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Zweite Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten
Vom 18. Juli 2000

Auf Grund des § 20g Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2 1. September 1998 (BGBl I S. 2994), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1
Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt wird abweichend von § 20f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Personen, die zur Ausübung der Jagd befugt sind, gestattet, Kormorane (Phalaerocorax carbo sinensis) in der Zeit vom 16. August bis 14. März, in Schonbezirken nach Art. 80 des Fischereigesetzes für Bayern (BayRS 793-1-E), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVB1 S. 470 tgba.org), sowie in geschlossenen Gewässern nach Art. 2 des Fischereigesetzes für Bayern vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften bis 31. März, in einem Umkreis von 100 in von Gewässern unter Ausnahme der in § 2 aufgeführten Bereiche zu töten. (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) Verboten ist der Abschuss von Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. Nach Satz 1 erlegte Kormorane sind von den Besitzverboten des § 20f Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ausgenommen. Erlegungsort (Jagdrevier und Gewässer oder Gewässerabschnitt) und Erlegungstag, Zahl der Abschüsse und bei beringten Vögeln die Ringnummer sind der zuständigen Regierung bis spätestens 15. April eines jeden Jahres zu melden.

§ 2
Von der Gestattung sind ausgenommen:
- befriedete Bezirke gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 BayJG
- Nationalparke (Art. 8 BayNatSchG)
- Naturschutzgebiete (Art. 7 BayNatSchG)
- durch Rechtsverordnung ausgewiesene europäische Vogelschutzgebiete (§ 19a Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG)
- Feuchtgebiete im Sinn von Art. 2 Nr. 1 des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl 1976 11 S. 1265)
- folgende stehenden Gewässer:
Ammersee, Bannwaldsee, Bodensee, Chiemsee, Eibsee, Großer Alpsee, Hopfensee, Königssee, Kochelsee, Pilsensee, Riegsee, Schliersee, Simssee, Staffelsee, Starnberger See, Tegernsee, WagingerTachinger See, Walchensee und Wörthsee
- folgende Fließgewässerabschnitte:
flussabwärts die Donau ab Regensburg (Flusskilometer 2372,15 bis 2201,7), der Main ab Würzburg (Flusskilometer 248,4 bis 66,8), der Inn in Niederbayern (Flusskilometer 72,8 bis 0), die Isar ab Landshut (Flusskilometer 62,7 bis 0) jeweils mit Ausnahme der 500 in-Bereiche flussabwärts der Wehre sowie der Nebengewässer und der Altwässern

§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2004 außer Kraft.




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