung von
Beschädigungen erforderlichen Vorsicht fremde Ufergrundstücke, Brücken, Wehre und Schleusen zu betreten, an ihnen Schiffe sowie zum Fang oder zur Aufbewahrung von Fischen bestimmte Geräte zu befestigen, soweit dies
zur ordnungsmäßigen Ausübung der Fischerei sowie zur Pflege und zur Beaufsichtigung des Fischwassers erforderlich ist. (2) Für den hierdurch verursachten Schaden haftet neben dem Urheber des Schadens der zur
Ausübung der Fischerei Berechtigte als Gesamtschuldner. (3) Die Befugnis erstreckt sich nicht auf eingefriedete Grundstücke. Als eingefriedet gilt ein Grundstück, wenn es außer auf der vom Wasser bespülten Seite
von Mauern, Gittern oder anderen ständigen Einfriedungen ganz umschlossen ist. Die Ufer von Bewässerungs- und Entwässerungsgräben dürfen während der Hegezeit der Ufergrundstücke nicht betreten werden. (4) Kann
der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte das Fischwasser in anderer zumutbarer Weise nicht erreichen, so kann er von Anliegern oder Hinterliegern unter Rücksichtnahme auf deren Interessen verlangen, dass sie ihm
gegen angemessene Entschädigung den Zugang über ihre Grundstücke auf seine Gefahr gestatten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei und der Hegepflicht erforderlich ist. Kommt eine Einigung nicht
zustande, so bestimmt die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag den Zugangsweg und setzt die Höhe der Entschädigung fest. Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Weitergehende besondere Rechtsverhältnisse werden durch die
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Art. 71 (1) Die Eigentümer der Ufergrundstücke haben die Errichtung von Zeichen zur Abgrenzung der Fischereirechte zu dulden, soweit die Grenze des
Fischereirechts nicht mit der Grenze eines ordnungsgemäß vermarkten Ufergrundstück zusammenfällt. (2) Für den durch die Errichtung solcher Zeichen verursachten Schaden haften die Fischereiberechtigten als
Gesamtschuldner.
Abteilung IV Schutz der Fischerei gegen Schädigungen Abschnitt 1 Allgemeine Schutzvorschriften
Art. 72 (1) Zum Schutz der Fische sowie der Fischbestände und ihrer
Lebensgrundlagen und zur Verwirklichung des Hegeziels kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über 1. Zeit und Art des Fischfangs,
2. besondere Fangbeschränkungen, 3. Markt- und Verkehrsverbote, 4. Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Köder, 5. die Verpflichtung zum Fang und zur Anlandung gefangener Fische bestimmter Arten,
6. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten, 7. den Schutz der Fischnährtiere, 8. das Einlassen von Enten in Fischwasser. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
kann die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Bezirke übertragen und die Regierungen sowie die Kreisverwaltungsbehörden zum Erlass von Anordnungen für den Einzelfall
ermächtigen. (2) Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübenden, die Fischereiaufseher und die sonstigen mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen haben Fischsterben unverzüglich der
Kreisverwaltungsbehörde oder, wenn diese nicht erreichbar ist oder bei Gefahr in Verzug, einer Polizeidienststelle anzuzeigen.
Art. 73 Es ist verboten, den in den Gewässern befindlichen Fischlaich
ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen. In geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 darf der Fischereiberechtigte den Fischlaich auch ohne Genehmigung
der Verwaltungsbehörde wegnehmen, zerstören oder beschädigen.
Art. 74 Es ist verboten, ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde in einem nichtgeschlossenen Gewässer Vorrichtungen zu dem Zweck
anzulegen, um den freien Zug der Fische zu verhindern oder zu beeinträchtigen.
Art. 75 (1) Wer in einem nicht geschlossenen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Wasserwerke, welche den Zug
der Fische nach auf- oder abwärts verhindern oder erheblich beeinträchtigen, errichtet oder einem vollständigen Umbau unterstellt, kann von der Verwaltungsbehörde angehalten werden, auf seine Kosten geeignete
Fischwege anzulegen und zu unterhalten. (2) Die Eigentümer der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Wasserwerke der in Absatz 1 bezeichneten Art können von der Verwaltungsbehörde für
verpflichtet erklärt werden, die Anlage und die Unterhaltung von Fischwegen zu dulden, wenn 1. die Anlage im öffentlichen Interesse vom Staat beabsichtigt wird oder
2. die im oberen oder unteren Teil des Gewässers Fischereiberechtigten die Anlage ausführen wollen. (3) Für den dem Wasserwerkbesitzer aus der Anlage des Fischwegs nach Absatz 2 erwachsenden Schaden ist von
demjenigen, der den Fischweg errichtet, Ersatz und im Fall der Nummer 2 auf Verlangen im voraus Sicherheit zu leisten. (4) Für den durch die Anlage eines Fischwegs allenfalls veranlassten Minderwert einer
Fischerei ist ein Ersatz nicht zu leisten. (5) Zur Anlage von Fischwegen, insofern sie nicht durch den Staat erfolgt, ist die Genehmigung der Verwaltungsbehörde erforderlich. Die Verwaltungsbehörde kann über die
Benützung und Offenhaltung eines Fischwegs Vorschriften erlassen. (6) Für Fischwege, welche vom Staat oder nach Maßgabe eines von der Verwaltungsbehörde genehmigten Plans vom Fischereiberechtigten oder dem
Unternehmer eines Wasserwerks ausgeführt werden, kann nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung enteignet werden.
Art. 76 (1) Zum Schutz der Fische
gegen Beschädigungen durch Triebwerke kann dem Eigentümer der Anlage durch die Verwaltungsbehörde jederzeit die Herstellung und Unterhaltung von Vorrichtungen auferlegt werden, welche das Eindringen der Fische in
die Triebwerke verhindern. (2) Die Eigentümer der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Triebwerke können von der Verwaltungsbehörde für verpflichtet erklärt werden, die Herstellung und
die Unterhaltung von Vorrichtungen der im Absatz 1 bezeichneten Art zu dulden, wenn 1. die Maßnahme im öffentlichen Interesse vom Staat beabsichtigt wird oder
2. von den im Gewässer Fischereiberechtigten ausgeführt werden will.
Art. 77 (1) Es ist verboten, außer in Notfällen Fischwasser zu einer anderen als zu der durch die Gemeinde bestimmten Zeit oder
über das durch Vorschrift der Gemeinde oder in Ermangelung einer solchen Regelung durch das Bedürfnis bestimmte Maß hinaus abzuzapfen oder ablaufen zu lassen. Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit
einer nicht nur unerheblichen Absenkung des Wasserstandes in einem Fischwasser verbunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen. (2) Bei der Benützung zu landwirtschaftlichen,
teichwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken darf einem Fischwasser, unbeschadet bestehender besonderer Rechte, nicht so viel Wasser entzogen werden, dass hierdurch eine fischereiliche
Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist. (3) Der zur Ableitung des Wassers Berechtige hat, falls es sich nicht um einen Notfall oder um eine zu bestimmter Zeit wiederkehrende Ableitung handelt, dem
Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung so rechtzeitig anzuzeigen, dass der Fischereiberechtigte seine Interessen wahren kann. (4) Streitigkeiten zwischen dem zur Ableitung
das Wassers Berechtigten und dem Fischereiberechtigten über das Maß und die Zeit der Ableitung werden, insoweit es sich nicht um besondere, auf Privatrechtstiteln beruhende Rechte handelt, durch die
Verwaltungsbehörde unter entsprechender Anwendung der Art. 65 bis 72 des Wassergesetzes über das Ausgleichsverfahren entschieden.
Art. 78 (1) Das Schlämmen von Fischwassern, das Entnehmen fester
Stoffe außerhalb der wasserrechtlich gebotenen Gewässerunterhaltung und die Beseitigung von Wasserpflanzen sind ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nur zulässig, 1. in der Zeit vom 15. August bis 31.
Oktober, in Be- und Entwässerungsgräben ohne Verbindung mit Salmonidengewässern darüber hinaus bis 30. November, 2. abweichend von Nummer 1 in Salmonidengewässern und damit verbundenen Be- und Entwässerungsgräben
in der Zeit vom 15. August bis 30. September. Rohr- und Schilfbestände dürfen ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde abweichend von Satz 1 nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November und nur in Be-
und Entwässerungsgräben im Sinn von Satz 1 Nr. 1 beseitigt werden. (2) Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art, 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie für das Mähen von
Wasserpflanzen zur Gewährleistung des Wasserabflusses. (3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind so durchzuführen, dass der Naturhaushalt möglichst geschont wird.
Art. 79 Der
Fischereiberechtigte ist befugt, an den Aus- und Einmündungen von Gräben und kleineren Wasserläufen, in welchen in der Hauptsache nur auf den Fang der aus dem Wasser des Fischereiberechtigten einwechselnden Fische
gerechnet werden kann, in seinem Fischwasser Vorkehrungen (Rechen, Gitter u. dgl.) anzubringen, um den Eintritt der Fische in die Gräben und die kleinen Wasserläufe zu verhindern.
Abschnitt 2 Schonbezirke
Art. 80 (1) Zur Erhaltung und Förderung der Fischerei kann die Kreisverwaltungsbehörde in nichtgeschlossenen Gewässern durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären
1. Gewässerstrecken, die fischereilich von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke), 2. Gewässerstrecken, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische bieten. (Laichschonbezirke),
3. Gewässerabschnitte, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager). Für den Erlass der Rechtsverordnung und die Kennzeichnung der Schonbezirke gilt Art. 85 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen
Wassergesetzes entsprechend. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für bestimmte Zeiten beschränkt oder verboten werden 1. der Fang von Fischen und anderen Wassertieren, 2. Handlungen, die den
Wechsel, die Fortpflanzung oder den Bestand der Fische gefährden, vor allem die Räumung des Gewässerbetts, das Mähen, das Einbringen und die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies, Steinen, Schnee und Eis,
3. die Ausübung des Gemeingebrauchs nach Art 21 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes, die Vornahme von Uferbauten und das Fällen von Uferholz, 4. das Einlassen zahmer Enten, Gänse und Schwäne.
In der Rechtsverordnung kann für den Einzelfall die Zulassung von Ausnahmen vorgesehen werden 1. von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 1 zum Fang von Fischen bestimmter Arten und von fischereilich unerwünschten,
naturschutzrechtlich nicht besonders geschützten Wassertieren, 2. von den Verboten des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 aus Gründen der Wasserwirtschaft, im Interesse der Landeskultur und zu wissenschaftlichen Lehr- und
Forschungszwecken. (3) Stellt eine Regelung nach Absatz 2 Satz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.
Art. 81 bis 85 (aufgehoben)
Abteilung V Aufsicht
Art. 86
(1) Die Verwaltungsbehörde kann auf Antrag der Fischereiberechtigten, Fischereipächter, Fischereigenossenschaften und Gemeinden von diesen vorgeschlagene oder angestellte, volljährige, zuverlässige Personen als
Fischereiaufseher bestätigen. Mit der Bestätigung wird auch der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Fischereiaufseher nicht Inhaber eines
gültigen Fischereischeins ist oder Bedenken gegen seine persönliche oder fachliche Eignung bestehen. (2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften über die persönliche und fachliche Eignung zu erlassen.
Art. 87 (1) Die bestätigten Fischereiaufseher und die als
Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzten Beamten staatlicher Behörden (Fischereiaufseher) haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die
Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischereiregeln und deren Übertretung mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften
festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken. (2) Die Fischereiaufseher können bei Personen, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten angetroffen werden,
jederzeit 1. die Identität feststellen, 2. die Aushändigung des Fischereischeins einschließlich des Jugendfischereischeins sowie des Erlaubnisscheins zur Prüfung verlangen, 3. die mitgeführten Fanggeräte
und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen be- finden, sowie die Fischbehälter besichtigen. (3) Die Fischereiaufseher können bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 1 genannten
Rechtsvorschriften zu deren Verhütung oder Unterbindung in entsprechender Anwendung des Polizeiaufgabengesetzes 1. die Identität von Personen feststellen, 2. eine Person von einem Ort verweisen oder ihr
vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten (Platzverweisung), 3. Fische und andere Sachen sicherstellen, die unberechtigt erlangt worden sind oder bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Absatz 1
verwendet wurden oder verwendet werden sollen. (4) Im Rahmen ihrer Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 sind die Fischereiaufseher berechtigt, Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen zu betreten und
unbeschadet des Art. 27 Abs. 4 des Bayerischen Wassergesetzes Gewässer zu befahren. (5) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten
und auf Verlangen den Fischereiaufseher an Bord zu holen. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der Fischereiaufseher dies gestattet. (6) Aufgaben und Befugnisse, die sich aus anderen Rechtsvorschriften
ergeben, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für Fischereiaufseher, die Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind. (7) Die Fischereiaufseher müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen
und bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen den Dienstausweis vorzeigen, sofern nicht die Ausweisung aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Dienstabzeichen.
Abteilung VI Zuständigkeit und Verfahren
Art. 88 (1) Der Vollzug dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe des Staates. Er obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Kreisverwaltungsbehörden. Diese können zur Erfüllung der
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die nach den in Satz 1 genannten Vorschriften bestehen oder auf ihnen beruhen, Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die örtliche Zuständigkeit der
Kreisverwaltungsbehörden gilt Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch dann, wenn sich eine gleiche Angelegenheit auf die Bezirke mehrerer Behörden bezieht. Als
Sachverständigen hört die zuständige Behörde nur den für ihren Sitz zuständigen Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen; die Aufgaben anderer sachverständiger Stellen, insbesondere der Landesanstalt für
Fischerei, bleiben unberührt. (3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz werden nach den Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlassen.
Art. 89 Die Aufsicht über den Vollzug
dieses Gesetzes obliegt den Regierungen und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Art. 90 (1) Entscheidungen nach diesem Gesetz, die nicht nur vorläufigen Inhalt besitzen
oder wegen Gefahr im Verzug ergehen, sind schriftlich zu erlassen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. (2) Sind
Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.
Art. 91 bis 96 (aufgehoben)
Art. 97 Auf die Zuständigkeit bei
Streitigkeiten über die Abmarkung von Fischereirechten findet Art. 21 AbmG entsprechend Anwendung.
Art. 98 (1) In den Fällen der Art. 5a, 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 4, Art. 17 Abs. 1 und
3, Art. 22, 70 Abs. 2 und 4, Art. 71 Abs. 2, Art. 75 Abs. 3 und Art. 80 Abs. 3 hat auf Antrag eines Beteiligten die Feststellung der Entschädigung im Weg der Schätzung durch die Kreisverwaltungsbehörde zu erfolgen.
Für die Höhe der Entschädigung gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung entsprechend. (2) Die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die
entschädigungspflichtige Enteignung über die Festsetzung der Entschädigung sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Kosten des Verwaltungsverfahrens sowie die Vergütung der den Beteiligten hierdurch verursachten
notwendigen Auslagen fallen dem Entschädigungspflichtigen zur Last. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen oder Verschulden eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Dritten entstanden sind, können diesem
auferlegt werden.
Art. 99 (1) Das Verwaltungsverfahren in erster Instanz und das Verwaltungsverfahren nach Art. 98 sind gebührenfrei. Nicht befreit ist das Verwaltungsverfahren nach Art. 65 bis 67.
(2) Die Kosten, welche auf Abordnung von Kommissären zu Ortsbesichtigungen und Tagfahrten im Vollzug der Art. 19 bis 22, 28, 37 bis 63, 80 bis 82 erwachsen, werden von der Staatskasse übernommen.
Abteilung VII Bußgeldvorschriften
Art. 100 Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, 1. (aufgehoben)
2. wer den Vorschriften des Art. 74 zuwiderhandelt; 3. wer unbefugt Zeichen, welche zum Zweck der Abmarkung der Grenzen von Fischereirechten von den zuständigen Behörden oder Personen angebracht worden sind,
wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, beschädigt oder verrückt.
Art. 101 Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, 1. wer
entgegen dem Art. 6 Abs. 2 Vorkehrungen anbringt, welche den Zweck haben, die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Wasserbett zu hindern; 2. (aufgehoben) 3. wer einen Erlaubnisschein unbefugt ausstellt
oder die für die Ausstellung von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Nebenbestimmungen nicht beachtet oder entgegen Art. 35 Abs. 1 Satz 2 einem anderen den Fischfang ohne den erforderlichen Erlaubnisschein
gestattet; 4. wer einer Rechtsverordnung nach Art. 72 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder entgegen Art. 72 Abs. 2 ein Fischsterben nicht
oder nicht rechtzeitig anzeigt; 5. wer den über die Benützung und die Offenhaltung eines Fischwegs erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt (Art. 75 Abs. 5); 6. wer den Vorschriften des Art. 77 Abs. 1 und 2
zuwiderhandelt oder eine der in Art. 77 Abs. 3 und Art. 85 Abs. 2 vorgeschriebenen Anzeigen unterlässt; 7. wer entgegen Art. 73 Fischlaich ohne Genehmigung wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder einer
Rechtsverordnung nach Art. 80 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 8. wer entgegen Art. 78 Abs. 1 ohne Erlaubnis Fischwasser schlämmt, feste Stoffe
entnimmt oder Wasserpflanzen oder Rohr- und Schilfbestände beseitigt; 9. wer als Führer eines Wasserfahrzeugs, von dem aus der Fischfang betrieben wird, den Anordnungen eines Fischereiaufsehers nach Art. 87 Abs.
5 nicht Folge leistet.
Art. 102 (entfallen)
Art. 103 Mit Geldbuße kann belegt werden, 1. wer, ohne in dem betreffenden Gewässer zum Fischen befugt zu sein, nicht verpackte und nicht als
Fracht- oder Passagiergut zu befördernde Fischereigerätschaften irgendwelcher Art in und an Schiffen, Flößen und anderen Wasserfahrzeugen mitführt; 2. wer außerhalb der öffentlichen Wege in der Nähe von
Fischwassern Fischereigeräte irgendwelcher Art in nicht verpacktem Zustand mit sich führt, ohne in dem Gewässer zur Fischereiausübung befugt zu sein oder in Begleitung des Fischereiberechtigten oder seines
Stellvertreters sich zu befinden; 3. wer verbotene Fischgeräte unbefugt mit sich führt; 4. wer der Vorschrift des Art. 69 zuwiderhandelt; 5. wer entgegen Art. 35 Abs. 4 den Fischfang ausübt, ohne den
erforderlichen Erlaubnisschein bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen Befugten nicht zur Prüfung aushändigt.
Art. 104 Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
entgegen Art. 64 Abs. 1 den Fischfang ausübt, ohne den Fischereischein nach diesem Gesetz oder einen gleichgestellten Fischereischein bei sich zu führen,
2. entgegen Art. 64 Abs. 1 den Fischereischein Befugten auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt, 3. entgegen Art. 65 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Art. 65 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2, als Inhaber eines
Jugendfischereischeins, eines gleichgestellten Fischereischeins oder eines nach Art. 65 Abs. 4 Satz 1 erteilten Fischereischeins den Fischfang ohne die vorgeschriebene Begleitung ausübt, 4. einer Verordnung nach
Art. 64 Abs. 3, Art. 65 Abs. 5 oder Art. 66 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Art. 105 (aufgehoben)
Art. 106 (1) Auf
Einziehung der bei einer verbotenen Fangart gebrauchten Geräte, der entgegen Vorschriften über Fangbeschränkungen gefangenen Fische oder der entgegen Vorschriften über den Verkehr mit Fischen gekauften, verkauften,
feilgehaltenen oder sonst in Verkehr gebrachten Fische kann erkannt werden. In den Fällen des Art. 103 Nrn. 1 bis 3 und des Art. 103 Nr. 4 können die Geräte und Fischerzeuge eingezogen werden.
(2) § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Art. 107 (aufgehoben)
Abteilung VIII Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 108 (1) Bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes dem Freistaat Bayern oder Dritten zustehende PerIfischereirechte bestehen als beschränkte Fischereirechte im Sinn des Art. 11 fort. Für bestehende Verträge zur Übertragung des Rechts zur Ausübung der
PerIfischerei gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer die bisherigen Vorschriften weiter. Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes die Perlfischerei im Inland befugt ausgeübt haben, benötigen dazu auch künftig keinen Fischereischein. (2) Fischereirechte nach Art. 4 Abs. 1 und Entscheidungen nach Art. 2 Abs. 2 bleiben unberührt.
(3) Auf Grund aufgehobener oder geänderter Vorschriften erlassene Rechtsverordnungen bleiben unberührt. Für bestehende Rechtsverordnungen über Laichschonstätten und Winterlager gelten die bisherigen Vorschriften der
Art. 81 und 84 weiter.
Art. 109 (entfallen)
Art. 110 Auf Grubenwässer findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Art. 111 (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die
bisher in Geltung gewesenen fischereirechtlichen Vorschriften, soweit sie einen Gegenstand betreffen, der in diesem Gesetz geregelt ist, insbesondere der Art. 126 des Polizeistrafgesetzbuchs vom 26. Dezember 1871
außer Kraft. (2) Die auf Staatsverträgen beruhenden Bestimmungen über die Fischerei in Gewässern, welche Bayern und anderen Staaten gemeinsam sind, bleiben unberührt.
Art. 112 (entfallen)
Art. 113
Die Vorschriften des Art. 14 treten mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft (In Kraft getreten am 24.08.1908). Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 1909 in Kraft.
|